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Beschluss

11 A 1308/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1122.11A1308.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f. = juris, Rn. 7. Ausgehend hiervon legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. 1. Die Einwände der Klägerin gegen die Feststellungen im angefochtenen Urteil betreffend die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen für das planfestgestellte Vorhaben bleiben ohne Erfolg. a. Soweit die Klägerin geltend macht, das angefochtene Urteil beruhe u. a. auf der unrichtigen Erwägung, „dass landwirtschaftliche Flächen der Antragstellerin außer für die baubedingte Inanspruchnahme nur in einer Flächengröße von 312 m 2 für die Anlage eines Kleingewässers in Anspruch genommen werden müssten (Urteilsumdruck Seite 12)“, geht dieser Einwand fehl. Das Verwaltungsgericht hat eine entsprechende Feststellung nicht getroffen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Urteilsumdruck S. 12) Ausführungen aus der Klageerwiderung der Beklagten wiedergegeben, wonach durch das Vorhaben insgesamt lediglich 313 m 2 dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen und im Rahmen einer Kompensationsmaßnahme ökologisch verbessert würden. In den Entscheidungsgründen hat es im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BNatSchG beachtet worden seien, entsprechend lautende Feststellungen getroffen, die es auf die Angaben der Beklagten gestützt hat (Urteilsumdruck S. 19 f.). Zu keinem Zeitpunkt war von landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin die Rede, die in einer Größe von 312 m 2 dauerhaft in Anspruch genommen werden sollten. b. Auch verhilft der Einwand der Klägerin ihrem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg, sie verliere durch die Zerschneidung landwirtschaftlich genutzter Eigentumsflächen auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 11, Flurstück 26, H. in einer Größenordnung von ca. 1.100 m 2 , da die verbleibende Fläche so kleinteilig sei, dass sie landwirtschaftlich nicht mehr genutzt werden könne; dies bedeute, dass ihrem Grundstück insgesamt 25 % der Grünlandnutzung verloren gingen. aa. Soweit die Klägerin mit diesem Einwand sinngemäß die Vernichtung oder Gefährdung der Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebs geltend machen sollte, verfängt dieser Einwand nicht. Macht ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses Betroffener geltend, durch das Vorhaben werde sein landwirtschaftlicher Betrieb in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet, gehört dieser Einwand zu den Belangen, mit denen sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange grundsätzlich auseinander setzen muss. Zeichnet sich eine solche Gefährdung ernsthaft ab, darf die Planfeststellungsbehörde nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 -, BVerwGE 136, 332 (338, Rn. 26 ff.) = juris, 26 ff., m. w. N. Ausgehend hiervon liegt ein Abwägungsmangel nicht deshalb vor, weil die Planfeststellungsbehörde eine Existenzgefährdung oder -vernichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin nicht in ihre Erwägungen einbezogen hat und sich auch das angefochtene Urteil dazu nicht verhält. Die Klägerin hat bisher nicht vorgetragen, sie betreibe einen landwirtschaftlichen Betrieb, der durch die Planfeststellung in seinem Bestand gefährdet oder vernichtet würde. Sie hat schon nicht dargetan, sie nutze die von der Planfeststellung betroffenen Grundstücke landwirtschaftlich. In ihrem Einwendungsschreiben vom 13. Juli 2009 war vielmehr allein davon die Rede, die „geplante Umgehungsstraße wird den Wohnwert unseres Hauses und die angrenzenden Flächen um ca. 20 % reduzieren. Das Haus mit den angrenzenden Flächen im Bebauungsplan Nr. 32 ist Bestandteil der Altersvorsorge meiner Familie. … Der Charakter einer Hofanlage in landschaftlich schöner, ruhiger Lage würde verloren gehen“. Auch im Erörterungstermin am 26. Januar 2012 war von einem landwirtschaftlichen Betrieb nebst landwirtschaftlich genutzter Flächen keine Rede. Im Grunderwerbsverzeichnis (Beiakte Heft 4, Unterlage 9, lfd. Nr. 16.0 und 16.1) sind die in Anspruch zu nehmenden Grundstücke der Klägerin Gemarkung O. Flur 11, Flurstück 2 mit einer Größe von 6614 m 2 und Flurstück 26 mit einer Größe von 3779 m 2 aufgeführt; hinsichtlich der Nutzungsarten ist betreffend das Flurstück 2 „GH“ und betreffend das Flurstück 26 „GR/GH“ verzeichnet, wobei „GH“ laut den Anmerkungen zum Grunderwerbsverzeichnis