Leitsatz: 1. Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfsachverständigen nach der PrüfVO NRW haben das Ziel, die Prüfqualität in Bezug auf die nach der PrüfVO NRW vorzunehmenden, in Bezug auf die Bausicherheit besonders sensiblen Prüfungen für Sonderbauten sicherzustellen. 2. Die zuständige Behörde muss sich vor der Anerkennung eines Prüfsachverständigen bezogen auf jeden einzelnen Antragsteller individuell die Gewissheit darüber verschaffen, dass die für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Prüfsachverständigen erforderlichen Kenntnisse abrufbar vorliegen und verlässlich damit gerechnet werden kann, dass der Bewerber den Anforderungen bei der Aufgabenwahrnehmung gerecht werden wird. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt seit 1996 die staatliche Anerkennung als Sachverständiger nach der Technischen Prüfverordnung bzw. als Prüfsachverständiger nach der PrüfVO NRW. Aufgrund seiner Weigerung, an einer vom Beklagten für erforderlich gehaltenen schriftlichen und praktischen Fachprüfung seiner Sachkenntnisse teilzunehmen, blieb er damit bislang erfolglos. Seinen am 15.8.2008 gestellten Antrag auf staatliche Anerkennung als Sachverständiger nach § 4 TPrüfVO für Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung in näher bezeichneten Sonderbauten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2.12.2008 ab. In dem vom Kläger daraufhin angestrengten Klageverfahren (4 K 8067/08 VG Köln) verpflichtete sich der Beklagte in einem gerichtlichen Vergleich u. a., die vom Kläger zum Beleg seiner Fachkompetenz eingereichten Unterlagen von der Brandenburgischen Ingenieurkammer (BBIK) zur Frage der fachlichen Eignung des Klägers als Prüfsachverständiger überprüfen zu lassen. Diese teilte mit, dass allein auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen keine positive Bescheinigung der besonderen Sachkunde erfolgen könne. Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers, den dieser am 13.11.2009 auf näher bezeichnete elektrische Anlagen erweitert hatte, erneut ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage (1 K 5816/10 VG Köln) wurde der Beklagte mit Urteil des VG Köln vom 9.2.2012 verpflichtet, den Antrag des Klägers erneut zu bescheiden. Der Kläger habe mangels Spruchreife zwar keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung, könne aber verlangen, dass der Beklagte ein Gutachten über die Fachkunde des Klägers erstellen lasse, das lediglich die vorgelegten Unterlagen, ohne zwingende Kopplung an ein Prüfungsverfahren, als Bewertungsbasis heranziehe, und dann neu über seinen Antrag entscheide. Der Beklagte legte die Unterlagen erneut der BBIK vor und bat um Erstellung eines Gutachtens über die Sachkunde des Klägers anhand der vorgelegten Unterlagen. Mit Schreiben vom 30.8.2012 legte die BBIK das Gutachten des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für Prüfsachverständige vor. Danach genügten die vorgelegten Unterlagen nicht zum Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse. Daraufhin lehnte der Beklagte den Anerkennungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 30.10.2012 erneut ab. Zur Begründung führte die Bezirksregierung E. aus, nach Auswertung des Gutachtens der BBIK bestehe auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen kein Anerkennungsanspruch. Am 7.11.2012 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Nachdem der Beklagte mit als Gebührenbescheid bezeichnetem Bescheid vom 21.12.2012 eine (als solche bezeichnete) Auslagenersatzpflicht für die Erstellung des Gutachtens durch die BBIK in Höhe von 1.400,00 € gegen den Kläger festgesetzt hatte, hat dieser am 7.1.2013 seine Klage entsprechend erweitert. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag vom 15.8.2008 auf staatliche Anerkennung als Sachverständiger unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 30.10.2012 positiv zu bescheiden und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.12.2012 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Gutachten der BBIK komme in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass die notwendige Fachkunde des Klägers nicht nachgewiesen sei. Die Festsetzung der angefallenen Auslagen sei rechtmäßig. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen Folgendes aus: Die Entscheidung sei nicht auf der Grundlage des 2014 geänderten, nunmehr ein Prüfungserfordernis vorsehenden Rechts zu treffen, sondern nach der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage. Bezogen auf diese habe er alle Voraussetzungen erfüllt, um als Prüfsachverständiger anerkannt zu werden. Allein der rechtswidrigen Verwaltungspraxis des Beklagten, die entgegen den Festlegungen des Verordnungsgebers eine Fachprüfung verlangt habe, sei es geschuldet, dass er nicht anerkannt worden sei. Das Inkraftsetzen der Änderungsverordnung zur PrüfVO NRW am 11.10.2014, durch die das Prüfungserfordernis in die einschlägigen Rechtsgrundlagen aufgenommen worden sei, sei ohne Übergangsregelung verfassungswidrig. Der Verweis auf das Bestehen einer Fachprüfung stelle eine objektive Berufszulassungsregelung dar. Diese sei vertrauensschutzwidrig eingeführt und im Übrigen unverhältnismäßig, weil die bisherige Regelung die Öffentlichkeit ebenso wirksam habe schützen können. Außerdem seien die Regelungen nicht funktionsfähig und europarechtswidrig, zumal weder TPrüfVO noch PrüfVO NRW Angaben zu den für die Beurteilung der erforderlichen Sachkenntnisse heranzuziehenden Kriterien enthielten. Er verfüge bei Vornahme der erforderlichen Gesamtschau