Leitsatz: Zeiten einer Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis i. S .d. § 10 Satz 1 BeamtVG liegen vor, wenn der spätere Beamte auf der Grundlage eines von ihm mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geschlossenen entgeltlichen Arbeitsvertrags als Arbeiter oder Angestellter entsprechend der ihn arbeitsvertraglich treffenden Hauptpflicht tatsächlich Arbeitsleistungen (ggf. in Teilzeit) erbracht und damit eine Tätigkeit ausgeübt hat, die geeignet war, ihm für den Beamtendienst nützliche berufliche Erfahrungen zu vermitteln. Zeiten der Tätigkeit im Rahmen eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (hier: Fachhochschulausbildung zum Beratungsanwärter 1977 bis 1980) genügen diesen Anforderungen nicht. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Beamter ein anderer als Laufbahnbewerber i. S. v. § 12 Abs. 4 BeamtVG ist, sind die im Zeitpunkt der Ernennung geltenden Bestimmungen, insbesondere die einschlägigen laufbahnrechtlichen Vorschriften. Die sich im Rahmen des § 12 Abs. 4 BeamtVG stellende Frage, ob und inwieweit Zeiten für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind (§ 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) bzw. ob eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet ist (§ 12 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG), ist nach Maßgabe des bei der Ableistung der jeweiligen Ausbildung geltenden Rechts zu beantworten. Zeiten einer Ausbildung anderer Bewerber nach § 12 Abs. 1 BeamtVG erfüllen das Tatbestandsmerkmal „für Laufbahnbewerber vorgeschrieben“ i. S. d. § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nur dann, wenn und soweit sie auch von Laufbahnbewerbern nachzuweisen sind. Der andere Bewerber muss also die in Rede stehenden Ausbildungszeiten wie ein Laufbahnbewerber zurückgelegt haben, und diese müssten (schon) nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angerechnet werden können, wenn die Einstellung in das Beamtenverhältnis als Laufbahnbewerber erfolgt wäre. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 10. Januar 1953 geborene Kläger stand bis zu seiner zum 1. Februar 2016 erfolgten Versetzung in den Ruhestand im Dienste der Beklagten und war zuletzt im Amt eines Verwaltungsamtmanns (A 11 BesO) als Teamleiter U 25 und Akademische Berufe tätig. Er begehrt die Berücksichtigung seiner Ausbildung als Beratungsanwärter (1. September 1977 bis 2. September 1980) als ruhegehaltfähig. Nachdem der Kläger ein Fachhochschulstudium als Betriebswirt abgeschlossen hatte, nahm er eine Tätigkeit als Verkaufs-Assistent bei der L. GmbH, L1. , auf und bewarb sich aus dieser heraus bei der Beklagten als Fachanwärter für die Arbeitsvermittlung. Am 26. Juli 1977 schlossen die Beteiligten einen Ausbildungsvertrag, nach dem der Kläger ab dem 1. September 1977 „zum Zwecke der Ausbildung für eine qualifizierte Beratungstätigkeit in der Arbeitsvermittlung oder der Berufsberatung beim Arbeitsamt I. eingestellt“ wurde. Dementsprechend wurde der Kläger zum 1. September 1977 als Beratungsanwärter eingestellt. Ausweislich des an den Kläger gerichteten Einstellungsschreibens vom 26. Juli 1977 (Beiakte Heft 3, Teilakte B, Blatt 27) erhielt der Kläger während der Ausbildung für jeden Kalendermonat einen Grundbetrag i. H. v. 85 v. H. der Anfangsgrundvergütung und des Ortszuschlages eines Angestellten der Vergütungsgruppe IVa MTA (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit). Die dreijährige Ausbildung an der (damaligen) Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit beinhaltete in den ersten beiden Jahren im Kern ein wissenschaftliches Grundlagenstudium, während das dritte Jahr allein der fachspezifischen Ausbildung gewidmet war. Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung am 2. September 1980 wurde der Kläger zum Folgetag als Angestellter beim Arbeitsamt C. eingestellt. Mit Beschluss Nr. 124a/85 vom 14. Juni 1985 stellte der Bundespersonalausschuss auf Grund des § 21 BBG (a. F.) i. V. m. § 38 Abs. 3 Nr. 3 BLV (a. F.) fest, dass der Kläger für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit befähigt sei, und ließ die zur unmittelbaren Anstellung als Verwaltungsoberinspektor notwendigen Ausnahmen von den einschlägigen Vorschriften der BLV zu. Daraufhin wurde der Kläger am 25. Juli 1985 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungsoberinspektor (A 10 BBesO) ernannt. Die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erfolgte am 25. Juli 1986. Mit Bescheid vom 31. Januar 2013 berücksichtigte die Beklagte als ruhegehaltfähige, außerhalb des Beamtenverhältnisses erbrachte Dienstzeit (nur) die im Angestelltenverhältnis als Beratungsanwärter verbrachte Zeit (3. September 1980 bis 24. Juli 1985) an. Hiergegen legte der Kläger am 28. Februar 2013 Widerspruch ein und begehrte die Berücksichtigung der Zeit seiner Ausbildung als Beratungsanwärter als ruhegehaltfähige Dienstzeit, da es sich um eine vorgeschriebene Ausbildungszeit i. S. v. § 12 BeamtVG handele. Mit Bescheid vom 27. März 2013, dem Kläger zugestellt am 18. April 2013, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Die Ausbildung des Klägers zum Beratungsanwärter könne nicht nach § 12 BeamtVG berücksichtigt werden. Sie stelle zunächst keine vorgeschriebene Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG dar. Abzustellen sei insoweit auf die einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Klägers nach der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der Bundesanstalt für Arbeit (ASPO) vom 29. Juli 1975 für die später von ihm eingeschlagene Laufbahn gegolten hätten. Das sei die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (LAPO-gehD-BAVAV) vom 18. September 1968 gewesen. Danach hätten Beratungsanwärter nicht die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit erwerben können. Eine Änderung sei erst mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit (LAPO-gehD-BA) vom 25. Februar 1980 eingetreten, aber nur für Beratungsanwärter, die nach Maßgabe der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der Bundesanstalt für Arbeit (ASPO) vom 25. Februar 1980 ein Studium im Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung absolviert und die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden hätten. Der Kläger sei demnach ein anderer als Laufbahnbewerber i. S. v. § 38 BLV (a. F.) gewesen, wobei ihm die fragliche Ausbildungszeit neben anderen Tätigkeitszeiten die für die Feststellung des Bundespersonalausschusses zu fordernde Berufserfahrung vermittelt habe. Die Ausbildungszeit könne auch nicht nach § 12 Abs. 4 BeamtVG berücksichtigt werden. Satz 1 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die vom Kläger absolvierte Ausbildung – wie ausgeführt – für Laufbahnbewerber nicht vorgeschrieben gewesen sei. Satz 2 der Norm sei nicht einschlägig, da die später vom Kläger eingeschlagene Laufbahn bereits durch die LAPO-gehD-BAVAV gestaltet gewesen sei. Hiergegen hat der Kläger am 8. Mai 2013 Klage erhoben und zu deren Begründung ausgeführt: Die Zeit der Ausbildung zum Beratungsanwärter sei nach § 12 Abs. 1 BeamtVG zu berücksichtigen, weil sie Voraussetzung für seine Übernahme in des Beamtenverhältnis gewesen sei bzw. hierzu geführt habe. Maßgeblich sei insoweit nicht das Merkmal „Laufbahn“, sondern die Ausbildung. Er habe aber abgesehen von der in Rede stehenden Ausbildung keine (sonstige) Ausbildung absolviert, die ihn für die eingeschlagene Laufbahn qualifiziert hätte. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die fragliche Ausbildung nicht als notwendig für den erfolgten Einstieg in die in Rede stehende Laufbahn bezeichne. Die 1980 – verspätet – novellierte LAPO habe im Zeitpunkt seiner Einstellung als Arbeitsberater am 3. September 1980 bereits existiert, so dass er auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Zudem ergebe sich aus Blatt 49 des Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 3, Teilakte B, Blatt 49), dass die Beklagte die Ausbildungszeit als Dienstzeit anerkannt habe. Folgte man dem nicht, so müsse jedenfalls eine Berücksichtigung nach § 12 Abs. 4 BeamtVG erfolgen. Unabhängig davon ergebe sich der behauptete Anspruch auch aus § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, da er während der Ausbildungszeit in einem privatrechtlichen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu der Beklagten gestanden habe, die „Anstellungszeit als Beratungsanwärter“ unterbrechungsfrei in die Angestelltenzeit übergegangen sei und als für seine Laufbahn förderliche Tätigkeit schließlich zur Ernennung geführt habe. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2013 zu verpflichten, die Zeit der Ausbildung als Beratungsanwärter vom 1. September 1977 bis 2. September 1980 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und darüber hinausgehend das Folgende vorgetragen: Ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten ergebe sich nicht aus ihrem vom Kläger angeführten Schreiben vom 20. März 1981 (Beiakte Heft 3, Teilakte B, Blatt 49). Denn dieses Schreiben betreffe nicht die Festsetzung von Versorgungsbezügen, sondern nicht vergleichbare tarifliche Sachverhalte. Mit ihm seien die Beschäftigungszeit, Dienstzeit und Jubiläumsdienstzeit nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit tariflicher Ansprüche berechnet und damit tarifliche Ansprüche des Klägers umgesetzt worden, der sich 1981 noch im Angestelltenverhältnis befunden habe. Eine Tätigkeit i. S. d. § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG habe nicht vorgelegen, da ein Ausbildungsverhältnis als Studierender eine Sonderform des Arbeitsverhältnisses darstelle, bei der nicht die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund stehe, sondern die Ausbildung des Studierenden. Aus diesem Grund sei der Kläger nach seinem Studium auch mit Arbeitsvertrag vom 3. September 1980 neu als Angestellter eingestellt worden. Mit dem angefochtenen, ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Kern ausgeführt: Der vom Kläger behauptete Anspruch folge aus § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG. Die Zeit der Ausbildung als Beratungsanwärter sei für die Laufbahn des Klägers förderlich gewesen. Denn sie sei darauf angelegt gewesen, diesen für die Tätigkeit als Berufsberater zu qualifizieren, und habe damit auch den wesentlicher Grund für die spätere, trotz der zwischenzeitlichen Beratungstätigkeit im Angestelltenverhältnis noch im hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung erfolgte Übernahme in das Beamtenverhältnis dargestellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten liege auch eine „Tätigkeit“ des Klägers i. S. d. § 10 BeamtVG vor. Das ergebe sich aus den – sodann eingerückt zitierten – Ausführungen des OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2013– 5 LA 5/13 –, juris, Rn. 18 und 19, nach denen die dort in Rede stehende arbeitsvertraglich geschuldete Durchführung eines Aufbaustudiums durch einen sonderbeurlaubten Beamten auch in Ansehung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn darstellte. Dem schloss sich das Verwaltungsgericht an, da auch hier die Ausbildung selbst der Gegenstand des Ausbildungsvertrages gewesen sei. Rechtsfolge der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 sei hier die Berücksichtigung der fraglichen Zeiten, da ein atypischer, der grundsätzlich gewollten („sollen“) Pflicht zur Berücksichtigung entgegenstehender Fall nicht vorliege. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt die Beklagte im Kern aus: Die Entscheidung des OVG Lüneburg sei nicht auf den Fall des Klägers übertragbar. Dort habe nämlich bereits vor Beginn des Studiums ein Arbeitsverhältnis des dortigen Klägers zum Land Niedersachsen bestanden, welches für die Dauer des Studiums aufgrund gewährten Sonderurlaubs geruht habe. Das Studium habe sich mithin als eine Art Fortbildungsmaßnahme dargestellt. Hier sei 1977 hingegen kein Arbeitsvertrag, sondern echter Ausbildungsvertrag mit einer Nachwuchskraft geschlossen worden. Die Zeiten einer Beschäftigung in einem Ausbildungsverhältnis stellten keine Zeiten eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses dar, weil diese eine Tätigkeit als Arbeiter, Angestellter oder sonstiger Beschäftigter i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI verlangten. Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 1997 – 2 C 38.96 – ab, wonach eine hauptberufliche Beschäftigung Entgeltlichkeit und den mindestens hälftigen Einsatz der Arbeitskraft voraussetze. Ferner macht sich die Beklagte die Ausführungen im Urteil des VG Köln vom 5. November 2015 – 15 K 6261/14 – (das nachfolgende, vor dem erkennenden Senat geführte Berufungsverfahren trägt das Aktenzeichen 1 A 2740/15) zu eigen, das in einem vergleichbaren Fall mit zutreffender Begründung Ansprüche aus § 12 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und aus § 10 Satz 1 BeamtVG verneint habe. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Der behauptete Anspruch folge aus § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG. Die von der Beklagten bemühte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln sei fehlerhaft. Denn dort und auch in seinem Falle habe ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vorgelegen. Sein Ausbildungsverhältnis sei nach der konkreten Ausgestaltung weit über die typische Beschäftigung als Auszubildender hinausgegangen. Das gelte zunächst für die Höhe der Vergütung (1978: 24.915,00 DM) und die 1979 erfolgte Steigerung derselben gegenüber dem Vorjahr um fast 5.000,00 DM. Ferner habe während des Studiums Anwesenheitspflicht bestanden, und statt Semesterferien habe nur tariflicher Urlaub zur Verfügung gestanden. Schließlich hätten bei der Ableistung der Praktika und bei den sonstigen praktischen Tätigkeiten – namentlich während der einjährigen Tätigkeit im Arbeitsamt – die üblichen arbeitsvertraglichen Pflichten gegolten. Eine „Tätigkeit“ i. S. d. § 10 BeamtVG liege vor, da er, was allein entscheidend sei, während der Ausbildungszeit tatsächlich Dienst geleistet habe. Die von der Beklagten behauptete Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 1997 – 2 C 38.96 – liege angesichts der „Vergütung eines Angestellten“ und des erheblichen Einsatzes von Arbeitskraft nicht vor. Zudem verlange das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung (Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 –) für eine hauptberufliche Tätigkeit nicht einmal mehr den wenigstens hälftigen Einsatz der Arbeitskraft. Danach reiche (bei unterhälftiger Beschäftigung) vielmehr aus, dass die Tätigkeit gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspreche oder nahe komme. So habe der Fall hier gelegen. Die Beklagte und der Kläger haben mit Schriftsätzen vom 29. August 2017 bzw. vom 19. September 2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht weder der behauptete Anspruch auf Anerkennung bzw. Berücksichtigung der Zeit seiner Ausbildung zum Beratungsanwärter vom 1. September 1977 bis zum 2. September 1980 als ruhegehaltfähige Dienstzeit noch auch nur ein Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens zu, weil bereits die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Vorschriften nicht erfüllt sind. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der behauptete Anspruch lässt sich nicht mit Erfolg auf die – insoweit unstreitig allein in Betracht zu ziehenden – Vorschriften der §§ 10 Satz 1 Nr. 2, 12 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) stützen. Dabei mag offen bleiben, ob insoweit auf die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls – dazu, dass im Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13 –, juris, Rn. 6, m. w. N. – (hier: 1. Februar 2016) jeweils geltenden Gesetzesfassungen (Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010, BGBl. I S. 150) abzustellen ist oder ob insoweit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. Zu Letzterem: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 1 A 41.16 –, juris, Rn. 37 f., m. w. N., und Bay. VGH, Urteil vom 5. April 2017 – 3 B 15.238 –, juris, Rn. 20. Im letztgenannten Falle wären die Änderungen der genannten Vorschriften zu berücksichtigen, die diese durch Art. 3 Nr. 5 (§ 10) bzw. Art. 3 Nr. 6 Buchstabe a (§ 12) des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) erfahren haben. Der Unterschied zwischen den älteren und den aktuellen Gesetzesfassungen besteht hier allein darin, dass das die Anerkennungsmöglichkeit einschränkende, auf die Tätigkeitszeiten (§ 10) bzw. auf die Mindestzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) bezogene Tatbestandsmerkmal „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres“ in der aktuellen Gesetzesfassung jeweils entfallen ist. Dieser Unterschied ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, weil hier auch dieses einschränkende Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Die maßgebliche Ausbildung hat der Kläger nämlich erst im Alter von 24 Jahren begonnen. Weder § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (dazu I.) noch § 12 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (dazu II.) greifen zugunsten des Klägers ein. I. Nach der Ausnahmevorschrift des § 10 Satz 1 BeamtVG, die den Grundsatz des § 4 Abs. 3 BeamtVG durchbricht – vgl. insoweit näher: Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 10 Rn. 20 –, sollen als ruhegehaltfähig auch die in Nr. 1 und 2 dieser Vorschrift benannten Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter (nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres) vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Die hier nur in Betracht kommende Nr. 2 derselben Regelung führt als solche Zeiten die „Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit“ an. Die Voraussetzungen dieser Norm sind hier nicht erfüllt. Die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Beratungsanwärter vom 1. September 1977 bis zum 2. September 1980 stellt schon keine Zeit einer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis dar. Nach dem – klaren – Wortlaut des § 10 Satz 1 BeamtVG müssen Zeiten einer Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeits verhältnis vorliegen. Was hierunter zu verstehen ist, erschließt sich mit Blick auf den Sinn und Zweck der Norm. Der Regelung des § 10 Satz 1 Beamt VG liegt der Gedanke zugrunde, dass Tätigkeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die zur Berufung in das Beamtenverhältnis führen, in der Regel den Aufgaben und Tätigkeiten der Beamten nahe kommen und von daher geeignet sind, dem künftigen Beamten solche beruflichen Erfahrungen zu vermitteln, die für seinen Beamtendienst von Bedeutung sind. Vgl. – jeweils zu inhaltlich entsprechenden Vorgängernormen bzw. Vorgängerfassungen des § 10 Satz 1 BeamtVG – BVerwG, Urteile vom 15. Juni 1971 – 2 C 44.69 –, ZBR 1971, 347 ff. (348), und vom 15. Dezember 1981– 6 C 31.77 –, juris, Rn. 21, sowie OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 – 1 A 88/08 –, juris, Rn. 37, m. w. N.; aus der Literatur etwa Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 10 Rn. 2, und Weinbrenner, in: Steg-müller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2017, BeamtVG § 10 Rn. 1. Vor diesem Hintergrund ist unter einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nur ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zu verstehen, welches der öffentlich-rechtliche Dienstherr als Arbeitgeber und der spätere Beamte als Angestellter oder Arbeiter miteinander geschlossen haben. In einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis verbrachte Zeiten stellen keine Zeiten i. S. d. § 10 Satz 1 BeamtVG dar, weil der Hauptzweck solcher Verhältnisse nicht in der Leistung von (Erfahrungen für den späteren Beamtendienst