Beschluss
12 A 2332/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1114.12A2332.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 100.000,00 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung zusammengefasst im Ergebnis damit begründet, dass der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch scheitere, weil keine Wiederholungsgefahr bestehe, es für den ferner geltend gemachten Widerrufsanspruch an einer fortdauernden gegenwärtigen Beeinträchtigung fehle und der hilfsweise Feststellungsantrag keinen Erfolg habe, weil ein Feststellungsinteresse in Gestalt eines allein in Betracht kommenden Rehabilitationsinteresses nicht vorliege, da der Kläger in seinem Ansehen und damit in seiner Marktstellung nicht mehr beeinträchtigt sei. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt er nicht hinreichend dar. Sein umfangreiches diesbezügliches Vorbringen geht teilweise an der das Urteil tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei und berücksichtigt häufig nicht hinreichend, dass das Verwaltungsgericht lediglich einen bestimmten Teil der E-Mails des LANUV vom 21. und 22. Juli 2015, die Auslöser der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sind, als unzutreffend angesehen hat. Die Ausführungen unter Gliederungspunkt B. "Zusammenfassender Überblick" der Zulassungsbegründung stellen keine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrunds gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Das Vorbringen unter den Gliederungspunkten B.I. "Unwahre Behauptungen des Beklagten" und B.II. "Hintergrund" beinhaltet bereits keine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Der Vortrag unter Gliederungspunkt B.II. "Fehler in der erstinstanzlichen Entscheidung" beschränkt sich im Ergebnis lediglich auf eher pauschale Urteilskritik und setzt sich mit den tragenden Begründungserwägungen des Verwaltungsgerichts nicht im Einzelnen auseinander. Vielmehr wird die Frage der Wiederholungsgefahr mit der einer (fortbestehenden) nachhaltigen Schädigung vermischt, wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des Hilfsantrags das Vorliegen eines Feststellungsinteresses unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation (und nicht der Wiederholungsgefahr) geprüft hat und wird nicht aufgezeigt, warum sich das Verwaltungsgericht, ausgehend von dessen rechtlichen Ansätzen, mit Fragen des Produktsicherheitsgesetztes hätte auseinandersetzen müssen. Die Ausführungen unter B. "Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO …" legen den genannten Zulassungsgrund ebenfalls nicht hinreichend dar. Im Hinblick auf den ersten, auf Unterlassung gerichteten (Haupt-)Klageantrag hat das Verwaltungsgericht einen Unterlassungsanspruch mangels einer Wiederholungsgefahr verneint. Insoweit sind die Ausführungen in der Zulassungsbegründung unter den Überschriften "Unrichtigkeit der Behauptungen" und "Fehlende Ermächtigungsgrundlage" ohne Relevanz. Im Übrigen ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die vom Kläger problematisierte Frage der Ermächtigungsgrundlage Einfluss auf die im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs zu beantwortende Frage der Wiederholungsgefahr hat. Die Ausführungen unter der Überschrift "Wiederholungsgefahr" stellen die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht ernstlich infrage. Dieses hat sich ausweislich der Entscheidungsgründe (S. 14 letzter Absatz, S. 15 erster Absatz des Urteilsabdrucks) eingehend mit der Frage der Wiederholungsgefahr auseinandergesetzt. Dabei hat es entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht "unreflektiert behauptetet …, es reiche für die Annahme, dass eine Wiederholungsfahr nicht bestünde, aus, dass der Beklagte künftig wohl derartige Äußerungen nicht mehr tätigen werde." Auch beschränkt sich die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht auf einen in diese Richtung gehenden Aspekt. Das klägerische Vorbringen dazu, dass das Verwaltungsgericht die Maßstäbe für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr verkannt und in diesem Kontext auch festgestellte Tatsachen falsch gewürdigt habe, zeigt ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf, weil es sich nicht hinreichend mit der vom Verwaltungsgericht für die Verneinung einer Wiederholungsgefahr gegebenen Begründung auseinandersetzt. Zwar macht der Kläger längere Ausführungen zu den seiner Meinung nach im Rahmen der Prüfung einer Wiederholungsgefahr zu beachtenden Anforderungen. Soweit