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Beschluss

13 C 20/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1009.13C20.17.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der Antragsteller, der im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 im ersten klinischen Fachsemester begehrt, hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Die unter näherer Ausführung im Einzelnen geltend gemachten Einwände gegen die durch die Anlage 5 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2016/2017 vom 26. August 2016 (GV NRW S. 684 ff.) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 20. Dezember 2016 (GV NRW S. 64 ff.) festgesetzte Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin von 291 Studienplätzen im 1. klinischen Fachsemester greifen nicht durch. a) Wie der Senat bereits für die Ausbildung der Antragsgegnerin im klinisch-praktischen Studienabschnitt entschieden hat, scheidet hier eine Ermittlung der Ausbildungskapazität nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung von vornherein aus. Gemäß § 31 Abs. 4 Satz 6 HG NRW wirken, da die Antragsgegnerin nicht über ein Klinikum in eigener Trägerschaft verfügt, an der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser mit, die zum Klinikum der Antragsgegnerin zusammengefasst sind ("Bochumer Modell"). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin beruht auf dieser gesetzlichen Grundlage auf Verträgen, die mit den Trägern außeruniversitärer Krankenhäuser und medizinischer Einrichtungen geschlossen sind. Nach Maßgabe dieser vertraglichen Regelungen stellen diese Träger ihre Krankenhäuser für die klinische Ausbildung der Antragsgegnerin zur Verfügung. Der Umfang der Lehr- und Forschungsleistungen an diesen Krankenhäusern richtet sich nach der Zahl der mit den Trägern dieser Krankenhäuser vertraglich vereinbarten Studienplätze. Dies hat zur Folge, dass die Vorschriften der Kapazitätsverordnung über die Berechnung vorhandener Studienplätze aufgrund der personellen Ausstattung (vgl. §§ 6 ff. KapVO) nicht zur Anwendung kommen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2015 – 13 C 10/15 – Juris Rn. 3; vom 28. Oktober 2014 – 13 C 19/14 – Juris Rn. 3 und vom 9. Juni 2008 – 13 C 158/08 – Juris Rn. 5. Hieran ist trotz der mit dem Beschwerdevorbringen geltend gemachten Einwände auch weiterhin festzuhalten, obgleich der für die Bestimmung der Ausbildungskapazität im klinisch-praktischen Studienabschnitt für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2016/2017 maßgebliche Kooperationsvertrag vom 6. Mai 2015 (Anlage 6 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. März 2017 in dem durch das Verwaltungsgericht als „Leitverfahren“ geführten Verfahren 4 Nc 139/16) in Folge der weiteren Verselbständigung der Hochschulen zu rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts durch § 2 Abs. 1 HG NRW in der Fassung von Art. 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV NRW S. 473 ff.) nun nicht mehr durch das Land Nordrhein-Westfalen, sondern unmittelbar durch die Antragsgegnerin mit den Trägern der betroffenen Krankenhäuser geschlossen worden ist. Denn an dem Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht über ein Klinikum in eigener Trägerschaft verfügt, sondern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine Ausbildung der Studierenden des klinisch-praktischen Studienabschnitts durch ihre Vertragspartner zu den mit diesen vereinbarten Konditionen angewiesen ist, hat sich hierdurch nichts geändert. Insofern ergibt sich die Zahl der der Antragsgegnerin tatsächlich zur Verfügung stehenden Studienplätze im klinisch-praktischen Studienabschnitt auch weiterhin allein aus den mit den Trägern der beteiligten Krankenhäuser geschlossenen Vereinbarungen. Auch daraus, dass die Antragsgegnerin nunmehr als Vertragspartnerin selber Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung der mit den Trägern der beteiligten Krankenhäuser geschlossenen Vereinbarungen nehmen bzw. zusätzliche Vereinbarungen mit weiteren Krankenhausträgern anstreben könnte, um die Ausbildungskapazität zu erhöhen, während die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nach früherer Sach- und Rechtslage von vornherein nicht zu ihrer Disposition stand, vermag der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Sowohl die inhaltliche Gestaltung des bestehenden Kooperationsvertrages vom 6. Mai 2015 als auch die Frage nach dem etwaigen Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen mit weiteren Krankenhausträgern unterfallen grundsätzlich der Vertragsfreiheit der Antragsgegnerin und ihrer Kooperationspartner. Auch das Teilhaberecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt diesem allein einen Anspruch auf Ausschöpfung der vorhandenen Studienplatzkapazitäten der Antragsgegnerin, nicht aber auch einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin zusätzliche Ausbildungskapazitäten zu schaffen hat; vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 – 13 C 18/15 – Juris Rn. 13; vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a. – Juris Rn. 7 ff. und vom 22. Februar 2008 – 13 C 59/08 – Juris Rn. 5. Auf die mit der Beschwerde geltend gemachten und im Einzelnen näher dargelegten Einwände gegen die durch das Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen zur Plausibilität der durch den Kooperationsvertrag vereinbarten Studienplätze