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Beschluss

1 A 304/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0220.1A304.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf die Wertstufe bis 6.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf die Wertstufe bis 6.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, die Bescheide der Beklagten vom 26. Mai 2020 sowie vom 7. Juli 2020 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2021 aufzuheben und ihr Kosten i. H. v. 107,59 EUR zu erstatten sowie vier Feststellungsanträge, die im Kern auf eine Umkehrung des Bescheides vom 26. Mai 2020 abzielten, abgewiesen. Die Klage sei insgesamt (jedenfalls) unbegründet. Der Bescheid vom 26. Mai 2020 mit den Feststellungen, infolge des Dienstunfalls vom 2. April 2012 lägen keine, insbesondere keine erwerbsmindernden Folgen auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet mehr vor (Ziffer 1), das entsprechende Heilverfahren sei zum Abschluss gekommen (Ziffer 2), die Höhe der dienstunfallbedingten Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund der auf Dauer bestehenden Unfallfolgen auf HNO-ärztlichem Fachgebiet betrage 20 % (Ziffer 3) und ein Anspruch auf Unfallausgleich bestehe nicht mehr (Ziffer 4), sei bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2021 rechtmäßig. Die Beklagte habe zunächst zu Recht festgestellt, dass infolge des Dienstunfalls der Klägerin vom 2. April 2012 keine, insbesondere keine erwerbsmindernden Folgen auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet mehr vorlägen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, wonach der Unfallausgleich neu festgestellt werde, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen seien, eine wesentliche Änderung eigetreten sei, seien insoweit erfüllt. Die Verhältnisse, die im Bescheid vom 4. Mai 2016 maßgebend dafür gewesen seien, der Klägerin einen Unfallausgleich bei einer Gesamt-MdE in Höhe von 40 % (30 % MdE auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet; 20 % MdE auf HNO-ärztlichem Fachgebiet) zu gewähren, hätten sich wesentlich geändert. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von der Klägerin geklagten Beschwerden auf psychiatrischem Fachgebiet nicht (mehr) kausal auf ihren Dienstunfall vom 2. April 2012 zurückzuführen seien. Diese Überzeugung stütze sich wesentlich auf das von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten der mit der erforderlichen besonderen Sachkunde ausgestatteten Fachärztin für Psychiatrie– Psychotherapie – Q. vom 30. April 2020 einschließlich ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14. Januar 2021. Diesem Gutachten komme zwar gegenüber dem von der Klägerin vorgelegten privatärztlichen Gegengutachten der Dres. O. und V. vom 9. November 2020 (einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 16. März 2021) kein erhöhter Beweiswert zu. Das Gutachten sei jedoch aus sich heraus überzeugend. Die Ausführungen seien schlüssig, in sich widerspruchsfrei und für das Gericht durchweg nachvollziehbar. Die Gutachterin habe ihrem Gutachten eine ausführliche strukturierte Aktenanalyse zugrunde gelegt. Ihr seien der von der Klägerin erlittene Unfall und seine Folgen zudem aufgrund ihrer ersten Begutachtung der Klägerin im Jahr 2015 bekannt. Ferner habe sie die Klägerin ausführlich über ihren Tagesablauf, ihre Beschwerden und ihre aktuelle Behandlung befragt und den Ablauf des Gesprächs ausführlich, authentisch und nachvollziehbar dokumentiert. Die Gutachterin habe eine Vielzahl psychiatrischer Tests durchgeführt, die Ergebnisse zunächst einzeln und sodann insgesamt gewürdigt. Dabei ließen sich dem Gutachten stets ihre eigenen Beobachtungen zum individuellen Verhalten oder zu den Reaktionen der Klägerin entnehmen. Die zur Begutachtung gestellten Fragen habe sie schlüssig und widerspruchsfrei beantwortet und dabei insbesondere nachvollziehbar erläutert, warum die nunmehr geklagten psychischen Beschwerden der Klägerin nicht mehr wesentlich ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen seien. Die Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet seien gänzlich remittiert oder teilremittiert. Bei der Klägerin habe eine deutliche Verschiebung der Wesensgrundlage stattgefunden, sodass die psychischen Symptome sich von dem Unfallzusammenhang gelöst hätten. Bei den aufgetretenen Ängsten, die