Beschluss
13 A 2235/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1010.13A2235.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 1. Hinsichtlich der Frage, ob im Großraum Kabul die Betrachtung der Gefährdungslage den Rückschluss erlaubt, „dass einem Angehörigen der Zivilbevölkerung eine ernsthafte, konkrete (d. h. nach EuGH: „individuelle“) Bedrohung des Lebens infolge eines bewaffneten Konflikts droht“, genügt das Vorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Gegenstand der Frage ist das allgemeine Vorliegen der Voraussetzungen für subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Großraum Kabul. Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, der Großraum Kabul als inländische Fluchtalternative in Betracht kommt. Tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist neben dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts das Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation. Der Kläger legt weder dar, dass - entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts - in Kabul ein bewaffneter Konflikt herrscht, noch, dass eine individuelle Bedrohung droht. Eine solche individuelle Bedrohung kann in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet sein. Nur ausnahmsweise kommt die Gewährung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für das vom Kläger behauptete Vorliegen einer besonderen Gefahrverdichtung im Großraum Kabul entnehmen. Der Verweis auf den jüngsten UNHCR-Bericht sowie steigende Opferzahlen genügt insoweit nicht. Die Gefahrverdichtung ist vielmehr konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f. Soweit der Kläger auf die Gefahr von Rekrutierungen in Kabul verweist, genügt sein Vortrag schon deswegen nicht den Darlegungsanforderungen, weil er nicht zwischen zwangsweiser und freiwilliger Rekrutierung differenziert. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Zwangsrekrutierung junger Männer besteht in Afghanistan nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 - 13 A 1642/16.A -, juris, Rn. 8 ff. 2. Die Frage, ob Existenzsicherung für arbeitsfähige, junge Männer in Afghanistan möglich ist, zielt auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und dürfte in dieser Allgemeinheit bereits nicht klärungsfähig sein. Die Beantwortung dieser Frage hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie z. B. den beruflichen Qualifikationen, den Vermögensverhältnissen, dem Vorhandensein eines familiären Netzwerkes und der wirtschaftlichen Situation in der jeweiligen Provinz. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Afghanistan unter Berufung auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei als gesunder und volljähriger junger Mann in der Lage, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen, zumal er über Berufserfahrung im Bereich Kfz.-Reparatur verfüge und anfängliche Wiedereingliederungsschwierigkeiten durch die bestehenden Rückkehrförderungsprogramme abgefedert werden könnten. Gegenüber den detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts beschränkt sich der Vortrag des Klägers im Wesentlichen darauf, die Qualität der Rückkehrprogramme anzuzweifeln und deren kurze Dauer zu bemängeln. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Für seine Behauptung, dass für ganz Afghanistan und unabhängig von individuellen Umständen bei arbeitsfähigen jungen Männern – unabhängig von sonstigen spezifischen Merkmalen – Abschiebungsverbote anzunehmen seien, fehlt es vollständig an einer Substantiierung sowie der Benennung von Erkenntnisquellen. 3. Die Frage, ob die bestehenden Rückkehrförderungsprogramme eine ausreichende Hilfe sind, um die Existenz zu sichern, ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zur Existenzsicherung in erster Linie auf die Möglichkeit verwiesen, durch Gelegenheitsarbeiten in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und die Rückkehrförderungsprogramme nicht als (allein) ausreichende Hilfe angesehen, um die Existenz zu sichern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).