anhand des für die Ausbildung erforderlichen Lehraufwandes der beteiligten Krankenhausträger kommt es vor diesem Hintergrund schon nicht entscheidungserheblich an. Ebenso wenig lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen unter den vorliegenden Umständen die Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung der Ausbildungskapazität im sog. Aachener Modellstudiengang Humanmedizin fruchtbar machen, die allein die Problematik fehlender normativer Berechnungsgrundlagen für medizinische Modellstudiengänge mit verschränkter vorklinisch-klinischer Ausbildung betrifft; vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 13 C 7/17 –, Juris und Beschluss vom 15. Mai 2017 – 13 B 110/17 –, Juris jeweils m.w.N. Anders als in den dort entschiedenen Konstellationen ist für die Bestimmung der Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin nach den vorstehenden Grundsätzen von vornherein keine Berechnung der Ausbildungskapazität nach der Kapazitätsverordnung vorzunehmen, weil sich die der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität allein aus der auf der Grundlage von § 31 Abs. 4 Satz 6 HG NRW mit den Kooperationspartnern der Antragsgegnerin vertraglich vereinbarten Studienplatzzahl ergibt. b) Anders als mit dem Beschwerdevorbringen geltend gemacht, ergibt sich die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Höchstgrenze von 246 Studienplätzen ‑ ergänzt um weitere 45 Studienplätze pro Studienjahr, die auf die Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 zurückzuführen und nach einer zusätzlichen Vereinbarung der Antragsgegnerin mit den Krankenhausträgern für die Jahre 2013 bis 2017 wirksam sind ‑ nachvollziehbar aus den Regelungen des Kooperationsvertrages vom 6. Mai 2015. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kooperationsvertrages wird der Umfang der Nutzung und der Anteil der einzelnen Kliniken in der Lehre auf der Grundlage der Approbationsordnung und des Studienplans der Fakultät für Medizin der Antragsgegnerin im Rahmen einer Höchstgrenze von zur Zeit 246 Studierenden insgesamt pro Studienjahr im klinisch-praktischen Studienabschnitt festgelegt. Schon aus dieser Regelung folgt, dass jedenfalls nicht mehr als 246 Studienplätze insgesamt pro Studienjahr zur Verfügung stehen. Die mit der Beschwerde aufgegriffene Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kooperationsvertrages betrifft ersichtlich allein die klinik- und semesterbezogenen Höchstgrenzen innerhalb des durch § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kooperationsvertrages gezogenen Rahmens. Im Übrigen erklärt sich die in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kooperationsvertrages fehlende ausdrückliche Erwähnung einer maximalen Studienplatzzahl für die Kliniken f) – i) im 5. und 6. Fachsemester nach den nachvollziehbaren und für die Auslegung des Kooperationsvertrages in erster Linie maßgeblichen Darlegungen der Antragsgegnerin als Vertragspartnerin daraus, dass in diesen Fachsemestern noch klinisch-theoretische Fächer gelehrt werden, die an den betroffenen Kliniken nicht verortet sind. c) Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich aus den Regelungen des Kooperationsvertrages auch nicht ableiten, dass über die nach § 1 Abs. 2 vereinbarte Höchstgrenze von 246 Studierenden pro Studienjahr im klinisch-praktischen Studienabschnitt hinaus generell zusätzliche 25 Studierende pro Studienjahr ausgebildet werden könnten. Soweit § 1 Abs. 3 des Kooperationsvertrages eine Regelung zu einer vertragskonformen Überschreitung der Höchstgrenze von 246 Studierenden trifft, zielt diese Regelung ausschließlich darauf zu gewährleisten, dass alle Studierenden, die ihr Studium bei der Antragsgegnerin begonnen und nach dem 4. oder 6. Fachsemester ihr erstes Staatsexamen erfolgreich abgelegt haben, dieses Studium im klinisch-praktischen Teil auch am Universitätsklinikum der Antragsgegnerin fortsetzen können. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Träger der am Kooperationsvertrag beteiligten Krankenhäuser dazu, in jedem Fall die dafür notwendige Ausbildungskapazität vorzuhalten, selbst wenn hierdurch die nach § 1 Abs. 2 vereinbarte Höchstgrenze von 246 Studierenden pro Studienjahr durch die Aufnahme dieser Studierenden überschritten wird, ohne dass damit eine Anpassung der durch die Antragsgegnerin bereitgestellten Mittel verbunden ist. Lediglich dann, wenn eine jährliche Überschreitung der vereinbarten Höchstgrenze um mehr als 10 v.H., d.h. von 25 Studierenden, über einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgt, können die beteiligten Krankenhausträger verlangen, dass die Antragsgegnerin die über 10 v.H. hinausgehenden Studierenden für die klinisch-praktische Ausbildung an die Universität Duisburg/Essen verweist. Aus dieser Regelung kann der Antragsteller mithin schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er sein Studium nicht bei der Antragsgegnerin begonnen hat. 2. Soweit mit der Beschwerdebegründung vom 31. Mai 2017 pauschal auch das Beschwerdevorbringen Dritter in einem anderen Verfahren einbezogen werden soll, ist diese pauschale Bezugnahme gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenso unzulässig, wie eine pauschale Bezugnahme auf eigenes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 – 1 B 1442/15 – Juris Rn. 5 f. m.w.N. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.