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Beschluss

12 A 1244/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1117.12A1244.20.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. I. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen den Wohngeldbescheid der Beklagten vom 15. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Hochsauerlandkreises vom 14. Mai 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG vorgenommene Neuentscheidung über die Leistung von Wohngeld für die Zeit ab dem 1. Februar 2019 unter Aufhebung des ursprünglichen Wohngeldbescheids vom 15. August 2018 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Gesamteinkommen der Klägerin habe sich ab dem 1. Februar 2019 um mehr als 15% erhöht. Die Neuberechnung führe dazu, dass kein Wohngeldanspruch mehr bestehe. Es sei kein höherer Werbungskostenabzug von den Einkünften der Klägerin vorzunehmen, als ihn die Widerspruchsbehörde unter Zugrundelegung der direkten Entfernung zwischen der Wohnung der Klägerin und ihrer Arbeitsstätte (17 km) mit 1.438,20 € berechnet habe. Aufwendungen der Klägerin für (Umweg-)Fahrten zur Kindertagesstätte seien unter Zugrundelegung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung keine einkommensmindernd zu berücksichtigenden Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, sondern Aufwendungen für den Unterhalt der Familienangehörigen, die gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht bei den einzelnen Einkunftsarten abgezogen werden dürften. Von den Unterhaltszahlungen des Schwiegervaters der Klägerin an ihren Ehemann sei kein Werbungskostenabschlag vorzunehmen. Unterhaltseinnahmen, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt würden, seien nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG steuerfrei, so dass von ihnen grundsätzlich keine Werbungskosten abgezogen werden könnten. Dies stehe im Einklang zu § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG, wonach die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge zum wohngeldrechtlich relevanten Jahreseinkommen zählten. Es liege zudem kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Besteuerung des Existenzminimums bzw. den Gleichheitssatz vor, da bei einem monatlichen Gesamteinkommen von mehr als 2.000 € auch für eine vierköpfige Familie das Existenzminimum nicht unterschritten werde. Insbesondere sei es der Klägerin und ihrer Familie nicht verwehrt, Transferleistungen nach § 7 Abs. 1 WoGG in Anspruch zu nehmen. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 19 Buchst. b WoGG sei für den verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht anwendbar. Sie entstamme dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Wohngeldstärkungsgesetz vom 30. November 2019 (BGBl I S. 1877) und finde keine Entsprechung in der für den Bewilligungszeitraum wesentlichen Fassung des WoGG vom 26. Juli 2016. Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Es wird nicht schlüssig dargelegt, dass das Verwaltungsgericht das der Neuberechnung des Wohngeldanspruchs zugrunde gelegte Einkommen zu Unrecht als zutreffend ermittelt angesehen hat. 1. Soweit die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht beim Werbungskostenabzug von den ermittelten (und zwischen den Beteiligten nicht streitigen) Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nicht - unter Einbeziehung ihrer Umwege zu der ihre Kinder betreuenden Kindertagesstätte - eine jährliche Fahrstrecke von 14.664 km in Ansatz gebracht hat, dringt sie nicht durch. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht, was im Grundsatz auch von der Klägerin nicht angezweifelt wird, auf eine steuerrechtliche Beurteilung der Aufwendungen abgestellt. Denn nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16 WoGG). Damit knüpft der wohngeldrechtliche Einkommensbegriff maßgeblich an die einkommensteuerrechtliche Bestimmung von Einkünften an. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt es sich bei den - hier maßgeblichen - Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit um den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG). Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und auch die explizit in Satz 3 der Vorschrift genannten Kosten, wie etwa Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Satz 3 Nr. 4) oder Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind (Satz 3 Nr. 4a). Keine Werbungskosten im einkommensteuerrechtlichen Sinne sind hingegen Sonderausgaben. Dies sind nach § 10 Abs. 1 EStG die in dieser Vorschrift genannten folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Dazu gehören nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG etwa Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes. Hiernach greift die Erwägung der Klägerin, ihre Fahrtkosten zur Kindertagesstätte seien bereits deshalb als Werbungskosten einzustufen, weil eine anderweitige Betreuung ihrer Kinder nicht sichergestellt sei und sie daher ohne die Betreuung ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit nicht ausüben könne, zu kurz. Ungeachtet dessen, dass sich einzelnen vom Verwaltungsgericht angeführten Gerichtsentscheidungen eine entsprechende Aussage womöglich nicht entnehmen lässt, entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung steuerrechtlich - ungeachtet der beruflichen Veranlassung - allgemein keine Werbungskosten i. S. v. § 9 EStG darstellen. Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen, die stets auch privat mit veranlasst sind. Sie zählen zu den für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträgen i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG. Dementsprechend war in der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bis zur Einführung der Abzugsregelung des § 4f EStG durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) anerkannt, dass diese Aufwendungen nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes selbst dann nicht als Erwerbsaufwendungen abziehbar sind, wenn sie Voraussetzung für die Berufsausübung eines Elternteils sind. Eine einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten war daher nur unter den Voraussetzungen der damaligen Vorschriften zu Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen möglich. Vgl. bereits - wie vom Verwaltungsgericht angeführt - BFH, Urteil vom 9. November 1982 - VIII R 198/81 -, juris Rn. 22 ff., sowie aus der folgenden st. Rspr. nur Urteil vom 12. April 2007 - VI R 42/03 -, juris Rn. 17 m. w. N. Dies gilt entsprechend auch in Bezug auf Fahrtkosten zur Verbringung des Kindes zu einer Betreuungseinrichtung und zu seiner späteren Abholung. Vgl. - wie zutreffend vom Verwaltungsgericht angeführt - BFH, Urteil vom 13. März 1996 - VI R 94/95 -, juris Rn. 8 ff. Ob die Fahrten unabhängig von Fahrten zur Arbeitsstätte oder im Rahmen der beruflich veranlassten Fahrten durch einen Zwischenstopp und ggf. einen entsprechenden Umweg durchgeführt werden, ist insoweit nicht von Belang. Ob solche Fahrtkosten dem jeweiligen Tatbestand für den Abzug als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen unterfallen oder ob diese Regelungen nur Aufwendungen an Dritte erfassen, vgl. etwa BFH, Urteil vom 29. August 1986 - III R 209/82 -, juris Rn. 8 ff., ist hinsichtlich der grundsätzlichen systematischen Zuordnung der Kinderbetreuungskosten ebenfalls unerheblich. Diesen sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ergebenden Befund stellt die Klägerin mit ihrem bloßen Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die anschließende gesetzliche Einführung eines Freibetrags für Betreuung, Ausbildung und Erziehung von Kindern nicht ansatzweise in Zweifel. Soweit nach der von ihr angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Betreuungsbedarf als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums einkommensteuerlich unbelastet bleiben muss, BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 1 BvR 980/91 -, juris Rn. 69, folgt daraus nicht, dass diese Verschonung vor einer Besteuerung zwingend eine Einstufung von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten zur Folge hat. Vgl. ausdrücklich auch BFH, Urteile vom 12. April 2007 - VI R 42/03 -, a. a. O. Rn. 17, und - auch in Bezug auf eine jüngere Entscheidung des BVerfG - vom 23. April 2009 - VI R 60/06 -, juris Rn. 18 ff. Dementsprechend ist mit der daraufhin durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552) erfolgten Einführung eines Betreuungsfreibetrags in § 32 Abs. 6 EStG das System, wonach Aufwendungen für die Kinderbetreuung nur als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bei Vorliegen der Voraussetzungen der entsprechenden Tatbestände absetzbar sein sollen, zunächst nicht aufgegeben, sondern vielmehr nur um den Freibetrag ergänzt worden. Auch die für den hier maßgeblichen Zeitraum geltende steuerrechtliche