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Beschluss

20 A 2477/16.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1017.20A2477.16PVB.00
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Leitsätze

Unter den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a BPersVG fällt auch die Entscheidung des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung, der Zuweisung einer Tätigkeit bei der gemeinsamen Einrichtung an einen Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zuzustimmen.

Ein solches Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn ein früher in der gemein¬samen Einrichtung eingesetzter Beschäftigter nach einer mehr als fünfjährigen Ab¬ordnung zu Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit wieder Tätigkeiten in der ge¬meinsamen Einrichtung aufnehmen soll.

Die Abordnung eines in einer gemeinsamen Einrichtung eingesetzten Beschäftigten zu einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit unterbricht die bis dahin beste¬hende Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung nicht nur, son¬dern beendet diese.

Der in § 44 g Abs. 2 SGB II vorgesehene Wegfall des Zustimmungserfordernisses des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung setzt voraus, dass die erneute Zuweisung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der früheren Zuweisung steht.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 8. Juni 2015 beachtlich gewesen ist.

Es wird festgestellt, dass im Zuge der beabsichtigten Weiterverwendung des Beschäftigten T.      in der Dienststelle des Beteiligten Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 a BPersVG (Zuweisung) sowie im Vorfeld dessen gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG (Absehen von einer gebotenen Stellenausschreibung) bestanden haben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a BPersVG fällt auch die Entscheidung des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung, der Zuweisung einer Tätigkeit bei der gemeinsamen Einrichtung an einen Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zuzustimmen. Ein solches Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn ein früher in der gemein¬samen Einrichtung eingesetzter Beschäftigter nach einer mehr als fünfjährigen Ab¬ordnung zu Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit wieder Tätigkeiten in der ge¬meinsamen Einrichtung aufnehmen soll. Die Abordnung eines in einer gemeinsamen Einrichtung eingesetzten Beschäftigten zu einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit unterbricht die bis dahin beste¬hende Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung nicht nur, son¬dern beendet diese. Der in § 44 g Abs. 2 SGB II vorgesehene Wegfall des Zustimmungserfordernisses des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung setzt voraus, dass die erneute Zuweisung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der früheren Zuweisung steht. Der angegriffene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 8. Juni 2015 beachtlich gewesen ist. Es wird festgestellt, dass im Zuge der beabsichtigten Weiterverwendung des Beschäftigten T. in der Dienststelle des Beteiligten Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 a BPersVG (Zuweisung) sowie im Vorfeld dessen gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG (Absehen von einer gebotenen Stellenausschreibung) bestanden haben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Der Beschäftigte N. T. ist Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit. Seine Stammdienststelle ist die Agentur für Arbeit C. . Seit dem 1. Januar 2007 war er in der ARGE S. -T1. , der Vorgängereinrichtung der von der Agentur für Arbeit C. und dem S. -T1. -Kreis getragenen gemeinsamen Einrichtung S. -T1. , als "Sachbearbeiter Leistungsgewährung im Bereich SGB II" und ab dem 1. April 2009 als "Sachbearbeiter Unterhaltsheranziehung im Bereich SGB II" tätig. In der Zeit vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2013 war er zur Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen abgeordnet. Dort wurde ihm die Tätigkeit "Fachexperte III" übertragen. Unmittelbar im Anschluss daran war er bis zum 30. Juni 2015 zur Agentur für Arbeit E. abgeordnet. Von dort aus wurden ihm Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung E1. zugewiesen. In der gemeinsamen Einrichtung E1. wurde ihm im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme vorübergehend die Tätigkeit "Teamleiter im Bereich SGB II" übertragen. Während des gesamten Abordnungszeitraums wurde die Stelle des Beschäftigten T. im Stellenplan der gemeinsamen Einrichtung S. -T1. geführt. Zum 1. Juli 2015 sollte dem Beschäftigten T. bei der gemeinsamen Einrichtung S. -T1. die Tätigkeit "Sachbearbeiter Leistungsgewährung im Bereich SGB II" übertragen werden. Zur Durchführung dieser Personalmaßnahme beantragte der Beteiligte unter dem 26. Mai 2015 die Zustimmung des Antragstellers zur Zuweisung des Beschäftigten bei der gemeinsamen Einrichtung S. -T1. , zu dessen Eingruppierung, zum Widerruf einer bisherigen Funktionsstufe und zur Gewährung einer neuen Funktionsstufe. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Da die Zuweisung des Beschäftigten bei der gemeinsamen Einrichtung S. -T1. mit dessen Abordnung zur Regionaldirektion beendet worden sei, liege keine Verlängerung einer bestehenden Zuweisung, sondern eine Neu-Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung S. -T1. vor. Angesichts dessen solle mit der beabsichtigten Maßnahme eine Planstelle besetzt werden, ohne dass diese ausgeschrieben worden sei. Das deshalb nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG erforderliche Mitbestimmungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Darauf stütze er seine Zustimmungsverweigerung. Zudem sei die beabsichtigte Maßnahme nicht mit den Regelungen zum Diskriminierungsverbot nach § 4 TzBfG vereinbar. Durch die Maßnahme würden befristet Beschäftigte und etwa vorhandene Teilzeitbeschäftigte mit Aufstockungswunsch von der Möglichkeit ausgeschlossen, den zu besetzenden (Dauer-)Arbeitsplatz zu erhalten. Angesichts der unterlassenen Ausschreibung sei die Nichtberücksichtigung dieses Beschäftigtenkreises mit dem Grundsatz der Besteignung aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren, da kein Auswahlverfahren unter Beachtung der Fähigkeiten und Kompetenzen dieser Beschäftigten durchgeführt worden sei. Unter dem 19. Juni 2015 wertete der Beteiligte die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als unbeachtlich. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Der Antragsteller habe sich allein gegen die Zuweisung gewandt. Die Beteiligung des Antragstellers unter diesem Gesichtspunkt sei aber irrtümlich erfolgt. Es solle keine neue Zuweisung von Tätigkeiten an den Beschäftigten T. erfolgen. Vielmehr bestehe die kraft Gesetzes gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II a. F. zum 1. Januar 2011 erfolgte und bis zum 31. Dezember 2015 befristete Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung S. -T1. trotz der zwischenzeitlichen Abordnung zur Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen fort. Die Abordnung habe die Zuweisung nicht beendet, sondern allenfalls unterbrochen. Dies belege auch der Umstand, dass die Stelle des Beschäftigten T. während des gesamten Abordnungszeitraums bei der gemeinsamen Einrichtung S. -T1. verblieben sei. Im Übrigen seien die vom Antragsteller angeführten Gründe für seine Zustimmungsverweigerung auch inhaltlich unbeachtlich. Eine Pflicht zur Ausschreibung habe nicht bestanden. Da der Beschäftigte T. trotz der Abordnung Inhaber seiner Stelle bei der gemeinsamen Einrichtung S. -T1. geblieben sei, liege keine freie Stelle vor, die neu zu besetzen gewesen sei. Am 17. September 2015 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Ihm stehe unter dem Gesichtspunkt der Zuweisung ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 4 a BPersVG zu. Die Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung S. -T1. an den Beschäftigten T. sei durch dessen Abordnung an die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen beendet worden. Die Abordnung sei mit einer ‑ konkludent verfügten ‑ Beendigung der Zuweisung verbunden gewesen. Ohne eine solche Beendigung der Zuweisung wäre eine Abordnung durch die Bundesagentur für Arbeit überhaupt nicht möglich gewesen. Der Antragsteller hat beantragt, " 1. festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung des antragstellenden Personalrats vom 08. Juni 2015 beachtlich gewesen ist, sowie 2. festzustellen, dass im Zuge der beabsichtigten Weiterverwendung des Herrn T. im Jobcenter Mitbestimmungsrechte des antragstellenden Personalrats gem. § 75 Abs. 1 Nr. 4 a BPersVG (Zuweisung) sowie im Vorfeld dessen nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG (Absehen von einer gebotenen Stellenausschreibung) bestanden haben." Der Beteiligte hat beantragt, " den Antrag abzulehnen." Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 4 a BPersVG habe nicht bestanden, weil die befristete Zuweisung des Beschäftigten T. nicht widerrufen worden sei, sondern fortbestanden habe. Da der Zuweisungszeitraum über den Abordnungszeitraum hinausgegangen sei, habe die Abordnung die Zuweisung nicht beenden, sondern allenfalls unterbrechen können. Aus dem Verbleib der Stelle des Beschäftigten T. bei der gemeinsamen Einrichtung S. -T1. folge, dass durch die Abordnung keine einer Neubesetzung zugängliche freie Stelle entstanden sei. Für eine Pflicht zur Ausschreibung sei deshalb gar kein Raum gewesen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Tätigkeit des Beschäftigten T. in der gemeinsamen Einrichtung S. -T1. nur aufgrund einer erneuten Zuweisung möglich gewesen sei, bestünde kein Mitbestimmungsrecht für den Antragsteller, weil für eine solche Zuweisung gemäß § 44 g Abs. 2 SGB II keine Zustimmung durch ihn ‑ den Beteiligten ‑ erforderlich sei und es deshalb an einem Anknüpfungspunkt für ein Mitbestimmungsrecht fehle. Mit Beschluss vom 3. November 2016 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Antrag zu 1. sei unbegründet. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei unbeachtlich, weil sie sich im Kern allein gegen eine Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung S. -T1. an den Beschäftigten T. gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II richte, eine solche Zuweisung aber überhaupt nicht in Rede gestanden habe. Die gesetzlich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 begründete Zuweisung habe durch die Abordnungen des Beschäftigten kein Ende gefunden. Die mit der Zuweisung von Tätigkeiten verbundene Übertragung der Planstellen, Stellen und Bewirtschaftungsermächtigungen habe zur Folge, dass eine Zuweisung nicht schon dann ende, wenn der betreffende Beschäftigte seine Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung (vorübergehend) nicht mehr ausübe, sondern erst dann, wenn die mit ihr verbundene Planstelle, Stelle oder Bewirtschaftungsermächtigung der gemeinsamen Einrichtung wieder entzogen bzw. die Planstelle oder Stelle neu besetzt werde. Daran habe es im Fall des Beschäftigten T. gefehlt. Deshalb sei dieser nach Beendigung seiner Abordnung zwangsläufig wieder auf seine bei der gemeinsamen Einrichtung geführte Stelle "zurückgekehrt", ohne dass es insoweit einer Entscheidung des Beteiligten bedurft hätte. Der Antrag zu 2. sei ebenfalls unbegründet. Das Fehlen eines Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 a BPersVG ergebe sich schon daraus, dass keine ‑ erneute ‑ Zuweisung erfolgt sei. Das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG setze das Abweichen von einer grundsätzlich bestehenden Ausschreibungspflicht voraus. Daran fehle es, weil der Beschäftigte T. nach seiner Abordnung auf seine bei der gemeinsamen Einrichtung geführte Stelle zurückgekehrt sei. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Hinter den von ihm erstinstanzlich gestellten Anträgen stehe die in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechtsfrage, ob die Abordnung eines Beschäftigten, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden seien, zu einer anderen Dienststelle die Beendigung der Zuweisung voraussetze mit der Folge, dass nach dem Ende der Abordnungszeit eine erneute Zuweisung stattfinden müsse. Für die Beantwortung dieser Frage komme es auf die gesetzlichen Regelungen zur Stellenbewirtschaftung nicht an, da die Bereitstellung der Stellen von der Zuweisung abhängig und an diese akzessorisch gebunden sei. Die Zuweisung obliege aber dem jeweiligen Träger. Angesichts dieser Rechtskonstruktion bleibe ein Beschäftigter, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden seien, statusrechtlich an den Träger gebunden. Deshalb könne allein der Träger über anderweitige dienstrechtliche (Status‑)Maßnahmen entscheiden. Angesichts dessen erfordere die Versetzung oder Abordnung von Beschäftigten zu anderen Dienststellen stets ein Tätigwerden der jeweiligen Trägerverwaltung. Um aber eine Versetzung oder Abordnung vornehmen zu können, müsse der Träger immer zuvor, sei es auch nur konkludent, die erfolgte Zuweisung beenden. Mit dem Ende seiner Abordnung falle der Beschäftigte wieder in seine Stammdienststelle beim Träger zurück. Um eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung wieder aufnehmen zu können, bedürfe es deshalb einer erneuten Zuweisung, an der sowohl der Personalrat des Trägers als auch der bei der gemeinsamen Einrichtung bestehende Personalrat zu beteiligen sei. Die Frage, ob der Beschäftigte einen Rechtsanspruch darauf habe, wieder seine vormaligen Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen zu bekommen, spiele allenfalls für die Modalitäten des Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahrens eine Rolle. In diesem Zusammenhang könne auch daran zu denken sein, auf eine Ausschreibung zu verzichten. Dies erfordere dann aber eine Beteiligung des Personalrats. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den erstinstanzlichen Anträgen zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Dass das Rechtsverhältnis der in einer gemeinsamen Einrichtung tätigen Beschäftigten ausweislich von § 44 g SGB II unberührt bleibe, ändere an den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen und der Zuordnung der Beschäftigten zu den jeweiligen (Plan-)Stellen nichts. Ausgehend davon habe es bei dem Beschäftigten T. nach Ablauf des Abordnungszeitraums keiner erneuten Zuweisung bedurft, weil dieser in die gemeinsame Einrichtung S. -T1. zurückgekehrt sei und dort seine ihm ursprünglich zugewiesenen Tätigkeiten auf der dafür eingerichteten Planstelle wieder aufgenommen habe. Selbst wenn eine (nochmalige) Zuweisung als erforderlich anzusehen wäre, bestünde kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, weil nach § 44 g Abs. 2 SGB II eine Zustimmung des Geschäftsführers nicht erforderlich sei, wenn ein Beschäftigter vor einer (erneuten) Zuweisung bereits in der (gleichen) gemeinsamen Einrichtung tätig gewesen sei. Für ein Mitbestimmungsrecht unter dem Gesichtspunkt des Absehens von einer Stellenausschreibung fehle es an einer Maßnahme, die einen solchen Mitbestimmungstatbestand auslösen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Die Anträge sind begründet. Im Zuge der beabsichtigten Weiterverwendung des Beschäftigten T. in der Dienststelle des Beteiligten bestanden Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a BPersVG (Zuweisung) sowie im Vorfeld dessen gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG (Absehen von einer gebotenen Stellenausschreibung). Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei Zuweisung entsprechend § 29 BBG für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fällt auch die Entscheidung des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung, der Zuweisung einer Tätigkeit bei der gemeinsamen Einrichtung an einen Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zuzustimmen. Die Zuweisung nach § 44 g Abs. 2 SGB II i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 TV-BA ist im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a BPersVG eine Zuweisung entsprechend § 29 BBG. Da die Zuweisung nach § 4 Abs. 3 TV-BA eine ähnliche Auffangfunktion wie diejenige nach § 29 BBG hat und zudem die Zuweisung von Beamten der Bundesagentur für Arbeit zur gemeinsamen Einrichtung von § 29 BBG erfasst ist, ist es gerechtfertigt, die Zuweisung nach § 4 Abs. 3 TV-BA als Zuweisung entsprechend § 29 BBG im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a BPersVG zu werten. Zur Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a BPersVG berufen ist dabei zunächst die zuständige Personalvertretung bei der entscheidungsbefugten Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit als der Personalrat der abgebenden Dienststelle. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a BPersVG mitzubestimmen hat aber auch der Personalrat der gemeinsamen Einrichtung als derjenige der aufnehmenden Dienststelle, da die Zustimmung des Geschäftsführers selbst als die Maßnahme zu werten ist, an welcher der Personalrat der gemeinsamen Einrichtung im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 ‑ 5 P 10.15 ‑, RiA 2017, 191 = ZTR 2017, 380, und vom 24. September 2013 ‑ 6 P 4.13 ‑, BVerwGE 148, 36 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 121 = PersR 2013, 456 = PersV 2014, 18. Ausgehend davon unterlag die beabsichtigte Weiterverwendung des Beschäftigten T. in der Dienststelle des Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a BPersVG, da sich die Weiterverwendung des Beschäftigten der Sache nach als eine Zuweisung von Tätigkeiten nach § 4 Abs. 3 TV-BA an diesen darstellt. Einer solchen Zuweisung bedurfte es auch, damit der Beschäftigte T. nach der Beendigung seiner Abordnung in der Dienststelle des Beteiligten Aufgaben wahrnehmen kann. Entgegen der Auffassung des Beteiligten lebte die vor der Abordnung erfolgte Zuweisung von Tätigkeiten nach der Beendigung der Abordnung nicht wieder auf. Die Abordnung des Beschäftigten T. hat die bis dahin bestehende Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung nicht nur unterbrochen, sondern beendet, so dass der Beschäftigte nach der Beendigung seiner Abordnung nicht zwangsläufig wieder auf seine bei der gemeinsamen Einrichtung geführte Stelle "zurückkehrt" ist, ohne dass es insoweit einer Entscheidung des Beteiligten bedurft hätte. Abordnung und Zuweisung stellen jeweils selbständige Personalmaßnahmen dar. Das in der vorliegenden Dienststelle anzuwendende Tarifrecht weist eine Rechtssystematik auf, die mit dem Beamtenrecht vergleichbar ist, wo zwischen einer Abordnung nach § 27 BBG und einer Zuweisung nach § 29 BBG unterschieden wird. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 TV-BA ist Definitionsmerkmal für die Abordnung die Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit. Darüber geht die Zuweisung nach § 4 Abs. 3 TV-BA hinaus, welche auf die Tätigkeit von Arbeitnehmern der Bundesagentur bei einer gemeinsamen Einrichtung unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zur Bundesagentur gerichtet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 ‑ 6 P 4.13 ‑, a. a. O. Gemeinsam ist beiden Personalmaßnahmen, dass durch sie bestimmt wird, in welcher Dienststelle der jeweilige Beschäftigte seine Dienstpflichten zu erbringen hat. Sind einem Beschäftigten Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen, hat er dort seinen Dienst zu verrichten. Dabei unterliegt er den Weisungen des dortigen Geschäftsführers. Denn nach § 44 d Abs. 4 SGB II übt der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über die Beamten und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion aus. Für die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse macht § 44 d Abs. 4 SGB II aber eine Ausnahme. Diese verbleiben bei dem jeweiligen Träger. Zu diesen Befugnissen gehört es auch, den Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle abzuordnen. Eine solche Abordnung setzt aber voraus, dass eine bestehende Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zuvor beendet wird. Denn es ist ausgeschlossen, dass einem Beschäftigten einerseits Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, er andererseits aber von seinem Träger an eine andere Dienststelle abgeordnet wird. Das bedeutet: Vor der Abordnung eines Beschäftigten muss dessen Träger stets eine bestehende Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung aufheben. Dies kann auch konkludent geschehen. Dafür, dass eine Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung während des Zeitraums einer Abordnung lediglich ruhen oder nur unterbrochen sein kann, besteht kein Anhaltspunkt. Gegen ein Ruhen oder eine Unterbrechung spricht der Charakter der Zuweisung. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschäftigte Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung wahrnehmen soll. Nimmt er diese Tätigkeiten mit Wissen und Wollen des Trägers nicht mehr wahr, ist die Zuweisung beendet. Für ein Fortbestehen der Zuweisung unter deren Ruhen oder Unterbrechung besteht keine Grundlage mehr. Mit seiner Entscheidung, eine Abordnung auszusprechen, hat der Träger eine neue Verwendung für seinen Beschäftigten festgelegt. Damit ist die Entscheidung über die vorherige Verwendung des Beschäftigten endgültig hinfällig geworden. Aus diesem Befund folgt, dass der Beschäftigte nach Ablauf des Abordnungszeitraums zunächst wieder in den Beschäftigungsbereich seines Trägers zurückfällt. Dieser hat dann wiederum über dessen Verwendung zu entscheiden. Dabei kann es in Betracht kommen, dem Beschäftigten erneut Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zuzuweisen. Diese Entscheidung ist aber nicht zwingend vorgegeben. Es kann vielmehr ebenso in Betracht kommen, den Beschäftigten innerhalb des Beschäftigungsbereichs des Trägers weiterzuverwenden. Angesichts dessen bedarf es stets einer neuen Entscheidung des Trägers darüber, wie die Anschlussverwendung aussehen soll. Das bedeutet aber auch, dass für den Fall, dass die Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung wieder aufgenommen werden sollen, eine erneute Zuweisungsentscheidung des Trägers und die erneute Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung ‑ jeweils unter Beteiligung des Personalrats ‑ erforderlich sind. Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist es unerheblich, ob die Planstelle, auf der der Beschäftigte während der Zeit der Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung geführt worden ist, nach der Abordnung bei der gemeinsamen Einrichtung verblieben ist. Dies stellt vielmehr allein eine Frage der ordnungsgemäßen Haushaltsführung dar. Das Haushaltsrecht kann aber die Bewertung von Personalmaßnahmen nicht beeinflussen. Dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers steht auch nicht die Regelung in § 44 g Abs. 2 SGB II entgegen. Nach dieser Bestimmung ist bei einer Zuweisung von Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen an Beschäftigte, denen bereits eine Tätigkeit in diesen gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen worden war, die Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nicht erforderlich. Käme diese Vorschrift zur Anwendung, würde es wegen des Fehlens des Erfordernisses einer Zustimmung des Geschäftsführers an einem Anknüpfungspunkt für ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats mangeln. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung scheidet aber deren Anwendung auf Fallgestaltungen, wie sie vorliegend in Rede stehen, aus. Seine heutige Fassung hat § 44 g Abs. 2 SGB II durch Art. 1 Nr. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1306) erhalten. Ziel dieses Änderungsgesetzes war es unter anderem, die bis dahin bestehende befristete Regelung zur gesetzlichen Zuweisung von Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen durch eine dauerhafte Rechtsgrundlage für Zuweisungen zu ersetzen. Dazu sollten Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen nicht mehr gesetzlich, sondern jeweils im Einzelfall zugewiesen werden. Der neu in Abs. 2 des § 44 g Abs. 2 SGB II vorgesehene Wegfall der erneuten Zustimmung des Geschäftsführers bei der Zuweisung von Tätigkeiten an Beschäftigte, die den gemeinsamen Einrichtungen bereits zugewiesen und dort tätig sind, sollte der Verfahrensvereinfachung insbesondere bei der Umstellung der bisherigen gesetzlichen Zuweisungen in individuelle Einzelzuweisungen dienen. Im Normalfall sollte es jedoch bei der nunmehr in Abs. 1 des § 44 g Abs. 2 SGB II vorgesehenen grundsätzlichen Notwendigkeit einer Zustimmung des Geschäftsführers bei Neuzuweisungen von Tätigkeiten und damit von Personal in die gemeinsamen Einrichtungen bleiben. Vgl. BT-Drucks. 18/1311, S. 8, 12 und 13. Daraus wird deutlich, dass der Wegfall des Zustimmungserfordernisses des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung im engen Zusammenhang mit dem Auslaufen der früheren gesetzlichen Zuweisung steht und helfen soll, Probleme beim Übergang zu den individuellen Einzelzuweisungen zu vermeiden. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des § 44 g Abs. 2 SGB II auf Fallgestaltungen im Zusammenhang mit diesem Übergangszeitraum beschränkt ist. Auch wenn die Vorschrift darüber hinaus gleichermaßen auf später ergehende Zuweisungen, denen schon eine frühere Zuweisung vorangegangen ist, angewandt werden kann, entfällt vorliegend das Zustimmungserfordernis für den Beteiligten nicht. Denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 44 g Abs. 2 SGB II ist in jedem Fall, dass die erneute Zuweisung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der früheren Zuweisung steht. Das Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs der erneuten mit der früheren Zuweisung folgt aus dem Zweck des Zustimmungserfordernisses des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung. Das Zustimmungserfordernis dient dazu, dass der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung seiner Verantwortung für den Personalkörper der Dienststelle gerecht werden kann. Es soll ihm helfen, dafür Sorge tragen zu können, dass die gemeinsame Einrichtung über qualifiziertes und geeignetes Personal verfügt. Angesichts dessen kann auf das Zustimmungserfordernis des Geschäftsführers nur dann verzichtet werden, wenn zwischen den beiden Zuweisungen ein nur kurzer Zeitraum liegt. Nur in einem derartigen Fall kann davon ausgegangen werden, dass sich das Leistungsbild des Beschäftigten nicht wesentlich verändert hat und deshalb das Einverständnis des Geschäftsführers mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung fortbesteht. Vorliegend fehlt es an einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang. Der Beschäftigte T. war insgesamt mehr als fünf Jahre nicht mehr in der gemeinsamen Einrichtung tätig. Schon mit Blick auf diesen langen Zeitraum besteht zwischen der früheren und der neuen Zuweisung kein ausreichender Zusammenhang mehr. Vielmehr stellt sich die Situation nicht anders dar, als wenn dem Beschäftigten erstmals Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden wären. Gegen das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers kann der Beteiligte schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, das Erfordernis einer erneuten Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung nach Beendigung der Abordnung und ein daran anknüpfendes Mitbestimmungsrecht des Personalrats führten zu einem Verfahren, dass sich in der praktischen Umsetzung als äußerst umständlich darstellt. Ebenso wenig kann sich der Beteiligte mit Erfolg darauf berufen, dass das Erfordernis einer erneuten Zuweisung nach Beendigung der Abordnung Einfluss auf die Abordnungsbereitschaft der Beschäftigten haben kann. Beides ist lediglich die Konsequenz der gesetzgeberischen Konzeption, die gemeinsamen Einrichtungen nicht mit einer Dienstherrneigenschaft und eigenem Personal auszustatten. Den Folgerungen aus