sich „am ehesten“ als eine generalisierte Angststörung einordnen ließen, handele es sich um Ereignisse des allgemeinen Lebensrisikos. Die Angsterkrankung sei nach der neuen Situation der Klägerin am Arbeitsplatz mit einer schlimmen und schikanösen Chefin neu aufgetreten. Das erneute Einbrechen der Klägerin in Form einer Angsterkrankung nach einer deutlichen Verbesserung entspreche nicht der zunächst beobachtbaren üblichen Verlaufskurve mit Decrescendo-Charakter nach einem Unfallereignis. Bei der Klägerin sei auch kein hirnorganisches Syndrom nach Schädelhirntrauma mehr zu diagnostizieren. Ein „dermaßen defizitärer Befund“, wie die Ergebnisse der beiden Leistungstests D-2 und VLMT nahelegten, ließe sich „ganz eindeutig nicht mit dem psychopathologischen Befund in Übereinklang bringen“. Die Überzeugungskraft des Gutachtens der Frau K. werde im Ergebnis weder durch das von der Klägerin vorgelegte Gegengutachten der ebenfalls sachkundigen Dres. O. und V. vom 9. November 2020 einschließlich deren ergänzender Stellungnahme vom 16. März 2021 noch durch die Stellungnahme der behandelnden Ärztin der Klägerin, der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie – Psychotherapie – W., vom 26. April 2021 ernsthaft erschüttert. Die Klage sei auch im Hinblick auf die weiteren Klageanträge unbegründet. Die Feststellungen in de Ziffern 2, 3, und 4 des Bescheides vom 26. Mai 2020 beruhten auf § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG bzw. auf §§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 BeamtVG. Die Klägerin könne auch die dem entgegenstehenden Feststellungen nicht begehren. Sie habe ferner keinen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung für Behandlungsmaßnahmen in Höhe von 107,59 EUR. Das Heilverfahren auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet sei nach den vorstehenden Ausführungen abgeschlossen. II. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023– 1 A 25/21 –, juris, Rn. 2 f. und vom 13. Mai 2022– 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 17. März 2023 nicht die begehrte Zulassung der Berufung. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 92 ff.;101 f. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Die Klägerin bringt vor: Das Verwaltungsgericht habe die Tatsachen, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, unzutreffend ermittelt. Es habe mit unrichtiger Begründung ausgeführt, Grundlage für das Urteil sei ausschließlich das Gutachten K., obwohl es selbst erkannt habe, dass diesem kein erhöhter Beweiswert gegenüber dem Gutachten Dres. O. und V. zukomme. Es habe in vielen Punkten keine eigenständige Bewertung vorgenommen, sondern im Wesentlichen die Würdigung aus dem Widerspruchsbescheid der Beklagten übernommen. Die Behauptung des Verwaltungsgerichts, das Gegengutachten habe im Vergleich zum Gutachten K. eine geringere Aussagekraft, werde nicht ansatzweise nachvollziehbar begründet. Wieso die angeblich unzureichende Aktenanalyse im Gutachten Dres. O. und V. zu beanstanden sei, werde nicht ausgeführt. Entscheidend sei der Umstand, dass die Klägerin durch die Sachverständigen Dres. O. und V. persönlich umfassend exploriert worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht behaupte, in dem Gutachten Dres. O. und V. seien die psychiatrischen Tests nicht individuell gewürdigt worden, sondern es seien in weiten Teilen vorformulierte Textblöcke übernommen worden, treffe dies nicht zu und unterliege auch keinen eigenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts. Aus dem Gutachten Dres. O. und V. ergebe sich vielmehr, dass für die Validierung von Aussagen entsprechende Testungen vorgenommen worden seien. Soweit das Verwaltungsgericht aus einem bestimmten Testformular zitiere, sei nicht nachvollziehbar, was hieraus für Schlussfolgerungen gezogen werden sollten. Nicht nur bei dieser Anmerkung, sondern auch bei der weiteren Würdigung werde deutlich, dass das Verwaltungsgericht trotz nicht nachgewiesener medizinischer Fachkenntnisse die vorliegenden Gutachten nicht nur auf Plausibilität überprüfe, sondern mit medizinischen Argumenten einem Gutachten den Vorzug gegeben habe. Das machten etwa die „weitschweifigen“ Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Thema „Tagesablauf der Klägerin“ deutlich. Eine solche fachliche Bewertung in medizinischer Hinsicht verbiete sich jedoch