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Beschluss

14 A 2295/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1107.14A2295.17A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 78 Abs. 3 AsylG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob männlichen syrischen Staatsangehörigen im wehrpflichtigen Alter zwischen 18 und 42 Jahren, die keine Einzelkinder und wehrdienstfähig sind, bei illegaler Ausreise im Falle der Rückkehr nach Syrien, allein wegen des Wehrdienstentzuges Strafmaßnahmen drohen, die an eine auch nur unterstellte feindliche politische Gesinnung anknüpfen", ist nicht klärungsbedürftig, da sie geklärt ist. Der Senat hat die Frage mit Urteil vom 4. Mai 2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE und juris, im verneinenden Sinne beantwortet. Eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht scheidet aus, da das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des beschließenden Senats gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 ‑ 1 B 22.17 ‑, juris. Das Antragsvorbringen gibt keine Veranlassung, die genannte Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden erscheinen zu lassen. Insbesondere bietet die zitierte Drohung eines einzelnen hohen Militärs gegenüber Kriegsflüchtlingen keinen Anhalt für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass vom syrischen Staat rückkehrenden Asylbewerbern Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an eine unterstellte regimefeindliche Gesinnung drohen. Die weiter aufgeworfene Frage, ob § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nur Anwendung findet, wenn der Militärflüchtige mit einer Bestrafung rechnen muss, die einen Politmalus in sich trägt, stellt sich in einem Berufungsverfahren nicht und wäre daher auch dem Gerichtshof der Europäischen Union mangels Entscheidungserheblichkeit nicht vorzulegen. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG betrifft eine drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem näher bezeichneten Konflikt. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger den Militärdienst verweigert hat oder bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verweigern wird. Damit bleibt im Verfahren auf Zulassung der Berufung offen, ob die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage im angestrebten Berufungsverfahren überhaupt geklärt werden kann. Die Klärungsfähigkeit muss aber feststehen. Sinn und Zweck der Zulassung der Berufung zur Klärung grundsätzlich bedeutsamer Tatsachenfragen ist es, innerhalb des Gerichtsbezirks auf eine einheitliche Beurteilung gleicher oder ähnlicher Sachverhalte hinzuwirken und zu einer einheitlichen Beurteilung vom Vorhandensein sowie vom Erkenntniswert bestimmter, die Herkunftsländer allgemein betreffender Erkenntnisquellen beizutragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 ‑ 9 C 46.84 ‑, BVerwGE 70, 24 (27). Hingegen es ist nicht Sinn und Zweck der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, im Berufungsverfahren erst die Grundlage zu erarbeiten, auf der sich eine grundsätzlich bedeutsame und klärungsbedürftige Frage vielleicht stellen könnte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 -, NVwZ 2011, 507 (509), Rdnr. 11 (zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache), hier die Feststellung, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien den Kriegsdienst beachtlich wahrscheinlich verweigern würde. Selbst wenn sich die Frage stellen würde und dahingehend zu verstehen wäre, dass zu klären sei, ob auch die Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG einer Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund bedarf, um die Rechtsfolge der Flüchtlingsanerkennung auszulösen, so wäre sie nicht klärungsbedürftig. Denn ihre Beantwortung ergäbe sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres aus dem Gesetz. § 3a Abs. 3 AsylG verlangt eine solche Verknüpfung für die "in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen" und damit auch für die Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Diese Rechtslage entspricht der zugrunde liegenden Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie definiert die Verfolgungshandlung. Absatz 2 der Vorschrift zählt bestimmte Handlungen als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 auf, darunter unter Buchstabe e die Verfolgungshandlung wegen Verweigerung des Militärdienstes in bestimmten Fällen. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie verlangt eine Verknüpfung von Verfolgungsgründen mit "den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen". Es ist somit klar, dass zwischen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründen immer eine Verknüpfung zu bestehen hat. Dies bedarf keiner Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Auch der Senat verlangt eine solche Verknüpfung. Fraglich ist allein, welche Anforderungen insoweit zu stellen sind. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, juris, Rdnr. 100. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nicht das rechtliche Gehör versagt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris, Rdnr. 48. Die Ablehnung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2017 gestellten Beweisantrags, dass auch das Entfernen noch vor Antritt des Militärdienstes als Desertion angesehen würde und eine entsprechende Bestrafung an einer unterstellte bzw. tatsächliche regimefeindliche Gesinnung anknüpfen würde, durch Einholung einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, durch Einvernahme eines Gutachters von amnesty international und durch Befragung des mit den Auskünften vom 2. Januar 2017 befassten Mitarbeiters des Auswärtigen Amts, durch das Verwaltungsgericht findet im Prozessrecht eine Stütze. Die Tatsachengerichte können einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gem. § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde ablehnen. Ferner muss das Verwaltungsgericht in diesem Fall in dem Beweisanlehnungsbeschluss oder jedenfalls in der Sachentscheidung nachvollziehbar begründen, woher es diese Sachkunde hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22.93 -, InfAuslR 1993, 349 (353); BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, NVwZ 2000, Beil. Nr. 9, 99 (100), und vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 -, NVwZ 1999, Beil. Nr. 9, 89. Diesen Anforderungen genügt der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2017. Es hat darin die Ablehnung des genannten Beweisantrags u.a. damit begründet, es sei grundsätzlich befugt, gemäß § 86 Abs. 1, § 98 VwGO in entsprechender Anwendung der §§ 404, 412 Abs. 1 ZPO nach eigenem richterlichen Ermessen darüber zu entscheiden, ob es neben bereits in die mündliche Verhandlung eingeführten amtlichen Erkenntnissen zusätzliche Sachverständigengutachten einhole. Dies sei hier nicht geboten. Das Gericht könne aus eigener Sachkunde darüber befinden, denn es verfüge über hinreichend zu den gestellten Fragen aussagekräftige und auch aktuell aus den Jahren 2016 und 2017 stammende Erkenntnisquellen, auf deren Grundlage es zu einer juristischen Bewertung des Sachverhalts kommen könne. Damit hat es nachvollziehbar begründet, woher es seine Sachkunde hatte. In der Erkenntnisliste des Verwaltungsgerichts zum Herkunftsland Syrien, Stand 16. Mai 2017, auf die es die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2017 hingewiesen hatte, sind zahlreiche Erkenntnisse aus den Jahren 2016 und 2017 aufgelistet, die sich mit der Frage des Wehrdienstentzugs und seiner Konsequenzen in Syrien befassen (siehe nur Auswärtiges Amt vom 2. Januar 2017: Wehrpflicht, Einberufungsverfahren, Zwangsrekrutierungen, Allgemeine Folgen des Wehrdienstentzugs, Konsequenzen des Wehrdienstentzugs durch Ausreise, Wehrdienstverweigerung; UNHCR 11/2016: Ergänzende aktuelle Länderinformation, Syrien: Militärdienst; Deutsche Orient-Stiftung/Deutsches Orient-Institut vom 22. Februar 2017: Nachtrag zur Auskunft vom 1. Februar 2017: Legale Wiedereinreisemöglichkeiten für aus Westeuropa kommende Flüchtlinge/Situation der Rückkehrer bei vorangegangenem Wehrdienstentzug/Sippenhaft, und vom 1. Februar 2017: Behandlung von Rückkehrern aufgrund vorangegangenen Auslandsaufenthalts sowie Sanktionen bei tatsächlichem oder unterstelltem Wehrdienstentzug; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017: Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion; Finish Immigration Service vom 23. August 2016: Syria: Military service, national defense forces, armed groups supporting Syrian regime and armed opposition; Immigration and Refugee Board of Canada 01/2016: Bericht über die Behandlung syrischer Rückkehrer einschließlich abgelehnter Asylbewerber, illegal Ausgereister sowie Wehrdienstverweigerer; Einfluss des Alters, der Religion sowie der Ethnie auf die Behandlung). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wussten daher, woher das Verwaltungsgericht seine Sachkunde bezog, oder hätten es jedenfalls wissen können, und hätten ihr weiteres prozessuales Verhalten darauf einstellen können. Das Verwaltungsgericht musste sich zur Darlegung seiner Sachkunde in seinem Beschluss vom 10. Juli 2017 auch nicht mit den vom Kläger benannten weiteren Erkenntnissen (Handelsblatt, die vom UNHCR benannten Quellen) auseinandersetzen. Die abschließende Bewertung aller Erkenntnisse ist selbstverständlich der Sachentscheidung vorbehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).