Urteil
23 K 6640/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0410.23K6640.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks, G01, Flur 00, Flurstück 00, welches sich nördlich des C.-straße in 00000 T. befindet. Bis Anfang des Jahres 2017 stand es im Eigentum des Vaters der Kläger, Herrn Y. W.. Der Flächennutzungsplan stellt das betreffende Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Der Beigeladene hält auf dem Grundstück eigene Pferde sowie Pensionspferde. Laut dem am 1. November 2018 geschlossenen Pachtvertrag verpachten die Kläger diesem das vorbenannte Grundstück sowie das auf der anderen Seite des C.-straße gelegene Grundstück G02, Flur 00, Flurstück 00. Nach § 3 des Vertrages beginnt die Pachtzeit am 1. November 2018 und endet am 31. Oktober 2028. Nach dem Pachtvertrag vom 8. Mai 2021 verpachten die Kläger dem Beigeladenen dieselben Grundstücke, wohingegen nach § 3 des Vertrages die Pachtzeit am 1. November 2021 beginnt und am 30. Oktober 2022 endet. Die Beklagte ging im Jahre 2019 mittels einer Nutzungsuntersagung unter anderem gegen auf einem benachbarten Grundstück befindliche Pferdeställe mit Pferdeboxen und Paddocks sowie Lagercontainer vor. Jene Ordnungsverfügung war Gegenstand eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes, welchen die Kammer mit Beschluss vom 24. Juli 2019 – 23 L 1038/19 – abgelehnt hat, sowie Gegenstand einer Anfechtungsklage, welche die Kammer mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2021 – 23 K 2971/19 – abgewiesen hat. Im Mai 2020 stellte die Beklagte bei einer Ortsbesichtigung fest, dass sich im vorderen Bereich des Flurstücks 00 unmittelbar angrenzend zum C.-straße eine circa 105 m² große, geschotterte Parkplatzfläche befindet. Im rückwärtigen Bereich findet sich ein Pferdeunterstand in Holzbauweise mit Vordach auf Stützen sowie zwei von einem Zugfahrzeug abgekoppelte Wohnwagen. Darüber hinaus werden Teile des Grundstücks als Lager- und Abstellfläche für einen Pferdeanhänger sowie diverses Lagergut genutzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lageplanskizze und Lichtbilder auf Bl. 5 f. sowie die Luftbilder auf Bl. 19 f. des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Eine Baugenehmigung liegt für die vorbenannten Anlagen und Nutzungen nicht vor. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 hörte die Beklagte die Kläger zum Erlass einer Ordnungsverfügung an. Sie teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Kläger zur Beseitigung des Gebäudes und der Parkplatzschotterfläche sowie zur vollständigen Räumung des Grundstücks aufzufordern. Es bleibe den Klägern unbenommen, innerhalb der Anhörungsfrist den Nachweis zu erbringen, dass sie einen land-, forst- oder gartenbaulichen Betrieb führen und dass die ungenehmigten baulichen Anlagen und Nutzungen diesem Betrieb dienen würden. Im Juni 2020 teilte Herr Dipl.-Ing. V. E. für die Kläger mit, dass „der Kläger“ fest entschlossen sei, den Nachbarhof am C.-straße 0 zu erwerben. „Der Kläger“ verspreche verbindlich, sodann eine Regelung vorzunehmen. Herr E. bat die Beklagte daher darum, den „Schuppen“ als Wetterschutzhütte für die Tiere und den Wohnwagen zum Schutz von Menschen vorübergehend und ohne rechtliche Bindung zu dulden. Mit Ordnungsverfügung vom 12. November 2020, zugestellt am 14. November 2020, forderte die Beklagte die Kläger auf, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung auf dem Flurstück 00 den Pferdeunterstand in Holzbauweise sowie die geschotterte Parkplatzfläche vollständig zurückzubauen und sämtliche Wohnwagen, Pferdeanhänger sowie das gesamte sonstige Lagergut vom Grundstück zu entfernen, um den Ursprungszustand „Ackerfläche“ wiederherzustellen. Zugleich drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die auf dem Grundstück errichteten baulichen Anlagen und durchgeführten Nutzungen seien mangels erteilter Baugenehmigung formell baurechtswidrig. Zudem liege aufgrund eines Verstoßes gegen § 35 BauGB auch materielle Baurechtswidrigkeit vor. Zum einen handele es sich bei den vorhandenen Anlagen und Nutzungen nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da sie offensichtlich der reinen Hobbypferdehaltung und keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen würden. Zum anderen stehe die Darstellung im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ als öffentlicher Belang einer Zulässigkeit als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB entgegen. Es sei nicht erkennbar, dass eine planungsrechtliche Zulässigkeit herbeigeführt werden könne. Daher werde auch nicht der Bitte des Architekten zur vorübergehenden Duldung nachgekommen. Die Kläger seien als Eigentümer nach § 18 Abs. 1 OBG NRW ordnungspflichtig. Zudem ging die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom selben Tag mittels einer Nutzungsuntersagung gegen ein auf einem Nachbargrundstück befindliches, zu Wohnzwecken genutztes Gartenhaus vor. Jene Verfügung