ohne Unterstützung durch einen qualifizierten Sachverständigen. Ebenso seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu beanstanden, soweit in den beiden Sachverständigengutachten von dem sogenannten „Mini-ICF-APP“ gesprochen werde. Dieser sei von beiden Sachverständigen durchgeführt worden, habe aber jeweils zu unterschiedlichen Ergebnisse geführt. Auch in diesem Zusammenhang lege das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar dar, warum es notwendig und zwingend sei, der Sachverständigen K. in ihrer Bewertung zu folgen. Jedenfalls könne ohne psychiatrische Fachkompetenz nicht überzeugend begründet werden, wieso dem einen oder anderen Gutachten zu diesem Punkt gefolgt werden müsse. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts sei auch hinsichtlich der abschließenden Bewertung der Gutachten nicht nachzuvollziehen. Da beide Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen, sei nicht verwunderlich, dass im Gutachten Dres. O. und V. aufgrund der dortigen Untersuchungen andere Ergebnisse ermittelt würden als im Gutachten K.. Die Beschreibung im Gutachten Dres. O. und V. müsse vor diesem Hintergrund nicht zu der durch die Sachverständige K. beschriebenen Entwicklung „passen“. Auch die Einschätzung im Gutachten Dres. O. und V., dass die durch die Sachverständige K. angewendeten Testverfahren nicht geeignet seien, eine Störung valide zu prüfen, könne durch das Verwaltungsgericht ohne medizinische Fachkenntnisse und sachverständige Unterstützung nicht adäquat nachgeprüft werden. Letztlich gelte für die Stellungnahme der behandelnden Psychologin M. nichts Anderes. Die behandelnde Psychotherapeutin sei über den Krankheitsverlauf der Klägerin naturgemäß deutlich besser informiert als die Sachverständige K., welche die Klägerin zurückliegend nur einmal im Rahmen ihrer Begutachtung gesehen habe. b) Das greift nicht durch. aa) Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Verwaltungsgericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters. Dabei kann das Verwaltungsgericht regelmäßig auf die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes zurückgreifen, weil dieser nach seiner Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. April 2021 – 2 B 2.21 –, juris, Rn. 12 und vom 26. September 2012– 2 B 97.11 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Liegen – wie hier – bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, kann das Verwaltungsgericht seine Überzeugung dabei auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Gutachterliche Stellungnahmen, die erst während eines gerichtlichen Verfahrens von einer beteiligten Behörde eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt werden, sind insoweit nicht anders zu behandeln. Allein die Tatsache, dass eine Verwaltungsbehörde ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, begründet als solche nicht die Vermutung mangelnder Objektivität des von ihr eingesetzten Sachverständigen und erlaubt nicht den Schluss, seine Erkenntnisse könnten im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung nicht verwertet werden. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist ebenso wie die Gerichtsbarkeit an Recht und Gesetz gebunden und hat den Sachverhalt nach objektiven Maßstäben aufzuklären. Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind demgemäß als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse verfolgenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen. Dies gilt unabhängig vom Verfahrensstadium, denn die Verpflichtung der Behörde zur objektiven Amtsführung kennt insoweit keine Unterschiede. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, dem Verwaltungsgericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird. Ein Gutachten ist allerdings nicht schon alleine deshalb objektiv ungeeignet im o. g. Sinne, wenn ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2020– 7 BN 4.19 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.; aus der Rechtsprechung des Senats: OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2023 – 1 A 138/21 –, juris, Rn.30 f., ebenfalls m. w. N. bb) Dies vorausgesetzt hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass das durch die Beklagte im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie – Psychotherapie – Q. vom 30. April 2020 einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Januar 