aller vorgelegten Unterlagen über die für die Anerkennung erforderliche Sachkunde. Er sei öffentlich bestellter und vereidigter, seit Jahren für verschiedene Gerichte tätiger Sachverständiger für die Fachrichtung Elektrotechnik. Dafür habe er seine erforderliche besondere Sachkunde durch erfolgreiche Teilnahme an einer Fachprüfung nachweisen müssen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörden habe er auch erfolgreich Prüfungen als Prüfsachverständiger durchgeführt. Darüber hinaus sei er als Sachverständiger zur Prüfung elektrischer Anlagen von der VdS Schadensverhütung GmbH anerkannt. Desweiteren sei er beratender Ingenieur der Ingenieurkammer-Bau NRW. Auch verfüge er über eine Zertifizierung für die Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Anlagen für Sicherheitszwecke nach den Bauordnungen der Länder sowie Brand- und Explosionsursachenermittlung gemäß DIN EN ISO IEC 17024 und damit über den höchsten derzeit erreichbaren Qualifikationsnachweis. Sein kompetentes Tätigwerden sei ihm durch staatliche Stellen und andere Sachverständige hinreichend aussagekräftig bescheinigt worden. In Luxemburg sei er als Sachverständiger staatlich anerkannt. Dass seiner Anerkennung keine Sicherheitsbedenken entgegengehalten werden könnten, ergebe sich auch daraus, dass das Gesetz selbst ihm in § 2 Abs. 4 PrüfVO NRW (a. F.) die Berechtigung zur Prüfung der hier in Rede stehenden Anlagen zuerkannt gehabt habe. Die Versagung der Anerkennung könne nicht auf das Gutachten der BBIK gestützt werden. Der Gutachtenverfasser sei befangen und selbst nicht Prüfsachverständiger. Das Gutachten befasse sich mit der allein von der zuständigen Behörde zu beantwortenden Frage, ob der Kläger die Anerkennungsvoraussetzungen erfülle. Es gehe von der irrigen Annahme aus, Maßstab für die Bejahung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen sei das Bestehen einer Prüfung. Sofern er mit seinem Anerkennungsbegehren nunmehr erfolglos bleibe, habe er schon aus Rehabilitationsgründen einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der neuen PrüfVO NRW zur positiven Bescheidung seines Antrags verpflichtet gewesen sei. Der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtswidrig, weil er der in § 10 GebG NRW vorgesehene Trennung von Gebühren und Auslagen nicht Rechnung trage. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten, den Anerkennungsantrag des Klägers vom 15.8.2008 unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 30.10.2012 positiv zu bescheiden, hilfsweise, festzustellen, dass die Versagung des Beklagten vom 30.10.2012, den Anerkennungsantrag des Klägers vom 15.8.2008 positiv zu bescheiden, rechtswidrig gewesen ist und der Beklagte bis zum Inkrafttreten der neuen PrüfVO NRW (Verordnung zur Änderung der PrüfVO NRW vom 30.9.2014) zur positiven Bescheidung des Antrags verpflichtet war, 2. den Gebührenbescheid vom 21.12.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er macht geltend: Nach dem maßgeblichen geltenden Recht sei die beantragte Anerkennung ohne Ablegen einer Prüfung ausdrücklich nicht möglich. Aber auch schon aus der Begründung zur TPrüfVO ergebe sich, dass die Begutachtung auf der Grundlage von schriftlichen und mündlichen Prüfungen erfolgen solle. Das BBIK-Gutachten sei von einer Person erstellt worden, die die an Prüfsachverständige zu stellenden Anforderungen sehr genau kenne, und nicht zu beanstanden. Die fachliche Eignung könne nur anhand von Arbeitsproben, Prüfungsergebnissen oder Ähnlichem festgestellt werden. Derartig aussagekräftige Unterlagen habe der Kläger aber nicht vorgelegt. Dies sei jedoch gerade deshalb erforderlich, weil die Prüfsachverständigen als „verlängerter Arm“ der unteren Bauaufsichtsbehörden agierten und damit der Gefahrenabwehr dienten. Die Anforderungsprofile der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einerseits und der Prüfsachverständigen andererseits unterschieden sich; sonst hätte es der Regelungen der PrüfVO NRW nicht bedurft. Der Hilfsantrag sei schon unzulässig. Der „Gebührenbescheid“ regele ersichtlich Auslagenersatz und sei insoweit rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge des Beklagten) dieses Verfahrens und des Verfahrens des Klägers 4 A 693/12 Bezug genommen. In jenem Verfahren geht es um das Tätigwerden des Klägers als Prüfsachverständiger, gestützt auf § 3 Abs. 2 PrüfVO NRW, unter Berufung auf seine Anerkennung in Luxemburg. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist mit sämtlichen Anträgen unbegründet. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Anerkennungsantrag (dazu I.) bzw. den diesbezüglich hilfsweise gestellten Feststellungsantrag (dazu II.), als auch betreffend den gegen den (als solchen bezeichneten) Gebührenbescheid gerichteten Anfechtungsantrag (dazu III.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Prüfsachverständiger nach der PrüfVO NRW. Der den entsprechenden Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger erfüllt die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltenden Recht nicht (dazu 1.). Ein Anerkennungsanspruch kommt auch nicht ausnahmsweise deswegen in Betracht, weil der Kläger bei ordnungsgemäßer Handhabung des davor geltenden Rechts durch den Beklagten bereits hätte anerkannt werden müssen (dazu 2.). 