war Gegenstand eines Eilverfahrens, welches die Kammer mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 23 L 2352/20 – eingestellt hat, sowie eines Klageverfahrens, welches die Kammer mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 23 K 6678/20 – eingestellt hat. Die Kläger haben am 7. Dezember 2020 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage tragen sie im Wesentlichen vor: Bei den beanstandeten Anlagen und Nutzungen handele es sich um Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Denn der Beigeladene habe diese in seiner Eigenschaft als Landwirt vorgenommen. Er halte auf dem gepachteten Grundstück zwei eigene Pferde und acht Pensionspferde. Dies sei als Landwirtschaft im Sinne der vorgenannten Vorschrift einzustufen. Dass der Beigeladene Landwirt sei, folge auch daraus, dass er in der Landwirtschaftskammer Köln/R. als Landwirt eingetragen sei. Er sei als Haupterwerbslandwirt anzusehen, da seine einzige Einkommensquelle seine Landwirtschaft sei. Der Beigeladene habe das Grundstück von ihnen – den Klägern – erstmalig zum 1. November 2018 mit einer Laufzeit von einem Jahr gepachtet. Die Laufzeit sei sodann jedes Jahr um ein Jahr verlängert worden. Als die Beklagte bemerkt habe, dass die Pachtverträge jeweils für nur zwölf Monate geschlossen worden seien, habe sie die zu kurze Laufzeit gerügt und eine Laufzeit von zwölf Jahren verlangt. Daraufhin sei der Pachtvertrag rückwirkend mit einer Laufzeit vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2028 geschlossen worden. Weiter habe die Beklagte ihr Ermessen bei der Störerauswahl nicht ausgeübt, indem sie den Erbauer der zu entfernenden Materialien, als Störer unberücksichtigt gelassen habe. Die Anlagen seien nach eigenen Bekundungen des Errichters Ende 2016/Anfang 2017 errichtet worden. Im Zeitraum 2014 bis 2018 habe Herr U. von ihrem Vater – dem Vater der Kläger –, dem damaligen Grundstückseigentümer, das Grundstück gepachtet. Zuvor sei Herr U. bis 2014 Eigentümer des Grundstücks gewesen. Die Beklagte habe bereits im Juni 2020 gewusst, dass der Beigeladene als möglicher Handlungsstörer in Betracht komme. Denn ihr Vater habe die für den vorliegenden Fall zuständige Beamtin Z. und deren Vorgesetzten zu dieser Zeit darüber informiert, dass die auf dem Grundstück errichteten Gebäude weder von ihm noch von den Klägern errichtet worden seien, sondern vor einigen Jahren vom Beigeladenen, dem damaligen und heutigen Pächter, welcher zuvor die Genehmigung von dem damaligen Eigentümer U. erhalten habe. Richtigerweise hätte die Beklagte daher gegen den Beigeladenen vorgehen müssen. Dies gebiete der Grundsatz, dass zunächst der Handlungsstörer und erst danach der Zustandsstörer in Anspruch genommen werden dürfe. Der Beigeladene sei an der beanstandeten Situation „näher dran“ und könne die Baurechtskonformität schneller und sicherer wiederherstellen. Demzufolge hätte die Beklagte ihn als Inhaber der tatsächlichen Gewalt gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW in Anspruch nehmen müssen. Hierzu sei sie nach § 18 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW verpflichtet. Weiter habe die Beklagte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Denn sie sei nicht gegen die Eigentümer der benachbarten Grundstücke vorgegangen, obwohl sich dort identische Schutzhütten befänden und sie davon seit Jahrzehnten wisse. Ungeachtet dessen sei die Ordnungsverfügung im Falle ihres Bestands nach gerichtlicher Klärung nicht umsetzbar, da sie – die Kläger – ihren Beseitigungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen zunächst gerichtlich durchsetzen müssten. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. November 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung ergänzend vor, dass eine Pferdehaltung auf ausschließlich gepachteter Fläche nicht die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfülle, da vorliegend nicht von einer Dauerhaftigkeit auszugehen sei. Weiter sei nicht ersichtlich, inwieweit eine Betriebsnachfolge vorliege. Zudem fehle es an Angaben zur Wirtschaftlichkeitsberechnung. Dass eine Haltung von lediglich zehn Pferden für die Lebensführung des Beigeladenen ausreichend sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Demnach sei der Betrieb lediglich als gewerblicher Betrieb in Form einer Hobbytierhaltung einzustufen. Überdies sei die Störerauswahl nicht zu beanstanden. Sie habe bei Erlass der Ordnungsverfügung keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass das angebliche Pachtverhältnis existiere, sondern habe erstmalig im Rahmen eines anderen ordnungsbehördlichen Verfahrens in einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Dezember 2021 von dem Beigeladenen als möglichen Störer erfahren. Darauf habe sie die Kläger zur Vorlage eines Pachtvertrags aufgefordert, worauf der Pachtvertrag aus 2018 (Laufzeit zehn Jahre) im März 2022 übermittelt worden sei. Sie habe erhebliche Zweifel, dass ein Pachtverhältnis zwischen den Klägern und dem Beigeladenen bestehe. Denn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätten die Kläger dies zunächst nicht zu ihrer Entlastung vorgetragen. Ferner liege eine Ungleichbehandlung nicht vor, da sie anlässlich einer Bestandsaufnahme der Nachbargrundstücke in gleicher Weise gegen andere ungenehmigte Bauten und Nutzungen vorgehen werde. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. In der Sache trägt er vor, die Anlagen seien zumindest materiell genehmigungsfähig. Es handele sich nicht um eine bloße Hobbypferdehaltung, vielmehr diene die Pferdehaltung seinem landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Pferdepension aus der er ausschließlich seinen Lebensunterhalt bestreite. Er halte auf einer Fläche von insgesamt 4,8 Hektar, wovon er 2,3 Hektar von den Klägern und weitere 2,5 Hektar von einem anderen Verpächter namens Herr G. pachte, zehn Pferde auf eigener angepachteter Futtergrundlage. Ab dem 1. November 2023 habe letzterer ihm noch weitere 1,5 Hektar zur Verfügung gestellt. Über eigene Grundstücke verfüge er nicht. Er habe neun Pferdeboxen, die er vor dem 1. Januar 2023 für je 250,00 Euro vermietet habe, nunmehr für je 300,00 Euro monatlich vermiete. Abzüglich der Kosten für Heu und Pacht verbliebe ihm vor und nach der Mieterhöhung ein Nettoeinkommen in Höhe von circa 1.000,00 bis 1.100,00 Euro. Die Pferdepension sei auch als landwirtschaftlicher Betrieb bei der Tierseuchenkasse NRW gemeldet. Steuerunterlagen gebe es bezüglich des Betriebs nicht; aus Sicht des Finanzamtes sei der Betrieb offenbar als Liebhaberei zu werten. Er beabsichtige, seinen Betrieb noch bis Ablauf des Pachtvertrages mit Herrn G. (vgl. Vertragsurkunde, Bl. 120 d.A.) Ende Oktober 2027 zu bewirtschaften. Dieser solle den Betrieb anschließend weiterführen. Ferner sei ein Vorrang angeblicher öffentlicher Interessen gegenüber seinem Interesse am Erhalt seiner einzigen Existenzgrundlage nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und der Verfahren 23 L 1038/19, 23 K 2971/19, 23 L 2352/20 und 23 K 6678/20 sowie den von der Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügung ist § 82 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Juli 2018 (BauO NRW a.F.). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Bescheid ist zunächst formell nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden die Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2020 angehört. Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids vor. Bei den von der Ordnungsverfügung betroffenen Anlagen handelt es sich insgesamt um Anlagen im Sinne des § 82 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauO NRW a.F.: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F. sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Der Pferdeunterstand in Holzbauweise stellt als mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage eine bauliche Anlage im vorbenannten Sinne dar. Die Wohnwagen sind ebenfalls als bauliche Anlage zu qualifizieren, wobei die erforderliche Verbindung mit dem Boden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 BauO NRW a.F. besteht. Danach ist eine Verbindung auch dann anzunehmen, wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Dies sind solche Anlagen, die jederzeit ortsveränderlich sind, die aber durch eine ortsfeste Nutzung zu einer baulichen Anlage gemacht werden. Dazu gehören auch Wohn-, Bau- und Verkaufswagen, bei denen die Funktion als Transportmittel bei wertender Betrachtung in den Hintergrund tritt. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 5 L 193/13 – juris Rn. 18-20 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. September 2013 – 6 L 970/13 –, juris Rn. 12 f. m.w.N. Dies ist hier der Fall. Die in Rede stehenden Wohnwagen waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 12. November 2020 ausweislich des Luftbildes aus dem Jahr 2019 (vgl. Bl. 20 d. Beiakte) bereits seit längerer Zeit auf dem Grundstück abgestellt und dienen dem Schutz von Menschen. Die Ortsfestigkeit zeigt sich darin, dass den Wohnwagen nach ihren Verwendungszwecken jeweils eine Gebäudeersatzfunktion zukommt und sie mangels Abkopplung vom Zugfahrzeug nicht selbstständig als Transportmittel in Bewegung gesetzt werden und von sich aus am Straßenverkehr teilnehmen können. Die geschotterte Parkplatzfläche ist als Stellplatz für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BauO NRW a.F. als bauliche Anlage zu qualifizieren . Ebenso sind die unbefestigten Lagerflächen einschließlich des darauf befindlichen Lagerguts sowie die unbefestigte Abstellfläche samt des darauf befindlichen Pferde-anhängers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW a.F. als bauliche Anlage anzusehen. Nach dieser Vorschrift sind bauliche Anlage auch Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze. Davon umfasst sind auch unbefestigte Plätze; es kommt auf die konkrete bauliche Ausstattung der Fläche nicht an. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. Februar 2024, § 2 Begriffe, B Bauliche Anlagen, Rn. 24. Die unbefestigten Lagerflächen können einschließlich des Lagerguts unter den Begriff des Lagerplatzes nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Var. 1 BauO NRW a.F.; die unbefestigte Abstellfläche samt Pferdeanhänger kann unter den Begriff der Abstellfläche nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Var. 2 BauO NRW a.F. gefasst werden. Ausweislich der Lageplanskizze und der Lichtbilder im Verwaltungsvorgang (Bl. 5 f.) repräsentiert das Lagergut sowie der Pferdeanhänger mangels Befestigung der Flächen die Nutzung als Abstell- bzw. Lagerfläche. Es liegt schon deshalb ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vor, weil der Pferdeunterstand in Holzbauweise, die geschotterte Parkplatzfläche, die unbefestigte Abstellfläche für den Pferdeanhänger sowie die unbefestigten Lagerplätze für diverses Lagergut und die zwei Wohnwagen ohne die gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW a.F. notwendige Baugenehmigung errichtet bzw. aufgestellt wurden und damit formell illegal sind. Für jene Anlagen kommt kein Tatbestand der Genehmigungsfreiheit nach § 60 Abs. 2 BauO NRW a.F. in Verbindung mit § 62 Abs. 1 BauO NRW a.F. in Betracht. Bei der Parkplatzfläche handelt es sich nicht um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 lit. c) BauO NRW a.F. Danach bedürfen nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 m² keiner Baugenehmigung. Der geschotterte Stellplatz ist indes circa 105 m² groß. Die Wohnwagen fallen nicht unter § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 lit. d) BauO NRW a.F., da sich diese nicht auf einem Camping-, Zelt- oder Wochenendplatz befinden. Auch der Pferdeunterstand bedarf einer Baugenehmigung. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) BauO NRW a.F. sind Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten genehmigungsfrei, im Außenbereich allerdings nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen. Selbiges gilt nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c) BauO NRW a.F. für Gebäude bis zu 4 Meter Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Der im Außenbereich liegende Pferdeunterstand dient nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Ein Betrieb im Sinne der vorbenannten Vorschrift ist geprägt durch eine spezifisch betriebliche Organisation und eine nachhaltige Bewirtschaftung. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, juris Rn. 7 und Urteil vom 16. Dezember 2004 – 4 C 7/04 –, juris Rn. 10. Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebs sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, juris Rn. 8. Die Voraussetzung eines auf Dauer gedachten und auf Dauer lebensfähigen Unternehmens ist dadurch begründet, dass der gemäß § 35 BauGB zu schonende Außenbereich nur einer in seiner Beständigkeit auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betätigung "geopfert" werden darf, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1994 – 4 B 140.94 –, juris Rn. 2. Dieser Schutzzweck gebietet es, wenn er sein planungsrechtliches Ziel verwirklichen soll, dass nicht jede auch nur kurzfristige land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit die Zulassung von Bauten im Außenbereich rechtfertigen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – IV C 9.70 –, juris Rn. 23. Beständigkeit der Betätigung setzt voraus, dass der Zugriff auf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche dauerhaft gesichert ist. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigte Fläche nicht dauernd zur Verfügung steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9.11 –, Rn. 10, Beschlüsse vom 19. Juli 1994 – 4 B 140.94 –, Rn. 2 und vom 22. Dezember 1993 –4 B 206.93 –, Rn. 2, jeweils juris. Insofern entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine landwirtschaftliche Betätigung allein auf gepachtetem Grund und Boden in aller Regel aus der Privilegierung ausscheidet, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9.11 –, Rn. 10 sowie Beschlüsse vom 19. Juli 1994 – 4 B 140.94 –, Rn. 2 f. und vom 3. Februar 1989 – 4 B 14.89 –, Rn. 4 sowie Urteil vom 3. November 1972 – IV C 9.70 –, Rn. 23, jeweils juris. Denn es liegt im Wesen der Pacht als einer nur schuldrechtlichen Beziehung, dass sie einerseits privatrechtlich weniger verlässlich als dingliche Rechte das Bestehen eines bestimmten Zustands auf Dauer sichert und dass andererseits bei ihr – insbesondere auch einvernehmliche – Änderungen der Rechtslage einer bodenrechtlichen Kontrolle völlig entzogen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – IV C 9.70 –, juris Rn. 23. Nur in Ausnahmefällen kann eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt sein. Es bedarf jedoch stets besonderer Gründe, um dennoch annehmen zu können, dass das Vorhaben in der erforderlichen Weise dem Betrieb auf