dieser gesetzgeberischen Entscheidung müssen sich sowohl die betroffenen Dienststellen und deren Leiter als auch die in den Dienststellen jeweils tätigen Beschäftigten stellen. Aus dem Erfordernis einer erneuten Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung nach Beendigung der Abordnung folgt nicht nur ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung aus § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a BPersVG. Vielmehr besteht für ihn, sofern von einer Stellenausschreibung abgesehen werden soll ‑ wie es vorliegend geschehen ist ‑, auch ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG. Nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG hat der Personalrat, soweit ‑ wie hier ‑ eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über das Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen. Das nach dieser Vorschrift bestehende Mitbestimmungsrecht beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten setzt voraus, dass zu besetzende Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden. Aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG selbst ist allerdings keine grundsätzliche Verpflichtung zur Ausschreibung zu entnehmen. Vielmehr kann eine solche Übung allein aus einer grundsätzlichen Verpflichtung folgen, die sich aus anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, oder auf ständiger Verwaltungspraxis beruhen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 ‑ 6 PB 36.13 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 122 = PersR 2014, 229 = PersV 2014, 183 = ZfPR 2014, 37 = ZTR 2014, 305, vom 4. Mai 2012 - 6 PB 1.12 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 117 = NVwZ-RR 2012, 611 = PersR 2012, 328 = PersV 2012, 308 = RiA 2012, 174 = ZTR 2012, 412, und vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 -, BVerwGE 136, 29 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 110 = DÖD 2010, 173 = NVwZ-RR 2010, 405 = PersR 2010, 322 = PersV 2010, 340 = ZfPR 2010, 66; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2017 ‑ 20 A 2953/15.PVB ‑, juris, und vom 23. Mai 2012 ‑ 20 A 1333/11.PVB ‑, PersV 2012, 457. Ausgehend davon ergibt sich hier eine Ausschreibungspflicht aus Nr. 1.2 des von der Bundesagentur für Arbeit erstellten und nach dem Vortrag des Beteiligten in der vorliegenden Dienststelle zur Anwendung gelangenden Handbuchs "Personalrecht/Gremien - Gemeinsame Angelegenheiten aller Beschäftigten / 1.2 Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten" ‑ im Folgenden: Handbuch Personalrecht Teil 1.2 ‑ (im Wesentlichen übereinstimmend mit der früheren Nr. 4 des von der Bundesagentur für Arbeit erstellten Handbuchs des Dienstrechts ‑ Allgemeiner Teil ‑ A 120 "Dienstpostenausschreibung und Bewerbermanagement BA" ‑ im Folgenden: HDA A 120 ‑). Nach Nr. 1.2 Abs. 1 Satz 1 des Handbuchs Personalrecht Teil 1.2 (wortgleich mit der früheren Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 des HDA A 120) sind grundsätzlich alle zu besetzenden Dienstposten sowie Ausbildungs- und Studienplätze auszuschreiben. Unter Dienstposten im Sinne dieses Regelungswerks wird der organisationsrechtliche Begriff der tatsächlich übertragenen Aufgabenbereiche mit den im Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) bezeichneten Kompetenzanforderungen verstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 ‑ 20 A 1333/11.PVB ‑, a. a. O. Diese Voraussetzungen liegen bei den Tätigkeiten, die dem Beschäftigten T. bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, offensichtlich vor, was auch von Seiten des Beteiligten nicht in Frage gestellt wird. Es lag auch eine freier und zu besetzender Dienstposten vor. Wie vorstehend im Zusammenhang mit dem Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a BPersVG ausgeführt, war die früher bestehende Zuweisung von Tätigkeiten an den Beschäftigten T. durch dessen Abordnung beendet. Angesichts dessen war der Dienstposten, auf dem der Beschäftigte T. nunmehr eingesetzt werden soll, unbesetzt und damit einer Wiederbesetzung zugänglich. Da trotz der Üblichkeit einer Ausschreibung keine Ausschreibung des freien Dienstpostens erfolgt ist, liegen die Voraussetzung für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG vor. Ausgehend davon, dass für den Antragsteller Mitbestimmungsrechte gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a BPersVG (Zuweisung) sowie im Vorfeld dessen gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG (Absehen von einer gebotenen Stellenausschreibung) bestanden, war dessen Zustimmungsverweigerung vom 8. Juni 2015 beachtlich. Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Danach reicht es nicht aus, dass der Personalrat seine Zustimmung (schriftlich) verweigert. Er muss vielmehr auch die für ihn maßgeblichen Gründe angeben. Genügt die Zustimmungsverweigerung diesen Anforderungen nicht, ist sie unbeachtlich mit der Folge, dass die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme als vom Personalrat gebilligt gilt. Will der Personalrat in Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG ‑ wie hier ‑ den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG vermeiden, muss sein Vorbringen es mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, ist unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 ‑ 20 A 643/14.PVB ‑, DÖD 2016, 212 = DVBl. 2016, 732 = PersR 2016, 45 = PersV 2016, 421 = ZTR 2016, 483, vom 3. Februar 2015 ‑ 20 A 1231/14.PVB ‑, PersV 2015, 262, vom 7. November 2013 - 20 A 218/13.PVB -, PersR 2014, 181 = PersV 2014, 147 = ZTR 2014, 367, und vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB -, PersR 2013, 320 = PersV 2013, 354. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, lässt das erkennen, dass der Personalrat keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Eine solche Zustimmungsverweigerung ist deshalb unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 ‑ 20 A 643/14.PVB ‑, a. a. O., vom 3. Februar 2015 ‑ 20 A 1231/14.PVB ‑, a. a. O., vom 17. Februar 2000 ‑ 1 A 199/98.PVL ‑, PersR 2001, 30 = PersV 2000, 539, und vom 24. November 1999 ‑ 1 A 5595/97.PVL ‑, juris. Das jeweilige Mitbestimmungsrecht berechtigt den Personalrat nur, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern, nicht jedoch seine Zustimmung zur Erreichung anderer Ziele zu verweigern. Ein derartiges Verhalten liegt offensichtlich außerhalb des Rahmens des betreffenden Mitbestimmungsrechts. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 ‑ 20 A 643/14.PVB ‑, a. a. O., vom 3. Februar 2015 ‑ 20 A 1231/14.PVB ‑, a. a. O., vom 17. Februar 2000 ‑ 1 A 199/98.PVL ‑, a. a. O., vom 24. November 1999 ‑ 1 A 5595/97.PVL ‑, a. a. O., und vom 19. April 1993 ‑ CL 59/89 ‑, PersV 1995, 493 = RiA 1995, 46, Ausgehend von diesen Maßstäben sind die vom Antragsteller angeführten Gründe für die Verweigerung seiner Zustimmung beachtlich. Es ist anerkannt, dass es dem Personalrat im Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG möglich ist, das Unterbleiben einer Ausschreibung in beachtlicher Weise geltend zu machen. Danach kann der Personalrat die Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung eines Bewerbers unter bestimmten Voraussetzungen mit der Begründung verweigern, die Dienststelle habe ohne seine Zustimmung von einer Ausschreibung abgesehen. Zwar sind Einstellung und Absehen von der Ausschreibung an sich zwei verschiedene Vorgänge, die zwei verschiedene Mitbestimmungstatbestände berühren (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 14 BPersVG). Gleichwohl kann eine gesetzeswidrig ohne Zustimmung des Personalrats unterbliebene Ausschreibung gegenüber einer beabsichtigten Einstellung als Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG geltend gemacht werden. Das rechtfertigt sich einerseits aus dem besonderen Charakter des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG und andererseits daraus, dass ein etwaiges rechtswidriges Absehen von einer Ausschreibung auch die objektive Rechtmäßigkeit der anschließenden Einstellung berührt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2015 ‑ 5 PB 2.15 ‑ PersR 2016, 54 = ZTR 2016, 168, und vom 29. Januar 1996 - 6 P 38.93 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 93 = NVwZ 1997, 286 = PersR 1996, 239 = PersV 1996, 465 = RiA 1997, 132 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 86 = ZBR 1997, 25 = ZfPR 1996, 122 = ZTR 1996, 570. Diese Grundsätze können uneingeschränkt auf Fälle übertragen werden, in denen sich der Personalrat zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung zu einer beabsichtigten Zuweisung nach § 4 Abs. 3 TV-BA darauf beruft, die Dienststelle habe ohne seine Zustimmung von einer Ausschreibung abgesehen. Die Situation bei einer derartigen Zuweisung unterscheidet sich nicht von derjenigen bei einer Einstellung. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob die Abordnung eines Beschäftigten, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, dazu führt, dass die bis dahin bestehende Zuweisung von Tätigkeiten nicht nur unterbrochen, sondern beendet ist mit der weiteren Folge, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung nach Beendigung der Abordnung eine erneute Zuweisung erforderlich macht. Die Rechtsfrage ist klärungsbedürftig. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage liegt bislang nicht vor.