1. Der Kläger erfüllt die Anerkennungsvoraussetzungen des geltenden Rechts im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – der PrüfVO NRW vom 24.11.2009 in ihrer zuletzt am 30.9.2014 (GV. NRW. S. 615) geänderten Fassung (PrüfVO NRW) – nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung des Bestehens eines Anspruchs auf Erlaubniserteilung ist im Fall einer Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zwischenzeitliche Änderungen der Sach- und Rechtslage können dazu führen, dass die Erlaubnis nicht erteilt werden darf. Rechtsänderungen können einen ursprünglich gegebenen Anspruch vernichten, wenn das neue materielle Recht dies so vorsieht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, DVBl. 2017, 697 = juris, Rn. 206, m. w. N., sowie BVerwG, Urteil vom 6.11.1989 – 7 C 46.88 –, NJW 1990, 1378 = juris, Rn. 5. Bei dem hier in Rede stehenden Anerkennungsanspruch handelt es sich strukturell um einen Erlaubnisanspruch in diesem Sinne. Denn mit der Anerkennung ist die Berechtigung verbunden, Prüfungen im Sinne vom § 2 PrüfVO NRW vorzunehmen. a) Gemäß § 4 Nr. 3 PrüfVO NRW wird als Sachverständiger für eine Fachrichtung von der zuständigen Stelle durch schriftlichen Bescheid anerkannt, wer unter anderem die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzt, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht, und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 PrüfVO NRW erfolgt die Anerkennung auf der Grundlage einer Prüfung, die bei einer der in Satz 4 der Vorschrift bestimmten Stellen abzulegen ist. Nach § 5a Abs. 1 und 2 Satz 1 PrüfVO NRW wird mit der aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil bestehenden Prüfung festgestellt, ob der Bewerber die für Prüfsachverständige erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann; Absätze 2 bis 8 der Vorschrift regeln nähere Einzelheiten der Prüfung. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers (unstreitig) nicht vor. Denn der Kläger hat sich dem vorgeschriebenen Prüfungsverfahren nicht unterzogen. Einer Anwendung der oben genannten Fassung der PrüfVO NRW steht nicht, wie der Kläger meint, entgegen, dass die Änderungsverordnung vom 30.9.2014 wegen Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit unwirksam ist (dazu sogleich unter b). Außerdem hat der Kläger auch bei Anwendung des zuvor geltenden Rechts, auf das er sich beruft, keinen Anerkennungsanspruch (dazu unten 2. a). b) Die vom Kläger geäußerten Bedenken betreffend die Wirksamkeit der Änderungsverordnung vom 30.9.2014 greifen nicht durch; andere sind nicht ersichtlich. aa) Substantiierte Zweifel europa- und verfassungsrechtlicher Art an den nunmehr in den Verordnungstext aufgenommenen Regelungen zur schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung der erforderlichen Sachkenntnisse der Bewerber sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ihre Funktionsunfähigkeit nicht etwa daraus, dass dem geltenden Recht keine Maßstäbe für die abzuprüfenden erforderlichen Sachkenntnisse entnommen werden könnten. Denn diese ergeben sich aus dem Anforderungsprofil des Prüfsachverständigen, welches durch die Pflichten und Aufgaben der Prüfsachverständigen gemäß § 8 PrüfVO NRW in Verbindung mit den Prüfgrundsätzen NRW umrissen wird und bezogen auf das Prüfungsverfahren eine weitere Konkretisierung in § 5a Abs. 3 PrüfVO NRW erfahren hat. bb) Auch soweit der Kläger die Inkrafttretensregelungen in Art. 2 der Änderungsverordnung vom 30.9.2014 rügt, dringt er nicht durch. Zweifel am Geltungszeitraum der hier betroffenen Fassungen der PrüfVO NRW n. F./PrüfVO NRW a. F. ergeben sich nicht. Entgegen der Annahme des Klägers wurde die neue Fassung nicht in Kraft gesetzt, während die „alte PrüfVO NRW“ noch Gültigkeit gehabt hätte. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 PrüfVO NRW in der Fassung vom 24.11.2009 (PrüfVO NRW a. F.) sollte die Verordnung mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft treten. Gemäß Art. 1 Nr. 8 der Verordnung zur Änderung der Prüfverordnung vom 30.9.2014 (GV. NRW. S. 615) wurde diese Vorschrift jedoch aufgehoben. Diese Regelung trat zeitgleich mit den übrigen Änderungen in Art. 1 gemäß Art. 2 der Änderungsverordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. cc) Schließlich ergeben sich auch mit Blick auf Vertrauensschutzgesichtspunkte keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Änderungsverordnung. Der Kläger rügt ohne Erfolg, dass die Regelungen ohne Übergangsfrist unmittelbar Geltung erlangen sollten. Unabhängig davon, dass im Fall des Klägers Vertrauensschutz schon deswegen nicht zum Tragen kommen kann, weil er auch nach Maßgabe des bislang geltenden Rechts keinen Anerkennungsanspruch hatte (vgl. dazu 2. a), ist auch sonst nichts für eine Verfassungswidrigkeit des übergangslosen Inkrafttretens der Änderungsverordnung ersichtlich (dazu sogleich). Der Bürger kann grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Regelung für alle Zukunft bestehen bleibt. Grundsätzlich steht jedes Rechtsgebiet im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bedingungen zur Disposition des Normgebers. Im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt hinzu, dass die grundsätzlich weite Freiheit des Normgebers zur Gestaltung umso größer ist, je höherwertiger die Rechtsgüter sind, deren Schutz die Regelung bezweckt, und je weniger empfindlich in grundrechtlich geschützte Freiheiten eingegriffen wird. Allerdings hat der Normgeber eine notwendig werdende Überleitung vom bisherigen in den neuen Rechtszustand mit Schonung vorzunehmen. Er kann wegen der Grundsätze des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sein, nach Möglichkeit eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt insoweit nur, ob der Gesetzgeber bei seiner Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat. Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.7.2004 – Vf. 1-VII-03 –, BayVBl. 2004, 719 = juris, Rn. 94 ff., m. w. N.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, DVBl. 2017, 697 = juris, Rn. 206, m. w. N. Gemessen daran bestand keine Verpflichtung des Normgebers, das Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 30.9.2014 mit einer schonenden Übergangsvorschrift differenzierter zu gestalten. Sie folgt weder aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, noch aus Grundrechten. Es verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) enthaltenen Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass die Änderungsverordnung ohne Überleitungsvorschrift in Kraft treten sollte. Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfsachverständigen haben das Ziel, die Prüfqualität in Bezug auf die nach der PrüfVO NRW vorzunehmenden, in Bezug auf die Bausicherheit besonders sensiblen Prüfungen sicherzustellen. Sie bezwecken u. a. den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen und damit höchster Rechtsgüter. Demgegenüber kam Vertrauensschutzgesichtspunkten von Bewerbern in den Fortbestand der vormaligen Regelungen nur untergeordnete Bedeutung zu. Denn unter Berücksichtigung aller Umstände konnten sie nicht darauf vertrauen, dass eine Neuregelung keine Einzelheiten zu einer im Anerkennungsverfahren zu absolvierenden Prüfung enthalten würde. Den interessierten Kreisen, auch dem Kläger, war die Einigung der Länder auf das über Jahre hinweg praktizierte Prüfungsverfahren bekannt. Diese hatte bereits im bislang geltenden Recht Niederschlag gefunden. Der Verordnungsgeber hatte in § 4 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 PrüfVO NRW a. F. angeordnet, dass eine Anerkennung (u. a.) in der Fachrichtung Elektrotechnik mit den Teilfachrichtungen Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen sowie elektrische Anlagen nur unter Einholung eines Gutachtens über die Eignung des Antragstellers erfolgen konnte. Der Verordnungsgeber ging dabei ausweislich der Materialien aus dem Normgebungsverfahren davon aus, dass derartige Gutachten durch bestimmte Stellen aufgrund mündlicher und schriftlicher Prüfungen erstellt werden. Vgl. dazu die Begründung zum Entwurf der TPrüfVO NRW im Jahr 1995, LT-Vorlage 12/215, zu § 4, Seite 3, bestätigt durch die Begründung zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der TPrüfVO NRW im Jahr 2000, vgl. LT-Vorlage 12/3275, Seite 2. Bei Auslegung der maßgeblichen Normen unter Einbeziehung der Normgebungsgeschichte ergab sich damit jedenfalls für den Regelfall bereits das nunmehr im Verordnungstext klarstellend näher ausgestaltete Prüfungserfordernis jedenfalls als Grundlage des nach dem Normtext erforderlichen Gutachtens. Die Regelung ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet und zumal angesichts der im Rahmen der erfolgten Prüfungen ausweislich der unstreitig hohen Durchfallquoten wiederholt festgestellten Defizite der Bewerber auch erforderlich, den Schutz der gefährdeten Rechtsgüter zu erreichen. Sie ist den Betroffenen auch zumutbar. Es ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn der Normgeber im Hinblick auf den angestrebten Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit den Anerkennungsbewerbern aufgibt, diejenigen Kenntnisse, die zu besitzen sie selbst vorgeben, auch unter Beweis zu stellen. Die Regelungen sind auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Entgegen der Ansicht des Klägers stellen die Vorschriften über die Prüfung der Bewerber um die Anerkennung als Prüfsachverständige jedenfalls keine objektive Berufswahlzulassungsschranke dar. Denn es stehen nicht objektive Bedingungen der Zulassung in Rede, die mit der persönlichen Qualifikation des Berufsanwärters nichts zu tun haben und auf die er keinen Einfluss nehmen kann. Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377 = juris, Rn. 77. Selbst bei Annahme einer subjektiven Berufszulassungsregelung und damit höherer rechtlicher Hürden als für den Fall einer bloßen Berufsausübungsregelung bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften. Als solche müssten sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs oder zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, erforderlich sein und dürfen zum angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen sowie keine übermäßigen unzumutbaren Belastungen enthalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.1.2007 – 2 BvR 2408/06 –, GewArch 2007, 149 = juris, Rn. 17, m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen, wie bereits ausgeführt, vor. Soweit der Kläger insoweit vorbringt, auch die bisherige Regelung sei ein gleich geeigneter aber weniger belastender Eingriff gewesen, dringt er nicht durch. Jedenfalls kann er dies nicht durch die Bewährung der bisherigen Regelungen belegen. Denn auch diese haben zumindest im Regelfall zu einem Prüfungsverfahren geführt. Es mag auch Fälle geben, in denen ohne Prüfung die abzuwehrenden Gefährdungen nicht zu befürchten stünden. Der Gesetzgeber muss jedoch keine Regelungen treffen, die sich bezogen auf jeden Einzelfall auf die zur Zweckerreichung geringstmögliche Belastung beschränken; er darf im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 31.3.1998 – 1 BvR 2167/93 u. a. –, NJW 1998, 1776 = juris, Rn. 31, m. w. N. Danach wird bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit hier, wie dargelegt, nicht überschritten. 