er daran anknüpfend geltend macht, dass der Beklagte diesen Anforderungen durch die Veröffentlichung einer "Klarstellung" im Januar 2016 nicht gerecht geworden sei, blendet er aus, dass die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung für die Verneinung einer Wiederholungsgefahr nicht lediglich auf die erwähnte "Klarstellung" abstellt. Die darüber hinausgehende Auffassung des Klägers, das bisherige Verhalten des Beklagten gebe keinen Anlass dazu, mit der erforderlichen Sicherheit anzunehmen, der Beklagte werde künftig die in Rede stehenden Behauptungen nicht mehr äußern, ist nicht stichhaltig und greift deshalb nicht durch. Als bisheriges Verhalten des Beklagten benennt der Kläger lediglich eine Äußerung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus dem ebenfalls anhängigen Amtshaftungsprozess, und zwar in einem Schriftsatz vom 25. November 2016. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht diese Äußerung aufgrund des zeitlichen Geschehensablaufs bei seiner Entscheidung gar nicht berücksichtigen konnte und der Kläger nicht hinreichend darlegt, dass die vom Verwaltungsgericht gegebene, auf mehrere Umstände abstellende Begründung gerade durch die vom Kläger zitierte Äußerung des Beklagten aus dem Amtshaftungsprozess (ernstlich) infrage gestellt wird, steht diese Äußerung der Annahme des Verwaltungsgericht, es fehle an einer Wiederholungsgefahr, nicht entgegen. Denn der Inhalt der vom Kläger zitierten Äußerung aus dem Amtshaftungsprozess deckt sich bereits nicht mit den Behauptungen, deren Unterlassung der Kläger ausweislich des ersten Klageantrags begehrt. Unabhängig davon, ob der Klageantrag, soweit er unter anderem auf "in der Holzverstromungsanlage des Klägers hergestellten Pflanzenkohle" abstellt, überhaupt hinreichend mit dem Inhalt der streitauslösenden E-Mails des LANUV vom 21. und 22. Juli 2015 korrespondiert, in denen an der fraglichen Stelle, an der es um Schadstoffgehalte in Pflanzenkohle aus Holzhackschnitzeln geht, von einer Herstellung in einer Holzverstromungsanlage des Klägers jedenfalls ausdrücklich keine Rede ist, besteht der Kern der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unrichtigkeit der E-Mails darin, dass die in den E-Mails genannten Schadstoffgehalte auf Pflanzenkohle aus Holzhackschnitzeln bezogen wurden. Gerade dazu verhält sich die vom Kläger zitierte Äußerung des Beklagten aus dem Amtshaftungsprozess jedoch nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn man sich der (unzutreffenden) Interpretation des Klägers dieser Äußerung anschließt, es sei damit wieder behauptet worden, "es sei nicht ersichtlich gewesen, dass die eigene Kohle des Klägers nicht belastet gewesen sei." Dementsprechend stellt diese Äußerung keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme dar, es lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Beklagte "künftig die in Rede stehenden Behauptungen nicht mehr äußern" werde. Auch darüber hinaus zeigt die Zulassungsbegründung keine Anhaltspunkte dafür auf, dass der Beklagte gerade die Behauptung, von deren Unrichtigkeit das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, zukünftig wiederholen könnte. Dem Kläger gelingt es ferner nicht, eine Wiederholungsgefahr unabhängig von der Argumentation des Verwaltungsgerichts damit zu begründen, dass er dem Beklagten die Verbreitung der von diesem getätigten (unwahren) Aussagen durch Dritte (im Internet) zurechnet. Bereits sein rechtlicher Ansatz, unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr dem "Störer" alle Formen der Verbreitung der von ihm getätigten Aussagen auch durch Dritte zuzurechnen, erscheint nicht tragfähig. Dieser Ansatz ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 10. September 2015 - 2 W 40/15 -, juris) nicht. In dieser Entscheidung ging es um unwahre Aussagen im Internet, bestand bereits ein Unterlassungsanspruch und hatte der "Störer" gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu verstehen, wenn es den "Störer" für verpflichtet gehalten hat, dafür Sorge zu tragen, dass bestimmte Behauptungen und Aussagen von einschlägigen Webseiten im Internet verschwinden und auch aus dem sog. Cache von Suchmaschinenbetreibern gelöscht werden. Damit wird letztlich der Inhalt des Unterlassungsanspruchs und der den "Störer" treffenden Unterlassungsverpflichtung konkretisiert. Dieser Maßstab kann jedoch nicht herangezogen werden, wenn es - wie hier - um die Beantwortung der Frage geht, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, die