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Urteil

4 A 2563/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1120.4A2563.15.00
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Leitsätze

Die Sachverständigentätigkeit eines Hochschullehrers, der in seinem Hauptamt selbständig tätig ist, kann im Sinne von § 3 Abs. 5 SV-VO NRW 2009 eigenverantwortlich sein, auch wenn er der Sachverständigentätigkeit nicht hauptberuflich, sondern im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit nachgeht, wenn er hierfür allein oder zusammen mit anderen Sachverständigen ein Büro betreibt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.9.2015 geändert.

Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.3.2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Sachverständigentätigkeit eines Hochschullehrers, der in seinem Hauptamt selbständig tätig ist, kann im Sinne von § 3 Abs. 5 SV-VO NRW 2009 eigenverantwortlich sein, auch wenn er der Sachverständigentätigkeit nicht hauptberuflich, sondern im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit nachgeht, wenn er hierfür allein oder zusammen mit anderen Sachverständigen ein Büro betreibt. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.9.2015 geändert. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.3.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger wehrt sich gegen die Rücknahme seiner Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in der Fachrichtung Metallbau durch die Beklagte. Er ist auf Lebenszeit verbeamteter Inhaber einer W3-Professur für die Fachgebiete „Innovative Bauweisen und Baukonstruktion“ an der I. Universität in I1. . Er ist außerdem Prüfingenieur für Baustatik, Fachrichtung Stahlbau, im Land Niedersachsen und Partner in der Ingenieurgemeinschaft F. P. . Für seine Tätigkeit als Prüfingenieur hat er eine Nebentätigkeitsgenehmigung der Universität. Im Oktober 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit, Fachrichtung Metallbau. Hierauf bat die Beklagte den Kläger um die Vorlage ergänzender Unterlagen, darunter eines Nachweises über seine Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit gemäß § 3 Abs. 5 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO NRW) sowie um eine Bestätigung, dass er keine weitere abhängige Beschäftigung ausübe. Der Kläger übersandte sodann ein von allen Partnern der Ingenieurgemeinschaft F. P. unterzeichnetes Schreiben als Nachweis über die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Darin hieß es unter anderem: „Herr Prof. Dr.-Ing. N. L. ist Partner in der Ingenieurgemeinschaft F. P. und übt die Tätigkeit als Prüfingenieur für Baustatik bzw. als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit selbständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung aus. Er bedient sich dabei erfahrener Ingenieure, welche als Mitarbeiter der Ingenieurgemeinschaft F. P. direkt seiner Verantwortung unterstehen. Herr Prof. Dr.-Ing. N. L. übt keine weiteren abhängigen Tätigkeiten aus, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, in deren Rahmen er eigene oder fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen vertritt.“ Am 11.12.2012 erkannte die Beklagte den Kläger als Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit, Fachrichtung Metallbau, an. Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte die Anerkennung des Klägers mit Bescheid vom 19.3.2014 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Tätigkeit als staatlich anerkannter Sachverständiger sei nicht als Nebentätigkeit, sondern nur im Rahmen eines selbständig ausgeübten Hauptberufs zulässig. Dies habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu § 3 Abs. 5 SV-VO NRW in der Fassung vom 29.4.2000 entschieden. An dieser Bewertung habe sich aufgrund der Novelle der SV-VO vom 17.11.2009 nichts geändert. Die herausragende Bedeutung, die der Standsicherheit als Instrument der Gefahrenabwehr zukomme, und die damit verbundene besondere Verantwortung der staatlich anerkannten Sachverständigen gegenüber der Allgemeinheit rechtfertigten es, besonders strenge Anforderungen an ihre Unabhängigkeit zu stellen. Der Sachverständige müsse in der Lage sein, sich in zeitlicher Hinsicht auf die oft unter hohem Zeitdruck stattfindenden Arbeitsprozesse bei der Fertigstellung eines Gebäudes einzustellen. Der Sachverständige, der seine Tätigkeit im Rahmen eines selbständigen Hauptberufes ausübe, sei „Herr“ über seine Zeit und deswegen wesentlich flexibler als ein Sachverständiger, der im Hauptberuf einer Angestelltentätigkeit nachgehe und zunächst einmal seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen müsse. Der Kläger sei bei seiner Anerkennung als Sachverständiger hauptberuflich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als ordentlicher Professor an der I. Universität tätig gewesen und gehe dieser Tätigkeit weiterhin nach. Dieser Umstand sei ihr nicht bekannt gewesen. Aus der Bezeichnung „Univ.