2. Ein Anerkennungsanspruch kommt auch nicht ausnahmsweise deswegen in Betracht, weil der Kläger bei ordnungsgemäßer Handhabung des seit seiner Antragstellung geltenden Rechts durch den Beklagten bereits hätte anerkannt werden müssen. Das BVerwG hat mehrfach entschieden, dass es aus rechtsstaatlichen Erwägungen – sofern dem nicht überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen – geboten ist, die Verpflichtung zur Zulassung eines Bewerbers zu einer beruflichen Betätigung auch dann auszusprechen, wenn die Zulassung zwar nach dem während des Rechtsstreits in Kraft getretenen Recht nicht mehr begehrt werden kann, der Bewerber aber bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts im Besitz der Zulassung hätte sein müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.1961 – I C 48.57 –, NJW 1961, 1275 = juris, Rn. 8, m. w. N.; näher dazu bereits BVerwG, Urteile vom 17.12.1954 – V C 97.54 –, BVerwGE 1, 291 = juris, Rn. 13 ff., 16, und vom 10.6.1960 – I C 198.58 –, DVBl. 1960, 778 f., sowie vom 8.2.1974 – IV C 77.71 –, DVBl. 1974, 781 = juris, Rn. 20 ff. Jedenfalls hier liegt ein solcher Fall nicht vor. Unbeschadet der Frage, ob der hier streitigen Anerkennung angesichts der sicherheitsrelevanten Bedeutung der Vorschriften der PrüfVO NRW im Rahmen der Gefahrenabwehr, vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 11.5.2016 – 10 C 2.15 –, NVwZ-RR 2016, 865 = juris, Rn. 19 (für das saarländische Recht), nicht überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstünden, sowie der weiteren Frage, ob vorliegend überhaupt die Zulassung zu einer beruflichen Betätigung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung in Rede steht, vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 26.6.1990 – 1 C 10.88 –, GewArch 1990, 355 = juris, Rn. 16, ergibt sich auch unter korrekter Handhabung des alten Rechts für den Kläger keine günstigere Situation. Denn auch gemessen an der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 30.9.2014 am 11.10.2014 ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt. Dies ergibt sich sowohl gemessen an der vom 28.12.2009 bis zum 10.10.2014 geltenden PrüfVO NRW a. F. (dazu sogleich unter a), als auch nach der zwischen 15.8.2008 und 27.12.2009 geltenden TPrüfVO (dazu sodann unter b). a) Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 PrüfVO NRW a. F. wurde als Sachverständiger für eine Fachrichtung von der zuständigen Stelle durch schriftlichen Bescheid anerkannt, wer – neben weiteren Voraussetzungen – die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besaß, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezog, und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügte. Die zuständige Stelle sollte ein Gutachten über die Eignung des Antragstellers einholen (§ 4 Abs. 2 PrüfVO NRW a. F.). Unter anderem für die Anerkennungsfachrichtung Elektrotechnik mit den Teilfachrichtungen Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsversorgungsanlagen und elektrische Anlagen konnte die Anerkennung nur unter Einholung eines Gutachtens erfolgen (§ 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c PrüfVO NRW a. F.). Gemäß § 6 PrüfVO NRW a. F. war die Anerkennung schriftlich unter Angabe der begehrten Anerkennungsfachrichtung und unter Beifügung u. a. des Gutachtens nach § 4 Abs. 2 PrüfVO NRW a. F. zu beantragen. Diese Voraussetzungen lagen zwischen dem 28.12.2009, dem Inkrafttretenszeitpunkt der PrüfVO NRW a. F., und dem 11.10.2014, dem Inkrafttretenszeitpunkt der Änderungsverordnung vom 30.9.2014, nicht vor. Der Kläger hatte bis zum 10.10.2014 die erforderlichen Sachkenntnisse nicht nachgewiesen. Er hat bis heute jedenfalls keine Unterlagen vorgelegt, die auf der Grundlage der PrüfVO NRW a. F. einen Anerkennungsanspruch vermitteln können. Die Eignung des Klägers ergibt sich nicht aus einem diesbezüglichen Gutachten, sei es erstellt aufgrund einer Prüfung oder aufgrund einer Sichtung der beigebrachten Bescheinigungen. Sie ist auch sonst nicht nachgewiesen. Der Inhalt der erforderlichen Sachkenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 PrüfVO NRW a. F. ergibt sich hierbei insbesondere aus den Pflichten und Aufgaben der Prüfsachverständigen gemäß § 8 PrüfVO NRW a. F. in Verbindung mit den Prüfgrundsätzen NRW. Aus dem allgemeinen Teil der Prüfgrundsätze NRW erschließt sich, dass der Prüfsachverständige eigenverantwortlich mit dem Ziel tätig wird, Wirksamkeit und Betriebssicherheit der von ihm geprüften Anlagen festzustellen. Zum Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse genügt für sich allein weder der besonders qualifizierte Ausbildungsabschluss des Ingenieurs, noch eine ausgeprägte einschlägige berufliche Erfahrung. Denn die Anerkennung setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 PrüfVO NRW a. F. unter anderem voraus, dass der Antragsteller die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen berechtigt ist und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde ihre Entscheidung aufgrund eines Gutachtens über die Eignung des Antragstellers zu treffen. Dem Regelungsgefüge und der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich, wie bereits oben ausgeführt (vgl. Ziffer I. 1.), entnehmen, dass sich die zuständige Behörde vor der Anerkennung bezogen auf jeden einzelnen Antragsteller individuell Gewissheit darüber verschaffen muss, dass die für die Wahrnehmung der in Rede stehenden Aufgaben erforderlichen Kenntnisse abrufbar vorliegen und verlässlich damit gerechnet werden kann, dass er den Anforderungen bei der Aufgabenwahrnehmung gerecht werden wird. Im Regelfall