2021 objektiv ungeeignet gewesen sein könnte, dem Verwaltungsgericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. (1) Ohne Erfolg bleibt zunächst die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe keine eigenständige Würdigung angestellt, sondern lediglich die Erwägungen der Beklagten aus dem Widerspruchsbescheid übernommen. Das trifft schon nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich erkennbar über die Erwägungen der Beklagten hinaus (bspw. betreffend den. „Mini-ICF-APP“ und den „Tagesablauf der Klägerin“) umfassend mit den von den Beteiligten eingereichten Gutachten auseinandergesetzt. Unabhängig davon könnte die Klägerin auch wenn dieser Einwand zuträfe, allein hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Das Verwaltungsgericht ist nicht gehindert, sich Ausführungen aus dem Verwaltungsakt oder Widerspruchsbescheid in seinen Entscheidungsgründen wörtlich oder sinngemäß zu eigen zu machen, wenn diese aus seiner Sicht auch im Lichte des Klägervorbringens im gerichtlichen Verfahren überzeugend tragen. Das Verwaltungsgericht könnte nämlich gemäß § 117 Abs. 5 VwGO sogar rechtsfehlerfrei von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. (2) Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin auch – den genannten Maßstäben entsprechend – nachvollziehbar und überzeugend begründet, weshalb es das von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten (nebst ergänzender Stellungnahme) der Frau K. als ausreichend erachtet, um ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln und weshalb die von der Klägerin vorgelegten Gutachten/ärztlichen Unterlagen dessen Überzeugungskraft im Ergebnis nicht ernsthaft erschüttern (ab UA, S. 7 letzter Abs.). Dabei ist das Verwaltungsgericht– wie ausgeführt – gerade nicht gehindert, das von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zu verwerten, weil es diesem – mit überzeugender Begründung – eine höhere Aussagekraft zumisst als dem von der Klägerin vorgelegten. Das gilt auch, wenn es nicht durch eine schon nach der Aufgabenstellung neutrale Amtsärztin, sondern durch eine von der (zur objektiven Aufgabenerfüllung verpflichteten) Behörde ausgewählte Sachverständige erstattet worden ist. Nicht durchgreifend ist die Kritik der Klägerin an der aus ihrer Sicht unzureichend begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Gutachten der Dres. O. und V. komme eine geringere Aussagekraft als dem von Frau K. zu, weil den Gegengutachtern lediglich das Gutachten der Frau K. sowie ein Schreiben von Frau M. vorgelegen habe. Mit dieser Einschätzung hat sich das Verwaltungsgericht der Sache nach auf die legitime Annahme gestützt, dass erst eine vollständige Aktenkenntnis (im Hinblick auf den medizinisch zu beurteilenden Sachverhalt) den Gutachter in die Lage versetzt, sein Gutachten auf eine vollständige und zutreffende Tatsachengrundlage zu stützen. Vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2020– 2 B 33.20 –, juris, Rn. 9. Einem unter dieser Voraussetzung erstellten medizinischen Gutachten kann demnach eine höhere Aussagekraft zukommen als einem medizinischen Gutachten, dem es – wie dem Gutachten der Dres. O. und V. – an einer solchen breiten Tatsachengrundlage fehlt, auch wenn ihm (ebenfalls) eine umfassende persönliche Exploration des/r psychiatrisch zu begutachtenden Patienten/in zugrunde liegt. (3) Ebenfalls erfolglos bleibt das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, die psychiatrischen Tests seien in dem Gutachten Dres. O. und V. nicht individuell gewürdigt worden, sondern es seien in weiten Teilen vorformulierte Textblöcke übernommen worden. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts trifft nämlich zu. Das bestätigt gerade der von dem Verwaltungsgericht ausdrücklich angeführte Test „MMPI“ unter Gliederungspunkt 2.3.4. des Gutachtens. Den dort angeführten Hinweisen zur Interpretation lässt sich ausdrücklich entnehmen: „Obwohl die hier angegebenen Interpretationen sich in empirischen Untersuchungen als überwiegend zutreffend erwiesen haben, können sie im Einzelfall auch völlig unzutreffend sein. Die Texte sind deshalb als Interpretationshinweise zu betrachten, die der klinischen Gewichtung bedürfen.