-Prof.“ im Anerkennungsantrag des Klägers sei keineswegs zwingend abzuleiten, dass er diese Tätigkeit hauptberuflich und in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübe. Die Auslegung der Norm stehe nicht im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 3 GG, dessen Schutzbereich durch die Rücknahme der Anerkennung bereits nicht berührt werde. Eine Aufhebung der Anerkennung hindere den Kläger nicht an seiner wissenschaftlichen Forschungs- und Lehrtätigkeit. Soweit andere Bundesländer Hochschullehrer von dem Gebot einer eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit ausgenommen hätten, sei dies nicht im Hinblick auf eine verfassungsrechtliche Verpflichtung geschehen, sondern im Hinblick auf die (politische) Überlegung, dass Hochschullehrern aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes gemäß Art. 5 Abs. 3 GG ein Grad an Unabhängigkeit zuerkannt werden könne, der es vertretbar mache, auf diese Anforderung zu verzichten. Der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber habe sich mit guten Gründen – insbesondere mit Blick auf eine transparente und eindeutige Regelung und die Gewährleistung einer in jeder Hinsicht unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit – gegen eine solche Regelung entschieden. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Rücknahme seiner Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger gewandt und geltend gemacht: Er sei unabhängig und eigenverantwortlich tätig. Eine ordentliche Professur sei zumindest bezogen auf das Bedürfnis nach der Unabhängigkeit bestellter Sachverständiger kein „abhängiges Beschäftigungsverhältnis“. Die Verordnung schreibe die Tätigkeit im Hauptberuf ebenso wenig vor wie die Tatsache, dass der Sachverständige stets Zeit haben müsse. Eine abhängige Beschäftigung ergebe sich nicht daraus, dass er der allgemeinen Treuepflicht gegenüber seinem Dienstherrn unterliege. Die Vorstellung, der hauptberuflich tätige Sachverständige sei stärker Herr über seine Zeit als ein bestellter Hochschulprofessor, sei von unzureichender Kenntnis der beruflichen Situation des Hochschullehrers geprägt. Der Kläger habe eine Lehrverpflichtung von wöchentlich neun Stunden in etwa 30 Vorlesungswochen pro Jahr. Daneben habe er keine regelmäßigen Präsenzpflichten. Bei Verhinderung könne er Termine absagen oder verlegen. Ein hauptberuflich tätiger Sachverständiger sei häufig in gleichem oder stärkerem Maße durch die Aufgaben gebunden, die mit der Leitung eines Ingenieurbüros als – ggf. alleiniger – Geschäftsführer verbunden seien. Der Kläger sei in seiner Ingenieurgemeinschaft mit zwei weiteren Prüfstatikern und einem Stab hochqualifizierter, von ihm überwachter Ingenieure tätig und könne – im Vergleich zu dem solitär tätigen Prüfingenieur im Hauptberuf – deutlich flexibler, zumindest aber gleich schnell reagieren, indem er im Notfall einen Mitarbeiter einschalte und höchstens zwei Stunden später selbst am Ort des Geschehens eintreffe. Die Pflichtveranstaltungen des Klägers machten nicht nahezu 25% seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit aus. Dies gelte nur für 30 Vorlesungswochen im Jahr. Für den Rest des Jahres, also für insgesamt 13% der Jahresarbeitszeit, gelte dies nicht. Eine verständige und die Grundsätze der Berufsfreiheit, der Freiheit von Forschung und Lehre und des Diskriminierungsverbots berücksichtigende Auslegung könne Hochschullehrern nicht den Zugang zur Tätigkeit als Sachverständige in dieser Fachrichtung versperren. Zu erfolgreicher Forschung und Lehre gehöre gerade auch der Kontakt mit und der Blick in die Praxis, den die Beklagte dem Kläger versperren wolle. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.3.2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend zu den Ausführungen im angegriffenen Bescheid vorgetragen: Sie habe zum Zeitpunkt der Anerkennung tatsächlich keine Kenntnis von der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit des Klägers gehabt. Die Tätigkeit des Klägers als Hochschulprofessor könne nicht besonders gut mit derjenigen eines staatlich anerkannten Sachverständigen verbunden werden. Die von dem Kläger beschriebenen Lehrverpflichtungen, die allenfalls einen Ausschnitt aus seiner beruflichen Tätigkeit als Hochschulprofessor wiedergeben dürften, seien bereits Grund genug, eine eigenverantwortliche Tätigkeit zu verneinen. Die Pflichtveranstaltungen umfassten nahezu 25% der wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden. Dass der Kläger in der Lage sei, bei Verhinderung Termine abzusagen oder zu verlegen, sei nicht maßgeblich. Entscheidend sei, dass er auf Grund seiner hauptberuflichen Tätigkeit nicht frei über seine Zeit verfügen könne, wie es das gesetzgeberische Leitbild der staatlich anerkannten Sachverständigen durch das Tatbestandsmerkmal der eigenverantwortlichen Tätigkeit fordere. Entsprechende Einschränkungen ließen sich den Vorgaben der §§ 9, 11, 12 und 16 des Hamburgischen Hochschulgesetzes entnehmen, denen der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit an der I. Universität unterliege. Der Kläger müsse danach nicht nur diversen Lehrverpflichtungen, die ihm durch Weisung seines Dienstherrn aufgegeben werden könnten, nachkommen, sondern er könne darüber hinaus auch abgeordnet und versetzt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme der Anerkennung des Klägers als Sachverständiger vorlägen, weil nachträglich Versagungsgründe bekannt geworden seien. Der Kläger sei nicht eigenverantwortlich tätig, weil er nicht hauptberuflich als Inhaber eines Ingenieurbüros tätig sei. Mit seiner typisierenden Entscheidung, eine hauptberufliche Tätigkeit als selbständiger Ingenieur zu verlangen, habe der Verordnungsgeber auch den ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Nachdem der Senat die Berufung mit Beschluss vom 28.8.2017 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, bestreitet der Kläger im Berufungsverfahren die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Sachverständigentätigkeit müsse den Hauptberuf darstellen. Die Verordnung fordere keine hauptberufliche, sondern nur eine unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit, welche auch nebenberuflich ausgeübt werden könne. Die Forderung nach Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit verfolge den Zweck, dass ein Sachverständiger nicht sachwidrig beeinflussbar sei, und zwar weder von einem Arbeitgeber, noch von einem übermächtigen Auftraggeber. Entscheidend sei daher, ob sich ein Berufsträger wirtschaftlich abhängig gemacht habe, was auch bei hauptberuflicher Tätigkeit, wenn etwa hohe laufende Fixkosten nur durch intensive Beschäftigung mit Aufträgen einer bestimmten Gruppe aufgebracht werden könnten, möglich sei. Danach dränge sich geradezu auf, Universitätsprofessoren als Sachverständige anzuerkennen, wie dies in anderen Bundesländern ausdrücklich vorgesehen sei. Kaum jemand sei freier von Beeinflussung durch Interessen Dritter und gewährleiste das erforderliche Maß an Unabhängigkeit besser als der Universitätsprofessor, der stets auf ein gesichertes Einkommen zurückgreifen könne und deshalb wirtschaftlich von seiner Tätigkeit als Sachverständiger und der Beauftragung bestimmter Auftraggeber unabhängig sei. Auch wenn ein Universitätsprofessor nicht völlig Herr seiner Zeit sei, stelle sich seine Situation kaum anders dar als bei gut beschäftigten hauptberuflichen Sachverständigen, die ebenfalls bei der Begleitung größerer Bauwerke zeitlichen Sachzwängen unterlägen, die zu Zeitverzögerungen bei anderen Auftraggebern führten. Durch die Berufung als Universitätsprofessor sei der Kläger nicht an der zügigen Bearbeitung eines Prüfauftrags gehindert. Er könne neben seiner Professur nur nicht so viele Aufträge bearbeiten wie ein hauptberuflicher Sachverständiger. Gerade ein Universitätsprofessor könne sich wegen seiner wirtschaftlichen und zeitlichen Freiheit einem Mandat voll widmen und dieses uneingeschränkt wahrnehmen. Auch nach dem Regelungszweck, wonach staatlich anerkannte Sachverständige auf dem vorliegenden Gebiet besonders hohe Kompetenz und absolute