wird dies im Rahmen einer schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung der Bewerber festgestellt. Dem Anforderungsprofil der PrüfVO NRW a. F. liegt damit die – im Übrigen durch die vom Beklagten beispielhaft vorgetragenen Ergebnisse der durchgeführten Anerkennungsprüfungen bestätigte – Annahme zugrunde, dass es zu seiner Erfüllung auch innerhalb des Kreises fachlich einschlägig ausgewiesener Ingenieure einer einzelfallbezogenen Überprüfung der besonderen Fachkenntnisse bedarf. Bezogen auf die nach dem Verordnungstext nicht ausgeschlossene (ausnahmsweise) Möglichkeit einer allein dokumentengestützten Beurteilung bedeutet dies, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen schlüssig die Feststellung ergeben muss, dass die erforderliche Sachkunde vorliegt und es weiterer Erkenntnisse nicht mehr bedarf. Solange berechtigte Zweifel bestehen, kann die erforderliche Feststellung zu Gunsten des Bewerbers nicht getroffen werden. Angesichts der herausragenden Bedeutung der von der PrüfVO NRW a. F. geschützten Rechtsgüter und die damit verbundene besondere Verantwortung der staatlich anerkannten Sachverständigen gegenüber der Allgemeinheit, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.5.2016 – 10 C 2.15 –, NVwZ-RR 2016, 865 = juris, Rn. 19 (für das saarländische Recht), genügen insoweit bereits geringfügige Zweifel. Für den verwandten Bereich der Bestellung nach § 36 GewO ist insoweit anerkannt, dass dann, wenn die von einem Antragsteller vorgelegten Sachkundenachweise nicht zur Feststellung der erforderlichen erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, die Industrie- und Handelskammer ihn auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor einem Fachgremium verweisen und dessen Beurteilung als gutachtliche Stellungnahme verwerten kann, ohne jedoch daran gebunden zu sein. Einer Regelung mit Rechtsnormcharakter für das prüfungsähnliche Verfahren bedarf es hierbei nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1990 – 1 C 10.88 –, GewArch 1990, 355 = juris, Rn. 17, Beschluss vom 28.5.2014 – 8 B 61.13 –, juris, Rn. 7 und OVG NRW, Beschluss vom 6.4.2017 – 4 B 799/16 –, juris, Rn. 13. Vorliegend konnte (und kann) auf der zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlage nicht zweifelsfrei die Feststellung der erforderlichen Sachkunde des Klägers i. S. d. PrüfVO NRW a. F. getroffen werden. Dies ergibt sich sowohl bei Betrachtung der einzelnen vom Kläger angeführten Qualifikationen als auch bei einer Gesamtwürdigung. Nach Maßgabe der PrüfVO NRW a. F. folgt hieraus, dass hier eine Anerkennung nur auf der Grundlage eines prüfungsgestützt erstellten Eignungsgutachtens in Betracht kommt. Dass der Kläger seit 1995 Ingenieur ist, ist schon nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 PrüfVO NRW a. F. nur notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für eine Anerkennung als Prüfsachverständiger. Gleiches gilt für die geltend gemachte langjährige Berufserfahrung. Beides zusammen ist erst Voraussetzung dafür, dass der Bewerber überhaupt zum Kreis derjenigen gehört, die nach zusätzlicher fachlich gestützter Sachkenntnisfeststellung durch die zuständige Stelle als Prüfsachverständige anerkannt werden können. Auch der Verweis des Klägers darauf, dass er öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sei, wofür er seine entsprechende besondere Sachkunde durch Prüfung habe nachweisen müssen, rechtfertigt nicht die zweifelsfreie Annahme des Vorliegens der für einen Prüfsachverständigen erforderlichen Sachkenntnisse. Das Wesen der konkreten Tätigkeit ist strukturell so unterschiedlich, dass es jedenfalls nicht zwingend ist, vom Vorliegen der besonderen Sachkunde des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf das Vorliegen der für einen Prüfsachverständigen erforderlichen Sachkenntnisse zu schließen. Während der Prüfsachverständige eigenverantwortlich und weitgehend selbstbestimmt seine durch Rechtsvorschrift zielhaft definierten Aufgaben wahrnimmt, zeichnet sich die Tätigkeit des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eher durch den Rahmen einer konkret vorgegebenen, punktuellen Aufgabenstellung aus (vgl. etwa § 404a ZPO). Daran ausgerichtet ist auch das Bestellungsverfahren: Aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Fachverbandes Elektro- und Informationstechnische Handwerke NRW vom 25.11.2009, in dem das Prüfungsverfahren für den Nachweis der besonderen Sachkunde für den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen dargestellt wird, ist zu entnehmen, dass Maßstab das „virtuelle Gerichtsgutachten“ ist. In der Folge ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Handwerkskammer zu Köln vom 27.11.2009 nicht der zweifelsfreie Schluss auf das Vorliegen der für einen Prüfsachverständigen erforderlichen Sachkenntnisse. Als Erkenntnisgrundlage für die dortige Behauptung, die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers nach der TPrüfVO lägen vor, wird nämlich insbesondere auf eine Prüfung der in der Eigenschaft als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erstellten Gutachten und das von diesen zu durchlaufene, mehrstufige Prüfungsverfahren zurückgegriffen. Auch die Bescheinigungen des Fachverbandes Elektro- und Informationstechnische Handwerke NRW vom 8.4.2008 zu den nachgewiesenen baurechtlichen Kenntnissen und der Handwerkskammer zu Köln vom 13.10.2009 betreffend überdurchschnittliche und umfassende Kenntnisse bezogen auf das Berufsbild für das Elektrotechniker-Handwerk, legen demnach einen hier