Leitsatz: Zu den nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW F. 2009 der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegenden Maßnahmen zählt auch die Ablehnung der Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis. Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 18. August 2015 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der am . Juli 1983 geborene Kläger begehrt seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Vom 3. September 2012 bis zum 25. August 2015 stand er als Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes; er war beim Polizeipräsidium C. eingesetzt. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Seiten 2 bis 9 der Urteilsabschrift) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 3. März 2016 abgewiesen. Der Bescheid vom 18. August 2015, mit dem der Antrag des Klägers, ihn zum Beamten auf Probe zu ernennen, abgelehnt worden sei, sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die vom beklagten Land im Schreiben vom 18. August 2015 und im gerichtlichen Verfahren angeführten Verhaltensweisen des Klägers habe es als Eignungsmangel würdigen und seine ablehnende Entscheidung darauf stützen dürfen. Den bei der Eignungsbeurteilung bestehenden Ermessensspielraum habe das beklagte Land nicht überschritten. Die Entscheidung sei auch formell rechtmäßig. Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte seien nicht zu beteiligen gewesen. Gegen das am 9. März 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. März 2016 die Zulassung der Berufung beantragt und am 9. Mai 2016 seinen Antrag begründet. Mit Beschluss vom 11. September 2017, zugestellt am 13. September 2017, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger macht mit seiner am 19. September 2017 eingegangenen Berufungsbegründung geltend, der Bescheid sei bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig. Die Gleichstellungsbeauftragte hätte gemäß § 17 Abs. 1 LGG NRW beteiligt werden müssen, da die Entscheidung darüber, ob dem Einstellungsbegehren eines Beamten, der die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe, entsprochen werde, eine personelle Maßnahme sei, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben könne. Sie habe zumindest zu kontrollieren, ob die Ablehnung einer Bewerbung auf einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beruhe. Eine unterschiedliche Behandlung von männlichen und weiblichen Bewerbern bei der Entscheidung über die Einstellung beträfe evident gleichstellungsrelevante Belange und hätte zudem gravierende Auswirkungen auf die geschlechtliche Zusammensetzung der Beschäftigten in der Dienststelle. Die Notwendigkeit der Beteiligung zeige sich auch daran, dass die Gleichstellungsbeauftragte auch bei Vorstellungsgesprächen mitzuwirken habe. Ein solches sei hier nur deswegen nicht erfolgt, weil er (der Kläger) bereits bekannt gewesen sei. Darüber hinaus sei der ablehnende Bescheid materiell rechtswidrig. Die drei zur Begründung angeführten Aspekte, ein Vorfall vom 3. Juli 2014, ein Vorfall vom 9. April 2015 und Defizite im Bereich persönlich-soziale Kompetenz im Modul HS 2.5 sowie im Bereich der Konfliktfähigkeit im Bereich HS 2.6.1 trügen die Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit nicht. Mit Blick auf den vorgeworfenen Sachverhalt vom 3. Juli 2014 komme das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für eine vom Kläger nachzuweisende Steuerungsunfähigkeit in Sinne einer Schuldunfähigkeit ergeben habe. Er (der Kläger) könne sich indessen an Teile des fraglichen Abends nicht mehr erinnern. Zweifel hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit gingen aber zu Lasten der Behörde. Das beklagte Land missachte allgemeingültige Wertmaßstäbe, wenn es davon ausgehe, dass er (der Kläger) trotz erheblicher Alkoholisierung in der Lage sein müsse, unter Zurückstellung eigener Belange einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren in der gebotenen Weise Raum zu geben, und er dafür eintreten müsse, Konflikte zu vermeiden und Einsatzkräfte vor Ort bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Es erschließe sich nicht, wie das Verwaltungsgericht zu der Annahme gelangt sei, er (der Kläger) habe bewusst den Verlust der Steuerungsfähigkeit herbeigeführt; Anhaltspunkte dafür benenne es nicht. Auch habe das Verwaltungsgericht unzutreffend die Identitätsfeststellung als rechtmäßig angesehen. Dies sei aber für die Beurteilung der charakterlichen Eignung relevant, da im Falle der Rechtswidrigkeit sein Ärger und Unverständnis über die Maßnahme nachvollziehbar seien. In Bezug auf den Vorfall am 9. April 2015 sei bereits der vorgeworfene Sachverhalt nicht hinreichend konkretisiert. Allein die im Bescheid genannte „verbale Auseinandersetzung“ sei nicht geeignet, Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zuzulassen. Das