Unabhängigkeit haben müssten, dürften Universitätsprofessoren aus dem Kreis der anerkennungsfähigen Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden. Diese seien auch nicht durch anderweitige dienst- oder beamtenrechtliche Verpflichtungen daran gehindert, Aufgaben als Sachverständige unabhängig, weisungsfrei und ohne Kollision mit möglichen gegenläufigen Interessen eines Arbeitgebers oder Dienstherrn wahrzunehmen. Dies unterscheide Universitätsprofessoren von anderen Beamten oder Angestellten, die in Vollbeschäftigung unter Einhaltung einer Regelarbeitszeit zunächst ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber verpflichtet seien. Weil kaum ein anderer Bewerber jemals so unabhängig sein könne, wie ein Universitätsprofessor, gefährde seine Tätigkeit als Sachverständiger auch kein wichtiges Gemeinschaftsgut. Eine entsprechende subjektive Berufszulassungsschranke, auch typisierend, sei unzulässig. Von 230 Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit seien 34 im Hauptamt an einer Universität tätig, weshalb es auch aus Gründen der Gleichbehandlung bei seiner Anerkennung bleiben müsse. Schließlich habe der Kläger seine Mitwirkungspflichten im Anerkennungsverfahren nicht verletzt, sondern die ihm gestellte Frage nach der unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit entsprechend seinem Verständnis im Zusammenhang mit der gebotenen Unabhängigkeit von Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen beantwortet. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 19.3.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Ausübung der Sachverständigentätigkeit des Klägers als Nebentätigkeit sei nicht eigenverantwortlich und unabhängig, weil sie nicht im Rahmen eines selbständig ausgeübten Hauptberufs stattfinde. Dass der Kläger Hochschullehrer sei, rechtfertige keine anderweitige Bewertung als im Fall eines Brandamtsrats bei der Berufsfeuerwehr, für den dies bereits obergerichtlich mit höchstrichterlicher Bestätigung entschieden worden sei. Abweichende Regelungen in anderen Bundesländern erforderten keine entsprechende Auslegung des hiesigen Landesrechts. Sämtliche Bundesländer verlangten eine selbständige Tätigkeit im Hauptberuf. Soweit für Hochschullehrer eine Sachverständigentätigkeit gleichwohl möglich sein solle, bestünden in anderen Bundesländern entsprechende ausdrückliche Regelungen, an denen es in Nordrhein-Westfalen fehle. Auch seien die Anerkennungsgrundsätze aus dem Baukammerngesetz NRW auf die Verordnung über die Anerkennung von Sachverständigen nicht übertragbar, zumal sich in der Entstehungsgeschichte der Verordnung keine entsprechenden Hinweise fänden. Die maßgebliche Funktion des Baukammerngesetzes, nämlich der Schutz von Berufsbezeichnungen, lege nahe, die Begrifflichkeiten der eigenverantwortlichen Tätigkeit in den jeweiligen gesetzlichen Regelungen trotz ihres vergleichbaren Wortlauts nicht miteinander zu vergleichen. Bei den dort geschützten Berufen handele es sich um eine wesentlich unspezifischere Tätigkeit als bei der eines staatlich anerkannten Sachverständigen, der ähnlich wie ein Prüfsachverständiger oder Prüfingenieur die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Standsicherheit von Gebäuden gewährleisten solle. Eine andere Auslegung sei auch nicht aufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung von Hochschullehrern geboten. Es fehle bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Forschung und Lehre seien überhaupt nicht tangiert. Abgesehen davon seien selbst mögliche Beschränkungen der Wissenschaftsfreiheit jedenfalls sachlich gerechtfertigt, weil der Sachverständige seine Aufgaben ohne Kollision mit etwaigen gegenläufigen Interessen eines Arbeitgebers oder Dienstherrn wahrnehmen solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.3.