vermittelnder) Arbeit, sondern in der Vermittlung von Kenntnissen und dem Erreichen des Ausbildungsziels besteht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1990– 2 B 35.90 –, juris, Rn. 2 und 4, und vom 18. Dezember 1979 – 6 B 117.79 –, Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 2, m. w. N.; aus der Literatur etwa Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 10 Rn. 11, Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2017, BeamtVG § 10 Rn. 35, und Strötz, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: Februar 2018, O § 10 Rn. 30. Das so zu verstehende Erfordernis einer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gilt namentlich auch für die von § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG erfassten Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Das folgt schon aus dem systematischen Befund, dass der Gesetzgeber dieses Erfordernis dem allgemeinen, den beiden Nummern vorausgehenden Teil des § 10 Satz 1 BeamtVG zugeordnet und damit gleichsam vor die Klammer gezogen hat. Schon deshalb ergibt sich Abweichendes nicht daraus, dass § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG lediglich von einer Tätigkeit spricht, während in § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG von einer entgeltlichen Beschäftigung die Rede ist. Mit dem Tatbestandsmerkmal einer entgeltlichen Beschäftigung wiederholt die Vorschrift vielmehr nur, was bereits allgemein für die Beschäftigung oder Tätigkeit nach Nr. 1 und Nr. 2 mit den Worten „im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis“ gesagt ist. So ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1971 – 6 CB 9.71 –, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 36 (zu der inhaltlich insoweit entsprechenden Vorgängerregelung des § 115 Abs. 1 BBG), und Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 10 Rn. 12; vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 – 2 C 38.96 –, juris, Rn. 17, wonach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ausschließlich die „reinen Angestellten- und Arbeitertätigkeiten erfasst“, also die Arbeiter- und Angestelltentätigkeiten, die keine dem § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG unterfallenden „Beamtendiensttuerzeiten“ darstellen. Das nach dem Vorstehenden gebotene Verständnis des § 10 Satz 1 BeamtVG dahin, dass in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis verbrachte Zeiten diesem nicht unterfallen, entspricht auch der gesetzlichen Systematik, nach welcher solche Verhältnisse grundsätzlich von § 12 BeamtVG erfasst werden und bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen (nur) zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung führen. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze geht es hier nicht um Zeiten der Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sondern in einem nicht von § 10 Satz 1 BeamtVG erfassten Ausbildungsverhältnis. Dass hier ein Ausbildungsverhältnis vorliegt, ergibt sich in formeller Hinsicht aus dem am 26. Juli 1977 zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Kläger geschlossenen Vertrag. Dieser ist ausdrücklich als „Ausbildungsvertrag“ bezeichnet, benennt in seinem § 1 als Zweck des Vertrags die „Ausbildung für eine qualifizierte Beratungstätigkeit in der Arbeitsvermittlung oder der Berufsberatung beim Arbeitsamt I. “ und qualifiziert das Verhältnis der Beteiligten in seinem § 2 auch ausdrücklich als „Ausbildungsverhältnis“. Auch inhaltlich liegt ein Ausbildungsverhältnis vor. Denn die Ausbildung, die Gegenstand des Vertrages gewesen ist, sollte durch ein anwendungsbezogenes Studium auf wissenschaftlicher Grundlage zur selbständigen Ausübung der Tätigkeit einer Beratungsfachkraft in den Aufgabenbereichen der Berufsberatung und der Arbeitsvermittlung in der Bundesanstalt für Arbeit befähigen (vgl. § 2 der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der Bundesanstalt für Arbeit – ASPO – vom 29. Juli 1975, im Folgenden: ASPO 1975; entsprechend später § 6 der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der Bundesanstalt für Arbeit– ASPO – vom 25. Februar 1980, im Folgenden: ASPO 1980). Dieses Studium dauerte regelmäßig (und auch im Falle des Klägers) drei Jahre und war durch die Verzahnung eines Grundlagenstudiums mit fachspezifischer Ausbildung geprägt (vgl. § 7 ASPO 1975). Die Höhe der Entlohnung erlaubt keine abweichende Bewertung. Diese war zwar nicht unerheblich; sie betrug aber doch nur 85 v. H. der Anfangsgrundvergütung und des Ortszuschlages eines Angestellten der Vergütungsgruppe IVa MTA (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit). Gleiches gilt für die von dem Kläger weiter ins Feld geführten Besonderheiten der Ausbildung wie die Anwesenheitspflicht während des Studiums, das Fehlen von Semesterferien und die Verweisung auf tariflichen Urlaub sowie die behauptete Geltung der üblichen arbeitsvertraglichen Pflichten während der studienbegleitenden Praktika bzw. sonstigen Zeiten praktischer Tätigkeiten namentlich im dritten Studienjahr. Denn der Kläger befand sich ausweislich des Ausbildungsvertrages durchgängig und damit auch während der Zeiten praktischer Tätigkeiten in einem dem Lernen dienenden Ausbildungsverhältnis, das nach § 2 des Ausbildungsvertrages durch die gültige Zulassungs- und Studienordnung und durch einen besonderen Tarifvertrag („Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beratungsanwärter“) besonders gestaltet war. Ein Angestelltenverhältnis, in dessen Rahmen der (fertig ausgebildete) Kläger erstmals berufliche Erfahrungen sammeln konnte, ist erst im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis begründet worden. Das vorstehende Ergebnis, nach welchem die in Rede stehende Ausbildungszeit mangels einer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis keine nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG berücksichtigungsfähige Zeit darstellt, wird entgegen der Ansicht des Klägers durch den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 5 LA 5/13 –, juris – nicht durchgreifend in Frage gestellt. Mit der soeben zitierten Entscheidung hat das Gericht die Auffassung seiner Vorinstanz gebilligt, die Vordienstzeit des dortigen Klägers, während derer dieser als sonderbeurlaubter Angestellter des Landes Niedersachsen unter teilweiser Fortzahlung der Bezüge ein sonderpädagogisches Aufbaustudiums durchgeführt hatte, sei nach der (§ 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG inhaltlich im Wesentlichen entsprechenden) Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Zur Begründung hat es dabei zunächst auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Nach diesem lag mit dem Arbeitsvertrag, in welchem insbesondere die Sonderbeurlaubung, die Verpflichtung zur Durchführung des o. g. Studiums und die Vergütung geregelt waren, ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vor. Ferner hat das Verwaltungsgericht trotz der Sonderbeurlaubung auch eine „Tätigkeit“ im Sinne der Vorschrift angenommen, weil der tatsächlich geleistete Dienst hier gerade in der Durchführung des Studiums bestanden habe. Ergänzend zu dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu dem Zulassungsvorbringen der dortigen Beklagten, eine Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 10 Abs. 1NBeamtVG liege nur vor, wenn die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag – also die weisungsgebundene Arbeitspflicht des (späteren) Beamten und die Zahlung des Entgelts seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn – tatsächlich erbracht worden seien, ausgeführt, dass dies keine Stütze in der höchstrichterlichen Rechtsprechung finde (juris, Rn. 19). Diese Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts rechtfertigt nicht die Annahme, die fragliche Ausbildungszeit des hiesigen Klägers sei nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG berücksichtigungsfähig. Insoweit mag offen bleiben, ob insoweit überhaupt vergleichbare Sachverhalte gegeben sind, obwohl im Falle des Klägers ein Ausbildungs vertrag und eine Ausbildung vorliegen, während die Beteiligten des niedersächsischen Verfahrens zum Zwecke der Weiterbildung einen Arbeits vertrag geschlossen hatten. Sollte nämlich, wie der Kläger der Sache nach geltend macht, dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts der abstrakte Rechtssatz entnommen werden können, dass eine Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis auch dann gegeben ist, wenn die von dem späteren Beamten (arbeits-)vertraglich geschuldete Hauptleistung in der Durchführung einer Ausbildung bestanden hat, so könnte dem nicht gefolgt werden. Eine solche Sichtweise, bei der es letztlich nur noch auf das formale Bestehen eines Arbeitsvertrages ankäme, verfehlte nämlich die gesetzliche Systematik und den Sinn und Zweck des § 10 Satz 1 BeamtVG. Wie der Senat bereits weiter oben dargelegt hat, zielt § 10 Satz 1 BeamtVG darauf ab, bestimmte berufliche Erfahrungen, die der spätere Beamte als „Beamtendiensttuer“ (Nr. 1) bzw. als „reiner“, von einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn beschäftigter Arbeiter oder Angestellter (Nr. 2) typischerweise erworben hat und die grundsätzlich nicht in einem Ausbildungsverhältnis erlangt werden können, wegen ihrer Nützlichkeit für den Beamtendienst der sonst nur deutlich kürzeren ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Beamtenverhältnis zuzuschlagen. Dem entspricht die schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und auch nach der Gesetzessystematik gebotene Auslegung der Vorschrift, dass die Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses nicht von dem Begriff einer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erfasst wird, weil bei einem Ausbildungsverhältnis nicht die Arbeitsleistung, sondern die zur Vermittlung beruflicher Erfahrungen grundsätzlich ungeeignete Ausbildung im Vordergrund steht. Folglich kann es für das – im Rahmen des § 10 Satz 1 BeamtVG einheitlich zu verstehende – Merkmal der „Tätigkeit“ nicht genügen, dass der Betroffene in dem maßgebenden Zeitraum überhaupt einen privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsvertrag (irgendeines Inhalts) abgeschlossen hatte. Eine Berücksichtigung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit kommt nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nur dann in Betracht, wenn der spätere Beamte aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses tatsächlich Dienst geleistet und auf diese Weise Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die (mit) zu seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis geführt haben. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1981– 6 C 31.77 –, juris, Rn. 21 (für einen Fall, in dem der dortige Kläger während der streitigen Zeit Kriegsdienst als Militärverwaltungsbeamter geleistet hatte, sein Angestelltenverhältnis zum Landesernährungsamt wegen des Kriegsdienstes ruhte und er folglich schon nicht verpflichtet war, die Dienstleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen). Das setzt voraus, dass die den späteren Beamten treffende Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag in der Erbringung von Arbeitsleistungen bestand. Vgl. insoweit auch die deutlichen, keineswegs die klägerische Ansicht stützenden Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 25. Mai 2005– 2 C 20.04 –, juris, Rn. 19 ff., insb. unter Rn. 19, wonach ausnahmsweise auch eine unterhälftige Tätigkeit „hauptberuflich“ i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG F. 1994 (insoweit identisch: § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) ausgeübt wird, „wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entsprichtoder nahekommt “ (Hervorhebungen nur hier), und unter Rn. 22: „Nach seinen Angaben hat der Kläger dabei seine Arbeitskraft voll zur Verfügung gestellt und keine weiteren Nebentätigkeiten ausgeübt“. Eine Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis i. S. d. § 10 Satz 1 (Nr. 2) BeamtVG liegt mithin nur dann vor, wenn und soweit der spätere Beamte im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages tatsächlich (ggf. auch in Teilzeit) als Arbeiter oder Angestellter gearbeitet und damit eine Tätigkeit ausgeübt hat, die geeignet war, ihm für den Beamtendienst nützliche berufliche Erfahrungen zu vermitteln. Das war, wie ausgeführt, hier nicht der Fall. II. Ebenfalls nicht erfüllt sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der nur noch in Betracht zu ziehenden Ermessensregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 oder 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die ebenso wie § 10 BeamtVG eine Durchbrechung des Grundsatzes des § 4 Abs. 3 BeamtVG darstellt. Vgl. insoweit näher: Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 12 Rn. 8. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die (nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres) verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1.095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1.095 Tagen. Bei anderen als Laufbahnbewerbern können gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG Zeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei der Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen (§ 12 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG). 