überhaupt erst einen Unterlassungsanspruch begründen würde. Unabhängig davon greift dieser Ansatz des Klägers auch deshalb nicht durch, weil er nicht aufzeigt, dass die "unwahren Behauptungen" des Beklagten, welche auch immer der Kläger damit genau meint, (noch) im Internet verfügbar sind. Die vom Kläger angeführte eine Internetseite gibt dies nicht her. Der auf der Internetseite veröffentlichte Beitrag vom , der nach dem vom Kläger zur Verfügung gestellten Ausdruck jedenfalls keine bestimmte natürliche Person als Autor/Urheber erkennen lässt, enthält die (unwahre) Behauptung des Beklagten, die Gegenstand des Unterlassungsantrags ist, nicht. Insbesondere heißt es in dem Beitrag nicht "… wurden in der Pflanzenkohle aus Holzhackschnitzeln Schadstoffgehalte bis … zu gemessen" - so die E-Mails des M. vom 21. und 22. Juli 2015 - und auch nicht "… eine Beprobung der in der Holzverstromungsanlage des Klägers hergestellten Pflanzenkohle habe Schadstoffgehalte in Höhe von … nachgewiesen" - so der Unterlassungsantrag des Klägers -. Vielmehr besteht der Kern des Beitrags in der Mitteilung, dass bei einer Kontrolle einer Anlage in X. ein bisher als Pflanzenkohle vertriebenes Produkt aus Holzvergaserrückständen und Filterstäuben festgestellt worden sei, das als krebserregend eingestuft und dessen Verkauf gestoppt worden sei. Unabhängig von den Behauptungen des Beklagten erscheint dieser Inhalt im Hinblick darauf, dass der Kläger zugekaufte, aus Holzpellets hergestellte, schadstoffbelastete Pflanzenkohle vertrieben hat, nicht unrichtig. Angesichts der vorstehenden Ausführungen dringt der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen durch, eine Wiederholungsgefahr lasse sich nur im Fall der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verneinen und das Verwaltungsgericht habe die Pflichten des Beklagten verkannt. Insoweit schöpft er wiederum die vom Verwaltungsgericht für die Verneinung einer Wiederholungsgefahr angeführte Begründung nicht aus und vermischt den Inhalt eines Unterlassungsanspruchs mit der einen solchen erst begründenden Wiederholungsgefahr. Dass das Verwaltungsgericht seine Begründung nicht mit einer Quelle belegt hat, lässt diese nicht (ernstlich) zweifelhaft erscheinen. Die Tragweite und Bedeutung "dieser Angelegenheit" für den Kläger ist kein taugliches Kriterium, um eine Wiederholungsgefahr darzutun. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Hinblick auf die Verneinung einer Wiederholungsgefahr durch das Verwaltungsgericht legt der Kläger ferner nicht dadurch dar, dass er die Berücksichtigung des Brandes auf seinem Betriebsgelände für nicht überzeugend hält. Insoweit missversteht er die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung. Diese geht entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht dahin, dass durch den Brand auf dem Betriebsgelände des Klägers die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Ausgangspunkt für die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist dessen Annahme, dass die E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015 insoweit unrichtig waren, als sie die Aussage trafen, eine erhebliche Schadstoffbelastung sei in (im Betrieb des Klägers) aus Holzhackschnitzeln hergestellter Pflanzenkohle festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht den Brand berücksichtigt, um zunächst aufzuzeigen, dass eine weitere Herstellung von Pflanzenkohle in der (zerstörten) Anlage des Klägers nicht absehbar ist, und um sodann daraus und aus anderen Umständen (keine Produkte mehr vorhanden, zutreffende Klarstellung der zuvor genannten E-Mails durch eine weitere E-Mail/Rundschreiben vom 20. Januar 2016) sinngemäß zu schlussfolgern, dass für das M. objektiv kein Anlass mehr bestehe, die Äußerung zu erheblichen Schadstoffgehalten in aus Holzhackschnitzeln hergestellter Pflanzenkohle zu wiederholen. Dies erscheint keinesfalls unschlüssig. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht durchaus auch die Absicht des Klägers berücksichtigt, in einer neuen Anlage erneut Pflanzenkohle herstellen und verkaufen zu wollen. Selbst wenn man die diesbezüglich vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgegebene Erklärung außer Betracht lässt, legt die Zulassungsbegründung nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich, warum das M. in Bezug auf zukünftig herzustellende Produkte seine Behauptung von erheblichen Schadstoffgehalten in aus Holzhackschnitzeln hergestellter Pflanzenkohle wiederholen sollte, zumal es diese Behauptung mit der E-Mail vom 20. Januar 2016 sinngemäß dahingehend klargestellt (korrigiert) hatte, dass die zuvor genannten erheblichen Schadstoffgehalte nicht in aus Holzhackschnitzeln hergestellter Pflanzenkohle festgestellt wurden. Dass nach Auffassung des Klägers die "Behauptung der Gefährlichkeit der Produkte" - was auch immer damit genau gemeint ist - nach wie vor seine Rechtssphäre in vielfältiger Weise berührt und beeinträchtigt, kann unterstellt werden. Die Gefahr einer Wiederholung gerade der vom Verwaltungsgericht als unrichtig beurteilten Behauptung, auf die sich auch der Unterlassungsklageantrag bezieht, wird damit indes nicht dargetan. Hinsichtlich der Verneinung des ferner geltend gemachten Richtigstellungsanspruchs durch das Verwaltungsgericht legt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein solcher Anspruch eine fortdauernde gegenwärtige Beeinträchtigung voraussetze, die jedoch nicht mehr vorliege, setzt der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen. Als hinsichtlich des geltend gemachten Richtigstellungsanspruchs in Betracht kommende Anspruchsgrundlage hat das Verwaltungsgericht offensichtlich den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch angesehen, auch wenn es diesen nicht ausdrücklich genannt hat. Dies ergibt sich daraus, dass es als (eine) Anspruchsvoraussetzung eine fortdauernde gegenwärtige Beeinträchtigung gefordert hat, die charakteristisch ist eben für den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015- 1 C 13.14 -, juris Rn. 24, vom 14. April 1989 - 4 C 34.88 -, juris Rn. 13, vom 17. Januar 1980 - 7 C 42.78 -, juris Rn. 31, und vom 25. August 1971 - IV C 23.69 -, juris Rn. 17. Dass diese Anspruchsgrundlage hier generell nicht in Betracht kommt, macht der Kläger nicht geltend. Soweit er auf Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes als (weitere) Anspruchsgrundlage abstellt, legt er nicht hinreichend dar, dass diese den geltend gemachten Richtigstellungsanspruch hergeben und dieser gegebenenfalls nicht bereits erfüllt ist. Bereits zur generellen Anwendbarkeit des Produktsicherheitsgesetzes, die das Verwaltungsgericht im Eilverfahren unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 ProdSG als fraglich angesehen hatte, trägt der Kläger nichts vor. Auch legt er nicht dar, dass es sich bei den hier in Rede stehenden E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015 um Produktwarnungen im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 ProduktSG handelte. Das von ihm vorlegte Urteil des Landesgerichts Paderborn vom 25. September 2017 - 3 O 342/16 - verneint das Vorliegen von Produktwarnungen sogar. Weiterhin ist entgegen dem Zulassungsvorbringen in § 31 Abs. 5 ProdSG von einem Richtigstellungsanspruch ausdrücklich keine Rede; die Vorschrift schreibt (lediglich) vor, dass die Öffentlichkeit zu informieren ist. Dass "die betroffene Behörde ausdrücklich nicht von Amts wegen tätig werden" darf, kann der zuvor genannten Vorschrift ebenfalls nicht entnommen werden. Vielmehr ist mit Blick auf den Wortlaut des § 31 Abs. 5 Nr. 1 ProdSG Gegenteiliges der Fall. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Literaturmeinung bezieht sich allein auf § 31 Abs. 5 Nr. 2 ProdSG. Dementsprechend trägt der Kläger auch nichts Hinreichendes dazu vor, dass dieE-Mail des M. vom 20. Januar 2016, mit der die (unterstellt) unrichtige Behauptung aus den E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015 klargestellt (korrigiert) wurde, keine ausreichende Information der Öffentlichkeit im Sinne von § 31 Abs. 5 ProdSG darstellte. Insoweit kommt es nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht darauf an, dass in der E-Mail vom 20. Januar 2016 das Wort "Richtigstellung" nicht verwendet wird und der Inhalt der E-Mail nicht mit dem Kläger abgestimmt wurde. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass mit dieser E-Mail die nach seiner Auffassung unrichtige Behauptung aus den E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015 der Sache nach zutreffend korrigiert wurde, setzt der Kläger nichts Erhebliches entgegen. Zwar stellt er umfangreiche Überlegungen zum Begriff der Klarstellung an, setzt sich aber ansonsten nicht mit dem vom Verwaltungsgericht behandelten Inhalt der E-Mail vom 20. Januar 2016 auseinander. Soweit er diesbezüglich "weitere Unschärfen und Fehler" bemängelt, ist dies mangels Konkretisierung nicht nachvollziehbar. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, für einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch fehle es an einer fortdauernden gegenwärtigen Beeinträchtigung, setzt der Kläger im Ergebnis ebenfalls nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts bedürfen zunächst der Auslegung. Diese ergibt, dass das Verwaltungsgericht zwar eine gegenwärtige Beeinträchtigung des Klägers nicht in Abrede gestellt, hierfür jedoch nicht (mehr) die unrichtige Behauptung aus den E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015 als ursächlich ansehen hat. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass das Verwaltungsgericht (sinngemäß) ausführt, es seien erhebliche Schadstoffgehalte in nachweislich im Betrieb des Klägers genommenen Proben von Pflanzenkohle nachgewiesen worden, der Kläger habe Pflanzenkohle mit erhöhten Schadstoffwerten in Verkehr gebracht, er habe seinen Kundenkreis nicht darüber informiert, dass er nicht Produzent der belasteten Pflanzenkohle sei, und er müsse gegenüber seinen Kunden seiner Verantwortung für alle von ihm verkauften Produkte nachkommen und die Qualität der verkauften Pflanzenkohle im Einzelnen erläutern. Gerade der zuletzt genannte Aspekt zeigt, dass das Verwaltungsgericht eine gegenwärtige Beeinträchtigung des Klägers jedenfalls in Gestalt andauernder Auseinandersetzungen mit Kunden nicht in Abrede gestellt hat. Aus den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Kläger durch die E-Mail vom 20. Januar 2016 in ausreichendem Maß gegenüber der Öffentlichkeit rehabilitiert sei und er keinen Anspruch auf uneingeschränkten Widerruf der Angaben in den E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015 habe, ergibt sich jedoch weiter, dass es im Hinblick auf die zuvor angenommenen Beeinträchtigungen nicht mehr die als unrichtig angesehene Behauptung in den zuletzt genannten E-Mails als ursächlich angesehen hat. Vor diesem Hintergrund trifft das Zulassungsvorbringen, der Kläger leide "nach wie vor unter den fehlerhaften Informationen", nicht den Kern der Begründung des Verwaltungsgerichts, weil nicht aufgezeigt wird, dass die dargelegten Beeinträchtigungen gerade auf die vom Verwaltungsgericht als unrichtig angesehene Behauptung in den E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015 zurückgehen. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Den zahlreichen vom Kläger zum Beleg einer fortdauernden Beeinträchtigung vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die sich aus den Unterlagen ergebenden (mannigfachen) Schwierigkeiten des Klägers gerade darauf beruhen, dass in den E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015 u. a. die von ihm hergestellte Pflanzenkohle aus Holzhackschnitzeln als hoch schadstoffbelastet dargestellt wurde. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, dass sich im Internet "nach wie vor Behauptungen der Gefährlichkeit der bei ihm hergestellten Kohle" fänden. Damit wird offensichtlich Bezug genommen auf den bereits zuvor behandelten (einen) Bericht aus dem Internet vom 31. August 2015. Dieser enthält, wie zuvor bereits aufgezeigt, die unrichtige Behauptung aus den E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015 aber gerade nicht. Weiterhin ist sicherlich richtig, dass das Image und die Marktstellung des Klägers im Anschluss an die von ihm so bezeichnete Produktwarnung des Beklagten - gemeint sind offensichtlich die E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015 - nachhaltig gelitten haben und leiden. Dass hierfür aber gerade die unrichtige Behauptung in der "Produktwarnung" ursächlich war, legt der Kläger wiederum nicht hinreichend dar. Soweit er eine "fehlerhafte Berichterstattung auf Grundlage der Produktwarnung des Beklagten" annimmt, zeigt er nicht konkret auf, was genau an welcher Berichterstattung fehlerhaft gewesen sein sollte. Insbesondere legt er nicht dar, dass die "Berichterstattung" gerade deshalb fehlerhaft war, weil die unrichtige Behauptung aus den E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015 übernommen wurde. Wenn etwa wie in dem Bericht aus dem Internet im Ergebnis von dem Vertrieb schadstoffbelasteter Pflanzenkohle berichtet wird, ist dies, wie oben bereits angemerkt, nicht einmal fehlerhaft. Hinsichtlich der Abweisung der Klage mit dem Hilfsantrag legt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar. Dabei kommt es auf sein Vorbringen zum Verhältnis zwischen Leistungs- und Feststellungsklage sowie