Beschluss
OVG 3 N 305.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0402.3N305.18.00
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Leitsätze
Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten wird, die Berufungszulassung sei nach dem Wegfall des Hindernisses, d. h. nach der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch, ebenfalls innerhalb eines Monats zu beantragen, widerspricht dies dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 VwGO.(Rn.4)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 2018 wird auf den Antrag der Kläger zugelassen.
Den Klägern wird – ergänzend zu dem Beschluss des Senats vom 20. Februar 2019 – Rechtsanwalt, beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 2018 wird auf den Antrag der Kläger zugelassen. Den Klägern wird – ergänzend zu dem Beschluss des Senats vom 20. Februar 2019 – Rechtsanwalt, beigeordnet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. 1. Er ist zulässig, denn den Klägern ist auf ihren Antrag hin nach § 60 Abs. 2 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu gewähren, wonach die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden muss. Diese Frist haben die mittellosen und seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen Kläger unverschuldet versäumt. Sie haben zunächst ordnungsgemäß innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines beabsichtigten Berufungszulassungsverfahrens unter Beiordnung eines zu benennenden Rechtsanwaltes beantragt. Da der Senat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 20. Februar 2019 zugunsten der Kläger beschieden hat, wäre das Hindernis, aufgrund dessen die Nichteinlegung des Rechtsmittels unverschuldet war, grundsätzlich im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses entfallen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. April 2014 – 5 B 102/13 – juris Rn. 7). Da der Beschluss am 21. Februar 2019 mit einfachem Brief versandt und den Klägern nicht zugestellt worden ist, was im Übrigen auch nicht geboten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – 1 B 23/11 – juris Rn. 6), kann der Fristbeginn hier nicht anhand des Zustelldatums bestimmt werden. Auch wenn der von den Klägern nach Erhalt des Beschlusses beauftragte Rechtsanwalt erst am 12. März 2019 Wiedereinsetzung sowie die Zulassung der Berufung beantragt und diese zugleich begründet hat, kann nicht zu Lasten der Kläger angenommen werden, sie hätten die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 1 VwGO versäumt. Diese Frist beträgt für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung zwei Wochen, während dessen Begründung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 VwGO innerhalb eines Monats nachgeholt werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2017 – OVG 10 N 74.17 – juris Rn. 4; ebenso Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 244). Einer Belehrung über den Lauf der Frist bedurfte es nicht, weil der Wiedereinsetzungsantrag keinen Rechtsbehelf im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO darstellt (so auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 60 Rn. 26; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., Rn. 39). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten wird, die Berufungszulassung sei nach dem Wegfall des Hindernisses, d. h. nach der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch, ebenfalls innerhalb eines Monats zu beantragen (so OVG Bautzen, Beschluss vom 19. September 2017 – 4 A 613/15 – juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 15 ZB 20.25 – juris Rn. 9 und Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 12 ZB 08.2468 – juris Rn. 2), widerspricht dies dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 VwGO. Danach bezieht sich die Monatsfrist allein auf die Begründung der dort genannten Rechtsmittel und nicht auf deren Einlegung („bei Versäumung der Frist zur Begründung … des Antrags auf Zulassung der Berufung“). Die unzutreffende obergerichtliche Rechtsprechung führt nicht dazu, dass den Klägern schon allein aus diesem Grund Wiedereinsetzung gewährt werden müsste, wenn sie ihren Zulassungsantrag nicht binnen zwei Wochen, sondern nur binnen eines Monats nach Zugang des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses gestellt hätten. Zum einen haben sich die Kläger nicht auf diese Rechtsprechung und einen dadurch bedingten etwaigen Irrtum berufen. Zum anderen ist für die Kläger die veröffentlichte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg maßgeblich, die bei nicht schuldhaft versäumter Beantragung der Berufungszulassung zutreffend von der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 1 VwGO ausgeht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2017 – OVG 10 N 74.17 – juris Rn. 4). Diese Auffassung teilt offensichtlich auch der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger. Es spricht hier alles dafür, dass der Wiedereinsetzungsantrag am 12. März 2019 rechtzeitig gestellt worden ist. Der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger hat anwaltlich versichert, er habe erstmalig am 12. März 2019 von dem Prozesskostenhilfebeschluss des Senats erfahren. Weder der Vater und Ehemann der Kläger noch der Helfer der Familie könnten genau angeben, wann der Beschluss zugegangen sei. Dieser Einlassung kann nichts zu Lasten der Kläger entgegnet werden, weil eine Zustellungsfiktion, wie sie in § 41 Abs. 2 VwVfG für das Verwaltungsverfahren normiert ist, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fehlt. Hinzu kommt, dass das OVG den Beschluss nur dem im Bundesgebiet lebenden Ehemann und Vater der Kläger und nicht den noch in Ägypten lebenden Klägern bekannt gegeben hat. Unter diesen Umständen ist von einer Bekanntgabe am 12. März 2019 auszugehen bzw. diese als noch fristgemäß anzusehen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 1 B 23/11 – juris Rn. 6: Bekanntgabe bei fehlendem Nachweis spätestens an dem Tag, an dem der Verfahrensbevollmächtigte die Mandatsübernahme anzeigt). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Zwar genügt es der Begründungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO grundsätzlich nicht, wenn ein Rechtsanwalt auf einen von dem nicht postulationsfähigen Kläger verfassten Schriftsatz pauschal Bezug nimmt, ohne dass er dessen Ausführungen erkennbar geprüft und sich zu eigen gemacht hat. Dies stellt eine unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 4 VwGO dar (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 4 S 17/19 – juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 22. November 2017 – 11 A 1308/15 – juris Rn. 20; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 8 B 64/12 – juris Rn. 15). So liegt es hier jedoch nicht. Der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. März 2019 nicht nur pauschal auf deren Vorbringen im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern zugleich auf den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Senats vom 20. Februar 2019 Bezug genommen und sich diese Ausführungen, die er in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wörtlich wiedergegeben hat, zu eigen gemacht. Da der Senatsbeschluss die von den Klägern angeführte – laienmäßige – Begründung aufgreift, sie den in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründen zuordnet und sie schließlich dahingehend würdigt, dass die Berufung zuzulassen sei, ist dem Darlegungserfordernis des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO mit der Wiedergabe des Beschlusses Genüge getan. Es wäre sinnlos und mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, von dem Verfahrensbevollmächtigten einen Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags zu fordern, der zwar in materiell-rechtlicher Hinsicht dem Beschluss des Senats vom 20. Februar 2019 entspricht, die Ausführungen des Senats jedoch umformuliert und in eigene Worte des Verfahrensbevollmächtigten fasst. Insoweit besteht ein Unterschied zur pauschalen Übernahme von Vorbringen, das ein juristischer Laie geäußert hat. Hier können letztlich keine anderen Maßstäbe gelten als bei den an die Begründung der Berufung zu stellenden Anforderungen, wonach ebenfalls eine konkrete Bezugnahme statthaft ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 29/14 – juris Rn. 17). Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.