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Urteil

1 A 41/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1130.1A41.16.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2014 und des Beschwerdebescheides vom 28. Juli 2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Praktikumstätigkeit vom 5. August 1980 bis zum 4. August 1981 als weitere ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2014 und des Beschwerdebescheides vom 28. Juli 2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Praktikumstätigkeit vom 5. August 1980 bis zum 4. August 1981 als weitere ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines vom Kläger absolvierten, einjährigen Praktikums als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Der am 19. Mai 1960 geborene Kläger verließ zum 25. Januar 1980 in der Jahrgangsstufe 13, 1. Halbjahr, das Gymnasium. Sein Abschlusszeugnis belegt, dass er den schulischen Teil der Fachhochschulreife durchlaufen hat. In Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gilt es als Nachweis der Fachhochschulreife. Der Kläger leistete zunächst zwischen dem 12. Februar 1980 und dem 4. August 1980 bei der Firma G. . L. Hüttenwerke AG (Werk C. ) ein vom ihm so bezeichnetes „Vorpraktikum“ ab, für das ein Rentenversicherungsnachweis erteilt wurde. Er wurde dabei gegen Entgelt als Binder und Beschrifter eingesetzt. Zwischen dem 5. August 1980 und dem 4. August 1981 absolvierte der Kläger ein weiteres Praktikum bei derselben Firma, für das er eine monatliche Ausbildungsvergütung von (brutto) zunächst 497,-- DM und später (ab 1. Februar 1981) 518,-- DM erhielt. Dieser Tätigkeit lag der Praktikantenvertrag vom 13. Mai 1980 zu Grunde. Nach dem (teilweise formularmäßig vorformulierten) Vertragstext sollte es sich um ein Praktikum im Rahmen der Klasse 11 einer Fachoberschule der Fachrichtung „Elektrotechnik“ handeln, das der Vorbereitung auf ein Studium der Studienrichtung Elektrotechnik diente. In der vorläufigen Ausbildungsordnung für das Praktikum in Klasse 11 der Fachoberschule, die als Anlage 1 zum Praktikantenvertrag genommen wurde, wird der Aufbau eines solchen Praktikums wie folgt beschrieben: 1.1 Grundpraktikum 1.1.1 Manuelle Arbeitstechniken an Metallen, Kunststoffen und anderen Werkstoffen 1.1.2 Maschinelle Arbeitstechniken 1.1.2.1 Zerspannungsmaschinen 1.1.2.2 Maschinen der spanlosen Formgebung 1.1.3 Verbindungstechniken 1.1.4 Grundausbildung in der Elektrotechnik (Installation, elektrische Maschinen, Schalt- und Messgeräte) 1.2 Fachpraktikum 1.2.1 Montage und Wartung von Maschinen und Anlagen 1.2.2 Messen und Prüfen – Fehleranalyse 1.2.3 Steuer- und Regeltechnik, Regelkreise 1.2.4 Betriebsaufbau und Organisation des Arbeitsablaufs 1.3 Urlaub 6 Wochen 2 Wochen 3 Wochen 2 Wochen 10 Wochen 8 Wochen 6 Wochen 6 Wochen 4 Wochen 4 Wochen Tatsächlich leistete der Kläger – nach unbestrittenen eigenen Angaben – das Praktikum jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Besuch einer Fachoberschule ab, sondern arbeitete – wie in der Anlage zum Ausbildungsvertrag beschrieben – „in Vollzeit (Mo-Fr)“. Nach dem Praktikantenzeugnis vom 4. August 1981 war der Kläger für 8 ½ Wochen im Grundlehrgang Metall, 9 Wochen in der Dreherei/Schweißerei, 4 Wochen in der Schmiede, 12 ½ Wochen in der Elektroabteilung, 4 ½ Wochen in den Elektroanlagen der Stahlwerke, 4 Wochen in der Stromversorgung, 4 ½ Wochen in der Elektroanlage des Profilwalzwerkes/Rechneranlage sowie 4 ½ Wochen in der Elektroanlage des Kaltwalzwerkes beschäftigt. Der Kläger trat am 17. August 1981 in den Dienst der Bundeswehr ein. Er wurde mit Wirkung zum 15. April 1982 zum Soldaten auf Zeit und am 24. Juni 1987 zum Berufssoldaten ernannt. Seine Bewerbungen für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere blieben erfolglos. Am 17. März 2014 beantragte der Kläger die Anerkennung des „Vorpraktikums“ sowie des „Fachoberschulpraktikums“ als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Mit Bescheid vom 2. April 2014 erkannte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Tätigkeit als Binder und Beschrifter (das sog. „Vorpraktikum“) mit der Begründung als ruhegehaltfähige Dienstzeit an, dass es sich dabei um eine praktische hauptberufliche Tätigkeit gehandelt habe, die für die Wahrnehmung der dem Kläger als Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich gewesen sei. Letzteres stützte die Beklagte darauf, dass der Kläger während dieser Zeit allgemeine Berufs- und Lebenserfahrung gesammelt habe. Die Anerkennung des „Fachoberschulpraktikums“ lehnte die Beklagte hingegen ab und führte zur Begründung aus, dieses Praktikum habe der Vorbereitung auf ein Studium gedient und sei weder als hauptberufliche Tätigkeit noch als Ausbildung anzuerkennen. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde machte der Kläger geltend, das studienvorbereitende Praktikum sei als „praktische Ausbildung“ nach § 23 Abs. 2 SVG anzuerkennen. Es habe sich bei dem nach Abschluss seiner Schulzeit am Gymnasium abgeleisteten Praktikum um eine rein praktische und nicht um eine schulische Ausbildung gehandelt. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse und Fertigkeiten hätten sich als förderlich für die erfolgreiche Teilnahme an der Radarmechanikerausbildung erwiesen, die er als Baustein zur Erlangung seines Berufssoldatenstatus während seiner Bundeswehrzeit in den USA absolviert habe. Mit Beschwerdebescheid vom 28. Juli 2014, dem Kläger am 12. August 2014 zugestellt, wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Eine Anerkennung nach § 23 Abs. 1 SVG scheide aus, weil für die Verwendung des Klägers als Unteroffizier mit Portepee in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Flugabwehraufklärung laufbahnrechtlich keine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben sei. Eine Anerkennung nach § 23 Abs. 2 SVG komme nicht in Betracht, da das Praktikum keine praktische Ausbildung sei. Ein studienvorbereitendes Praktikum sei nur in Bezug auf diese konkrete (Studien-) Ausbildung eine praktische Ausbildung. Nach den geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen sei eine Ausbildung neben der allgemeinen Schulbildung als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung nicht erforderlich gewesen. Dies gelte sowohl für den Grundwehrdienst, den der Kläger unmittelbar nach Abschluss des Praktikums angetreten habe, als auch für die spätere Verwendung im Allgemeinen Truppendienst. Der Kläger – zuletzt im Dienstgrad Oberstabsfeldwebel – wurde mit Erreichen der besonderen Altersgrenze für Berufsunteroffiziere mit Ablauf des 31. Juli 2014 in den Ruhestand versetzt. Der Kläger hat am 29. August 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat er seinen Rechtsstandpunkt bekräftigt, das Praktikum sei eine anrechnungsfähige, praktische Ausbildung. Die Beklagte verkenne, dass § 23 SVG nicht auf eine Berufsausbildung, sondern auf eine praktische Ausbildung abstelle. Das Praktikum habe einen geordneten Ausbildungsgang aufgewiesen. Es habe nicht die allgemeine Schulbildung ersetzt. Seine Schulausbildung sei mit der Zeit am Gymnasium abgeschlossen gewesen. Insoweit seien die Angaben des Praktikantenvertrags fehlerhaft. Da die Beklagte das ebenfalls absolvierte „Vorpraktikum“ als förderlich angesehen habe, müsse dies erst recht für das eigentliche, streitgegenständliche Praktikum gelten. In beiden Fällen habe er Lebens- und praktische Berufserfahrung gesammelt. Konkret hätte er die Förderung zu der neunmonatigen Radarmechanikerausbildung nicht erlangen können. Auch sei das Praktikum für seine Verpflichtung von einem Wehrpflichtigen zum Soldaten auf Zeit mit anschließender Übernahme zum Berufssoldaten förderlich gewesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 2. April 2014 und des Beschwerdebescheides vom 28. Juli 2014 zu verpflichten, über die bereits anerkannten ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten hinaus das Praktikum vom 5. August 1980 bis zum 4. August 1981 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertiefend ausgeführt: Bei der Anerkennung ruhegehaltfähiger Zeiten könnten Zeiten, die die allgemeine Schulbildung ersetzen würden, nicht berücksichtigt werden. Dabei komme es auf den Bildungsstand an, der für das Dienstverhältnis vorgeschrieben sei, aus dem der Anspruch auf Ruhegehalt erwachse. Bei einem Aufstieg eines Soldaten auf Zeit in eine höhere Laufbahn mit dem Ziel der Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten komme es deshalb nicht auf die bildungsmäßigen Eingangsvoraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn als Anwärter (Soldat auf Zeit), sondern auf den Bildungsstand an, von dessen Erfüllung rechtlich zulässig der Verbleib in der Laufbahn und die Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten abhängig seien. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage sei daher vorliegend der Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses als Berufssoldat am 24. Juni 1987. Das streitgegenständliche Praktikum stelle keine anrechnungsfähige, praktische Ausbildung im Sinne des § 23 SVG dar. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1, Abs. 3 BBiG, die mangels eigener Definition im SVG heranzuziehen sei, umfasse die Berufsausbildung die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Die Berufsausbildung setze zudem einen geordneten Ausbildungsgang voraus, an dem es vorliegend bereits mangele. Das Praktikum ersetze zudem teilweise die erforderliche allgemeine Schulbildung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG. Es sei im Rahmen der Klasse 11 einer Fachoberschule abgeleistet worden, um die Fachhochschulreife zu erlangen. Der Besuch der Fachoberschule sei grundsätzlich der allgemeinen Schulbildung zuzurechnen. Das Praktikum habe den Kläger zwar auf das beabsichtigte Studium der Elektrotechnik vorbereiten sollen. Ausbildung im Sinne des § 23 SVG sei aber allein das Studium selbst. Das Praktikum habe auch nicht zu dem für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vorausgesetzten Bildungsstand gehört. Zum Zeitpunkt der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten habe sich der Kläger in einer rein militärischen Verwendung befunden. Hierfür sei ein beliebiger anerkannter Ausbildungsberuf oder die mittlere Reife bzw. ein entsprechender Bildungsstand ausreichend gewesen. Schließlich fehle es hier auch am Merkmal der Förderlichkeit. Es sei unerheblich, ob das Praktikum für die Radarmechanikerausbildung nützlich gewesen sei. Der Kläger habe dabei für eine zukünftige Verwendung qualifiziert werden sollen, für die er zuvor nicht die erforderliche Qualifikation besessen habe. Das Praktikum hätte nur dann als Vordienstzeit anerkannt werden können, wenn es für diese spätere Verwendung selbst – und nicht nur für die entsprechende Ausbildung – förderlich gewesen wäre. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet: Das Praktikum sei nicht nach § 23 SVG als ruhegehaltfähige Ausbildungszeit anzuerkennen. Eine Anerkennung nach § 23 Abs. 1 SVG scheide aus. Das Praktikum sei keine Ausbildung, die ein Bewerber im Sinne einer allgemeinen normativen Einstellungsvoraussetzung habe vorweisen müssen, um in das entsprechende Dienstverhältnis übernommen zu werden. Auch eine Anerkennung des Praktikums nach § 23 Abs. 2 SVG komme nicht in Betracht, weil es Teil der allgemeinen Schulausbildung gewesen sei. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Kläger das Praktikum erst nach Abschluss des Schulbesuchs abgeleistet habe. Der Kläger habe nämlich seinen Schulabschluss – die Fachhochschulreife – ausweislich seines Schulabgangszeugnisses erst mit der Durchführung des einjährigen Praktikums erworben. Unabhängig davon handele es sich auch um keine „praktische Ausbildung“ im Sinne des § 23 Abs. 2 SVG. In diesem Zusammenhang könne nicht auf § 1 BBiG zurückgegriffen werden, da das SVG zwischen der Berufsausbildung, die allein Gegenstand des BBiG sei, und der praktischen Ausbildung differenziere. Stattdessen sei auf den Ausbildungsbegriff des § 56 SG abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei insoweit eine besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel erforderlich, die – sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss – zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führe. Das vom Kläger absolvierte Praktikum habe weder ein bestimmtes Ausbildungsziel noch einen planmäßigen Abschluss gehabt. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Es sei unerheblich, ob in seinem Fall das Praktikum Teil der Fachhochschulreife sei, da für seine Ernennung zum Berufssoldaten die mittlere Reife ausgereicht habe. Darüber hinausgehende Abschlüsse seien nicht mehr als allgemeine Schulbildung im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 SVG zu bewerten. Das Praktikum stelle in seiner konkreten Ausformung auch eine praktische Ausbildung dar. Zur Definition der praktischen Ausbildung komme ein Rückgriff auf § 56 SG nicht in Betracht, weil diese Regelung an den Begriff der Fachausbildung anknüpfe. Unabhängig vom Vorliegen einer praktischen Ausbildung liege hier (zudem) eine praktische hauptberufliche Tätigkeit vor, so dass die Beklagte die Förderlichkeit hätte prüfen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Ablehnung der Anerkennung bereits aus diesem Grund rechtswidrig. In der Sache sei die Förderlichkeit zu bejahen. Sein Praktikum, bei dem er praktische Berufs- und Lebenserfahrung gewonnen habe, sei mit Blick auf die beispielsweise erlernten Fertigkeiten manueller und maschineller Bearbeitung von Metallen, des autogenen Schweißens und des Aufbaus elektrischer Schaltungen sowohl für die Radarmechanikerausbildung als auch für die Verpflichtung von einem Wehrpflichtigen zum Soldaten auf Zeit mit anschließender Übernahme zum Berufssoldaten förderlich gewesen. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. April 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28. Juli 2014 zu verpflichten, das Praktikum des Klägers vom 5. August 1980 bis zum 4. August 1981 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und schließt sich zur Begründung den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 30. November 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 2. April 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28. Juli 2014 ist – soweit er vorliegend im Streit ist – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat mangels Spruchreife zwar keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, das Praktikum, das er zwischen dem 5. August 1980 und dem 4. August 1981 bei der Firma G. . L. Hüttenwerke AG (Werk C. ) abgeleistet hatte, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat jedoch Anspruch auf eine erneute – ermessensfehlerfreie – Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit dieser Praktikumszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Beklagte hat aufgrund einer fehlerhaften Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen eine ernstlich in Betracht zu ziehende Anspruchsnorm nicht angewendet und das in dieser Vorschrift vorgesehene behördliche Ermessen rechtswidrig noch nicht ausgeübt. Die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten oder Zeiten praktischer hauptberuflicher Tätigkeiten als ruhegehaltfähig ist für Berufssoldaten in § 23 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (SVG) in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), (SVG) geregelt. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage: Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, 2014, § 113 Rn. 102 ff. § 23 SVG verfolgt den allgemeinen Zweck, dass den Berufssoldaten, für die eine besondere – und damit eine frühere als die allgemeine – Altersgrenze gilt (vgl. §§ 44, 45 SG), ein angemessenes Ruhegehalt gewährleistet wird. Vgl. bereits zu § 23 SVG in der Fassung des Gesetzesentwurfs vom 13. Juni 1956: BT-Drs. 2/2504, S. 37 f. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch zwar nicht mit Erfolg auf § 23 Abs. 1 Satz 1 SVG stützen (dazu I.). Er hat jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags aus § 23 Abs. 2 Satz 1 SVG (dazu II.). I. Die Anerkennungsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 SVG liegen nicht vor. Danach kann die verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit) oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Diese Vorschrift soll für die Berufssoldaten, die nach den Laufbahnvorschriften für die Einstellung in eine Laufbahn oder für eine bestimmte Verwendung innerhalb einer Laufbahn eine besondere Ausbildung vorweisen müssen, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eine annähernd gleiche Ausgangslage schaffen, wie für die Berufssoldaten, für die lediglich eine bestimmte allgemeine Schulbildung gefordert wird. Vgl. zur inhaltlich vergleichbaren Vorschrift des § 12 BeamtVG: Strötz in: Fürst u. a., GKÖD, Band I, Teil 3b, O § 12 Rn. 1. Eine Anerkennung nach § 23 Abs. 1 SVG scheidet jedoch im Falle des Klägers aus. Das streitgegenständliche Praktikum ist weder eine vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG noch eine praktische hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SVG, die für seine Übernahme in das hier als maßgeblich zugrunde zu legende Soldatenverhältnis vorgeschrieben war. Die Frage, ob eine Ausbildung oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit für die Übernahme in das Soldatenverhältnis „vorgeschrieben“ ist, ist auf Grundlage der laufbahnrechtlichen Anforderungen für das Dienstverhältnis zu klären, aus dem der Anspruch auf Ruhegehalt erwächst. Maßgebend sind deshalb allein die für das Dienstverhältnis des Berufssoldaten geltenden laufbahnrechtlichen Anforderungen. Denn erst das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten begründet eine Anwartschaft auf Ruhegehalt. Erst dann, wenn der Soldat in das Berufssoldatenverhältnis übernommen werden soll, besteht Anlass, festzustellen, ob nach den Laufbahnvorschriften für die beabsichtigte Verwendung – neben der allgemeinen Schulbildung – eine zusätzliche Ausbildung oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit „vorgeschrieben“ ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage, welche Ausbildung bzw. praktische hauptberufliche Tätigkeit „vorgeschrieben“ gewesen ist, ist der Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2005– 2 C 33.04 –, juris, Rn. 9, und vom 19. September 1991 – 2 C 34.89 –, juris, Rn. 15 zu § 28 BBesG, sowie Beschluss vom 13. Dezember 1985 – 6 B 124.85 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 1. September 2004– 1 A 1255/03 –, juris, Rn. 32 und 36, und vom 19. Februar 1993 – 12 A 669/90 –, juris, Rn. 22 ff. Der Kläger wurde im Dienstgrad eines Feldwebels (Unteroffiziers mit Portepee) am 24. Juni 1987 zum Berufssoldaten ernannt. Dementsprechend ist hier auf die in diesem Zeitpunkt geltenden laufbahnrechtlichen Anforderungen in der Verordnung über die Laufbahn der Soldaten in der Fassung vom 25. März 1983 (SLV 1983) für die Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in der Laufbahn der Unteroffiziere abzustellen. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 SLV 1983 konnte als Anwärter für die Laufbahnen der Unteroffiziere eingestellt werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule (Schulabschluss der mittleren Reife) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. Diese Anforderung erfüllte der Kläger indes bereits vor seiner Praktikantentätigkeit, da er nach Abschluss der Jahrgangsstufe 13, 1. Halbjahr, das Gymnasium mit einem Abschlusszeugnis verließ, in dem ihm der – über die mittlere Reife hinausgehende und diese einschließende – schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt wurde. II. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Anerkennung der Praktikumszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit aus § 23 Abs. 2 SVG. Diese Regelung ist mit dem Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 mit Wirkung zum 1. Januar 1992 erstmals in das SVG aufgenommen worden und inhaltlich seitdem – mit Ausnahme von sprachlichen Anpassungen – unverändert geblieben. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SVG können einem Berufssoldaten an Stelle einer Berücksichtigung nach § 23 Abs. 1 SVG verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. § 23 Abs. 1 Satz 2 SVG gilt entsprechend, § 23 Abs. 2 Satz 2 SVG. Danach steht die Ausbildung der Schulbildung gleich, wenn die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird. Der Sinn und Zweck dieser Regelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers, Soldaten, für die die besondere – kürzere als die allgemeine – gesetzliche Altersgrenze gilt, eine weitere Möglichkeit zu eröffnen, einen höheren Ruhegehaltssatz zu erreichen. Der Gesetzgeber verweist zur Begründung der Änderungen des SVG auf die zeitgleich vorgenommenen Änderungen des BeamtVG und bezeichnet sie als Folgeänderungen. Vgl. BT-Drs. 11/5537, S. 49. Nach der Gesetzesbegründung der – inhaltsgleichen – beamtenversorgungsrechtlichen Vorschrift für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr (§ 12 Abs. 2 BeamtVG) soll diesen Beamten ein Ausgleich dafür gewährt werden, dass sie kraft Gesetzes früher in den Ruhestand treten müssen als andere Beamten, die einen höheren Ruhegehaltssatz erreichen können. Vgl. BT-Drs. 11/5537, S. 48 zu § 12 Abs. 2 BeamtVG; Strötz in: Fürst u. a., GKÖD, Band I, Teil 3b, O § 12 Rn. 56, 61. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 SVG liegen vor (dazu 1.). Mangels Spruchreife des auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit gerichteten Anspruchs steht dem Kläger jedoch nur ein – von seinem Klageantrag als ein „Minus“ mit umfasster – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu (dazu 2.). 1. Bei dem streitgegenständlichen Praktikum des Klägers handelt es sich um eine praktische Ausbildung (dazu a.), die die allgemeine Schulbildung nicht ersetzt hat (dazu b.) und für die Wahrnehmung der dem Kläger als Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich gewesen ist (dazu c.). a. Das streitbefangene Praktikum des Klägers ist als praktische Ausbildung im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 SVG zu qualifizieren. Der Begriff der „praktischen Ausbildung“ wird im SVG nicht legal definiert. Er findet sich – außer in der vorgenannten Vorschrift – lediglich im Klammerzusatz des § 23 Abs. 1 Nr. 1 SVG als Unterbegriff des Tatbestandsmerkmals „Ausbildung“; er steht dort neben den weiteren Unterbegriffen Fachschul- und