zum Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses von vornherein nicht an, weil das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage nicht aufgrund bestehender Subsidiarität im Verhältnis zu einer Leistungsklage und auch nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen hat, sondern wegen fehlenden Feststellungsinteresses. Ein solches hat das Verwaltungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses geprüft und dieses unter Hinweis auf das zuvor angenommene Fehlen einer fortdauernden Beeinträchtigung verneint. Dem setzt der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen. Zwar weist er erneut wie im Rahmen des geltend gemachten Richtigstellungsanspruchs auf zahlreiche nach wie vor bestehende Beeinträchtigungen hin. Dies reicht zur Darlegung eines Rehabilitationsinteresses indes nicht aus, weil wiederum nicht aufgezeigt wird, dass diese Beeinträchtigungen gerade auf die vom Verwaltungsgericht als unrichtig angesehene Behauptung in den E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015, auf die jedenfalls sinngemäß auch der hilfsweise Feststellungsantrag abstellt, zurückgehen. Die Bejahung eines Rehabilitationsinteresses im Hinblick auf bestehende Beeinträchtigungen in einem weit verstandenen Sinn setzt aber gerade voraus, dass sich die Beeinträchtigungen auf das zurückführen lassen, was Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist. Darüber hinaus wird nicht dargelegt, dass, stellt man wie das Verwaltungsgericht auf die unrichtige Behauptung in den zuvor genannten E-Mails ab, es insoweit zur Rehabilitierung nicht ausgereicht hat, dass das M. die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unrichtige Behauptung mit der E-Mail vom 20. Januar 2016 in der Sache richtiggestellt und zudem das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidungsgründe die Unrichtigkeit der Behauptung aufgezeigt hat. Der Kläger legt nicht dar, dass auch nur eine seiner dargestellten Beeinträchtigungen (Schwierigkeiten) darauf beruht, dass nach wie vor in Kenntnis der E-Mail des M. vom 20. Januar 2016 gerade davon ausgegangen wird, die hoch schadstoffbelastete Pflanzenkohle sei aus Holzhackschnitzeln in seinem (des Klägers) Betrieb hergestellt worden. Selbst wenn man die zuvor genannte E-Mail außer Betracht lässt, spricht dagegen, dass im Betrieb des Klägers hoch schadstoffbelastete Pflanzenkohle vorgefunden wurde, er diese vertrieben (verkauft) hat und er dabei, soweit ersichtlich, nicht zwischen selbst hergestellter und zugekaufter Pflanzenkohle und dementsprechend auch nicht zwischen den Ausgangsstoffen der Pflanzenkohle - Holzhackschnitzel einerseits, Holzpellets anderseits - differenziert hat. Ein Feststellungsinteresse zeigt der Kläger ferner nicht durch die Berufung auf ein "Präjudizinteresse" auf. Die damit gemeinte Präjudizwirkung der begehrten Feststellung etwa für das anhängige Amtshaftungsverfahren vermag im Rahmen einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, juris Rn. 11, m. w. N. Ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr kann schließlich angesichts der diesbezüglichen hiesigen Ausführungen zum Unterlassungsanspruch ausgeschlossen werden. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2016- 1 A 713/16 -, juris Rn. 20 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Hinsichtlich der ersten aufgeworfenen Frage fehlt die Darlegung, dass die Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und es hier um eine Produktwarnung der Marktüberwachungsbehörde geht. Darüber hinaus bedürfte die Beantwortung der Frage nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, weil auf der Hand liegt, dass eine Produktwarnung der Marktüberwachungsbehörde - gemeint ist damit offensichtlich eine Maßnahme gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 ProdSG - dem Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes unterfiele. Hinsichtlich der zweiten aufgeworfenen Frage wird nicht dargelegt, dass sich diese überhaupt in grundsätzlicher, d. h. von den Einzelheiten des vorliegenden Falls losgelöster allgemeingültiger, die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts fördernder Weise beantworten lässt. Ferner stellt die Frage auf Gegebenheiten ab, die das Verwaltungsgericht so seiner Entscheidung nicht zugrundegelegt hat. Insbesondere ist es nicht davon ausgegangen, dass mit der E-Mail vom 20. Januar 2016, die der Kläger als "klarstellende Information" bezeichnet, "die bisherigen Behauptungen nur relativiert" wurden. Auch hinsichtlich