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Beschluss

13 A 1807/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1009.13A1807.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N. a. Hinsichtlich der Frage, „ob es auch für gesunde junge Männer in Afghanistan eine interne Schutzmöglichkeit gibt“, genügt das Vorbringen diesen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind nach Absatz 2 die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf der Grundlage genauer und aktueller Informationen aus relevanten Quellen zu berücksichtigen. Die Frage, wann von dem Ausländer „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, hat das Bundesverwaltungsgericht dahin präzisiert, dass dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgehe. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, juris, Rn. 35, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 ‑ 13 A 2998/11 -, juris, Rn. 192, m. N. Bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative sind daher auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren umfassend zu berücksichtigen, somit auch eine etwaige Bedrohung auf Grund der Sicherheitslage oder der sozioökonomischen Verhältnisse. Nach den vorstehend genannten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11 -, juris, Rn. 195 ff., m. N.; Marx, AsylG, 8. Aufl. 2014, § 3 e, Rn. 19 ff. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob beim Kläger Verfolgungshandlungen vorlagen und hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Berufung auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger zumindest in Kabul internen Schutz in Anspruch nehmen könne. Ihm drohe in Kabul keine Verfolgung. Dort könne er als alleinstehender, arbeitsfähiger, männliche Rückkehrer eine Arbeit finden, die ihm das Überleben ermögliche, obwohl er nicht aus Kabul stamme und dort auch keine Verwandten oder Bekannten habe. Der Vortrag des Klägers im Berufungszulassungsantrag enthält hingegen keine Ausführungen zur Frage, ob gesunde junge Männer in Afghanistan bzw. Kabul die Möglichkeit haben, sich durch zumutbare Arbeit das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche zu verschaffen. Auch wird nicht in Abrede gestellt, dass dem Kläger in Kabul keine Verfolgung droht. Der Vortrag beschränkt sich vielmehr auf Darlegungen zur veränderten Sicherheitslage. Es wird – ohne Bezug zur Gruppe der gesunden jungen Männer – relativ pauschal auf den Vormarsch der Taliban, Aktivitäten des IS, die Zunahme ziviler Opfer, den Anschlag auf die Deutsche Botschaft in Kabul, die Erhöhung der Truppenstärke der NATO und die Aussetzungen von Entscheidungen des BAMF zu Afghanistan verwiesen. Damit ist jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass (für gesunde junge Männer) eine Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul eine (existenzielle) Bedrohung auf Grund der Sicherheitslage darstellt, so dass eine Rückkehr vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. Für die zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr führenden Annahme einer allgemeinen Bedrohung auf Grund der Sicherheitslage bedarf es, wozu sich der Vortrag des Klägers ebenfalls nicht verhält, in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Vorliegen subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, einer (besonderen) Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage. Dies ist dann der Fall, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19. Die Gefahrverdichtung ist konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f. b. Auch die Frage, „ob die Darlegung einer für zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse relevanten psychischen Erkrankung nur durch fachärztliche Atteste von Neurologen/Psychiatern möglich ist,“ vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Die Frage ist bereits nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, auf der Grundlage der auch von dem Kläger in Bezug genommenen und vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17.07 -, juris, Rn. 15, ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass es zur Darlegung einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig der Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests bedarf. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris, Rn. 15, sowie Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 -. juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2017 - 13 A 517/16.A -, juris, Rn. 9. Diese Grundsätze sind auch bei anderen psychischen Erkrankungen entsprechend anzuwenden, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, juris, Rn. 17. Nur klarstellend weist der Senat darauf hin, dass daraus indes nicht folgt, dass andere gutachterliche Stellungnahmen generell zur Substantiierung einer psychischen Erkrankung nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeeignet wären, zumal diese Erkrankungen, worauf der Kläger zutreffend hinweist, auch von anderen Ärzten behandelt werden dürfen. Vielmehr ist ein ‑ gewissen Mindestanforderungen genügendes - fachärztliches Attest zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweises nur „regelmäßig“ erforderlich. Dieser Grundsatz stellt demnach nicht in Frage, dass neben Fachärzten z. B. grundsätzlich auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation zur Diagnose psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen befähigt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2017 - 13 A 517/16.A -, juris, Rn. 11, m. N. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, m. w. N. Der Kläger macht – eher im Stile einer Berufungsbegründung – geltend, dass er an einer schweren reaktiven Depression leide und diese eine zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründe. Das Gericht habe seine psychischen Erkrankungen aber nicht anerkannt, da es zu Unrecht die eingereichten Atteste nicht als ausreichenden Nachweis der Erkrankung angesehen habe. Ohnehin habe es sich nur mit der PTBS, nicht aber mit der Depression auseinandergesetzt. Letzteres ist bereits unzutreffend. Im Sachverhalt wird die reaktive Depression als gestellte Diagnose ausdrücklich erwähnt und in den Gründen werden die diese Diagnose bescheinigenden Atteste behandelt. Letztlich wendet sich der Kläger gegen die Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung bzw. Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2017 - 13 A 1479/17.A -, juris, Rn. 19, m. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).