Dauer dienend zugeordnet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9.11 –, Rn. 10, Beschluss vom 19. Juli 1994 – 4 B 140.94 –, Rn. 3 sowie Urteile vom 24. August 1979 – IV C 3.77 –, Rn. 13 und 3. November 1972 – IV C 9.70 –, Rn. 23, jeweils juris. Liegen langfristige Pachtverhältnisse vor, kann ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass ein dauerhafter Zugriff auf die erforderlichen Flächen sichergestellt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9.11 –, juris Rn. 10. Bei einer Pensionspferdehaltung ist zugleich zu beachten, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von einer (noch) landwirtschaftlichen zu einer (schon) gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist. Die Pensionspferdehaltung ist geradezu der Prototyp einer ambivalenten, sich auf dem schmalen Grat zwischen Landwirtschaft und Gewerbe bewegenden Außenbereichsbetätigung. Die bloße Senkung des Eigenfutteranteils unter die Hälfte des Bedarfs lässt bereits den landwirtschaftlichen Betriebscharakter entfallen. Dieser Umstand ist jedoch nur schwer feststellbar, da er das äußere Erscheinungsbild des Betriebes kaum berührt. Pensionstierhaltungsbetriebe tragen damit die Gefahr einer Umwandlung in gewerbliche "Reiterhöfe" gewissermaßen in sich. Um dieser Gefahr zum Schutz des Außenbereichs entgegenzuwirken, ist es geboten, für den Nachweis der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines solchen Betriebes strenge Maßstäbe anzulegen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 – 2 A 1780/15 –, Rn. 20 und vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2370/08 –, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1991 – 3 S 1075/90 –, Rn. 21, jeweils juris. Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es an der nötigen Dauerhaftigkeit der Pferdepension des Beigeladenen. Der Beigeladene hat keine eigenen Betriebsflächen, sondern ist zum Betrieb der Pferdepension ausschließlich auf gepachtete Flächen angewiesen. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt im November 2020 bestand nach dem Vortrag der Kläger für das gegenständliche Grundstück sowie das Nachbargrundstück ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit von lediglich einem Jahr. Diese kurze Laufzeit reicht nicht aus, um einen gesicherten, dauerhaften Zugriff auf die Flächen zu gewährleisten. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 12 ME 87/19 –, juris Rn. 119, zu einer Laufzeit von 10 Jahren. Eine mögliche Verlängerung des Pachtverhältnisses durch Abschluss eines neuen Pachtvertrags mit einer Laufzeit von jeweils einem Jahr, wie nach dem klägerischen Vortrag seit 2018 jährlich erfolgt ist, ändert an dieser Betrachtung nichts. Denn eine solche Verlängerung ist nicht hinreichend gesichert. Sie kann nicht einseitig durch den Beigeladenen durchgesetzt werden, sondern erfordert eine Einigung mit den Klägern. Der von der Beklagten vorgelegte Pachtvertrag aus 2018 (Bl. 43-46 d.A.), der eine Laufzeit von zehn Jahren vorsieht, wird nicht zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit herangezogen. Denn dieser entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung. Nach Angaben der Kläger ist dieser Vertrag rückwirkend geschlossen worden. Tatsächlich hat der Beigeladene das Grundstück von den Klägern nach deren Vortrag seit 2018 jeweils mit einer Laufzeit von einem Jahr gepachtet. Ein Ausnahmefall, der nach dem oben Gesagten eine abweichende Beurteilung bezüglich der Betriebseigenschaft nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigt, liegt nicht vor. Im Gegenteil stellen die sonstigen Umstände die Nachhaltigkeit und damit das Vorliegen eines Betriebes zusätzlich in Frage. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können durchaus andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsdauer, Betriebsform und Betriebsorganisation. Allerdings sind konkrete Nachweise der Rentabilität in Zweifelsfällen zu fordern, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist. Dem Indiz der Gewinnerzielung kommt insbesondere bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand erhöhte Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, juris Rn. 8. Daran gemessen hält die Kammer einen Nachweis der Rentabilität anhand konkreter Zahlen für erforderlich, da Umstände vorliegen, welche die Möglichkeit der Gewinnerzielung zweifelhaft erscheinen lassen: Dem Beigeladenen stand zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nur eine geringe Nutzfläche von 2,3 Hektar als Pachtfläche zur Verfügung sowie ein geringerer Tierbestand von acht Pensionspferden. Erschwerend kommt hinzu, dass der Betrieb des Beigeladenen einseitig auf eine ganz bestimmte Betätigung, nämlich die Pensionspferdehaltung, spezialisiert ist. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass hinsichtlich der Pferdepension keine Steuerunterlagen existieren, dafür, dass es sich um eine bloße Hobbytierhaltung aus Liebhaberei handelt. Auch die geringe Betriebsdauer lässt an der Nachhaltigkeit zweifeln, so hat der Beigeladene das Grundstück zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Jahre 2020 erst zwei Jahre gepachtet und will den Betrieb nunmehr nur noch dreieinhalb Jahre weiter betreiben. Den erforderlichen Nachweis der Wirtschaftlichkeit haben die Kläger und der Beigeladene nicht erbracht. Eine Überprüfung der Rentabilität des Betriebs war aufgrund unzureichender Angaben und mangels existierender Steuerunterlagen betreffend die Pferdepension des Beigeladenen nicht möglich. Das vom Beigeladenen angegebene Netto-Einkommen von circa 1.000,00 bis 1.100,00 Euro beruht auf einer unvollständigen Berechnungsgrundlage. Die bloße Gegenüberstellung von Einnahmen aus der Pferdepension und Ausgaben für Heu und Pacht ist insoweit nicht ausreichend. Es fehlen Angaben zu Investitions-, Reparatur- und Energiekosten, zu der Höhe der kommunalen Gewerbesteuer und Betriebsversicherungen oder der Krankenversicherungsbeiträge. Für die unbefestigten Lagerplätze und den Abstellplatz greift die Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 lit. a) BauO NRW a.F. nicht, da diese – wie bereits dargestellt – mangels Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nummer 1, 201 BauGB ebenfalls einem solchen nicht dienen können. Die genannten Anlagen auf dem Grundstück der Kläger sind nicht nur formell, sondern mangels Genehmigungsfähigkeit auch materiell illegal. Sie sind bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie im Außenbereich liegen und – wie oben ausgeführt – nicht zu den privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gehören. Auch liegt kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vor. Hiervon erfasst sind Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Allein die Immissionen durch Gerüche und Insekten begründen nicht die Annahme, dass eine Pferdepension nur im Außenbereich zulässig wäre. Das Vorhaben könnte vielmehr auch im beplanten oder unbeplanten Innenbereich der Stadt T. verwirklicht werden, so etwa in einem dörflichen Gebiet im Sinne des § 5 BauNVO. Auch eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht. Hiernach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Unabhängig von der Frage der Erschließung sind hier öffentliche Belange beeinträchtigt, weil die Anlagen den Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB widersprechen. Der Flächennutzungsplan der Beklagten sieht für die maßgebliche Grundstücksfläche die Nutzung durch Landwirtschaft entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 9 lit. a) BauGB vor. Bei der vorliegenden Pensionspferdehaltung handelt es sich nicht um eine solche Nutzung. Landwirtschaft im Sinne des BauGB ist gemäß § 201 BauGB insbesondere die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Ob das Futter für die Pferde überwiegend auf den gepachteten Flächen erzeugt werden kann, kann dahinstehen, da die gepachteten Flächen als mögliche Fütterungsgrundlage, wie bereits ausgeführt, nicht zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören. Von einer Landwirtschaft ist entgegen der Ansicht der Kläger und des Beigeladenen auch nicht deshalb auszugehen, weil der Beigeladene in der Landwirtschaftskammer als Landwirt eingetragen und als landwirtschaftlicher Betrieb bei der Tierseuchenkasse NRW gemeldet ist. Das BauGB sieht eine derartige Bindungswirkung nicht vor, sondern regelt mit der in § 201 BauGB normierten Legaldefinition eigens, wann unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten von einer Landwirtschaft auszugehen ist. Als Eigentümer des von der Ordnungsverfügung betroffenen Grundstücks sind die Kläger taugliche Adressaten der Beseitigungsverfügung. Sie sind nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW Zustandsstörer. Der von den Klägern angeführte § 18 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 OBG NRW, wonach Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt gerichtet werden müssen, wenn er diese gegen den Willen des Eigentümers oder anderer Verfügungsberechtigter ausübt, ist nicht einschlägig. Aufgrund des bestehenden Pachtverhältnisses steht fest, dass die Nutzung des Grundstücks durch den Beigeladenen nicht gegen den Willen der Kläger geschieht. Die Störerauswahl der Beklagten ist ermessensfehlerfrei. Dass die Beklagte allein die Kläger als verantwortliche Adressaten berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der Beigeladene gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW als weiterer Störer einzustufen, da er im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung als Pächter des von der Beseitigungsverfügung betroffenen Grundstücks Inhaber der tatsächlichen Gewalt war. Indes liegt in der mangelnden Berücksichtigung des Beigeladenen als weiteren Störer kein Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensausfalls, da die Beklagte den Sachverhalt betreffend möglicher Störer unter Wahrung