Gehölzfläche und „GR“ Grünfläche bedeutet. Mit Blick auf diese Nutzungsarten und die insgesamt für eine landwirtschaftliche Nutzung zu geringe Fläche musste die Planfeststellungsbehörde auch nicht von sich aus entsprechende Erwägungen anstellen. bb. Im Übrigen bleibt es der Klägerin unbenommen, die mit dem Vorhaben verbundene „Zerschneidung“ ihrer landwirtschaftlich genutzten „Eigentumsflächen“ mit der Folge, dass sie diese möglicherweise (land-)wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll nutzen könne, im Rahmen des Enteignungsverfahrens geltend zu machen. Es betrifft Fragen der Entschädigung, wenn aus dem Entzug des Eigentums an einem Teil eines Grundstücks Erschwernisse für die Bewirtschaftung des restlichen Grundbesitzes resultieren. Ermöglicht ein Planfeststellungsbeschluss - wie hier - den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, bildet er also die Grundlage für die Enteignung, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Im Rahmen dieses Verfahrens sind bei der Enteignung eines Teilgrundstücks auch die daraus folgenden Nutzungsbeeinträchtigungen des Restgrundstücks zu entschädigen. Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 ‑ 9 A 21.03 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87, S. 9 = juris, Rn. 24. Die angesprochene Folge des Zugriffs auf das Eigentum der Klägerin wäre danach gegebenenfalls im Enteignungsverfahren nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen (vgl. etwa §§ 7 Abs. 3, 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 EEG NRW) zu entschädigen. c. Auch greift der Einwand der Klägerin nicht durch, weder die östlich angrenzenden Flächen Gemarkung O. , Flur 11, Flurstück 39, noch die westlich gelegenen Flächen Gemarkung O. , Flur 10, Flurstück 220, seien nach der Durchführung der Maßnahme landwirtschaftlich noch sinnvoll zu bewirtschaften. Darauf kann sich die Klägerin schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil diese Flächen nicht in ihrem Eigentum stehen. 2. Im Übrigen wird der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise begründet. a. Dies gilt zunächst, soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin betreffend ihren Einwand, Zweifeln unterliege die Feststellung des Urteils, artenschutzrechtliche Bestimmungen würden nicht verletzt, „eine schriftliche Ausarbeitung der Klägerin“ überreichen, „die wir zum Gegenstand des diesseitigen Vortrags im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens machen“. Die Bezugnahme eines Rechtsanwalts auf einen vom Kläger verfassten Schriftsatz genügt der Begründungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in der Regel nicht. Es stellt eine unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 4 VwGO dar, wenn seitens des bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten pauschal auf beigefügte Schreiben Bezug genommen wird, die die von ihm vertretenen Beteiligten oder ein Dritter verfasst haben. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. Dementsprechend muss erkennbar sein, dass der Prozessbevollmächtigte die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten geprüft und sich zu eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat. Vgl. dazu u. a. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2012 - 8 B 64.12 -, juris, Rn. 15 f., vom 19. August 1993 ‑ 6 B 42.93 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81, S. 16 f. = juris, Rn. 3, und vom 6. September 1965 ‑ 6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38 (39) = juris, Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 67 Rn. 40, m. w. N. Daran fehlt es hier. Die im Zulassungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in diesem Zusammenhang erfolgte Bezugnahme auf eine Ausarbeitung, die nicht sie selbst verfasst haben, sondern die Klägerin, genügt den dargelegten Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht. Das schriftsätzliche Vorbringen lässt sowohl nach seiner Form als auch nach seinem Inhalt die den Prozessbevollmächtigten obliegende eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs nicht erkennen. Es genügt nicht den dargelegten Anforderungen an einen beim Oberverwaltungsgericht eingereichten Zulassungsantrag, wenn der Prozessbevollmächtigte ‑ wie hier - vorträgt, er überreiche „eine schriftliche Ausarbeitung der Klägerin“, die er zum „Gegenstand des diesseitigen Vortrags“ im Zulassungsverfahren mache, aus „diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Bestandsaufnahme hinsichtlich der