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme nach § 5 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 5 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29.4.2000 (GV. NRW. S. 422) – SV-VO NRW 2000 –, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17.11.2009 (GV. NRW. S. 713) ‒ SV-VO NRW 2009 ‒ liegen nicht vor. Nach § 5 Abs. 2 SV-VO NRW 2009 ist die Anerkennung von der zuständigen Kammer zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5 SV-VO NRW 2009 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten. Gemäß § 3 Abs. 5 SV-VO NRW 2009 können als staatlich anerkannte Sachverständige nur solche Personen anerkannt werden, die unabhängig in den beantragten Fachbereichen tätig sind. Unabhängig tätig werden Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben, noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SV-VO NRW 2009 müssen sie darüber hinaus auch eigenverantwortlich tätig sein. Eigenverantwortlich tätig werden Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben. Dass der Kläger hauptberuflich als Universitätsprofessor tätig ist, hätte keine Versagung seiner Anerkennung als Sachverständiger gerechtfertigt. Er ist in dem Fachbereich Standsicherheit, Fachrichtung Metallbau, unabhängig und eigenverantwortlich tätig, obwohl er seiner beruflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit neben seinem universitären Hauptamt nachgeht. Zwar hat der Senat bezogen auf § 3 Abs. 5 SV-VO NRW 2000 bereits entschieden, dass die Tätigkeit eines staatlich anerkannten Sachverständigen nicht als Nebentätigkeit, sondern nur im Rahmen eines selbstständig ausgeübten Hauptberufs wahrgenommen werden könne und als Sachverständiger nur derjenige anerkannt werden könne, der bereits in seinem Hauptberuf frei von der Beeinflussung durch Interessen Dritter ist und damit das erforderliche Maß an Unabhängigkeit gewährleistet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.11.2009 ‒ 4 A 268/06 ‒, juris, Rn. 11 ff., 22. Der Senat hatte bisher allerdings nicht zu beurteilen, ob wegen der Besonderheiten der Dienstverhältnisse von Universitätsprofessoren für diese ausnahmsweise auch ohne hauptberufliche Sachverständigentätigkeit eine eigenverantwortliche Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 5 SV-VO NRW 2009 anzunehmen ist oder angenommen werden kann. Dies ist zu bejahen. Nach den anerkannten Auslegungsmethoden kann der Vorschrift das Erfordernis einer hauptberuflichen Sachverständigentätigkeit jedenfalls dann nicht entnommen werden, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Hochschullehrer handelt, der seine hauptamtlichen Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses selbständig wahrnimmt und auch der Sachverständigentätigkeit im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit in einem eigenen Büro oder einem Büro, das er gemeinsam mit anderen betreibt, eigenverantwortlich nachgeht. 1. § 3 Abs. 5 SV-VO NRW 2009 verlangt auf der Ebene der Rechtsverordnung, die auf § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW beruht, unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit. Zugleich wird jeweils definiert, was darunter zu verstehen ist. Hierbei hat sich der Verordnungsgeber in seinen Formulierungen an der vergleichbaren gesetzlichen Regelung in § 27 Abs. 2 und 3 BauKaG NRW von 2003 orientiert, die ähnlich wie § 3 Abs. 5 SV-VO NRW 2009 die Voraussetzungen der Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit Beratender Ingenieure näher bestimmt. § 27 Abs. 2 BauKaG NRW bezeichnet als eigenverantwortlich zum einen Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaber ihres Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben, sowie diejenigen, die sich mit Beratenden Ingenieuren oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen haben und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzen, kraft derer sie ihre Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb dieses Zusammenschlusses ausüben können, wobei die Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen und in gleicher Weise wie diese tätige Architektinnen und Architekten über die Stimmenmehrheit innerhalb dieses Zusammenschlusses verfügen müssen. In Abgrenzung zur Vorgängerregelung in § 21 Abs. 2 Buchstaben c) und d) BauKaG NRW a. F. sind leitende Angestellte (c) und Hochschullehrer, die im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig sind (d), nicht mehr ausdrücklich aufgeführt. Der Gesetzgeber begründete dies damit, die entsprechenden Personen seien zu Unrecht als eigenverantwortlich tätig aufgefasst worden. Leitende Angestellte seien selbst dann, wenn sie bedeutende Aufgaben innerhalb eines Industrieunternehmens im Wesentlichen selbständig wahrnehmen dürften, gerade nicht frei von fachlichen Weisungen Dritter. Hochschullehrer, denen eine Nebentätigkeit genehmigt worden sei, könnten ein eigenes Büro führen und in diesem