ihrer Amtsermittlungspflicht aus § 24 VwVfG NRW ausreichend ermittelt hat. § 24 Abs. 1 VwVfG NRW verpflichtet die Behörde, vor Erlass der Ordnungsverfügung den zur Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Satz 1 BauO NRW a.F. im Einzelfall notwendigen maßgeblichen Sachverhalt in ausreichender Weise ohne Einschränkung durch den Vortrag der Beteiligten zu ermitteln. Sie muss alle vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer Aufklärung ausschöpfen, die geeignet erscheinen, die für die Entscheidung notwendige Überzeugung zu gewinnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010 – 10 A 1013/08 –, juris Rn. 30 m.w.N. Indes müssen bei der Amtsermittlung Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten berücksichtigt werden. Was ein Betroffener aus seinem Bereich nicht vorträgt und was sich für die Behörde auch nicht aufdrängt, muss nicht berücksichtigt und nicht durch umfängliche Ermittlungen „ins Blaue hinein“ aufgeklärt werden. Vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 114 VwGO Rn. 13. Gemessen daran bestand für die Beklagte vor Erlass der Beseitigungsverfügung betreffend das Vorliegen eines Pachtverhältnisses kein Ermittlungsbedarf. Denn es lagen insoweit keine für diese erkennbaren Hinweise vor. Im Verwaltungsvorgang der Beklagten finden sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Die Beklagte hat den Klägern mit dem Anhörungsschreiben ausdrücklich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Statt bereits im Rahmen einer Stellungnahme auf den Beigeladenen als Pächter zu verweisen – was aufgrund ihrer möglichen Entlastung nahegelegen hätte – baten die Kläger als Reaktion auf das Anhörungsschreiben über Herrn E. lediglich um vorübergehende Duldung des „Schuppens“ als Wetterschutzhütte für die Tiere und der Wohnwagen zum Schutz von Menschen. Das seit 2018 mit dem Beigeladenen bestehende Pachtverhältnis wurde von den Klägern gegenüber der Beklagten erst im Dezember 2021 – 1 Jahr nach Klageerhebung – offengelegt. Da das Pachtverhältnis ein Sachverhalt ist, welcher der Sphäre der Kläger als Verpächter und Grundstückeigentümer zuzuordnen ist, hätten jene dieses auf das Anhörungsschreiben hin mitteilen müssen. Die Beklagte musste demnach potenzielle Störer mangels belastbarer Hinweise nicht „ins Blaue hinein“ ermitteln. Für sie bestand im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung zur Ermittlung möglicher Störer außer der Anhörung und der Einsicht in das Grundbuch kein weiteres, vernünftigerweise in Betracht zu ziehendes Mittel zur Aufklärung. Letztlich zeigt die Tatsache, dass der Pachtvertrag aus 2018 im Rahmen des hiesigen Verfahrens im April 2022 durch die Beklagte vorgelegt worden ist, nachdem sie diesen nach Aufforderung in einem anderem ordnungsbehördlichen Verfahren im März 2022 erhalten hatte, die Ermittlungsbereitschaft auf Seiten der Beklagten. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 5. Januar 2024 (vgl. Bl. 146 d.A.) erstmalig behaupten, dass die Beklagte bereits im Juni 2020 gewusst habe, dass der Beigeladene als Erbauer möglicher Handlungsstörer bzw. als Pächter Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei, so war es aus Sicht des Gerichts nicht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht geboten den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Denn trotz gerichtlichen Hinweises im Rahmen der mündlichen Verhandlung trugen die Kläger durchweg widersprüchlich und nicht nachvollziehbar zu der Person des „Erbauers“ der relevanten Anlagen vor. Es ist unter Berücksichtigung der prozessualen Mitwirkungsobliegenheit und Substantiierungspflicht der Kläger nicht Sinn der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen nach entsprechenden gerichtlichen Hinweisen durchweg inkonsistenten Vortrag schlüssig zu machen. Die vorbenannte Behauptung stützen die Kläger darauf, dass ihr Vater die für den vorliegenden Fall zuständige Beamtin Z. und deren Vorgesetzten im Juni 2020 darüber informiert habe, dass die auf dem Grundstück errichteten Gebäude weder von ihm noch von den Klägern errichtet worden seien, sondern vor einigen Jahren vom Beigeladenen, dem damaligen und heutigen Pächter, welcher zuvor die Genehmigung von dem damaligen Eigentümer U. erhalten habe. Jener Vortrag zu dem Errichter der Anlagen steht im Widerspruch zu dem vorherigen Vortrag der Kläger. So haben die Kläger zuvor vorgetragen, dass die Anlagen nach eigenen Bekundungen des Errichters Ende 2016/Anfang 2017 errichtet worden seien (Bl. 30 d.A.). Herr U. soll das Grundstück ab 2014 bis 2018 von dem damaligen Eigentümer, Herrn Y. W., gepachtet haben (Bl. 2 d.A.). Zuvor wäre Herr U. bis 2014 Eigentümer gewesen. Im Widerspruch dazu tragen sie nunmehr vor, der Beigeladene habe die Anlagen „vor einigen Jahren“ als Pächter errichtet, was von dem damaligen Eigentümer U. genehmigt worden sei (Bl. 146 d.A.). Allerdings tragen die Kläger selbst vor, dass der Beigeladene erstmalig