Gesetzeslage unterscheidet sich hinsichtlich des vorliegend relevanten Aspekts nicht entscheidend von der hergebrachten Systematik der Zuordnung von Kinderbetreuungskosten, so dass die aus Sicht der Klägerin "ältere", aber gleichwohl gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs weiterhin Geltung beansprucht. Von der Nichtabziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten über die allgemeine Werbungskostenregelung war der Gesetzgeber nur zwischenzeitlich abgewichen. Sie hatte den Anlass dafür gebildet, dass mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) im damaligen § 4f EStG eine eigenständige Regelung für einen entsprechenden Abzug im Falle der Berufstätigkeit beider zusammenlebender Eltern oder des alleinerziehenden Elternteils geschaffen worden war, um die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit zu verbessern. Vgl. BT-Drucks. 16/643, S. 9. Diese durch das Familienleistungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 in § 9c Abs. 1 EStG übernommene Abzugsmöglichkeit ist mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) wieder aufgegeben worden. Seitdem sind Kinderbetreuungskosten nur einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr gemäß § 9c Abs. 1 EStG "wie" Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Vgl. BT-Drucks. 17/5125, S. 37. Dass nach dem mit dem Steuervereinfachungsgesetz zugleich eingeführten § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG eine Minderung der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG maßgeblichen Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit vorzunehmen wäre, wird von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht erkennbar. Ein Abzug käme insoweit nur in Betracht, wenn es sich bei den Fahrtkosten um nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbare Kinderbetreuungskosten handeln würde, was nicht der Fall ist. Diese Vorschrift knüpft an "Aufwendungen […] für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes" an. In Bezug auf die ein annähernd gleich formuliertes Tatbestandsmerkmal ("Aufwendungen für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes") aufweisende Vorschrift des damaligen § 33a Abs. 3 Nr. 1 EStG (in der bis zum 23. Dezember 1982 geltenden Fassung) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eigene Fahrtkosten des Steuerpflichtigen zur Betreuungsstelle nicht unter den dergestalt eingeschränkten Aufwendungsbegriff fallen. Vgl. BFH, Urteil vom 29. August 1986, a. a. O. Rn. 8 ff.; vgl. anknüpfend daran für die Zeit ab 2012 auch BMF, Anwendungsschreiben vom 14. März 2012, BEStBl. I S. 307 = juris Rn. 5. 2. Die Klägerin legt auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar, soweit das Verwaltungsgericht die Leistungen ihres Schwiegervaters an sie und ihren Ehemann in Höhe von monatlich 850,- € in vollem Umfang als Einkommen berücksichtigt hat. Dass es sich insoweit - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - um freiwillige Unterhaltsleistungen i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbs. 1 EStG durch eine nicht dem Haushalt angehörende Person an ein Haushaltsmitglied und damit um gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG (in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) zu berücksichtigende Einkommensbestandteile handelt, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Abrede gestellt. Wohngeldrechtlich ist bei Anrechnung dieser steuerfreien Bezüge kein Abzug vorgesehen, soweit es sich nicht um nach Halbsatz 1 dieser Vorschrift ausgenommene - vorliegend aber nicht in Betracht kommende - Bezüge für eine Pflegeperson oder Pflegekraft handelt. Auch steuerrechtlich findet entsprechend der zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kein Werbungskostenabzug von steuerfreien Bezügen i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 2 EStG statt (etwa nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wonach die Entfernungspauschale auf die einfache Entfernung und nicht - wie von der Klägerin ihrem Ansatz von 20.800 km zugrunde gelegt - die gefahrene Gesamtstrecke anzusetzen ist). Dementsprechend könnte eine von der Klägerin behauptete - sich aus der "Bestätigung" ihres Schwiegervaters vom 24. Juli 2018 aber nicht ergebende - Zweckbindung eines Teils der Unterhaltszahlungen für Fahrtkosten ihres Ehemanns zu dessen Schule (Berufskolleg) nicht zu einer Minderung des nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG anzurechnenden Einkommens führen. Auch wenn man die Fahrtaufwendungen des Ehemannes als vorweggenommene Werbungskosten für in Zukunft beabsichtigte Einkünfte z. B. aus nichtselbständiger Tätigkeit ansehen würde, käme ein Abzug nicht in Betracht. Denn nach § 14 Abs. 1 Satz 4 WoGG erfolgt bei der Berechnung des Jahreseinkommens kein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten. Abgesehen davon setzt sich die Klägerin nicht ansatzweise mit der zutreffenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach Erstausbildungskosten steuerrechtlich keine Werbungskosten darstellen. Soweit die Klägerin pauschal auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 3 und Art. 6 GG verweist und behauptet, dass diesen durch eine Reduzierung der (wohngeldrechtlich) als Einkommen zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen um einen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie mindernden Fahrtkostenanteil Rechnung zu tragen sei, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. II. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse 14. November 2017 - 12 A 2332/16 -, juris Rn. 25 ff., und vom 19. August 2016 - 1 A 713/16 -, juris Rn. 20 f. m. w. N. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene(n) Frage(n), "ob im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 14 WoGG Fahrtkosten als Werbungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, die auf Mehrstrecken entfallen, die dadurch entstehen, dass eine Wohngeld beantragende Person auf dem Weg zur und von ihrer Arbeitsstätte ihre Kinder in eine Kinderbetreuungseinrichtung bringt, und ob dies jedenfalls dann gilt, wenn die betreffende Person ihre Erwerbstätigkeit ohne Betreuung ihrer Kinder in einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht ausüben könnte und wenn die betreffende Umwegefahrt dementsprechend unerlässliche Voraussetzung für die eigene Erwerbstätigkeit ist", ist bzw. sind nicht klärungsbedürftig, da eine Beantwortung anhand der unter I. 1. angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Bezug auf die hier maßgebliche Rechtslage ohne weiteres und eindeutig möglich ist. Soweit die Klägerin auf das Fehlen höhergerichtlicher Entscheidungen speziell im Bereich des Wohngeldrechts verweist, ist zudem anzumerken, dass es einer eigenständigen wohngeldrechtlichen Klärung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht bedarf, weil § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG insoweit maßgeblich die einkommensteuerrechtliche und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung unterliegende Einordnung übernimmt. Auch hinsichtlich der weiteren aufgeworfenen Fragestellung, "ob für den Fall, dass der Ehegatte einer Wohngeld beantragenden Person von seinen Eltern im Rahmen von Unterhaltsleistungen zweckbestimmte Zahlungen zur Bestreitung von Fahrtkosten zu der von dem Ehegatten besuchten Schule erhält, dieser zweckbestimmte Aufwendungsersatz im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 14 WoGG in voller Höhe als für die Familie verfügbares Einkommen zu berücksichtigen ist", ist eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Mit ihrem Verweis auf eine angebliche Zweckbestimmung eines Teils der Leistungen des Schwiegervaters für Fahrtkosten ihres Ehemannes hat die Klägerin - wie unter I. 2. ausgeführt - die Eigenschaft als Unterhaltsleistungen und damit als steuerfreie Einkünfte i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht in Abrede gestellt. Nach dem eindeutigen Regelungsgehalt von § 14 WoGG sind nach dessen Absatz 2 Nr. 19 - mit Ausnahme der dort ausdrücklich genannten Einkünfte - die dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge eines Haushaltsmitglieds nach § 22 Abs. 1 Satz 2 EStG, die von einer nicht zum Haushalt gehörenden natürlichen Person geleistet werden, ungemindert als Einkommen zu berücksichtigen. Dass ein Abzug für solche zweckbestimmten Leistungsbestandteile nicht zu erfolgen hat, ergibt sich demnach eindeutig aus dem Gesetz. Dass und warum sich aus höherrangigem Verfassungsrecht etwas anderes ergeben könnte, was allgemein und fallübergreifend klärungsfähig wäre, legt die Klägerin nicht näher dar. Die von der Klägerin nur für den Fall der Bejahung der vorstehenden Frage weiter aufgeworfenen Fragen, "ob die Fahrtkosten des Ehegatten der Wohngeld beantragenden Person