Beschluss
4 K 2752/25.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:1020.4K2752.25A.00
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Leitsätze
Ein Asylantragsteller, der sich nach Ablehnung seines Asylantrags unter Verweis auf die Dublin-III-Verordnung in das Kirchenasyl begibt, begründet dort regelmäßig keinen Wohnsitz i. S. d. § 7 BGB.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Aachen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Magdeburg.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Asylantragsteller, der sich nach Ablehnung seines Asylantrags unter Verweis auf die Dublin-III-Verordnung in das Kirchenasyl begibt, begründet dort regelmäßig keinen Wohnsitz i. S. d. § 7 BGB. Das Verwaltungsgericht Aachen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Magdeburg. G r ü n d e : Der Rechtsstreit ist gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das gemäß § 52 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg zu verweisen. I. Das Verwaltungsgericht Magdeburg ist örtlich zuständig. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob dies zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung am 4. September 2025 aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO oder aus § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO folgt. 1. Sollte § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zur Anwendung kommen, wäre das Verwaltungsgericht Magdeburg örtlich zuständig. Danach ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Es spricht viel dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Klagerhebung keiner Aufenthaltsverpflichtung nach dem Asylgesetz unterlag. Eine räumliche Beschränkung gemäß § 56 AsylG war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls gemäß § 59a AsylG erloschen. Nach § 59a Abs. 1 Satz 1 AsylG erlischt die räumliche Beschränkung nach § 56 AsylG, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Nach § 55 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gestattet. Nach § 59a Abs. 1 Satz 2 AsylG erlischt die räumliche Beschränkung abweichend von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des Ausländers fortbesteht, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dies zugrunde gelegt war der Dreimonatszeitraum zum Zeitpunkt der Klageerhebung erreicht. Der Kläger reiste im August 2024 in das Bundesgebiet ein und äußerte ein Asylgesuch, aufgrund dessen ihm am 26. August 2024 ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde. Am 9. September 2024 stellte er förmlich einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 27. Dezember 2024 als unzulässig ablehnte. Sein Aufenthalt war mithin während des laufenden Asylverfahren für jedenfalls drei Monate gestattet. Spätestens mit der Zuweisung nach V. im X. (Bescheid der Landesaufnahmeeinrichtung Magdeburg vom 4. November 2024) endete die Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung. Eine Wohnsitzauflage gemäß § 60 Abs. 1 AsylG, für deren Erlass gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die landesinterne Verteilung vornehmende Behörde zuständig gewesen wäre, findet sich in der Zuweisungsentscheidung nicht. Die in der DÜ-Bescheinigung des X. vom 6. März 2025 aufgeführte Aufenthaltsbeschränkung (X.) und die dortige Wohnsitzauflage (V.) lassen ihre Rechtsgrundlage nicht erkennen. Eine solche nach dem Asylgesetz (in Betracht kam § 60 AsylG) dürfte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr einschlägig gewesen, da das Asylverfahren des Klägers durch den bestandskräftigen Dublin-Bescheid vom 27. Dezember 2024 beendet war. Vgl. in diesem Sinne: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, in: GK-AsylG, § 60 AsylG, Rn. 5, Stand: 1. Oktober 2025. Sollte es sich gleichwohl um Beschränkungen nach dem Asylgesetz gehandelt haben, wäre damit gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 AG VwGO LSA i. V. m. §§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 2 i. V. m. Abschnitt IV. 1. der Anlage zu § 3 Abs. 2 Satz 1 GerOrgG LSA die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Magdeburg begründet. 