“ Entsprechend enthalten die offensichtlich vorformulierten Textblöcke unter der „Testinterpretation“, denen jeweils eine Nummer mit Klammerzusatz zugeordnet ist, lediglich allgemein und vage gehaltene Formulierungen (Bspw.: „Die Probandin hat anscheinend versucht“; „Im allgemeinen haben diese Probanden“; „Diese Probandin projiziert wahrscheinlich“; Meistens liegt hier eine Neurose vor und nur selten Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung“). Dass die Gutachter dieses automatisch generierte Testergebnis der Klägerin einer individuellen klinischen Gewichtung unterzogen hätten, lässt sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – dem Gutachten nicht entnehmen. Der bloße Hinweis der Gegengutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16. März 2021, die willentliche Vorspiegelung einer Leistungsminderung hätte ein durchgehend schlechtes Leistungsbild erwarten und keine differenzierten Leistungsdefizite erkennen lassen, ersetzt eine solche nicht. Mit Blick darauf, dass Frau K. in ihrem den Gegengutachtern vorliegenden Gutachten die Testergebnisse der Klägerin als stark aggravierend, bei dem Test „VLMT“ sogar als an der Grenze zur Simulation, eingeschätzt hat, drängte sich eine entsprechende ausdrückliche und individuelle Bewertung im Gegengutachten vielmehr auf. Auch der Verweis der Gegengutachter auf die Untersuchung „MMPI“, in der sich kein Hinweis auf eine Antwortverzerrung ergeben habe, trägt nicht, weil deren Ergebnisse – wie bereits ausgeführt – gerade einer klinischen Gewichtung bedurft hätten. Die von dem Verwaltungsgericht wörtlich wiedergegebenen Zitaten aus der Testinterpretation des „MMPI“ (UA, S. 9, 1. Abs.) sind im Gesamtkontext ohne weiteres verständlich. Mit diesen stützt das Verwaltungsgericht ersichtlich seine Auffassung, dass nicht nur das Gutachten der Frau K., sondern auch die Ergebnisse der eigenen Tests den Gegengutachtern hätten Anlass geben müssen, die Aussagen der Klägerin und ihre Testergebnisse kritisch zu hinterfragen, wofür sich dem Gegengutachten aber nichts entnehmen lasse. (4) Auch der Einwand der Klägerin greift nicht durch, das Verwaltungsgericht habe die ihm vorliegenden medizinischen Gutachten nicht lediglich auf Plausibilität geprüft, sondern in mehrfacher Hinsicht selbst eine medizinische Bewertung vorgenommen. Auf Grundlage des Zulassungsvorbringens ist solches nicht erkennbar. (a) Zunächst hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht eigenständig medizinisch beurteilt, soweit es angenommen hat, das Gegengutachten lasse im Hinblick auf die durchgeführten Leistungstests keine ausreichend kritische Auseinandersetzung mit den Angaben der Klägerin und ihren Testergebnissen erkennen, sondern es würden in weiten Teilen vorformulierte Textblöcke übernommen. Diese Schlussfolgerung stützt sich im Ausgangspunkt auf die ergänzende Stellungnahme der Frau K. vom 14. Januar 2021 und damit auf die durch die Ärztin vermittelte medizinische Sachkunde. Diese hat nämlich erklärt, das Gegengutachten genüge nicht den wissenschaftlichen Kriterien, weil keinerlei Beschwerdenvalidierung stattfinde. Hierzu hat die Gutachterin insbesondere ihre eigene Beobachtung angeführt, dass die Klägerin sich bei den durchgeführten Leistungstests keinerlei Mühe gegeben habe, sodass deren Ergebnisse wenig bis keine Aussagekraft hätten. Erhebliche gestörte exekutive Funktionen, wie sie in dem Gegengutachten testpsychologisch nahegelegt würden, hätten sich unbedingt in einem persönlichen Gespräch manifestieren müssen. Diese medizinische Beurteilung der Fachärztin hat das Verwaltungsgericht selbst anhand des Gegengutachtens nachvollzogen und dabei auch plausibel (s. o.) und ohne eine eigene medizinische Bewertung festgestellt, dass die Testergebnisse in weiten Teilen auf vorformulierten Textblöcken beruhten, das Gegengutachten dabei aber keine individuelle Auseinandersetzung mit dem Einzelfall erkennen lasse. (b) Nicht anderes gilt, soweit das Verwaltungsgericht das Gegengutachten im Hinblick auf den „Tagesablauf der Klägerin“ für widersprüchlich befunden hat. Zunächst hat es auch insoweit auf die Beurteilung der Fachärztin K. zurückgegriffen, die in ihrer ergänzenden Stellungnahme einen solchen Widerspruch darin gesehen hat, dass im Gegengutachten einerseits ein ausgefüllter Tagesablauf der Klägerin dokumentiert werde, andererseits aber von einem deutlichen sozialen Rückzug die Rede sei. Diesen hat das Verwaltungsgericht durch die ergänzende Stellungnahme der Gegengutachter