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Beschluss

4 A 2288/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1120.4A2288.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.7.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.7.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 ‒ 4 A 2252/17.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Ein in diesem Sinn grundsätzlicher Klärungsbedarf wird mit der in der Zulassungsschrift aufgeworfenen Frage, „Besteht in Pakistan ein ‚innerstaatlicher bewaffneter Konflikt‘ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG?“, nicht aufgezeigt. Sie ist unabhängig von ihrer ‒ wegen der in Pakistan regional erheblich variierenden Gefährdungsausprägung ‒ zweifelhaften allgemeinen Klärungsfähigkeit jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm selbst bei Annahme eines in Pakistan bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit drohte, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigte. Weder hat er gefahrerhöhende individuelle Umstände vorgetragen noch eine Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, durch die eine Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit der Gefahr einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. im Zusammenhang mit § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG: BVerwG Urteil vom 17.11.2011 ‒ 10 C 13.10 ‒, NVwZ 2012, 454 = juris, Rn. 19. Die unter Verweis auf entsprechende Berichte von amnesty international, des European Asylum Support Office und des Austrian Red Cross angeführte Gefahr, dass immer öfter Zivilisten Opfer von Angriffen durch Terroristen, staatliche Sicherheitskräfte, Ranger und paramilitärische Taliban werden, reicht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 16.2.2017 (dort Seiten 7 und 8), mit denen der Kläger sich nicht auseinandersetzt, hierfür nicht aus. Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht den Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG eigenständig tragend deshalb verneint, weil sich der Kläger insoweit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müsste (Seite 4, 4. Absatz des Urteilsabdruckes). Diesbezüglich sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2017 ‒ 4 A 1149/17.A ‒, juris, Rn. 5 f. Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, Stellt eine Wasserknappheit ‒ wie sie in Pakistan zu befürchten ist ‒ eine Verletzung von Artikel 3 EMRK oder eine ‚erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit‘ im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG dar?, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Es fehlt bereits an einer Auseinandersetzung mit den besonderen Voraussetzungen, unter denen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 bzw. Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK oder nach § 60 Abs. 7 AufenthG bei Abschiebungen in Staaten mit schwierigen Lebensbedingungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 ‒ 10 C 15.12 ‒, BVerwGE 146, 12 = juris, Rn. 22 ff., und Beschluss vom 25.10.2012 ‒ 10 B 16.12 ‒, InfAuslR 2013, 45 = juris, Rn. 6 ff., jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR; OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2013 ‒ 5 A 2708/12.A ‒. Die in der Antragsbegründung bezeichneten Erkenntnisse bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Wasserversorgung in ganz Pakistan sei derart gefährdet, dass der schwerwiegende Grad von Verletzungen des Art. 3 EMRK erreicht sein könnte. Vielmehr befassen sich die genannten Berichte mit der in Landesteilen Pakistans bestehenden Gefährdung durch arsenbelastetes Trinkwasser und der zunehmenden Wasserverknappung insbesondere im Industal sowie in den Ballungsräumen Pakistans. Im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fehlt es an der Darlegung einer extremen Gefahrenlage, die auch bei Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt sind, eine Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ermöglicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.