Beschluss
4 A 2632/15.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1117.4A2632.15A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.10.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.10.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42. Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt, dass eine Gruppenverfolgung der „gläubigen Ahmadis“, die ihren Glauben praktizierten, vorliege. In der älteren Rechtsprechung sei damit argumentiert worden, dass die sogenannten „Verfolgungsschläge“ in Form „klassischer“ Verfolgungsmaßnahmen wie diverser Anfeindungen, Körperverletzungen und Übergriffe verschiedenster Art nicht dicht genug gesät seien, um auf eine Gruppenverfolgung zu schließen. Es sei aber noch keine Entscheidung zu der Frage getroffen worden, ob nach dem gewandelten und erweiterten Verfolgungsbegriff, der sich aus Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts, EuGH, Urteil vom 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 –, NVwZ 2012, 1612 = juris; BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, ergebe, eine andere Folgerung zu ziehen sei. Man dürfe davon ausgehen, dass der weitaus größte Teil der Ahmadis in Pakistan seinem Glauben sehr verbunden sei und die Erzwingung der Unterlassung wesentlicher Elemente seiner Glaubensausübung, zumindest das Verbergenmüssen, als Verfolgungssituation empfinde. Zu dieser Frage habe bislang weder ein Oberverwaltungsgericht Stellung bezogen noch gebe es hierzu neuere höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage einer vorliegenden Gruppenverfolgung religiöser und ihrem Glauben verbundener Ahmadis in Pakistan müsse neu „vorgenommen“ werden. Mit diesen Darlegungen ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verstoßen, soweit sie auf die Zugehörigkeit des Klägers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya abstellen, nicht gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Ihnen liegt die entscheidungstragende Annahme zugrunde, dass die objektive Einschränkung der Religionsausübung durch den pakistanischen Staat und auch durch nichtstaatliche Akteure nur dann die flüchtlingsschutzrechtlich erforderliche subjektive Schwere aufweist, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und daher unverzichtbar ist (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, zweiter Absatz, Seite 7, letzter Absatz, Seite 10, fünfter Absatz). Von diesem Rechtsstandpunkt ausgehend, hat das Verwaltungsgericht den Vortrag einer Gruppenverfolgung der „gläubigen Ahmadis“, die ihren Glauben praktizierten, genügend gewürdigt. Denn es hat die höchstrichterlich bereits in Abweichung von diesem Vortrag geklärten Voraussetzungen, unter denen eine Verfolgungsgefahr wegen eines hinreichend schweren Eingriffs in die Religionsfreiheit für Ahmadis aus Pakistan nicht gegeben ist, zur Grundlage seiner Prüfung gemacht und hierunter subsumiert. Es hat angenommen, nach dem Akteninhalt und dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung gehöre es für den Kläger nicht zu seiner religiösen Identität, seinen Glauben in Pakistan öffentlich bemerkbar zu leben. Nach der Niederschrift über die Anhörung durch das Bundesamt und insbesondere nach der eingehenden Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei für das Gericht nicht deutlich geworden, dass die eingeschränkte Möglichkeit der öffentlichen Ausübung der Religion für den Kläger einen erheblichen inneren Konflikt bewirke, weil es nach seiner religiösen Grundeinstellung geboten wäre, den Glauben öffentlich zu leben. Damit hat das Verwaltungsgericht Umstände verneint, die für die Annahme einer individuellen Betroffenheit gerade des Klägers von einer Gruppenverfolgung hinzutreten müssten. Die abweichende Rechtsauffassung des Klägers zu den Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung war dagegen höchstrichterlich bereits verworfen worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 22.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 17 = juris, Rn. 20 ff. und 24 ff. Sie war danach rechtlich unerheblich und musste nach dem Gebot rechtlichen Gehörs nicht mehr ausdrücklich gesondert gewürdigt werden. Allein aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht, davon abgesehen hat, einzelne Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung wörtlich im Urteil wiederzugeben, kann nicht geschlossen werden, das Verwaltungsgericht, das seine Sachverhalts- und Beweiswürdigung ausdrücklich auf den Eindruck der eingehenden Anhörung des Klägers gestützt hat, hätte diese Sachangaben des Klägers „offensichtlich“ nicht berücksichtigt. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, es liege keine ernsthafte Würdigung des Sachvortrags vor, sondern eine erkennbar von Misstrauensbereitschaft, schon fest vorgegebenem Nichtglauben und Voreingenommenheit gekennzeichnete, negativ eingefärbte Teil- und Fehlwürdigung. Dass das Verwaltungsgericht tatsächliches Vorbringen des Klägers übersehen, übergangen oder willkürlich gewürdigt hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insoweit erschöpfen sich seine Einwände in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 ‒ 4 A 787/15.A ‒, juris, Rn. 15, m. w. N. In rechtlicher Hinsicht bestand für die Vorinstanz im Hinblick auf den gewandelten und erweiterten Verfolgungsbegriff, der sich aus den zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, keine Notwendigkeit, sich im Falle des Klägers die Frage einer Gruppenverfolgung religiöser und ihrem Glauben verbundener Ahmadis in Pakistan „neu vorzunehmen“. Denn der Kläger gehört nach den erstinstanzlichen Feststellungen bereits nicht zu den für eine Gruppenverfolgung in Betracht kommenden Ahmadis, für welche die öffentliche Ausübung ihrer Religion als zentraler Bestandteil ihrer religiösen Identität unverzichtbar ist. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die (sinngemäß) als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob es zur Annahme einer beachtlichen Verfolgungsgefahr zwingend zur religiösen Identität von Ahmadis gehören müsse, den eigenen Glauben in Pakistan öffentlich leben zu müssen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt und bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, dass ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU nicht die Prognose voraussetzt, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Droht einem Ausländer im Fall eines bestimmten religiösen Verhaltens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung und ist dieses religiöse Verhalten zugleich subjektiv für die Wahrung der religiösen Identität des Ausländers besonders wichtig, sind die Voraussetzungen für eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland in verfolgungsrelevanter Weise ausüben wird oder hierauf unter dem Druck der ihm drohenden Gefahren verzichtet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 28 ff., 30, und ‒ 10 C 22.12 ‒, juris, Rn. 15 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).