als nicht aufgelöst angesehen. Diese Überzeugung hat das Verwaltungsgericht – ohne sich selbst ärztliche Fachkunde zuzumessen – schlüssig darauf gestützt, für die von den Gegengutachtern angeführte Erklärung, einige der Aktivitäten seien im Zeitpunkt der Begutachtung erst in Aussicht gestellt worden und andere aufsuchend erfolgt, fänden sich keine Anhaltspunkte in dem Gegengutachten. Zudem hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar festgestellt, die Gegengutachter hätten sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob die Klägerin sich beim Sport tatsächlich wegen sozialer Rückzugstendenzen abgemeldet habe oder dies – was aufgrund der Angaben der Klägerin gegenüber Frau K. denkbar erscheine – den Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie geschuldet sei. (c) Auch im Hinblick auf den „Mini-ICF-APP“ hat das Verwaltungsgericht plausibel und ohne eine eigenständige medizinische Bewertung begründet, dass es der fachlichen Einschätzung der Fachärztin K. gefolgt sei, weil die Gegengutachter keine schlüssige Begründung für die von Frau K. abweichenden Bewertungen gegeben hätten. Die von den Gegengutachtern angeführte Erklärung, graduierte Abweichungen könnten vorkommen und seien nicht von maßgeblicher Relevanz für das Gesamtbild, überzeuge nicht, weil die Gegengutachter zu einem Unterschied im Gesamtbild (mittelgradige anstelle einer leichten Beeinträchtigung) gekommen sei. (d) Die Klägerin kann ferner nicht erfolgreich beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem Ergebnis des Gutachtens von Frau K. gefolgt ist, obwohl die Gegengutachter in ihrem Gutachten die Auffassung vertreten haben, die durch die Sachverständige K. angewendeten Testverfahren seien nicht geeignet, eine Störung valide zu prüfen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese Einwendung der Gegengutachter sei unsubstantiiert, weil sie pauschal und nicht näher begründet sei, ist nachvollziehbar und bedurfte keiner bei dem Verwaltungsgericht nicht vorhandener medizinischer Fachkenntnisse. Es ist ersichtlich zutreffend, dass die Gegengutachter in keiner Weise konkretisiert haben, welche der von Frau K. durchgeführten Tests sie aus welchen Gründen für ungeeignet halten und weshalb im Gegensatz hierzu die von ihnen durchgeführten Testverfahren geeignet sein sollten, eine Störung valide zu prüfen. Dabei fällt auch auf, dass die Gegengutachter unter dem Gliederungspunkt 2.3.1 das „Beck Depressions-Inventar (BDI)“ mit der Klägerin bearbeitet haben, das auch Frau K. mit der Klägerin (unter VI. 2. b)) durchgeführt hatte und demnach– anscheinend – selbst ein aus ihrer Sicht ungeeignetes Testverfahren angewendet haben. Mit ihrem Einwand haben die Gegengutachter das Ergebnis des Gutachtens von Frau K. aber auch aus einem weiteren Grund nicht ernsthaft erschüttert: Frau K. ist sich der – auch aus ihrer Sicht gegebenen – eingeschränkten Aussagekraft der von ihr durchgeführten Tests bei der Begutachtung bewusst gewesen und hat ihr Ergebnis auf dieser Grundlage nachvollziehbar hergeleitet. Frau K. hat in ihrem Gutachten (unter VI. 2., S. 19) ihren testpsychologischen Untersuchungen den Hinweis vorangestellt, dass diese nicht für Gutachtensituationen entwickelt seien, sondern zur Einschätzung, Graduierung sowie als diagnostisches Hilfsmittel bei psychischen Erkrankungen. Deswegen seien solche Tests auch nur bedingt und nicht losgelöst zu interpretieren; sie stellten jedoch einen wichtigen Mosaikstein in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung dar. Entsprechend hat Frau K. auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme präzisiert, dass sich ihr Gutachten nicht ausschließlich auf die Tests, sondern auf den gesamtklinischen Eindruck, auf den „Mini-ICF-APP“ und auf die durchgängige Konsistenzprüfung beziehe. Im Unterschied dazu fehlt es in dem Gegengutachten an der Darstellung einer entsprechenden individuellen Beschwerdenvalidierung (s. o.). (e) Die Klägerin hat auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der abschließenden Bewertung der Gutachten nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat sich auf Grundlage der ihm vermittelten Sachkunde nachvollziehbar ein eigenes Urteil gebildet. Dabei ist es bereits plausibel, dass das Verwaltungsgericht der medizinischen Bewertung durch Frau K. auch im Ergebnis gefolgt ist, weil es dem