behauptete „aggressive“ Verhalten sei streitig. Anhaltspunkte für den vom Verwaltungsgericht angenommenen unkritischen Umgang mit Alkohol ergäben sich aus diesem Sachverhalt nicht ansatzweise. Schließlich könnten ihm die Bewertungen der fachlichen Qualifikation in den einzelnen Ausbildungsmodulen (Konfliktunfähigkeit, Schwierigkeiten mit der Akzeptanz von Kritik) nicht bei der Beurteilung der Eignung entgegen gehalten werden. Er habe alle Ausbildungsabschnitte erfolgreich durchlaufen und die Abschlussprüfung mit der Note 2,6 bestanden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 18. August 2015 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es ist der Auffassung, die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat seien nicht zu beteiligen gewesen. Aufgabe des Personalrats sei es, zum Schutz der Belegschaft vor Belastungen bei der Einstellung darüber zu wachen, dass qualifiziertes Personal eingestellt werde. Daher bestehe das Mitbestimmungsrecht auch erst dann, wenn eine Einstellung beabsichtigt sei. Aus der Beteiligungspflicht der Gleichstellungsbeauftragten bei Vorstellungsgesprächen lasse sich für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Im Gegensatz zu Vorstellungsgesprächen, die geführt würden, wenn mehrere Bewerber die Einstellungsvoraussetzungen (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) erfüllten, lägen beim Kläger bereits die Eignungsvoraussetzungen nicht vor. Es sei aber nicht Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten zu entscheiden, wer die Einstellungsvoraussetzungen erfülle; sie werde lediglich bei der Frage beteiligt, wer diese am besten erfülle. Auch die Entstehungsgeschichte des § 17 LGG NRW (n.F.) verdeutliche, dass eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (noch) nicht geboten gewesen sei. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gleichstellungsrechts vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW Nr. 40 vom 14. Dezember 2016, Seite 1052 ff., in Kraft getreten am 15. Dezember 2016) seien unter anderem die §§ 17, 18 LGG NRW neu gefasst worden. In § 18 Abs. 1 Satz 3 LGG NRW sei erstmals geregelt worden, dass die Gleichstellungsbeauftragte auch dann von einer Maßnahme zu unterrichten und anzuhören sei, wenn von dieser abgesehen werden solle. In der Landtagsdrucksache 16/12366 zur Begründung des § 18 Abs. 1 Satz 3 LGG heiße es, dass sich die Informationspflicht auch auf sogenannte „Negativentscheidungen“ erstrecke. Im Kontext der Regelung ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass diese Beteiligungspflicht bereits vorher bestanden habe. Vielmehr sei die Stärkung der Gleichstellungsbeauftragten Ziel der Neufassung des LGG NRW gewesen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides habe jedoch das LGG NRW a.F. gegolten. Unbeschadet der Novellierung des § 18 LGG NRW sei es nicht Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats, das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen zu prüfen, sondern strukturellen Benachteiligungen zu Lasten von Frauen vorzubeugen. Die Mitwirkungsrechte seien daher auch sinnvollerweise auf die Einstellung begrenzt, weil diese im Falle der Rechtswidrigkeit regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Bei einer rechtswidrig unterbliebenen Einstellung sei es hingegen Aufgabe der Gerichte, die dadurch eingetretene Rechtsverletzung zu beheben. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Beim Kläger hätten trotz Alkoholgenusses keine Zweifel an der Steuerungsfähigkeit bzw. fehlender Verantwortlichkeit bestanden. Sein Verhalten (Schlagen mit der Faust vor die Hauswand) sei kein Zeichen einer Alkoholisierung, sondern Ausfluss eines auf einem erhöhten Aggressionspotential beruhenden Übersprungsverhaltens. Der Dienstherr müsse ferner die Ungeeignetheit des Bewerbers nicht nachweisen. Es liege vielmehr am Bewerber, bestehende Zweifel an seiner Eignung auszuräumen. Die behauptete Unrichtigkeit des Sachverhaltes zu den Vorkommnissen am 3. Juli 2014 habe der Kläger nicht bewiesen. Seine Vernehmung in der mündlichen Verhandlung habe vielmehr die Richtigkeit des sich aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Münster (600 Js 164/14) ergebenden Sachverhalts bestätigt. Im Übrigen setze sich die negative Eignungseinschätzung im Wesentlichen aus der Summe der persönlichen Eindrücke der mit dem Kläger in der Ausbildung befassten Bediensteten zusammen; die geschilderten Einzelvorkommnisse könnten dabei nur als bespielhaft für den gewonnenen Eindruck stehen. Dem Kläger sei in verschiedenen Gesprächen deutlich gemacht worden, dass sein aggressives Verhalten in unterschiedlichsten Situationen und seine mangelnde Konfliktfähigkeit eine Verwendung im Polizeidienst ausschließen würden. Er habe aber keine Einsichtsfähigkeit gezeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes sowie der Akte der Staatsanwaltschat Münster (600 Js 164/14) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung hat Erfolg. Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende, auf die Verpflichtung zur Neubescheidung gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf erneute Entscheidung über sein Begehren, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen bzw. einzustellen. Der Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 18. August 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist schon mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig. Bei der Entscheidung über die Einstellung bzw. die Übernahme eines (vormals) im Beamtenverhältnis auf Widerruf beschäftigten Bewerbers handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 1 LGG NRW in der im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides geltenden Fassung vom 9. November 1999, GV. NRW., S. 590 (a.F.). Nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG NRW a.F. unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung des Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Dies gilt nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW a.F. insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen. Zu den personellen Maßnahmen in diesem Sinne zählt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats u.a. die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis und auch die entsprechende „Negativentscheidung“, das heißt die Ablehnung der Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2013 – 6 A 2296/11 –, juris, Rn. 27, 33, vom 20. Oktober 2010 – 6 A 1494/10 –, juris, Rn. 10 f. und Urteil vom 27. Juli 2010 – 6 A 282/08 –, juris, Rn. 46. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich – anders als in den vom Senat in der Vergangenheit entschiedenen Fällen, in denen die Kläger sich in einem andauernden, unbefristeten Angestelltenverhältnis befanden – derzeit nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis beim beklagten Land befindet. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der Kläger im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung vom 18. August 2015 noch im Beamtenverhältnis auf Widerruf stand. Dieses endete erst mit dem Bestehen der II. Fachprüfung am 25. August 2015. Hinzu kommt, dass gemäß § 12 Abs. 2 LVO Pol Kommissaranwärtern nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der II. Fachprüfung die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen wird, also regelmäßig eine „nahtlose“ Übernahme erfolgt. Aber auch unabhängig davon gilt nichts anderes. Es ist im Rahmen der personellen Maßnahme „Einstellung“ vielmehr geradezu typisch, dass der Bewerber noch nicht beim Dienstherrn beschäftigt ist. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 6 A 1832/12 –, juris, Rn. 17. Der Einstufung als personelle Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW a.F. steht ferner nicht entgegen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Entscheidung, die Einstellung des Klägers abzulehnen, um eine „Negativmaßnahme“ handelt, sie also eben nicht in eine Einstellung mündet. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW a.F., der ein weites Begriffsverständnis nahelegt. Dort findet sich lediglich die allgemeine Formulierung „personelle Maßnahmen“ und nicht etwa eine Auflistung konkret bezeichneter personeller Maßnahmen. OVG NRW, Urteile vom 3. September 2009 – 6 A 3083/06 –, juris, Rn. 101 ff., und vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 –, juris, Rn. 45. Auch der Gesetzgeber ist von einem eher weiten Verständnis des Begriffs „personelle Maßnahmen“ ausgegangen. Dessen Intention war es, durch eine weite Fassung der Vorschrift möglichst viele Sachverhalte zu erfassen, bei welchen die Gleichstellungsbeauftragte mitwirken soll. Vgl. im Einzelnen dazu unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 17 LGG NRW, LT-Drucksache 12/3959, S. 79 f.: OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 –, a.a.O., Rn. 46 ff., und vom 3. September 2009 – 6 A 3083/06 –, a.a.O., Rn. 105 ff. Insbesondere aber folgt die Beteiligungspflicht der Gleichstellungsbeauftragten aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung. Nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG NRW a.F. sind mitwirkungspflichtig Maßnahmen, die sich auf die Gleichstellung von Frau und Mann auswirken oder auswirken können. Die Pflicht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten dient also der Wahrung der von unterschiedlichsten Lebenslagen bestimmten Gleichstellungsinteressen des einzelnen Beschäftigten und der Beschäftigten im Allgemeinen. Es liegt auf der Hand, dass Einstellungsentscheidungen, auch wenn sie ablehnend sind, die Zusammensetzung des Personalkörpers insgesamt beeinflussen und sich damit auch auf die