relevanten geschützten Arten unvollständig und überaltert ist“. Denn damit wird gerade nicht erkennbar, dass er sich entsprechend dem Zweck des § 67 Abs. 4 VwGO das Vorbringen der von ihm vertretenen Mandantin nach eigenständiger Sichtung, Prüfung und rechtlicher Durchdringung zu eigen gemacht hat. b. Nichts anderes ergibt sich, soweit die Prozessbevollmächtigten das angefochtene Urteil mit dem Hinweis auf eine weitere Ausarbeitung der Klägerin angreifen, wonach jedenfalls in der Summe die „seitens der Klägerin herausgearbeiteten Bedenken“ dazu führen, „dass der Eingriffsausgleich nicht als vollständig erbracht angesehen werden kann, so dass in naturschutzrechtlicher und damit auch in rechtlicher Hinsicht ein Defizit verbleibt, das zur Rechtswidrigkeit des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses führt“. Denn eine sachkundige Erörterung oder nur rechtliche Durchdringung dieser von der Klägerin „herausgearbeiteten Bedenken“ seitens der Prozessbevollmächtigten lassen weder der Hinweis auf die von ihr gefertigte Ausarbeitung noch die knappen diesbezüglichen Anmerkungen der Prozessbevollmächtigten erkennen. c. Soweit die Prozessbevollmächtigten unter Bezugnahme auf die Ausarbeitung der Klägerin erhebliche Zweifel an der Feststellung anmerken, wegen der Entwässerung der L 70n seien größere Auswirkungen auf die Umwelt durch den Bau und den Betrieb der Straße nicht zu erwarten, gilt das Gleiche. Auch insoweit lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen, dass sich die Prozessbevollmächtigten das Vorbringen der von ihnen vertretenen Klägerin im Sinne der Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO nach eigenständiger Sichtung, Prüfung und rechtlicher Durchdringung zu eigen gemacht haben. d. Abgesehen davon rechtfertigten die in den Ausarbeitungen der Klägerin erhobenen Einwände, es lägen Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände und Fehler bei der landschaftsschutz- bzw. naturschutzrechtlichen Prüfung und erhebliche Zweifel im Hinblick auf die Frage der Entwässerung vor, nicht die Zulassung der Berufung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) Einschränkungen. Danach führt nicht jeder objektivrechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde. Auch ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kann der Anfechtungsklage eines Enteignungsbetroffenen nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn dieser Verstoß gerade kausal für seine Eigentumsinanspruchnahme ist. Schließlich können Verstöße gegen zwingende Vorschriften des nationalen oder gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzrechts, namentlich der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie, dann nicht zu einem Erfolg eines Anfechtungsbegehrens führen, wenn die Planung lediglich an Mängeln leidet, die für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen sind oder durch eine schlichte Planergänzung zu beheben sind. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2015 - 7 B 13.14 -, NuR 2015, 634 (637) = juris, Rn. 35, und Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 (310 f., Rn. 24) = juris, Rn. 24. So liegt es hier. Selbst wenn der Beklagten von der Klägerin benannte Fehler unterlaufen sein sollten, ist nicht zu erkennen, dass in ihrem Fall eine andere Entscheidung ergangen wäre. Die Klägerin hat nicht ansatzweise dargelegt, die geltend gemachten etwaigen Verstöße gegen die natur- und artschutzrechtlichen Bestimmungen oder Fehler im Rahmen der Planung der Entwässerung seien gerade kausal im Hinblick auf die Inanspruchnahme ihres Eigentums gewesen. Abgesehen davon können etwaige Mängel und Unsicherheiten über eine schlichte Planergänzung oder notfalls durch die Erteilung einer Ausnahme behoben werden. II. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „wie detailliert die Grundlagenermittlung insbesondere mit Blick auf die artenschutzrechtlichen Prüfungen einerseits und den zu erbringenden Ausgleich für den mit der Realisierung der Maßnahme verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft sein muss“, bedarf keiner Überprüfung in einem Berufungsverfahren. Die Klägerin kann sich ‑ wie oben ausgeführt ‑ nicht mit Erfolg auf etwaige Fehler bei der landschaftsschutz- bzw. artenschutzrechtlichen Prüfung oder derjenigen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände berufen. III. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt gleichzeitig, dass die Rechtsache nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).