Beschluss
1 A 1510/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1011.1A1510.16.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.168,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.168,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Kläger wendet sich gegen das die Gewährung von Unfallausgleich versagende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht insoweit, als das Gericht die wesentliche Beschränkung i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit der Begründung verneint hat, eine solche Beschränkung resultiere nicht aus den geklagten psychischen Beeinträchtigungen. Das ergibt sich aus der Antragsbegründung, die wörtlich mit der im Parallelverfahren 1 A 1511/16 vorgelegten, lediglich um einen – übrigens das hiesige Verfahren betreffenden – Absatz ergänzten Begründung übereinstimmt und sich wie diese allein mit der Anerkennung bestimmter orthopädischer Beschwerden als Unfallfolge befasst. Das vorliegende Zulassungsbegehren betrifft damit das erstinstanzliche Urteil lediglich insoweit, als das Verwaltungsgericht das Vorliegen der wesentlichen Beschränkung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (auch) mit Blick auf die geklagten Erkrankungen und Beschwerden auf orthopädischem Gebiet (Cervicalsyndrom, cervicale Myelopathie bei einem Discusprolaps C 4/5) verneint hat. Der solchermaßen begrenzte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO sind bereits nicht hinreichend dargelegt i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen Darlegungen nicht vor. Zur Begründung nimmt der Senat auf die entsprechenden Ausführungen in seinem am heutigen Tage im Parallelverfahren 1 A 1511/16 ergangenen Beschluss gleichen Rubrums Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG. Dabei ist der Senat von dem Begehren des Klägers ausgegangen, ihm einen Unfallausgleich auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 25 v. H. (Zulassungsbegründung im Parallelverfahren, letzter Absatz) zu gewähren, und hat den Anspruch auf Unfallausgleich in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung des Unfallausgleichs auf der Grundlage eines Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgebliche Grundrente betrug bei Stellung des Zulassungsantrags am 29. Juni 2016 132,00 Euro. Die Multiplikation dieses Betrags mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf die festgesetzte Summe. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.