der dritten aufgeworfenen Frage wird nicht dargelegt, dass sich diese in grundsätzlicher, von den Einzelheiten des vorliegenden Falls losgelöster allgemeingültiger Weise beantworten lässt. Im Übrigen geht der Kläger auch insoweit inzident von Gegebenheiten aus, die in Ansehung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zutreffen. So hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung der Wiederholungsgefahr sehr wohl berücksichtigt, dass der Kläger "in Ausnutzung seiner Genehmigungslage" zukünftig erneut Pflanzenkohle herstellen will. Hinsichtlich der vierten aufgeworfenen Frage wird wiederum nicht dargelegt, dass sie sich in grundsätzlicher, von den Einzelheiten des vorliegenden Falls losgelöster allgemeingültiger Weise beantworten lässt. Unabhängig von der für eine Richtigstellung in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage und unabhängig davon, dass sich die Zulassungsbegründung nicht näher zu den von ihr angenommenen "Anforderungen einer Richtigstellung" verhält, hängt es von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Inhalt einer vom Kläger so bezeichneten klarstellenden Information ab, ob eine (ausreichende) Richtigstellung vorliegt oder nicht. Im Übrigen hat der Beklagte hier entgegen der Annahme des Klägers keine ausdrücklich als "Klarstellung" bezeichnete Information herausgegeben. Die mit der E-Mail vom 20. Januar 2016 versandte Mitteilung ist als "2. Rundschreiben" bezeichnet. Schließlich wird auch in Bezug auf die letzte vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob die Weigerung zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung durch eine handelnde Behörde nicht in gesteigertem Maße vermuten lässt, dass auch künftig eine Wiederholung der Unwahrheit ausgesprochen wird", nicht dargelegt, dass sie sich in grundsätzlicher, von den Einzelheiten des vorliegenden Falls losgelöster allgemeingültiger Weise beantworten lässt. Dies ist auch nicht der Fall, weil die Frage einer Wiederholungsgefahr nicht allein anhand einer Vermutung, anknüpfend an die Verweigerung einer Unterlassungserklärung, beantwortet werden kann, sondern auch die übrigen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind, insbesondere auch die Gründe für die Verweigerung. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der weitere, außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO liegende Schriftsatz der Klägerseite vom 27. Oktober 2017 nicht geeignet ist, einen Berufungszulassungsgrund darzutun, insbesondere keine ernstlichen Richtigkeitszweifel aufzeigt. Soweit im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch versucht wird, eine Wiederholungsgefahr aus dem Schriftsatz der Beklagtenseite vom 28. September 2017 herzuleiten, greift dies nicht durch. Damit wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bereits aufgrund der veränderten "Rahmenbedingungen" nicht mit einer Wiederholung der von ihm als unzutreffend angesehenen Behauptung aus den E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015 zu rechnen sei, nicht infrage gestellt. Im Übrigen verteidigt oder rechtfertigt der Beklagte zwar in gewisser Weise sein Vorgehen in Gestalt der zuvor genannten E-Mails. Dies beinhaltet jedoch nicht, dass er gerade die vom Verwaltungsgericht als unrichtig angesehene Behauptung aus den E-Mails als richtig oder zutreffend bezeichnet. Solches legt auch der Kläger nicht hinreichend dar. Selbst wenn seine Auffassung zuträfe, der Beklagte habe in dem genannten Schriftsatz behauptet, er (der Beklagte) habe zum damaligen Zeitpunkt behaupten dürfen, die dokumentierten Schadstoffwerte seien der Kohle aus Holzhackschnitzeln zuzuordnen gewesen, beschränkt sich dies auf die Reflexion der damaligen Geschehnisse und gibt nichts dafür her, dass der Beklagte die in Rede stehende Behauptung sowohl aus heutiger Sicht mit dem jetzigen Erkenntnisstand für zutreffend hält als auch sie absehbar wiederholen wird. Die weiteren Ausführungen des Klägers zur Wiederholungsgefahr differenzieren zum einen wiederum nicht hinreichend zwischen der vom Verwaltungsgericht als unrichtig angesehenen Behauptung aus den E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015, auf die sich der Unterlassungsantrag bezieht, und dem übrigen Inhalt der E-Mails. Zum anderen wird ohne entsprechende hinreichende Darlegung inzident davon ausgegangen oder unterstellt, dass der Beklagte gegenwärtig behaupte, dass die vom Verwaltungsgericht als unrichtig angesehene Behauptung aus den