seit dem 1. November 2018 Pächter des Grundstücks gewesen sei (vgl. Bl. 170 d.A.). Wie er die Anlagen als Pächter Ende 2016/Anfang 2017 errichtet haben soll, wenn das Pachtverhältnis mit dem Beigeladenen erst seit Ende 2018 besteht, erschließt sich der Kammer nicht. Hinzu kommt, dass Herr U. nach klägerischem Vortrag zu dem behaupteten Zeitpunkt des Errichtens nicht mehr Eigentümer des Grundstücks war, sondern Eigentümer war der Vater der Kläger. Dass Herr U. „als damaliger Eigentümer“ das Errichten gegenüber dem Beigeladenen genehmigt habe, ist insoweit nicht konsistent. Auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung klärten die Kläger diese Widersprüche nicht auf. Eine Vernehmung des geladenen Zeugen Y. W. war demnach nicht geboten. Soweit die Kläger einwenden, die Beseitigungsverfügung sei nicht umsetzbar, da sich der Beigeladene gegebenenfalls weigern wird, das Grundstück zu räumen, steht dies der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung nicht entgegen. Der Beseitigung entgegenstehende Rechte Neben- bzw. Mitberechtigter, wie etwa von Mieteigentümern, Mietern und Pächtern, berühren allein die Frage der Durchsetzbarkeit der Verfügung auf Ebene des Vollstreckungsverfahrens. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1998 – 4 B 69/98 –, juris Rn. 3 m.w.N. Auf der Rechtsfolgenseite hat die Beklagte ihr Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Sie hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und die gesetzlichen Ermessensgrenzen, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gewahrt, indem sie ihre Entscheidung ermessensfehlerfrei auf die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit der Anlagen gestützt hat. Das wirtschaftliche Interesse des Beigeladenen, die Pferdepension zum Erhalt seiner Existenzgrundlage weiterzuführen, hat gegenüber dem in § 35 Abs. 1 BauGB normierten öffentlichen Interesse an der größtmöglichen Schonung des naturhaft geprägten Außenbereichs zurückzustehen. Mit ihrer Rüge, die Beklagte habe sie unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Anspruch genommen, zeigen die Kläger eine fehlerhafte Ermessensentscheidung nicht auf. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde dazu, nicht wahllos, sondern mit System gegen Baurechtsverstöße vorzugehen. Im Zusammenhang mit bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten ist der Gleichbehandlungsgrundsatz erst dann verletzt, wenn die Behörde ohne erkennbaren sachlichen Grund – das heißt willkürlich – nur bezüglich einzelner baulicher Anlagen eine Bauordnungsverfügung erlässt und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet. Gibt es mehrere illegale bauliche Anlagen in einem bestimmten Gebiet, muss sie planmäßig vorgehen und darf weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen machen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 99.98 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2017 – 10 A 1673/16 –, juris Rn. 20 und vom 20. Februar 2013 – 2 A 239/12 –, juris Rn. 56. Die Beklagte hat ein planmäßiges Vorgehen in gleicher Weise gegen andere illegale Bauten und Nutzungen auf benachbarten Grundstücken angekündigt. Sie ist nicht daran gehindert, zunächst gegen einzelne von mehreren Verstößen tätig zu werden. Aus den Verfahren 23 L 1038/19 und 23 K 2971/19 sowie 23 L 2352/20 und 23 K 6678/20 ist der Kammer bekannt, dass die Beklagte bereits im Jahre 2019 sowie Ende 2020 mittels Ordnungsverfügungen gegen die auf einem Nachbargrundstück befindlichen vergleichbaren Anlagen – unter anderem Pferdeställe mit Pferdeboxen und Paddocks und Lagercontainer sowie ein zu Wohnzwecken genutztes Gartenhaus – vorgegangen ist. Schließlich ist die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Der materiellen Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung steht insbesondere nicht entgegen, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldandrohung keine Duldungsverfügung gegenüber dem Beigeladenen zur Ausräumung eines Vollstreckungshindernisses erlassen wurde. Zwar wird mit der Beseitigung der Anlagen in die zivilrechtlichen Besitzrechte des Beigeladenen als Pächter (vgl. § 581 Abs. 1 BGB) eingegriffen, sodass ein Vollstreckungshindernis besteht. Indes kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie dieses Vollstreckungshindernis nicht durch eine Duldungsverfügung ausgeräumt hat. Denn die Beklagte konnte und musste zum Zeitpunkt des Erlasses – wie ausgeführt – nicht von dem bestehenden Pachtverhältnis wissen. Insoweit weist die Kammer darauf hin, dass im Falle der Festsetzung eines Zwangsgeldes zuvor eine entsprechende Duldungsverfügung erlassen werden sollte. Auch ist die zweimonatige Frist zur Erfüllung der Verpflichtung aufgrund des überschaubaren Aufwands zur Beseitigung der betreffenden Anlagen angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, sind diesem keine Kosten aufzuerlegen, vgl. 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.