Hochschulausbildung. Im Ergebnis sind unter den hier maßgeblichen Begriff „praktische Ausbildung“ alle praktischen Tätigkeiten handwerklicher oder sonstiger Art zu fassen, die den Zugang zu einer Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule oder zur Abschlussprüfung an einer Fach(ober)schule ermöglichen. Vgl. so übereinstimmend zu § 12 Abs. 1 BeamtVG: Strötz in: Fürst u. a., GKÖD, Band I, Teil 3b, O § 12 Rn. 30; Plog/Wiedow, BBG, Band II, § 12 Rn. 54. Dieses Begriffsverständnis ergibt sich aufgrund der Auslegung des § 23 Abs. 2 Satz 1 SVG. Der Begriff der „praktischen Ausbildung“ findet eine hinreichende und sachgerechte Entsprechung allein in § 12 BeamtVG und ist deswegen vornehmlich unter Berücksichtigung seiner spezifischen Bedeutung im Kontext der ruhegehaltfähigen (Vor-) Dienstzeiten auszulegen ist. Der oben beschriebene Gesetzeszweck beider Vorschriften, einer speziellen Gruppe von Beamten bzw. Soldaten weitere Möglichkeiten zum Erreichen eines angemessenen Ruhegehalts zu eröffnen, gebietet eine tendenziell weite, jedenfalls aber keine – hier: praktische – Ausbildungsbereiche von vornherein ganz aussparende Auslegung des Ausbildungsbegriffs. Der Schwerpunkt der Regelung liegt darin, in der Vordienstzeit erlernte praktische Fertigkeiten, die generell für eine spätere Tätigkeit als Berufssoldat oder Beamter nützlich sein können, als ruhegehaltfähig zu „honorieren“. Eher in den Hintergrund tritt demgegenüber die Frage, ob diese Fertigkeiten in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis oder im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses erworben wurden. Denn für beide Unterfallgruppen gilt dieselbe Rechtsfolge. Im Unterschied zur (praktischen) hauptberuflichen Tätigkeit ist dabei für die (praktische) Ausbildung kennzeichnend, dass sie darauf gerichtet ist, Zugang zu einer weiteren (höheren) Ausbildungsstufe oder zu einem Beruf zu schaffen. Eine reine hauptberufliche Tätigkeit zielt hierauf nicht ab. Damit stellt nicht nur die klassische Ausbildungsform Lehre, sondern auch ein Praktikum im Sinne der hier anzuwendenden Norm eine „praktische Ausbildung“ dar, wenn es den Zugang zu einem Studium oder zur Abschlussprüfung an einer Fachschule oder Hochschule ermöglicht. Vgl. zu § 12 Abs. 1 und 2 BeamtVG: Strötz in: Fürst u. a., GKÖD, Band I, Teil 3b, O § 12 Rn. 30 bis 32, 159 (richtig: 59). Vor diesem Hintergrund kommt weder ein Rückgriff auf § 1 BBiG noch auf § 56 Abs. 4 SG in Betracht. Der Anwendungsbereich des BBiG ist bezogen auf den dargelegten Sinn und Zweck des § 23 Abs. 2 SGV zu eng. Er betrifft nach §§ 1 Abs. 1, 3 BBiG nur die Berufsbildung, d. h. neben der klassischen Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch die Vorbereitung auf eine solche Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird. Damit wird im Wesentlichen der praktische (betriebliche) Teil der auf einen anerkannten Ausbildungsberuf – soweit sie im BBiG geregelt werden – gerichteten Bildung erfasst. Dies schöpft den tendenziell weiten Anwendungsbereich des Begriffs der „praktischen Ausbildung“ nach dem SVG nicht voll aus. Auch ein Rückgriff auf § 56 Abs. 4 SG ist nicht sachgerecht. Diese Norm regelt die Erstattungspflicht entlassener Soldaten, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war. Soweit an dieser Stelle von Fach- „Ausbildung“ die Rede ist, bezieht sich dies auf eine fachliche Ausbildung gerade in dem bestehenden Soldatenverhältnis. Es geht also zum einen nicht um eine sog. Vordienstzeit vor Eintritt in das Soldatenverhältnis, zum anderen sind die Ausbildungsinhalte nicht allgemein fachlicher Natur, sondern zumindest zu einem wesentlichen Teil unmittelbar auf die Bedürfnisse der Bundeswehr hinsichtlich der geplanten militärischen Verwendung des ausgebildeten Soldaten bezogen. Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist nämlich jede einem dienstlichen Zweck dienende, für alle Teilnehmer einheitlich ausgestaltete Ausbildung eines Berufssoldaten bzw. Soldaten auf Zeit, die zu seiner allgemeinen militärischen Ausbildung hinzukommt und zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982– 6 C 3.81 –, juris Rn. 27. Dieser Begriffsinhalt ist ebenfalls ersichtlich zu eng, um der versorgungsrechtlichen Zielsetzung des § 23 Abs. 2 SVG gerecht zu werden. Gemessen daran erfüllt das einjährige Praktikum des Klägers die Anforderungen an eine „praktische Ausbildung“ im Sinne des § 23 Abs. 2 SGV. Der Kläger wurde in einem gelenkten und geordneten Ausbildungsgang ausschließlich in praktischen