im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 14 WoGG als Werbungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen sind" und "ob mit Blick auf die mit dem Fahrtkostenersatz verfolgte Zielsetzung, dem Ehegatten der Wohngeld beantragenden Person eine schulische Ausbildung zu ermöglichen, die zur Deckung der Fahrtkosten geleisteten Zahlungen im Rahmen der Einkommens-ermittlung in entsprechender Anwendung der in § 14 Abs. 2 Nr. 27 WoGG getroffenen Regelung lediglich hälftig als Einkommen zu berücksichtigen sind", stellen sich demnach nicht. Abgesehen davon lässt sich die erstgenannte Frage nach einem Werbungskostenabzug ohne Weiteres anhand des Gesetzes (§ 14 Abs. 1 Satz 4 WoGG) beantworten. Hinsichtlich der letztgenannten Frage wird zudem an keiner Stelle der Zulassungsbegründung näher dargelegt, warum eine - entsprechende - Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 27 WoGG in Erwägung gezogen werden könnte. III. Aus den vorstehenden Ausführungen zu I. und II. folgt zugleich, dass die Berufung nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen ist. Solche Schwierigkeiten sind nur dann dargelegt, wenn die Einwendungen des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 12 A 1894/18 -, juris Rn. 6. Dass der Ausgang des Verfahrens in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des insoweit pauschal auf die zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfenen Rechtsfragen Bezug nehmenden Zulassungsvorbringens aus den vorstehend genannten Gründen nicht feststellen. Besondere Schwierigkeiten, die einer vertieften teleologischen und verfassungskonformen Auslegung von § 14 WoGG und der darüber heranzuziehenden steuerrechtlichen Bestimmungen bedürften, wirft die Rechtssache auch sonst nicht auf. IV. Das angefochtene Urteil beruht schließlich auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Klägerin rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch, dass das Verwaltungsgericht in der Sache verhandelt und entschieden habe, obwohl weder sie noch ihr erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter bei der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen seien und obwohl ihr Bevollmächtigter seine kurzfristige und von ihm nicht verschuldete Verhinderung dem Gericht ordnungsgemäß angezeigt habe. Damit dringt sie nicht durch. Der verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) begründet das Recht der Beteiligten, an einer im Verwaltungsrechtsstreit stattfindenden mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dort zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Dieses Recht umfasst die Befugnis, sich in der mündlichen Verhandlung anwaltlich - oder auch durch sonstige nach § 67 Abs. 2 VwGO zugelassene Prozessbevollmächtigte - vertreten zu lassen. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, juris Rn. 6 m. w. N. § 102 Abs. 2 VwGO gestattet aber die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit eines Beteiligten, wenn in der Ladung - wie im vorliegenden Fall geschehen - auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Dementsprechend obliegt es einem Beteiligten bzw. Prozessbevollmächtigten, der an der Verhandlung teilnehmen möchte, im Falle einer sich kurzfristig abzeichnenden Verspätung oder Verhinderung, das Gericht darüber rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung in Kenntnis zu setzen und sich um ein Zuwarten auf sein Erscheinen, vgl. zur Pflicht des Gerichts, bei Kenntniserlangung von einer Verspätung eines Beteiligten mit der Eröffnung der Verhandlung zu warten, und zu den Obliegenheiten des sich verspätenden Beteiligten: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, a. a. O. Rn. 6 m. w. N., oder im Falle eines - auch bei Zuwarten des Gerichts - nicht mehr möglichen Erscheinens um eine Terminsverlegung bzw. eine Vertagung zu bemühen. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen und zumutbaren Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris Rn. 9 m. w. N. Dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dessen Verhalten ihr zuzurechnen ist, im vorstehenden Sinne sämtliche zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, um der Klägerin rechtliches Gehör zu verschaffen, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts den Inhalt des dort am Verhandlungstag etwa eine Stunde vor dem vorgesehenen Verhandlungsbeginn eingegangenen Anrufs einer Mitarbeiterin des Rückenzentrums C. (Städtisches Krankenhaus N. I. ) inhaltsrichtig vermerkt hat und diese tatsächlich nur eine Verspätung des Prozessbevollmächtigten angekündigt hat oder ob sie - entsprechend dem Zulassungsvorbringen der Klägerin - dessen vollständige Verhinderung mitgeteilt hat. Hätte er tatsächlich - entsprechend dem Vermerk der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts - lediglich eine Verspätung ankündigen lassen, hätte es ihm oblegen, diese gegenüber dem Gericht zeitlich näher zu konkretisieren, sich - nach Möglichkeit selbst - zu vergewissern, ob und wie lange das Gericht warten würde, um ihm ein Erscheinen zu ermöglichen. Sodann hätte er alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche tun müssen, um den Verhandlungstermin noch rechtzeitig wahrzunehmen. Entsprechende Anstrengungen des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten lassen sich dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ebenso wenig entnehmen wie Anhaltspunkte dafür, dass ihm solche - auch für einen nicht anwaltlichen Bevollmächtigten - selbstverständlichen Bemühungen unzumutbar gewesen wären. Jedenfalls hätte der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte in dem Zeitpunkt, in dem sich abgezeichnet hat, dass auch bei Zuwarten des Gerichts ein Erscheinen zur Verhandlung nicht mehr möglich gewesen wäre, sich beim Verwaltungsgericht um eine Verlegung der mündlichen Verhandlung bemühen müssen, was er auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens der Klägerin nicht hinreichend getan hat. Ein Termin kann nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus erheblichen Gründen verlegt werden. Erhebliche Gründe in diesem Sinne sind dabei (nur) solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe ein Verhandlungstermin verlegt wird, nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu beachten. Sind demnach erhebliche Gründe im zuvor bezeichneten Sinne gegeben, verdichtet sich das Ermessen des Vorsitzenden in der Regel zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen, selbst wenn er die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Ein erheblicher Grund kann unter anderem darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter erkrankt ist. Jedoch ist eine Erkrankung nur dann ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann, mithin vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit vorliegt. Der Vorsitzende kann, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag bestehen, zur Glaubhaftmachung der Erkrankung bzw. der daraus folgenden Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit die Vorlage eines ärztlichen Attests aufgeben, § 227 Abs. 2 ZPO. Wird die Terminsverlegung indes erst unmittelbar, sozusagen "in letzter Minute", vor der anberaumten mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine Erkrankung beantragt und bleibt dem Vorsitzenden daher keine Zeit, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit aufzufordern, obliegt es dem Antragsteller, den Verhinderungsgrund auch ohne besondere Aufforderung nach § 227 Abs. 2 ZPO derart schlüssig und substantiiert darzulegen und zu untermauern, dass der Vorsitzende ohne weitere Nachforschung in die Lage versetzt wird, selbst das Vorliegen der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit zu beurteilen. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit. Unabhängig von einer gerichtlichen Aufforderung ist in solch eiligen Fällen demnach grundsätzlich die Vorlage eines ärztlichen Attestes notwendig, aus dem der Vorsitzende Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen kann. Bei alledem dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Vgl. zum Vorstehenden nur OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2021 - 6 A 2041/18 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N. Nach diesen Maßgaben ist die Berufung auch dann nicht zuzulassen, wenn dem Verwaltungsgericht tatsächlich vor der mündlichen Verhandlung telefonisch mitgeteilt worden sein sollte, dass ihr erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter den Verhandlungstermin insgesamt nicht werde wahrnehmen können. Nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ist bereits nicht erkennbar, dass ihr erstinstanzlicher Bevollmächtigter hinreichend deutlich eine Verlegung des Termins bei Gericht beantragt hätte. Obwohl er als Prozessbevollmächtigter hierfür verantwortlich ist und sein Verhalten der