unerheblichen Maßstab zugrunde. Ähnliches gilt für die Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Elektrotechniker-Handwerk Q. vom 13.10.2009. Ihr lassen sich schon keine in sich schlüssigen Ausführungen zur Sachkunde des Klägers entnehmen. Soweit darin behauptet wird, der Kläger habe eine mehrstufige Prüfung abgelegt, die in den wesentlichen Teilen und Bedingungen sowie in den Inhalten den Anforderungen nach den Maßstäben der IHK Saarland für die Prüfsachverständigenprüfung entspreche, legt sie nicht offen, was nach diesem Verständnis „wesentlich“ ist und wo möglicherweise Unterschiede liegen. Zweifel an der Belastbarkeit der Einschätzung rechtfertigt im Übrigen, dass als Vergleichsmaßstab ein nur einen ersten Zugriff erlaubendes Merkblatt der IHK zum Prüfungsverfahren für die Prüfsachverständigenprüfung dient. Ähnliches gilt für die Anerkennung des Klägers durch die VdS Schadensverhütung GmbH als Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen. Sie belegt ausdrücklich nur, dass er Prüfungen nach Klausel 3602 „Elektrische Anlagen“ für die Feuerversicherung vornehmen darf und er nach bestimmten Richtlinien der VdS anerkannt worden ist. Dass mit Blick darauf gemessen am oben dargestellten Anforderungsprofil eines Prüfsachverständigen gleichsam keine Fragen mehr offen waren, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Einwand des BBIK-Gutachtens, die VdS-Prüfung richte sich nach Belangen des Versicherers und verlange keine bauordnungsrechtliche Prüfung, nachvollziehbar. Soweit der Kläger auf seine Eintragung bei der Ingenieurkammer-Bau NRW in die Liste der beratenden Ingenieure verweist, ergibt sich nichts Anderes. Nach den hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen handelt es sich um eine wesentlich unspezifischere Tätigkeit als die des Prüfsachverständigen (vgl. § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 BauKaG NRW). Die Eintragungsvoraussetzungen knüpfen jedenfalls nicht daran an, dass die Kammer sich eines Kenntnisstandes vergewissert hat, der eine aktuell abrufbare Befähigung für die Aufgaben eines Prüfsachverständigen erwarten lässt. In fachlicher Hinsicht kommt es neben der Berechtigung zur Führung der in §§ 1 bis 3 IngG vorgesehenen Berufsbezeichnung lediglich auf eine nachfolgende entsprechende, mindestens dreijährige Berufstätigkeit an (vgl. § 30 Abs. 1 und 2 sowie § 30a BauKaG NRW). Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten, diesen Anforderungen zu genügen, ergibt sich aus der Eintragung jedenfalls nicht zweifelsfrei, dass ein Eingetragener das Anforderungsprofil des Prüfsachverständigen ausfüllen wird. Die Bescheinigung des Hochbauamtes der Stadt C. H. vom 11.2.2008 enthält lediglich die pauschale Aussage, dass der Kläger Prüfungen einschließlich der Überwachung der Mängelbeseitigung vorgenommen habe und die Prüfberichte in Qualität und Ausführung der TPrüfVO entsprächen. Unabhängig von weiteren offenen Fragen lässt diese Bescheinigung nicht den Schluss zu, dass der Kläger das gesamte Anforderungsprofil im beantragten Bereich abdeckt. Es ergibt sich daraus schon nicht hinreichend konkret, welche Kenntnisse für die bewältigten Aufgaben erforderlich waren. Entsprechendes gilt für die Stellungnahmen des Dipl.-Ing. (FH) H1. vom 7.5.2008, des Sachverständigen und Architekten T. vom 4.3.2008 und des Dipl.-Ing. O. vom 17.11.2009, wobei die Stellungnahme von Herrn T. im Übrigen vom Maßstab des gerichtlich beauftragten Sachverständigen ausgeht. Die Stellungnahmen des Sachverständigen I. vom 26.7.2010 und von Professor Dr. T1. vom 3.8.2010 beschränken sich auf Bewertung und Würdigung der vorgelegten Unterlagen. Fachliche Erkenntnisse für die erforderliche eigene Feststellung des Beklagten ergeben sich aus ihnen nicht. Soweit der Kläger auf seine Zertifizierung nach DIN EN ISO IEC 17024 verweist und angibt, dass im Verlauf der Zertifizierung auch eine Fachprüfung vor einem Fachprüfungsausschuss erfolge, führt dies entsprechend der insoweit übertragbaren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Nachweis der besonderen Sachkunde gemäß § 36 GewO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 – 8 B 61.13 –, juris, Rn. 12, nicht ohne Weiteres zu einem Anerkennungsanspruch oder einem Anspruch auf Bejahung des Vorliegens der dafür erforderlichen Sachkenntnisse. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass die Zertifizierung die Sachkenntnisse belegt, die ein Prüfsachverständiger benötigt. Die staatliche Anerkennung des Klägers in Luxemburg ist ebenfalls für die Frage des konkret abrufbaren Vorliegens der erforderlichen Sachkenntnisse nicht aussagekräftig. Im dortigen Anerkennungsverfahren wird formal allein von den vorgelegten Qualifikationsnachweisen auf die erforderliche Sachkenntnis geschlossen. Eigene Feststellungen sachkundiger Personen werden hierzu nicht getroffen. Vgl. im Einzelnen, OVG NRW, Urteil vom 14.6.2017 – 4 A 693/12 –. Aus den zahlreichen vorgelegten Teilnahmebescheinigungen lässt sich von vornherein keine Aussage über erfolgreich angeeignetes und aktuell abrufbares Wissen entnehmen. Auch bei Gesamtschau aller vorgelegten Unterlagen unter Einbeziehung der nicht näher substantiierten Qualifikation als Fachberater Elektrotechnik ist nicht feststellbar, dass der Kläger ohne Zweifel über die nach der PrüfVO NRW a. F. erforderlichen Fertigkeiten aktuell abrufbar verfügt. Es fehlt an Unterlagen, die schlüssige Angaben zu Sachkenntnissen des Klägers bezogen auf den Maßstab des Prüfsachverständigen enthalten. Schließlich greift auch der