Zusammenhang als eigenverantwortlich tätig angesehen werden. Eine Sonderregelung, die eine Nebentätigkeit ohne die Belastung ermögliche, ein eigenes Büro zu unterhalten, würde im Übrigen einen ungleichen Wettbewerb mit anderen Beratenden Ingenieuren mit sich bringen. Vgl. Gesetzentwurf zum BauKaG NRW, LT-Drs. 13/3532, S. 98 f. Damit hat der Gesetzgeber selbst in einem sachlich eng verwandten Kontext mit der Anerkennung Sachverständiger, die gleichfalls durch eine Kammer nach dem Baukammerngesetz NRW vorgenommen wird, deutlich gemacht, dass er die Sachverständigentätigkeit von Hochschullehrern, denen eine entsprechende Nebentätigkeit genehmigt worden ist, dann als eigenverantwortliche Tätigkeit betrachtet, wenn sie entsprechend § 27 Abs. 2 Buchstabe a) oder b) BauKaG NRW entweder allein oder im Zusammenschluss mit anderen Beratenden Ingenieuren, Architekten oder Angehörigen anderer freier Berufe ein Büro unterhalten und dabei selbständig und eigenverantwortlich tätig sind. Da der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 5 SV-VO NRW 2009 im Wesentlichen dieselbe Begrifflichkeit verwendet, scheidet aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ein anderes Begriffsverständnis insoweit aus, sofern ein abweichender Regelungswille etwa wegen an einen Sachverständigen zu stellenden sonstigen Anforderungen nicht erkennbar ist. So liegt der Fall hier. Aus dem rein redaktionellen Unterschied, der darin liegt, dass die kumulativ erforderlichen Anforderungen der selbständigen beruflichen Tätigkeit sowie der Tätigkeit auf eigene Rechnung und Verantwortung in § 3 Abs. 5 SV-VO NRW 2009 durch ein „und“ verbunden sind, während beide Erfordernisse in § 27 Abs. 2 a) BauKaG NRW ohne diese sprachliche Verbindung aufgeführt sind, lässt sich ein abweichender Regelungswille nicht erkennen. Auch in der Entstehungsgeschichte der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige finden sich keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber die Begriffe der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit anders verwenden wollte als der Gesetzgeber in § 27 Abs. 2 und 3 BauKaG NRW. Ursprünglich verlangte der Verordnungsgeber ausdrücklich eine selbständige Tätigkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 SV-VO NRW vom 14.6.1995 (GV. NRW. S. 592) ‒ SV-VO NRW 1995 ‒). Durch die Neufassung im Jahr 2000, mit der das Erfordernis der selbständigen Tätigkeit in den Begriffen der Eigenverantwortlichkeit und der Unabhängigkeit aufging, wollte er lediglich redaktionelle Klarstellungen vornehmen. Vgl. LT NRW-Vorlage 12/3262, S. 3 der Begründung. Auf dieser Grundlage hat der Senat entschieden, dass § 3 Abs. 5 Satz 2 SV-VO NRW 2000 mit der "selbständig" auszuübenden "beruflichen Tätigkeit" den Hauptberuf des Bewerbers und nicht die angestrebte Sachverständigentätigkeit meine. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.11.2009 ‒ 4 A 268/06 ‒, juris, Rn. 16 ff., 18. Die Änderungen der Verordnung im Jahr 2009, die auch § 3 Abs. 5 SV-VO NRW 2009 betrafen, dienten hingegen vorrangig einer Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie und beruhten auf der Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die von der Bauministerkonferenz im Herbst 2008 beschlossen worden war. Vgl. LT NRW-Vorl. 14/2933, S. 2. Diese Muster-Verordnung bestimmte die Erfordernisse der Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit in ihrem § 4 Sätze 2 und 3. Hierin war zwischen den Ländern ausdrücklich für Prüfsachverständige abgestimmt, dass eigenverantwortlich ist, wer seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt, wer sich mit anderen Prüfingenieuren, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat, innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder wer als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig ist. Vgl. Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 85 Abs. 2 MBO (M-PPVO), Fassung September 2008 ‒, https://www.umwelt-online.de/recht/bau/argebau/mppvo_ges.htm. In der Begründung hierzu war ausgeführt, es werde präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die für die Eigenverantwortlichkeit geforderte Selbständigkeit auch vorliege, wenn der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige innerhalb eines Zusammenschlusses tätig sei. Die Regelungen sollten sicherstellen, dass die Tätigkeit des Sachverständigen aufgrund seiner Rechtsstellung und fachlichen Unabhängigkeit keinen fachfremden Einflüssen unterliege. Bezogen auf Hochschullehrer erschien den Bauministerien der Länder die zusätzliche Forderung, dass auch diese ein eigenes Büro unterhalten sollten, nicht gerechtfertigt. Vgl. Begründung zur Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 85 Abs. 2 MBO (M-PPVO), Fassung September 2008, (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom April 2009), S. 4 f., http://www.bvs-nrw.de/backstage/bks_vpi/documentpool/bks/vorschriften/mppvo_april_2009_begruendung.pdf. Der Landesverordnungsgeber ist in seinem Normtext zwar nicht den Verästelungen der Muster-Verordnung von 2008 im Einzelnen gefolgt. Er hat jedoch ‒ wie ausgeführt ‒ auf ihrer Grundlage redaktionelle Änderungen auch in § 3 Abs. 5 SV-VO NRW 2009 vorgenommen und sich auf die allgemeiner gehaltene Formulierung beschränkt, eigenverantwortlich tätig würden Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübten. Auch wenn deshalb anders als in der Muster-Verordnung von 2008 etwa die Möglichkeit eigenverantwortlicher Tätigkeit in Zusammenschlüssen nicht ausdrücklich erwähnt ist, spricht ausgehend von der dokumentierten Absicht, sich an der Muster-Verordnung zu orientieren, nichts dafür, Eigenverantwortlichkeit erfordere stets die selbständige Tätigkeit eines Einzelnen als Inhaber eines (Einzel-) Büros. Davon geht auch die Beklagte nicht aus, die Zusammenschlüsse von Ingenieuren ohne ausdrückliche Erwähnung im Verordnungstext unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig hält. Ebenso bestand im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Hochschullehrern in der Bauministerkonferenz Einigkeit darüber, sie könnten im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit als eigenverantwortlich tätige Sachverständige angesehen werden. Diese Erwägungen decken sich nahezu vollständig mit der Begründung, die der Landesgesetzgeber für die ihrem Wortlaut nach praktisch inhaltsgleiche Regelung in § 27 Abs. 2 und 3 BauKaG NRW abgegeben hat. Sie unterscheiden sich lediglich insoweit, als der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber auch dem Hochschullehrer ein eigenes Büro abverlangt, was die Muster-Verordnung 2008 nicht für gerechtfertigt hält. Dementsprechend ergibt sich das generelle Erfordernis eines eigenen Büros in Nordrhein-Westfalen abweichend von der Muster-Verordnung von 2008 auch aus § 3 Abs. 5 Satz 4 SV-VO NRW 2009. In der Konsequenz dieser Entscheidung liegt es, dass der Landesverordnungsgeber der Muster-Verordnung auch insoweit nicht gefolgt ist, dass er keine spezifische Regelung zum Einsatz von Hochschulpersonal geschaffen hat. Dafür, dass die Verordnung entgegen den den Begründungen zur M-PPVO 2008 und zum Baukammerngesetz NRW zu entnehmenden Vorstellungen des Gesetz- und Verordnungsgebers Sachverständigentätigkeit im Rahmen genehmigter Nebentätigkeit bei Hochschullehrern schon wegen der fehlenden hauptamtlichen Tätigkeit nicht als eigenverantwortlich betrachten wollte, lassen sich spätestens seit der Änderung der Verordnung im Jahr 2009 keine Anzeichen finden. Eine solche Annahme findet auch im an § 27 Abs. 2 und 3 BauKaG NRW orientierten Verordnungstext selbst – wie ausgeführt – keinen hinreichenden Niederschlag. Insbesondere lässt das Erfordernis eigenverantwortlicher Tätigkeit nach § 3 Abs. 5 Satz 3 SV-VO NRW 2009 nur für die Fälle des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SV-VO NRW 2009 nicht den Schluss zu, Hochschullehrer dürften nur im Bereich Schall- und Wärmeschutz als staatlich anerkannte Sachverständige tätig werden. Diese Regelung sagt über das richtige Verständnis des Begriffs der Eigenverantwortlichkeit nichts aus. Selbst die noch vom Verordnungsgeber des Jahres 2000 für erforderlich gehaltene vorrangige Wahrnehmung der Sachverständigentätigkeit, vgl. LT NRW-Vorlage 12/3262, S. 3 der Begrün-dung, wird bei Hochschullehrern bezogen auf das jeweilige Mandat nicht infrage gestellt. Ein Hochschullehrer ist im Rahmen genehmigter Nebentätigkeit in gleicher Weise wie der dem Verordnungsgeber als Leitbild vor Augen stehende hauptberuflich tätige Sachverständige in der Lage, sich den Aufgaben seines Fachbereichs voll zu widmen und übernommene Prüfaufträge uneingeschränkt wahrzunehmen. Dem stehen seine auf einen geringen Anteil