Tätigkeiten unterwiesen. Er durchlief in Vollzeitbeschäftigung bei der G. L. Stahl AG jeweils für mehrere Wochen verschiedene Werkstätten/Arbeitsbereiche (Dreherei, Schweißerei, Schmiede, Elektroabteilung, Walzwerke etc.). Nach dem Ende dieses Praktikums hat der Kläger in Verbindung mit seinem Schulabgangszeugnis die Fachhochschulreife erlangt, die ihrerseits den Zugang zu einem Studium an einer Fachhochschule ermöglicht, vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 HG NRW. Vgl. auch: Merkblatt zum Erwerb der Fachhochschulreife für Schülerinnen und Schüler an Gymnasien und Gesamtschulen, die ab dem Schuljahr 2010/11 in die gymnasiale Oberstufe eintreten; abrufbar unter: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Schulformen/Gymnasium/Merkblaetter/Merkblatt_zum_Erwerb_der_Fachhochschulreife.pdf. Dass der Kläger aufgrund eigener Entscheidung von der Möglichkeit zu studieren keinen Gebrauch gemacht, sich vielmehr für eine Soldatenlaufbahn entschieden hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. b. Der Anerkennung des Praktikums steht auch nicht die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 SVG entgegen. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 SVG auch bzgl. der Anerkennung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SVG anwendbar ist, steht, wenn die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, diese der Schulbildung gleich. Die Regelung knüpft daran an, dass Zeiten einer allgemeinen Schulausbildung grundsätzlich nicht als ruhegehaltfähig in Betracht kommen. Dasselbe gilt für andere Ausbildungen, die die allgemeine Schulbildung ersetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005– 2 C 33.04 –, juris, Rn. 8. Was als allgemeine Schulbildung anzusehen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Laufbahnrechts, das zur Zeit der Ausbildung maßgeblich war (in diesem Sinne auch Ziffer 12.1.11 BeamtVGVwV). § 23 Abs. 1 Satz 2 SVG verhindert daher nicht die Anerkennung jeder Form allgemeiner Schulbildung, sondern lediglich der allgemeinen Schulbildung, die für die maßgebliche Laufbahn zum damaligen Zeitpunkt erforderlich war. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2005– 2 C 33.04 –, juris, Rn. 9 (zu § 23 SVG), vom 19. September 1991 – 2 C 34.89 –, juris, Rn. 15 (zu § 28 BBesG), und Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 B 91.13 –, juris, Rn. 7 m. w. N., 14 f. (zu § 12 BeamtVG); OVG NRW Urteil vom 1. September 2004 – 1 A 1255/03 –, juris, Rn. 32, 36, 44 f. (zu § 23 SVG). Mit dem streitbefangenen Praktikum hat der Kläger keine allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 SVG ersetzt, obwohl er mit diesem Praktikum und seinem Schulabgangszeugnis den (allgemeinen) Bildungsabschluss der Fachhochschulreife erlangt hat. Vgl. OVG NRW Urteil vom 1. September 2004– 1 A 1255/03 –, juris, Rn. 40, wonach die Fachoberschulen (heute: Berufskollegs) zu den allgemeinbildenden Schulen gehören, so dass deren Besuch und der dort mögliche Abschluss der Fachhochschulreife der allgemeinen Schulbildung zugerechnet werden können. Die Fachhochschulreife war für den Zugang des Klägers zur Laufbahn der Unteroffiziere, die mangels eines Erfolgs seiner Bewerbungen für die Offizierslaufbahn hier auch mit Blick auf den späteren Status eines Berufssoldaten allein maßgeblich ist, nicht erforderlich. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 SLV in der Fassung vom 1. Mai 1980 (SLV 1980), die zum Zeitpunkt des Praktikums in den Jahren 1980/1981 galt, konnte als Anwärter für die Laufbahnen der Unteroffiziere schon eingestellt werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. Den allgemeinen Bildungsabschluss „mittlere Reife“, den ein Schüler nach erfolgreichem Besuch einer Realschule erhält, hatte der Kläger – wie oben dargelegt – bereits mit seinem Schulabgangszeugnis (über-) erfüllt. Mit dem Praktikum hat der Kläger daher einen über die erforderliche allgemeine Schulbildung hinausgehenden weiteren Schulabschluss erreicht. Dieser „ersetzte“ im konkreten Fall die allgemeine Schulbildung somit nicht. c. Die Praktikumszeit war für die Wahrnehmung der dem Kläger als Berufssoldat übertragenen Aufgaben auch förderlich. Um den bereits aufgezeigten Sinn und Zweck des § 23 Abs. 2 SVG sowie der inhaltsgleichen beamtenversorgungsrechtlichen Vorschrift in § 12 Abs. 2 BeamtVG gerecht zu werden, ist der Begriff der „Förderlichkeit“ weit auszulegen. Nur so lässt sich der gewollte Ausgleich für die Soldaten, die kraft Gesetzes früher in den Ruhestand treten müssen und deshalb einen höheren Ruhegehaltssatz nicht erreichen können, bewirken. Gemessen hieran liegt eine Förderlichkeit vor, wenn die praktische Ausbildung einen inneren Zusammenhang zu den übertragen Aufgaben vorweist. Ein solcher Zusammenhang besteht grundsätzlich bereits dann, wenn durch diese Ausbildung eine allgemeine Berufs- und Lebenserfahrung gewonnen wurde, die zur Erfüllung der Aufgaben des betroffenen Soldaten beiträgt. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Januar 1999 – 5 L 4480/96 –, juris, Rn. 14; zu § 12 Abs. 2 BeamtVG: Strötz in: Fürst u. a., GKÖD, Band I, Teil 3b, O § 12 Rn. 61. Dieses weite Begriffsverständnis legt auch die Beklagte in ihrer Praxis selbst zugrunde. Anders lässt sich nicht nachvollziehbar erklären, wieso sie hier in demselben Bescheid bei der Anerkennung des „Vorpraktikums“ des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeit dessen Berufs- und Lebenserfahrung, die er bei demselben Unternehmen im Rahmen seiner hauptberuflichen praktischen Tätigkeit als Binder und Beschrifter – also einer Tätigkeit mit einer im Verhältnis zu dem nachfolgenden einjährigen Praktikum sogar eher geringeren Verwendungsbreite – erworben hatte, für das Tatbestandsmerkmal der Förderlichkeit ohne weiteres ausreichen ließ. Soweit in der Literatur hinsichtlich der „Förderlichkeit“ teilweise auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG verwiesen wird, so etwa: Plog/Wiedow, BBG, Band II, § 12 Rn. 93 f., kann dem nicht gefolgt werden. Danach soll eine Tätigkeit erst „förderlich“ sein, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten in einem gesteigerten Maße nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Das überzeugt nicht. Zum einen begründet diese Ansicht nicht, weshalb die Anforderungen der dabei herangezogenen Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 – 2 C 4.01 –, juris, Rn. 11, erhöht werden sollten, indem auf das Merkmal „im gesteigerten Maße nützlich“ abgestellt wird. Zum anderen verkennt sie, dass die „Förderlichkeit“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG in einem engen Zusammenhang zu dem weiteren normativen Erfordernis steht, wonach die Tätigkeit zur Ernennung geführt haben muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2002– 2 C 4.01 –, juris, Rn. 14, wonach dem gesetzlichen Merkmal der „Förderlichkeit“ kaum eigenständige Bedeutung zukommt. Ein solch (hoher) Maßstab für die „Förderlichkeit“ kann dem Regelungszusammenhang des § 23 Abs. 2 SVG und dessen Sinn und Zweck hingegen nicht entnommen werden. Der Kläger hat bei seinem einjährigen Vollzeitpraktikum mit geordnetem Ausbildungsgang ohne Zweifel Berufs- und Lebenserfahrung gewonnen, die er – gerade auch mit Blick auf die in der Berufungsbegründung konkret angesprochenen, vielfältig einsetzbaren Fertigkeiten in der Metallbearbeitung und Elektrotechnik, welche die Beklagte als solche nicht in Frage gestellt hat – in seiner späteren Verwendung als (Berufs-) Soldat grundsätzlich gewinnbringend einbringen konnte. Ob das streitgegenständliche Praktikum gerade auch für die konkrete dienstliche Verwendung des Klägers und namentlich für die von ihm besonders angeführte Radarmechanikerausbildung in den USA von Nutzen war, muss an dieser Stelle wegen des gebotenen weiten Begriffsverständnisses der Förderlichkeit nicht geklärt werden. 2. Der Kläger kann von der Beklagten jedoch lediglich die Neubescheidung seines teilweise abgelehnten Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen. Die Rechtsfolge des § 23 Abs. 2 Satz 1 SVG ist nicht auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, entsprechende Zeiten anzuerkennen. § 23 Abs. 2 Satz 1 SVG spricht vielmehr von „können...berücksichtigt werden“ und räumt damit der Beklagten ein Ermessen hinsichtlich der Anerkennung ein. Dieses Ermessen ist vorliegend nicht auf Null reduziert, da eine Nichtberücksichtigung gerechtfertigt sein könnte, wenn der Soldat neben den soldatenrechtlichen Versorgungsbezügen noch eine „andere Versorgungsleistung“ erhält. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Januar 1999 – 5 L 4480/96 –, juris, Rn. 15; zu § 12 Abs. 2 BeamtVG: Strötz in: Fürst u. a., GKÖD, Band I, Teil 3b, O § 12 Rn. 58 und O § 11 Rn. 52 ff.; Plog/Wiedow, BBG, Band II, § 12 Rn. 126 ff. Die demnach geforderte Ermessensentscheidung hat die Beklagte bisher – basierend auf ihrer fehlerhaften Rechtsauffassung konsequent – nicht getroffen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.