E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015 zutreffend sei, was indes nicht zutrifft. Die Ausführungen zur vom Kläger so bezeichneten "Klarstellung" sowie zur Erforderlichkeit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gehen wiederum nicht hinreichend darauf ein, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass mit der E-Mail vom 20. Januar 2016 die nach seiner Auffassung unrichtige Behauptung aus den E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015 der Sache nach zutreffend korrigiert wurde. Dass eine Wiederholungsgefahr nicht über die Zurechnung von Einträgen Dritter im Internet begründet werden kann, ist bereits zuvor ausgeführt worden. Von daher kommt es nicht darauf an, dass der Kläger noch weitere Interneteinträge benennt. Im Übrigen gilt auch für diese das oben Gesagte, nämlich dass die vom Verwaltungsgericht als unrichtig angesehene Behauptung aus den E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015 in ihnen nicht vorkommt. Das Zulassungsvorbringen zur Kostenentscheidung ist offensichtlich ungeeignet, eine Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses darzutun. Im Übrigen ist auch die Kostenentscheidung nicht fehlerhaft. Dass hier ein behördliches Verhalten ursächlich für die Klageerhebung war, eröffnet (noch) nicht den Anwendungsbereich des § 155 Abs. 4 VwGO. Hinsichtlich der vom Kläger angesprochenen Geschehnisse nach Klageerhebung kann dem Beklagten kein Verschuldensvorwurf im Sinne der Vorschrift gemacht werden. Im Übrigen hat es dem Kläger freigestanden, mit Blick auf diese Geschehnisse sein Klagebegehren ganz oder teilweise für erledigt zu erklären und gegebenenfalls auf diese Weise eine für ihn positive Kostenentscheidung zu erlangen. Das Zulassungsvorbringen zum Rehabilitationsinteresse geht wiederum nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht nach den vorstehenden Ausführungen aktuell bestehende Beeinträchtigungen gerade aufgrund der von ihm als unrichtig angesehenen Behauptung in den E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015 verneint hat. Dem setzt der Kläger lediglich seine Ansicht entgegen, dass im Markt nach wie vor die Auffassung herrsche, die in seiner (des Klägers) Anlage hergestellte Kohle sei schadstoffbelastet, ohne indes darzulegen, worauf diese Ansicht beruht. Der Kläger zeigt noch einmal auf, dass der "Markt" überhaupt zwischen der in seiner (des Klägers) Anlage hergestellten Kohle und der von ihm zugekauften Kohle differenziert (hat). Angesichts dessen sowie mit Blick darauf, dass der Kläger jedenfalls schadstoffhaltige Pflanzenkohle von seinem Betrieb aus vertrieben hat, erschließt sich ferner nicht und ist auch nicht dargelegt worden, dass eine Rehabilitation auf dem Markt gerade von der vom Kläger begehrten gerichtlichen Feststellung abhängt, zumal es inzwischen zwei gerichtliche Entscheidungen - die des Verwaltungsgerichts und des Landgerichts Paderborn - gibt, die im Rahmen der Entscheidungsgründe die Unrichtigkeit der fraglichen Behauptung in den E-Mails vom 21. und 22. Juli 2015 feststellen. Schließlich greifen die Ausführungen des Klägers zum Präjudizinteresse nicht durch. Diese beziehen sich ebenso wie die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsgerichts auf die Interessenlage bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die hier nicht vorliegt. Dazu, dass die streitige Frage, auf die sich die hier begehrte Feststellung bezieht, nicht unmittelbar in dem Amtshaftungsprozess beantwortet werden kann, trägt der Kläger nichts vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Sache für den Kläger im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift kommt darin zum Ausdruck, dass nach seinem Vorbringen das vorliegende Verfahren maßgebliche Bedeutung sowohl für den parallel anhängigen Amtshaftungsprozess als auch für mehrere weitere Rechtsstreitigkeiten hat und es darüber hinaus entscheidend für seine zukünftige berufliche Existenz ("Rückkehr in den Markt") ist. Da bereits in dem Amtshaftungsprozess ein Betrag von über 210.000,00 € im Streit steht, erscheint der festgesetzte Betrag angemessen, um der vom Kläger bezeichneten Interessenlage hinreichend Rechnung zu tragen. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig, weil sie sich am sog. Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) orientieren, der die Bedeutung der Sache für den Kläger hier offensichtlich nicht zutreffend abbildet. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).