Gegengutachten aus den von ihm festgestellten– überzeugenden – Gründen (s. o.) eine geringere Aussagekraft zugemessen hat. Es trifft auch in der Sache zu, dass die Gegengutachter die zentrale Feststellung von Frau K., die Klägerin leide unter einer generalisierten Angststörung, die nicht mehr wesentlich ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen sei, sondern auf ein Ereignis des allgemeinen Lebens, nicht substantiiert und nachvollziehbar angegriffen haben. Frau K. hat plausibel ausgeführt (unter X., S. 28 des Gutachtens sowie in der ergänzenden Stellungnahme, S. 3 f.), die Klägerin habe nach dem schweren Unfallereignis eine Zeit der Erholung und Therapie gehabt, in der sich ihre Beschwerden deutlich gebessert hätten und sei sodann wieder in den Dienst zurückgekehrt, wo sie sich – was sie mehrfach betont habe – unterfordert gefühlt habe. Das entspreche der üblichen Verlaufskurve nach einem Unfallereignis mit einem „Decrescendo-Charakter“. Das erneute Einbrechen mit seelischen Problemen und Symptomen sei erst durch ein Ereignis der allgemeinen Lebenssituation, nämlich eine unsensible, fordernde und entwertende Chefin, aufgetreten. Dem Gegengutachten lässt sich dagegen nicht entnehmen, wie sich der von Frau K. beschriebene – übliche – Entwicklungsverlauf der Klägerin nachvollziehbar mit der eigenen Diagnose in Einklang bringen lässt. Dabei setzt sich das Gegengutachten gerade nicht mit der – aus Sicht von Frau K. wesentlichen – beruflichen Situation der Klägerin auseinander. Es lässt sich dem Gegengutachten nicht einmal entnehmen, dass diese Situation überhaupt im persönlichen Gespräch mit der Klägerin thematisiert worden ist. Der Verweis der Gegengutachter auf die führend gestellte Diagnose des hirnorganischen Psychosyndroms, das prinzipiell alle Formen kognitiver und psychischer Symptome – auch die aus ihrer Sicht begleitende Angststörung – erfasse und durchaus inkonsistent sei, ist nicht plausibel begründet. Gerade für die aus Sicht der Gegengutachter führende Diagnose fehlt es nämlich in dem Gegengutachten – s. hierzu bereits unter II. 1. b) bb) (3) und (4) (a) – an einer klinischen Gewichtung der mit der Klägerin durchgeführten Test. (5) Hinsichtlich der Stellungnahme der Frau M. vom 26. April 2021 setzt sich das Zulassungsvorbringen bereits nicht mit Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA, S. 12 f.) auseinander, nach denen dieses Schreiben keine konkreten Anhaltspunkte enthalte, die das Ergebnis des Gutachtens von Frau K. oder deren Vorgehen in Frage stellten. Die Argumentation der Klägerin, ihre behandelnde Ärztin sei über den Krankheitsverlauf naturgemäß deutlich besser informiert als die Sachverständige K., überzeugt aber auch in der Sache nicht. Gerade das bereits seit vielen Jahren – ausweislich der Stellungnahme seit dem Jahr 2014 – bestehende Behandlungsverhältnis zwischen der Klägerin und Frau M. spricht dafür, dass die Ärztin tendenziell bemüht sein wird, das – bei psychiatrischen Erkrankungen besonders wichtige – Vertrauensverhältnis zu ihrer Patientin auch für die Zukunft zu erhalten, und damit gegen die Neutralität der Ärztin. 2. Die Berufung kann auch nicht nach §124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu der angefochtenen Entscheidung und die Art und Weise deren Erlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihm (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und aus der Senatsrechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2023 – 1 A 187/20 –, juris, Rn. 30 f., m. w. N. Gemessen hieran kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt und dadurch die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020– 1 B 65.19 –, juris, Rn. 17, m. w. N. Dass die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags in dieser Weise prozessordnungswidrig war, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. a) Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag, ein neurologisch-psychiatrisch-psychologisches Fachgutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die von der Klägerin geklagten neurologisch-psychiatrischen Beschwerden ursächlich auf das Unfallereignis vom 02.04.2012 zurückzuführen sind, in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsprotokoll, S. 2 f.) mit der Begründung abgelehnt, das beantragte Gutachten wäre einzuholen, wenn das Beweisergebnis des Gutachtens der