1. Nicht einschlägig ist hier zunächst § 12 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Diese Regelung verlangt, dass eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht durch Laufbahnvorschriften gestaltet ist, und steht damit in einem Alternativverhältnis zu der Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, die mit dem Erfordernis, dass die Zeiten „für Laufbahnbewerber vorgeschrieben“ sein müssen, das Gegenteil – eine vorhandene laufbahnrechtliche Gestaltung – voraussetzt. Die Frage, ob die Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei dem jeweiligen Dienstherrn bereits gestaltet ist, ist nach Maßgabe des bei Ableistung der jeweiligen Ausbildung geltenden Rechts zu beantworten. Offen gelassen im Urteil des BVerwG vom 21. November 1996 – 2 A 5.96 –, juris, Rn. 17: „Ob hinsichtlich der Anwendbarkeit der alternativen Regelungen des § 12 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG darauf abzustellen ist, dass die Laufbahnvorschriften zum Zeitpunkt der Einstellung des „anderen Bewerbers“ existierten (…) oder ob die Laufbahn spätestens bei Abschluss der tatsächlich durchgeführten Laufbahn gestaltet gewesen sein muss (…), braucht nicht näher erörtert zu werden.“; wie hier und mit eingehender Begründung demgegenüber schon BVerwG, Urteil vom 28. April 1983 – 2 C 97.81 –, juris, Rn. 18. Das ergibt sich inzwischen aus der ohne Weiteres auf die Merkmale „vorgeschrieben“ bzw. „noch nicht gestaltet“ des § 12 Abs. 4 Satz 1 bzw. Satz 2BeamtVG übertragbaren neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der für die Frage der Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähig nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG das zur Zeit der jeweiligen Ausbildung maßgebliche Laufbahnrecht entscheidend ist und nach der sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung ergibt, welche Ausbildung i. S. d. § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014– 2 B 90.13 –, juris, Rn. 7. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Laufbahn der Fachrichtung des Klägers bei der Bundesanstalt für Arbeit noch nicht gestaltet i. S. v. § 12 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG war. Das Gegenteil war der Fall. Denn während der Ausbildung des Klägers und auch noch bei ihrem Abschluss galt für diesen die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (LAPO-gehD-BAVAV) vom 18. September 1968 (im Folgenden: LAPO-gehD-BAVAV 1968), die die einschlägigen laufbahnrechtlichen Regelungen enthielt. Nicht abzustellen ist hier auf die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit (LAPO-gehD-BA) vom 25. Februar 1980 (im Folgenden: LAPO-gehD-BA 1980), die rückwirkend am 1. September 1979 und damit noch während des Laufs der bis zum 3. September 1980 andauernden Ausbildung des Klägers als Beratungsanwärter in Kraft getreten ist (§ 47 Abs. 1 LAPO-gehD-BA). Das ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 46LAPO-gehD-BA 1980. Nach Satz 1 dieser Vorschrift setzten Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 1979 begonnen hatten, sie nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften fort, die vor diesem Zeitpunkt galten, und wurden nach diesen Vorschriften geprüft. Der Kläger hatte seine Ausbildung am 1. September 1977 und damit vor dem genannten Stichtag begonnen. Mit Blick auf dieses Datum der Aufnahme des Studiums griff auch nicht die Ausnahmeregelung des § 46 Satz 2 LAPO-gehD-BA 1980 ein, nach der Anwärter, die am 1. September 1979 noch nicht mehr als sechs Monate ihrer Ausbildung zurückgelegt hatten, in die Ausbildung nach der LAPO-gehD-BA 1980 übergeführt wurden. 2. Auch § 12 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG greift nicht zugunsten des Klägers ein. Zwar ist der Kläger ein anderer Bewerber im Sinne dieser Vorschrift (dazu a)), sind die Zeiten der Ausbildung des Klägers als Beratungsanwärter Zeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG (dazu b)) und liegt im maßgeblichen Zeitpunkt eine Gestaltung der in Rede stehenden Laufbahn vor (s. o. II. 1.); die in Rede stehenden Zeiten stellen aber keine für Laufbahnbewerber vorgeschrieben Zeiten dar (dazu c)). a) Der Kläger ist nicht als Laufbahnbewerber, sondern als anderer Bewerber i. S v. §§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, 21 des Bundesbeamtengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 3. Januar 1977, BGBl. I S. 1, im Folgenden: BBG a. F. (nunmehr im Wesentlichen entsprechend: §§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, 19 BBG 2009) und §§ 5 Abs. 3, 38 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung) i. d. F. vom 15. November 1978, BGBl. I S. 1763, im Folgenden: BLV a. F. (nunmehr: § 22 BLV 2009) in das Beamtenverhältnis bei der damaligen Bundesanstalt für Arbeit übernommen worden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Beamte ein anderer als Laufbahnbewerber i. S. d. § 12 Abs. 4 BeamtVG ist, sind die im Zeitpunkt seiner Ernennung geltenden Bestimmungen, insbesondere die einschlägigen laufbahnrechtlichen Vorschriften. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014– 2 B 90.13 –, juris, Rn. 7, und Urteil vom 21. November 1996 – 2 A 5.96 –, juris, Rn. 14. Maßgeblich sind hier deshalb die laufbahnrechtlichen Regelungen, die zum Zeitpunkt der am 25. Juli 1985 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgten Ernennung des Klägers zum Verwaltungsoberinspektor des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der damaligen Bundesanstalt für Arbeit gegolten haben. Danach war der Kläger zu dem genannten Zeitpunkt kein Laufbahnbewerber. Laufbahnbewerber (Inspektoranwärter) konnten die einschlägige Laufbahnbefähigung seinerzeit nur in den Fällen des § 3 LAPO-gehD-BA 1980 erwerben, u. a. durch – hier allein in Betracht zu ziehen – ein Studium im Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (im Folgenden: FHB) und Bestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung jeweils nach Maßgabe der ASPO 1980. Ein solches Studium und einen solchen Abschluss konnte der Kläger bei seiner Ernennung zum Beamten auf Probe nicht vorweisen. Zwar trat die ASPO 1980 gemäß deren § 40 Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme der Zulassungsvorschrift des § 2 Abs. 1 rückwirkend am 1. September 1979 und damit noch während des Laufs der Ausbildung des Klägers als Beratungsanwärter in Kraft, die erst am 2. September 1980 endete; der Kläger hat aber trotzdem keinen Abschluss nach der