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Beschluss

8 A 2389/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1120.8A2389.14.00
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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Oktober 2014 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts für das Verfahren beider Instanzen auf 45.443,72 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Oktober 2014 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts für das Verfahren beider Instanzen auf 45.443,72 Euro festgesetzt.