Hinweis des Klägers auf § 2 Abs. 4 PrüfVO NRW a. F. nicht durch. Aus dem Umstand, dass unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Prüfungen nicht durch Prüfsachverständige vorgenommen werden müssen, ergibt sich nicht, dass jeder zur Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften Befugte als Prüfsachverständiger anzuerkennen wäre. Andernfalls wäre die Regelung eines Anerkennungsverfahrens in der PrüfVO NRW a. F. nicht nachvollziehbar. b) Der Kläger hat auch keinen Anerkennungsanspruch im Sinne seines Antrages gemessen an der im Zeitraum vom 15.8.2008 bis 27.12.2009 geltenden TPrüfVO NRW. Die Rechtslage im Vergleich zur PrüfVO NRW a. F. unterscheidet sich – soweit hier von Belang – bezogen auf die staatlich anerkannten Sachverständigen im Wesentlichen dadurch, dass die Einholung eines Gutachtens über die Eignung des Antragstellers auch in der hier betroffenen Anerkennungsfachrichtung in § 4 Abs. 2 TPrüfVO abschließend und damit im Sinne einer Soll-Vorschrift geregelt und somit nicht ausnahmslos erforderlich war. Änderungen im Anforderungsprofil, die Auswirkungen auf den hier zu entscheidenden Fall hätten, ergeben sich daraus jedoch nicht. Sie ergeben sich ferner nicht daraus, dass die TPrüfVO NRW keine vergleichbar detaillierten Regelungen zu den Pflichten und Aufgaben enthielt wie die PrüfVO NRW a. F. und n. F. Auch nach der TPrüfVO musste sich die zuständige Behörde vor der Anerkennung bezogen auf jeden einzelnen Antragsteller individuell Gewissheit darüber verschaffen, dass die für die Wahrnehmung der in Rede stehenden Aufgaben erforderlichen Kenntnisse abrufbar vorlagen und verlässlich damit gerechnet werden konnte, dass er den Anforderungen bei der Aufgabenwahrnehmung gerecht werden wird. Dies ergibt sich schon aus der Anordnung der regelhaften Einholung eines Gutachtens zur fachlichen Eignung der Antragsteller, bei der der Verordnungsgeber ausweislich der Materialien aus dem Normgebungsverfahren davon ausging, dass derartige Gutachten durch bestimmte Stellen aufgrund mündlicher und schriftlicher Prüfungen erstellt werden. Vgl. die Begründung zum Entwurf der TPrüfVO NRW, LT-Vorlage 12/215, zu § 4, Seite 3, sowie die Begründung zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der TPrüfVO NRW im Jahr 2000, LT-Vorlage 12/3275, Seite 2. Hiergegen kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, insoweit fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigung und an normativer Regelungen für das prüfungsähnliche Verfahren. Für den verwandten Bereich der Bestellung nach § 36 GewO ist insoweit anerkannt, dass es dessen nicht bedarf, wenn das Überprüfungsverfahren, wie hier, lediglich dem Ziel dient, den eigentlichen Entscheidungsträger bei der ihm aufgegebenen Beurteilung der Sachkunde sachverständig zu beraten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1990 – 1 C 10.88 –, GewArch 1990, 355 = juris, Rn. 17. Dass der Prüfsachverständige auch nach Maßgabe der TPrüfVO NRW eigenverantwortlich mit dem Ziel tätig werden sollte, Wirksamkeit und Betriebssicherheit der von ihm geprüften Anlagen festzustellen, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 TPrüfVO NRW. Aus den oben im Einzelnen ausgeführten Gründen kann auf der zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlage auch nach Maßgabe der TPrüfVO NRW nicht zweifelsfrei die Feststellung getroffen werden, dass der Kläger über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügt. II. Der somit zur Entscheidung des Senats gestellte Feststellungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet, weil der Kläger auch bis zum 10.10.2014 den geltend gemachten Anerkennungsanspruch nicht hatte, so dass der Versagungsbescheid des Beklagten nicht rechtswidrig und der Beklagte zur positiven Bescheidung auch nicht verpflichtet gewesen ist. Dies ergibt sich sowohl gemessen an der vom 28.12.2009 bis zum 10.10.2014 geltenden PrüfVO NRW a. F., als auch nach der zwischen 15.8.2008 und 27.12.2009 geltenden TPrüfVO NRW. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter I. 2. a) und b) verwiesen. III. Auch die auf Aufhebung des „Gebührenbescheides“ gerichtete Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 21.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage dieser Heranziehung ist § 4 Abs. 2 Satz 2 PrüfVO NRW a. F. Vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in vergleichbaren Fällen, OVG NRW, Urteil vom 22.7.2015 – 19 A 2438/13 –, juris, Rn. 24, m. w. N. Danach trägt der Antragsteller die Auslagen für das von der Bezirksregierung E. als zuständiger Stelle eingeholte Gutachten über seine Eignung. Insoweit stellt der Kläger allein in Frage, dass der Bescheid die Trennung von Gebühr und Auslage nicht nachvollziehe. Damit dringt er indes nicht durch, weil sich dem angefochtenen Bescheid bei der gemäß § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung ohne Weiteres entnehmen lässt, dass es sich um die Festsetzung von Auslagenersatz handelt. Soweit der Kläger der Sache nach geltend macht, Kostenersatz sei nicht geschuldet, weil die Entscheidung über seine Anerkennung als Prüfsachverständiger nicht auf das Gutachten der BBIK gestützt werden könne, das mangelhaft sei, dringt er nicht durch. Seine diesbezüglichen Einwände lassen sich letztlich sämtlich auf die Annahme zurückführen, der Beklagte könne von Bewerbern für die Tätigkeit als Prüfsachverständiger keine Fachprüfung verlangen. Diese Annahme geht jedoch aus den unter Ziffer I. dargestellten Gründen fehl. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.