Klägerin zuzurechnen ist, hat er sich nicht selbst telefonisch beim Verwaltungsgericht gemeldet und unter Hinweis auf seine Absicht, für die Klägerin an der Verhandlung teilzunehmen, hinreichend erkennbar eine Verlegung des Termins beantragt. Vielmehr soll er eine Mitarbeiterin des behandelnden Arztes bzw. Krankenhauses lediglich gebeten haben, "das Verwaltungsgericht über seine Verhinderung zu informieren", was diese - wie er mitgehört habe - auch getan habe. Warum das Verwaltungsgericht darin sinngemäß einen Verlegungsantrag der Klägerin bzw. ihres Bevollmächtigten hätte sehen müssen oder von Amts wegen zu einer Terminsverlegung verpflichtet gewesen sein sollte, legt die Klägerin nicht näher dar. Dies folgt auch nicht aus der pauschalen und sich mit dem Vermerk der Geschäftsstelle des Verwaltungsgericht nicht deckenden Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Ausstellung einer schriftlichen Bescheinigung über die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten veranlasst. Unbeschadet dessen wäre der erstinstanzliche Bevollmächtigte der Klägerin im Falle eines nicht selbst gestellten, sondern nur über Dritte übermittelten Verlegungsantrags, auf den hin das Gericht einen Nachweis verlangt, mit Blick auf diese Umstände und die Kurzfristigkeit der Ereignisse gehalten gewesen, sich beim Verwaltungsgericht zu vergewissern, dass die Angaben und Unterlagen auch als vollständig und korrekt vom Verwaltungsgericht erfasst worden sind und zu der begehrten Terminsverlegung geführt haben. Auch daran mangelt es nach dem Vorbringen der Klägerin. Gesundheitliche Einschränkungen des erstinstanzlichen Bevollmächtigten, die einer solchen Vorgehensweise entgegengestanden hätten, werden mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht aufgezeigt. Soweit der erstinstanzliche Bevollmächtigte der Klägerin sich nach deren Zulassungsvorbringen von der Mitarbeiterin möglicherweise bestätigen lassen hat, dass die Übersendung dieser Bescheinigung an das Verwaltungsgericht per Fax ohne Fehlermeldung durchgelaufen ist, stellt dies für sich genommen keine hinreichende Vergewisserung dar. Abgesehen davon hat der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte jedenfalls nicht den höheren Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhinderung im Falle eines kurzfristigen Terminsverlegungsbegehrens Genüge getan. Er hat das Verwaltungsgericht nicht durch konkretere telefonische Angaben zum Anlass und zur Dauer seiner ärztlichen Behandlung und zu einer anschließenden Möglichkeit der Anreise zum Gericht sowie durch Vorlage eines hinreichenden ärztlichen Attests in die Lage versetzt, kurzfristig auch selbst das Vorliegen eines erheblichen Grundes für eine Verlegung zu beurteilen. Selbst wenn die angeblich auf Veranlassung des damaligen Bevollmächtigten aus dem Krankenhaus an das Verwaltungsgericht per Fax übersandte Bescheinigung entgegen der Aktenlage dort eingegangen sein sollte, wäre dies nicht ausreichend. Denn die mit einem Stempel des Arztes U. L. und einer nicht leserlichen Unterschrift versehene Bescheinigung enthält keinerlei Angaben zur Art und Schwere der Beschwerden des Prozessbevollmächtigten und dazu, inwieweit und wie lange er hierdurch - ohne eine vorherige Behandlung - an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins gehindert war. Sofern dem Bevollmächtigten der Klägerin vor Verhandlungsbeginn wegen einer zu dieser Zeit noch nicht durchgeführten ärztlichen Untersuchung die Übersendung eines aussagekräftigeren ärztlichen Attest nicht möglich gewesen sein sollte, hat die Klägerin jedenfalls auch im Zulassungsverfahren ein solches Attest nicht nachgereicht, um das Vorliegen eines erheblichen Grundes i. S. v. § 227 Abs. 2 ZPO hinreichend darzulegen. Die bloße Behauptung "akuter und erheblicher Rückenbeschwerden" ohne Glaubhaftmachung durch geeignete Nachweise genügt insoweit nicht. Auch die näheren Umstände des möglicherweise erforderlichen Aufsuchens des Rückenzentrums am Krankenhaus C. und der dortigen Verzögerungen sowie die tatsächliche Dauer der Behandlung hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht hinreichend dargetan. Sie behauptet lediglich pauschal, dass es im Rahmen der angeführten Behandlung "zu ungeplanten und von dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten […] nicht beeinflussbaren Verzögerungen" gekommen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.