genannten Interessen der Gleichstellung auswirken können. Ebenso wie positive Entscheidungen können ablehnende Entscheidungen über ein Einstellungsbegehren von Erwägungen bestimmt sein, denen Gleichstellungsrelevanz zukommt, auch und gerade, wenn die Frage der Eignung inmitten steht. Wäre die Gleichstellungsbeauftragte von diesen Negativentscheidungen von vornherein ausgeschlossen, könnte sie keinen Überblick darüber gewinnen, in welchen Fällen die Behörde zu ablehnenden Entscheidungen kommt, und ihre Aufgaben insoweit nicht sachgerecht wahrnehmen. Mit Blick auf den dargestellten Regelungszweck ist es auch ohne Belang, dass die personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestände teilweise abweichend bzw. enger gefasst werden. Das beklagte Land verweist insoweit darauf, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats erst dann bestehe, wenn die zuständige Dienststelle die Einstellung im Sinne des § 66 Abs. 2 LPVG NRW beabsichtige (Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, LPVG NRW, Stand Oktober 2016, § 72, Rn. 28). Dies folgt aber aus dem abweichenden Regelungszweck des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestandes bzw. den unterschiedlichen Interessenlagen. Aufgabe des Personalrats ist es, bei der Einstellung von Bewerbern im Interesse der Gesamtbelegschaft darüber zu wachen, dass qualifiziertes Personal eingestellt wird, das den gestellten Anforderungen gerecht werden kann, um dadurch etwaige Belastungen der übrigen Belegschaft zu verhindern. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, LPVG NRW, Kommentar, Stand Oktober 2016, § 72, Rn. 25. Die oben dargestellten Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten haben eine andere Zielrichtung. Schließlich spricht – entgegen der Auffassung des beklagten Landes – auch nicht die Neuregelung des Gleichstellungsrechts vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. Nr. 40 vom 14. Dezember 2016, S. 1052 ff. –n.F.-), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016, gegen die Beteiligungspflicht der Gleichstellungsbeauftragten an einer ablehnenden Einstellungsentscheidung. Das Gegenteil ist richtig. Zutreffend ist zwar, dass in der Neuregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 LGG NRW n.F. erstmals explizit geregelt ist, dass die Sätze 1 und 2 (frühzeitige Unterrichtung, Anhörung, Aktenvorlage) entsprechend gelten, wenn von einer Maßnahme abgesehen werden soll. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 18 LGG NRW n.F. wird aber ausdrücklich ausgeführt, es handele sich bei Satz 3 (lediglich) um die Klarstellung, dass sich die Informationspflicht der Dienststelle auch auf sogenannte „Negativentscheidungen“ beziehe. Vgl. LT-Drs. 16/12366, S. 79 f. Davon, dass bereits nach der alten Fassung eine Informationspflicht und damit eine Beteiligungspflicht bestand, ging mithin offensichtlich auch der Gesetzgeber aus. Vorliegend hätte die Gleichstellungsbeauftragte danach im Entscheidungsprozess beteiligt werden müssen. Sie hätte frühzeitig über die beabsichtigte Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe unterrichtet und ihr hätte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 LGG NRW a.F.). Das ist hier nicht geschehen. Der in der unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegende Mangel ist nicht ausnahmsweise nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Von einer solchen Situation kann nur dann die Rede sein, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011 – 6 A 2689/10 –, juris, Rn. 4. Die Alternativlosigkeit ist regelmäßig bei gebundenen Entscheidungen gegeben. Bei Ermessensentscheidungen kann der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG NRW eingreifen, wenn das materielle Recht letztlich keinen Spielraum eröffnet. Das ist hier nicht der Fall. Bei der hier streitgegenständlichen Beurteilung der Eignung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, bei dem dem Dienstherrn ein Entscheidungsspielraum zukommt. Dieser ist vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2014 – 6 A 76/14 –, juris, Rn. 9, und vom 20. Januar 2011 – 6 A 1527/10 –, juris, Rn. 9. Dass die Ablehnung der Einstellung in diesem Sinne rechtlich alternativlos war, ist nicht ersichtlich. Zwar erscheinen die dem Kläger in erster Linie vorgeworfenen Verhaltensweisen (beleidigende Gesten, nur widerwillige Befolgung von Anweisungen), die er am 3. Juli 2014 im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz gezeigt hatte, geeignet, Eignungszweifel zu begründen. Dass diese aber von solchem Gewicht sind, dass als einzige rechtmäßige Entscheidung die Ablehnung einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Betracht kommt, ist nicht anzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 gültigen Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).