Frau K. vom 30. April 2020 einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Januar 2021 durch den Vortrag der Klägerin, namentlich durch das Gutachten der Dres. O. und V. vom 9. November 2020 einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 16. März 2021 sowie der Stellungnahme der Frau M. vom 26. April 2021 ernsthaft erschüttert worden wäre. Dies sei nicht der Fall. In den Entscheidungsgründen (UA, S. 13 f.) hat das Verwaltungsgericht ergänzend ausgeführt, die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei weder erforderlich noch geboten. Sie liege nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts und wäre erforderlich gewesen, wenn das vorliegende Gutachten der Frau K. einschließlich ihrer ergänzenden Stellungnahme seinen Zweck nicht erfüllen könnte, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies wäre der Fall, wenn das Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufwiese, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder an der Unparteilichkeit der Gutachterin bestünde oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert würde. Dies sei jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. b) Hiermit hat sich das Verwaltungsgericht in der Sache auf die bereits unter II. 1. b) aa) dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Danach steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Die Klägerin hat mit der Zulassungsbegründung nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht aus einem der o. g. Gründe die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Die im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge vorgebrachten Einwände der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, das sich zwei qualitativ gleichwertige Sachverständigengutachten gegenüberstünden und hätte mangels medizinischer Fachkenntnisse nicht selbst mit medizinischen Argumenten einem Gutachten den Vorzug geben dürfen, greifen nicht durch. Ein Verwaltungsgericht kann sich – wie oben dargestellt - ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf durch die Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten stützen. Allein der Umstand, dass die Klägerin ebenfalls ein Gutachten eingeholt hat, hindert das Verwaltungsgericht noch nicht, dem Behördengutachten zu folgen. Zudem durfte das Verwaltungsgericht medizinische Sachkunde aus dem vorliegenden (aus seiner Sicht insgesamt überzeugenden) Gutachten schöpfen und sich naturgemäß auch der ihm auf dieser Grundlage möglichen medizinischen Argumente bedienen. Zur näheren Begründung verweist der Senat vollinhaltlich auf seine Ausführungen unter II. 1. b). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Soweit sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 26. Mai 2020 wendet, sind die Grundsätze zum sog. Teilstatus anzuwenden, da ihr wirtschaftliches Interesse darauf gerichtet ist, weiterhin den ihr vormals gewährten Unfallausgleich nach einer Gesamt-MdE von 40 % zu erhalten. Vgl. zur Streitwertfestsetzung in Verfahren, die auf eine Gewährung von Unfallausgleich gerichtet sind: OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2017– 1 A 1510/16 –, juris, Rn. 4. Der 2-fache Jahresbetrag der bei einer MdE von 40 % anfallenden Grundrente betrug im Zeitpunkt des Zulassungsantrags (16. Februar 2023) 5.352,00 EUR (24x223,00 EUR). Die Feststellungsanträge der Klägerin, die im Kern auf Umkehrungen der Ziffern 1 bis 4 des Bescheides vom 26. Mai 2020 abzielen, betreffen denselben Gegenstand, sodass ihnen keine streitwerterhöhende Bedeutung zukommt. Soweit sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 7. Juli 2020 wendet und eine Kostenerstattung i. H. v. 107,59 EUR begehrt, ist gemäß § 52 Abs.3 Satz 1 GKG dieser konkret bezifferte Betrag für die Streitwertfestsetzung maßgebend. Dies führt in der Summe auf einen Streitwert von 5.459,59 EUR, der in die festgesetzte Wertstufe bis zu 6.000,00 Euro fällt. Einer Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung bedarf es nicht. Der sich bei einer entsprechenden Streitwertberechnung im Zeitpunkt der Klageerhebung (10. Februar 2021) ergebende Streitwert beträgt 5.195,59 EUR (24x212,00 EUR + 107,59 EUR) und fällt danach ebenso wie der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert von 5.107,59 EUR in die Streitwertstufe bis 6.000,00 EUR. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.