2. Auch die Anwendung des § 52 Nr. 3 VwGO führt zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Magdeburg. Nach dieser Vorschrift ist bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nr. 1 und 4 das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Dies gilt nach § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO auch bei Verpflichtungsklagen. Maßgeblich ist danach der Wohnsitz des Klägers. Der streitgegenständliche Bescheid wurde vom Bundesamt erlassen. Dessen Zuständigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die Zuständigkeit seiner Außenstellen sind nicht maßgeblich, da es sich dabei unbeschadet ihrer räumlichen Ausgliederung lediglich um unselbständige Organisationseinheiten und nicht um eigenständigen Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts handelt. Vgl. Beschluss der Kammer vom 3. März 2022 - 4 K 2507/21.A -, juris, Rn. 20; VG Aachen, Beschluss vom 18. März 2004 - 6 K 291/04.A -, juris, Rn. 16 f. Der Wohnsitz des Klägers ist in V., im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Magdeburg. Der Wohnsitz i. S. d. § 52 Nr. 3 VwGO bestimmt sich nach §§ 7 bis 11 BGB. Vgl. Kraft, in: Eyermann (Begr.), VwGO, 16. Aufl. 2022, § 52 Rn. 26. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Orte ständig niederlässt, an diesem Orte seinen Wohnsitz. Das setzt in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird. In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten (Domizilwille). Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung tatsächlich aufgegeben wird und der Aufhebende den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beibehalten will. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2021 - 19 A 673/20 -, juris, Rn. 15 und vom 16. Oktober 2017 - 11 A 1052/17 -, juris, Rn. 10. Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist anzunehmen bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen des Menschen Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 11 A 1052/17 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 30. August 2012 - 11 A 2558/11 -, juris, Rn. 40. In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd beizubehalten. Der Begriff des "Dauernden" bedeutet - positiv - Aufenthalt auf lange Sicht und - negativ - Aufenthalt nicht bloß auf eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2002 - 5 C 59.01 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 19. Juni 2013 - 5 B 87.12 -, juris, Rn. 5. Voraussetzung ist ein entsprechender Entschluss, der sich als ein innerer, der unmittelbaren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Das objektive und das subjektive Element müssen gleichzeitig gegeben sein. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalles, deren Beantwortung eine umfassende Würdigung sämtlicher für den Einzelfall bedeutsamer Umstände gebietet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 5 B 87/12 -, juris, Rn. 5. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 11 A 1052/17 -, juris, Rn. 12 und Urteil vom 30. August 2012 - 11 A 2558/11 -, juris, Rn. 40. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist davon auszugehen, dass es sich bei der im Rubrum genannten Anschrift nicht um den Wohnsitz des Klägers handelt. Er hält sich dort im Kirchenasyl auf. Sein Aufenthalt ist nicht erkennbar von dem Willen getragen, ihn dauerhaft beizubehalten. Er begab sich nach seinen Angaben am 30. April 2025 in die Obhut der katholischen Kirchengemeinde in J., nachdem - nach Aktenlage - ein erster Versuch, ihn nach Spanien zu überstellen, am 9. April 2025 gescheitert war. Im Rahmen des Klageverfahrens macht er geltend, die Überstellungsfrist sei seiner Meinung nach am 26. Mai 2025 abgelaufen, und moniert, dass die Beklagte den Bescheid, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Spanien angeordnet worden ist, nicht aufhebe. Weiter macht er geltend, er wolle „endlich zurück in die Unterkunft“. Sein Aufenthalt in J. dient daher dem typischen Zweck des Kirchenasyls im Zusammenhang eines Dublin-Verfahrens. Dieser besteht darin, sich so lange an einem Ort aufzuhalten, an dem nur selten mit einem Zugriff durch staatliche Behörden gerechnet werden muss, bis die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO abgelaufen ist. Vor diesem Hintergrund ist überdies anzunehmen, dass der Kläger weiterhin einen Wohnsitz in V. unterhält, da trotz seiner Ortsabwesenheit nicht davon auszugehen ist, dass er den dortigen Wohnsitz aufgeben wollte. Er gibt selbst an, „endlich zurück in die [dortige] Unterkunft“ zu wollen. Sein Aufenthalt dort dürfte für die beabsichtigte Fortführung seines Asylverfahrens in Deutschland auch zumindest aus wirtschaftlichen Gründen zwingend erforderlich sein. II. Einer vorherigen Anhörung der Beteiligten bedurfte es nicht. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2025 vorsorglich die Verweisung an das Verwaltungsgericht Magdeburg beantragt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. September 2025 auf eine Stellungnahme vor der Verweisung an das zuständige Gericht verzichtet. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).