an der wöchentlichen Arbeitszeit beschränkten vorrangigen Dienstpflichten an der Hochschule (z. B. § 12 Abs. 2 Satz 2 Hamburgisches Hochschulgesetz ‒ HmbHG ‒) nicht entgegen. Das gilt nicht nur für den Fachbereich Schall- und Wärmeschutz. Ausgehend von der dargelegten gesetzgeberischen Wertung im Baukammerngesetz und der Entstehungsgeschichte kommt bezogen auf die entsprechend aufgebaute Bestimmung für die Anerkennung von Bausachverständigen im Rang einer Rechtsverordnung in § 3 Abs. 5 SV-VO NRW 2009 keine Auslegung in Betracht, die Sachverständigentätigkeit von Hochschullehrern, die in ihrem Hauptamt selbständig tätig sind, nur deshalb nicht als eigenverantwortlich betrachtet, weil sie der Sachverständigentätigkeit nicht hauptberuflich, sondern im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit nachgehen, obwohl sie allein oder zusammen mit anderen Sachverständigen ein gemeinsames Büro betreiben, in dem sie nicht dem Einfluss berufsfremder Dritter ausgesetzt sind. 2. Nach diesen Maßstäben ist der Kläger unabhängig und eigenverantwortlich tätig. Seine Unabhängigkeit folgt daraus, dass er als Hochschullehrer bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen. Eigenverantwortlich tätig wird er, weil er seine berufliche Tätigkeit im Hauptamt gemäß § 12 Abs. 1 HmbHG nach näherer Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses selbständig wahrnimmt und seine Tätigkeit als Sachverständiger im Rahmen einer genehmigten – und daher mit dem Hauptamt vereinbaren – Nebentätigkeit als (Mit-)Inhaber der Ingenieurgemeinschaft F. P. selbständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt. Soweit der Senat bisher eine eigenverantwortliche Tätigkeit als hauptberuflicher Sachverständiger gefordert hat, hält er hieran jedenfalls für Hochschullehrer im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit bezogen auf § 3 Abs. 5 SV-VO NRW 2009 nicht mehr fest. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.11.2009 ‒ 4 A 268/06 ‒, juris, Rn. 26 ff. Bei einem Hochschullehrer, der ‒ wie hier ‒ auch seine hauptberuflichen Aufgaben in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt, genügt es, wenn der Sachverständige die Sachverständigentätigkeit im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit selbständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt und hieran durch seinen Hauptberuf nicht gehindert wird. Der Sinn der Eigenverantwortlichkeit, dass der Sachverständige in seiner Bewertung frei und unabhängig von Loyalitätspflichten gegenüber einem in derselben Fachrichtung tätigen Arbeitgeber sein soll, wird dann durch die Tätigkeit im Hauptberuf nicht in Frage gestellt. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass ein Hochschullehrer im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit grundsätzlich weniger Herr seiner Zeit ist als ein selbständiger Sachverständiger, der seine für ein Mandat aufzubringende Arbeitszeit ebenfalls mit anderweitigen beruflichen Verpflichtungen abstimmen muss. Bezogen auf den Regelungszweck, wonach ein Sachverständiger aufgrund seiner Rechtsstellung und fachlichen Unabhängigkeit keinen fachfremden Einflüssen unterliegen soll, besteht kein grundlegender Unterschied, der ohne ausreichend klare und sachlich gerechtfertigte Differenzierung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber die Annahme rechtfertigt, ein – regelmäßig besonders qualifizierter – verbeamteter Hochschullehrer könne aus Gründen der Bausicherheit generell nicht eigenverantwortlich als Sachverständiger tätig sein. Aus der Entscheidung des Senats betreffend der durch Prüfung nachzuweisenden besonderen Sachkunde als Voraussetzung der Anerkennung nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrender Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung NRW) ergibt sich nichts anderes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.6.2017 ‒ 4 A 1958/14 ‒, DVBl. 2017, 1252 = juris. Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass der Kläger die für staatlich anerkannte (Prüf-)Sachverständige erforderlichen Kenntnisse besitzt, zumal seine Anerkennung insoweit darauf beruht, dass er gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SV-VO NRW 2009 vom Land Niedersachsen als Prüfingenieur für Baustatik für die Fachrichtung Stahlbau anerkannt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.