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Beschluss

11 A 1052/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1016.11A1052.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Das ist nicht der Fall. Der Kläger legt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat, weil sein Wohnsitz seit 2014 nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern in Deutschland besteht. a. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des BGB, so dass die Frage, ob eine zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft erforderliche Aufgabe des Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten vorliegt, nach den §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1989 ‑ 9 B 356.88 ‑, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 41 (zu § 1 BVFG a. F.) m. w. N.; ferner BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 ‑ 9 C 6.89 ‑, BVerwGE 82, 177 (179). Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Ein Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Vgl. Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 7 Rdnr. 6; Martinek, in: juris Praxiskommentar BGB, 6. Auflage 2012, § 7 Rdnr. 9. Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1990 ‑ 2 BvR 116/90 ‑, NJW 1990, 2193 (2194); BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 ‑ VIII C 141.67 ‑, BVerwGE 28, 193 (194 f.). Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist anzunehmen bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen des Menschen Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens darstellt. Der Dauerhaftigkeit steht die Ungewissheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit in unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss, nicht entgegen. Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 ‑ VIII C 141.67 ‑, BVerwGE 28, 193 (195 f.). Dementsprechend ist anerkannt, dass etwa die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes des Eltern regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenständigen Aufenthalts am Niederlassungsort schließen lässt, wenn nicht die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 ‑ VIII C 141.67 ‑, BVerwGE 28, 193 (196). Gleiches gilt etwa bei einer ‑ auch mehrjährigen ‑ Montagetätigkeit an einem Ort oder bei einem Aufenthalt in einem Internat. Vgl. etwa Schmitt, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Auflage 2012, § 7 Rdnr. 27. Der Begründung eines Wohnsitzes steht nicht schon der Umstand entgegen, dass die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die insoweit in der Regel bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 ‑ 9 C 6.89 ‑, BVerwGE 82, 177 (179 f.) = juris, Rdnr. 11, m. w. N. Die Aufhebung des Wohnsitzes verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1996 ‑ 2 A 3387/93 ‑, m. w. N., und Beschluss vom 24. Mai 2006 ‑ 12 A 613/04 ‑, juris; ferner Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage 2012, § 7 Rdnr. 12. Zwar wird der Wohnsitz und damit der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse eines Menschen in der Regel an dem Ort sein, an dem er sich überwiegend aufhält. Das schließt aber nicht aus, dass Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt vorübergehend auseinanderfallen können, wobei die Rechtsprechung ein solches Auseinanderfallen in bestimmten Fallgruppen (Studium, Internat, Montagetätigkeit) auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren anerkennt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2012 ‑ 11 A 2169/10 ‑, juris, für einen Studenten, der seit dreieinhalb Jahren nicht an seinem Wohnsitz in Kasachstan gewesen war. b. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger seit dem Jahr 2014 seinen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB in Deutschland. Er wohnt hier in einer von ihm gemieteten Wohnung gemeinsam mit seiner Ehefrau und ist hier voll erwerbstätig. Daraus folgt, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat (vgl. auch § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und für einander Verantwortung tragen). Dieses (mehrjährige) Zusammenleben mit dem Ehepartner unterscheidet die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen eines Internatsschülers, eines Studenten oder eines Arbeitnehmers auf Montage. Der Hinweis des Klägers, in Zeiten der heutigen Mobilität sei eine schnelle Wohnungsaufgabe durchaus üblich, lässt nicht erkennen, warum sein Lebensmittelpunkt deshalb weiterhin in St. Petersburg liegen soll, obwohl er sich dort nur im Urlaub aufhalten kann und mit seiner Ehefrau in Deutschland zusammenlebt. Dass der Kläger in St. Petersburg eine Wohnung unterhält und dort gemeldet ist, begründet dort unter den genannten Umständen nicht seinen Lebensmittelpunkt. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, das Bundesverwaltungsamt habe ihm mitgeteilt, sein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland schade der Antragstellung nicht. Nach dem vom Kläger vorgelegten Mailverkehr beruhte diese Auskunft des Bundesverwaltungsamts auf folgenden Angaben des Klägers: „In Deutschland habe ich Aufenthalts Erlaubnis für Arbeit.(habe ich keine Niederlassung Erlaubnis). Wohnbesitz in Russland St. Petersburg.“ Diese Angaben geben den Sachverhalt unvollständig wieder, indem sie die Aufenthaltsdauer und die Tatsache verschweigen, dass der Kläger in Deutschland mit seiner Ehefrau zusammenlebt. 2. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Der Kläger zeigt auch nicht auf, welche über seinen konkreten Einzelfall hinausgehenden Erkenntnisse zur Auslegung des § 7 BGB in einem Berufungsverfahren gewonnen werden könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).