neuen ASPO 1980 erworben, sondern nach der zuvor geltenden ASPO 1975. Das ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 39 ASPO 1980. Nach § 39 Satz 1 ASPO 1980 wurden Beratungsanwärter, die vor dem 1. September 1979 die Ausbildung an der Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit (im Folgenden: FH BA) begonnen hatten, (weiterhin) nach den Vorschriften der ASPO 1975 in der Fassung vom 22. Juli 1976 ausgebildet und geprüft. Der Kläger hatte seine Ausbildung am 1. September 1977 und damit vor dem genannten Stichtag begonnen. Mit Blick auf dieses Datum der Aufnahme des Studiums griff auch nicht die Ausnahmeregelung des § 39 Satz 2 ASPO 1908 ein, nach der Beratungsanwärter, die am 1. September 1979 noch nicht mehr als sechs Monate ihrer Ausbildung zurückgelegt hatten, in die Ausbildung nach der ASPO 1980 übergeführt wurden. Dementsprechend hat die FH BA dem Kläger unter dem 20. August 1979 eine Studienbescheinigung (Beiakte Heft 1, Blatt 9) über den erfolgreichen Abschluss des wissenschaftlichen Grundlagenstudiums an der FH BA gemäß § 16 ASPO vom 29. Juli 1975 (Hervorhebungen nur hier) ausgestellt und ist der Kläger (nur) auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 124a/85 des Bundespersonalausschusses vom 14. Juni 1985 zum Probebeamten ernannt worden, mit welchem seine Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit festgestellt worden war und mit welchem die zur unmittelbaren Anstellung als Verwaltungsoberinspektor notwendigen Ausnahmen von den einschlägigen Vorschriften der BLV (a. F.) zugelassen worden waren. b) Bei dem (nicht im Beamtenverhältnis absolvierten) Studium an der Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit handelt es sich um eine Zeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG. Diese Vorschrift führt als Ausbildung u. a. eine Hochschulausbildung an. Zu den Hochschulen zählen auch die Fachhochschulen – vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 10 Rn. 16, und Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 10 Rn. 42 f. – und damit auch die vom Kultusminister des Landes Baden-Württemberg im Jahre 1975 staatlich genehmigte (seinerzeitige) Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit. Vgl. insoweit Streich, Der Fachbereich „Arbeitsverwaltung“ in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, in: arbeit und beruf 1979, S. 353 ff. [Abschnitt 1., Vorgeschichte, S. 353: „ … eine Akademie gegründet (1972), deren Niveau so angelegt war, dass sie später (1975) vom Kultusminister des Landes Baden-Württemberg den Status einer Fachhochschule (FHS) verliehen bekam“], und Bender/Braun, Vier Jahre HdBA – eine erste Zwischenbilanz, in: Bender/Ertelt, Forschungsprojekte, Forschungskonzepte, Entwicklungsarbeiten – Werkstattberichte aus der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit, HdBA-Bericht Nr. 03, April 2010, S. 14 („Bereits 1972 wurde die Akademie für Beratungsfachkräfte in Zusammenarbeit mit der Universität Mannheim gegründet. Diese wurde 1975 in die staatlich anerkannte Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit umgewandelt“); vgl. ferner § 2 Abs. 6 Satz 1 der baden-württembergi-schen Zuordnungsverordnung BAföG vom 29. August 1975 (BAföGAmtV BW 1975), der in seiner Nr. 5 die „staatlich genehmigte Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit in Mannheim“ aufführt. c) Die Zeiten der Fachhochschulausbildung des Klägers als Beratungsanwärter erfüllen aber nicht die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, wonach die Ausbildung für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sein muss. Diese Vorschrift erfasst, indem sie auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG Bezug nimmt, Fälle, in denen „andere Bewerber“, die in eine bereits geordnete Laufbahn (s. o.) eingetreten sind, neben der zu ihrer Laufbahnbefähigung führenden Lebens- und Berufserfahrung einen Teil der Ausbildung absolviert haben, die für Laufbahnbewerber vorgeschrieben ist. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13. September 2007 – OVG 4 B 11.07 –, juris, Rn. 19 (mit dem Beispiel „anderer Bewerber“ für den höheren Dienst, die die erste juristische Staatsprüfung bestanden, aber den Vorbereitungsdienst nicht erfolgreich abgeschlossen haben), und Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 12 Rn. 110. Die Ausbildungszeiten anderer Bewerber können insoweit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, als sie auch von Laufbahnbewerbern nachzuweisen sind. Der andere Bewerber muss also die in Rede stehenden Ausbildungszeiten wie ein Laufbahnbewerber zurückgelegt haben, und diese müssten (schon) nach § 12 Abs.1 Satz 1 BeamtVG angerechnet werden können, wenn die Einstellung in das Beamtenverhältnis als Laufbahnbewerber erfolgt wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1995– 1 A 2135/92 –, juris, Rn. 10, und OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13. September 2007– OVG 4 B 11.07 –, juris, Rn. 19; ferner Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 12 Rn. 36, und Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2017, BeamtVG § 12 Rn. 206 und 208. Dieses Gesetzesverständnis ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, nach welchem die Ausbildung „für Laufbahnbewerber vorgeschrieben“ sein muss. Bestätigt wird es durch die Betrachtung von Sinn und Zweck der Norm. Diese zielt allein darauf ab, andere Bewerber hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten mit Laufbahnbewerbern gleichzustellen. Die Gleichstellung anderer Bewerber mit Laufbahnbewerbern wird bewirkt, indem (nur) solche Ausbildungszeiten berücksichtigt werden, die der andere Bewerber zurückgelegt hat, um später seine Berufserfahrungen erwerben zu können, und die auch bei einem Laufbahnbewerber berücksichtigungsfähig wären, weil sie diesem vorgeschrieben sind. Ansonsten würden andere Bewerber gegenüber Laufbahnbewerbern besser gestellt, indem sie Ausbildungszeiten einbringen könnten, deren Berücksichtigung Laufbahnbewerbern verwehrt ist. So ausführlich und überzeugend: OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13. September 2007– OVG 4 B 11.07 –, juris, Rn. 19 bis 21, auch mit Erwägungen zur Entstehungsgeschichte, die dieses Gesetzesverständnis weiter stützen (juris, Rn. 22). Die Frage, ob und inwieweit Zeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind, beantwortet sich – wie bereits ausgeführt (oben II. 1.) – nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung. Vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13 –, juris, Rn. 7; ferner Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2018, BeamtVG § 12 Rn. 36. In Anwendung dieser Grundsätze war die Ausbildung des Klägers als Beratungsanwärter zu der Zeit ihrer Ableistung nicht für Laufbahnbewerber vorgeschrieben. Denn die laufbahnrechtlichen Vorschriften, die seinerzeit für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung galten, knüpften den Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht an das erfolgreiche Absolvieren auch nur eines Teils der vom Kläger durchlaufenen Ausbildung. Die vorliegend einschlägige LAPO-gehD-BAVAV 1968 sah insoweit – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen wie etwa für Aufstiegsbeamte – vielmehr das erfolgreiche Durchlaufen eines Vorbereitungsdienstes vor, nicht aber ein Fachhochschulstudium. Entgegen der Ansicht des Klägers ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die LAPO-gehD-BA 1980 den Erwerb der einschlägigen Laufbahnbefähigung auch durch ein Studium im Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und Bestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung jeweils nach Maßgabe der ASPO 1980 ermöglicht hat. Das gilt schon deshalb, weil sich die Ausbildung des Klägers als Beratungsanwärter und die diese Ausbildung abschließende Prüfung des Klägers – wie ausgeführt – noch nach altem Recht, nämlich nach der ASPO 1975, gerichtet haben. Dementsprechend ist bei der Beantwortung der Frage, ob diese Zeiten für Laufbahnbewerber vorgeschrieben waren, auf das parallel geführte alte Laufbahnrecht (LAPO-gehD-BAVAV 1968) abzustellen. Dieses aber ermöglichte, wie bereits dargelegt, den regelhaften Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht auf der Grundlage der (vom Kläger absolvierten) Fachhochschulausbildung zum Beratungsanwärter. Nichts anderes ergäbe sich, wenn dem Vorstehenden nicht zu folgen wäre und insoweit auf die LAPO-gehD-BA 1980 abgestellt werden könnte. Auch dann lägen mit den fraglichen Ausbildungszeiten des Klägers nämlich keine für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Zeiten vor, weil seine Ausbildung zu keinem Teil identisch ist mit der späteren Ausbildung nach der ASPO 1980, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 LAPO-gehD-BA 1980 bei ihrem erfolgreichem Durchlaufen und Abschluss den Erwerb der Laufbahnbefähigung ermöglicht. Insofern reicht es nicht aus, trotz Neugestaltung der Ausbildung zum Beratungsanwärter auf die (gegebene) Ähnlichkeit der beiden Ausbildungsgänge hinsichtlich ihres Inhalts, und Umfangs, ihrer Dauer, der Ausgestaltung der Abschlussprüfung und des zu erreichenden Abschlusses zu verweisen. Ein solcher Verweis kann auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt werden, nach der § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG voraussetzt, dass der andere Bewerber eine Ausbildung absolviert hat, die mindestens in einem Teil der für Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Ausbildung gleichartig ist (Hervorhebung nur hier). Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1996– 2 A 5.96 –, juris, Rn. 16 f. Denn dieser (missverständliche) Begriff der Gleichartigkeit eröffnet nicht die Möglichkeit, Ausbildungszeiten über die durch das gesetzliche Erfordernis des Vorgeschriebenseins nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gezogene Grenze hinausgehend schon bei (bloßen) inhaltlichen Gemeinsamkeiten zwischen der Ausbildung des anderen Bewerbers und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Ausbildung anzuerkennen. Er konkretisiert, wie eine nähere Betrachtung des zitierten Urteils verdeutlicht, vielmehr nur die berücksichtigungsfähigen Zeiten dahin, dass nur solche Ausbildungszeiten berücksichtigungsfähig sind, die der andere Bewerber wie ein Laufbahnbewerber zur Erlangung der für die Laufbahn erforderlichen Befähigung abgeleistet hat. Näher hierzu vgl. die überzeugenden Ausführungen des OVG Berlin-Bbg. im Urteil vom 13. September 2007 – OVG 4 B 11.07 –, juris, Rn. 24 ff., insb. Rn. 24 und 26. Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch die Erläuterungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem in Rede stehenden Urteil, nach denen sich das Erfordernis der Gleichartigkeit daraus ergibt, dass für den Laufbahnbewerber nicht jedwede und auch nicht eine für die Laufbahn nur förderliche Ausbildung, sondern nur die Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung oder einer vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, und nach denen die Anrechnung beliebiger Ausbildungen des anderen Bewerbers als ruhegehaltfähige Dienstzeit über die von § 12 Abs. 4 BeamtVG angestrebte Gleichstellung hinausgehen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1996– 2 A 5.96 –, juris, Rn. 16 f. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die während des Ausbildungsverhältnisses verbrachte Dienstzeit in ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 20. März 1981 (Beiakte Heft 3, Teilakte B, Blatt 49) anerkannt, trifft nicht zu und ist schon deswegen nicht geeignet, ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten hinsichtlich dieser Frage zu belegen. Dieses Schreiben betrifft die Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 19 MTA, der Dienstzeit nach § 20 MTA und der Jubiläumsdienstzeit nach § 39 MTA. Die in Rede stehende Ausbildungszeit hat die Beklagte nur für die im vorliegenden Zusammenhang von vornherein unbedeutende Jubiläumsdienstzeit berücksichtigt. Hingegen wird für die Beschäftigungszeit und die Dienstzeit jeweils ausdrücklich festgehalten, dass diese „ab 3.9.1980“ rechneten. Unabhängig davon hat, wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat, das gesamte Schreiben allein der Umsetzung tariflicher Ansprüche des damals noch angestellten Klägers gedient. Es hat damit nichts mit der hier in Rede stehenden Frage der versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu tun und ist auch deshalb im vorliegenden Zusammenhang ohne jede Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sowie des § 127 BRRG nicht gegeben sind. Das gilt namentlich auch mit Blick auf eine etwaige Abweichung des hiesigen Urteils von dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2013– 5 LA 5/13 –. Eine Abweichung i. S. d. § 127 Nr. 1 BRRG liegt nicht vor, wenn die angeblich divergierenden Entscheidungen verschiedener Oberverwaltungsgerichte auf der Anwendung von Vorschriften beruhen, die Beamtengesetzen eines Landes und des Bundes angehören. Dies gilt auch dann, wenn es sich im Wesentlichen um inhaltsgleiche Vorschriften handelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 2 B 70.08 –, juris, Rn. 5, m. w. N. So liegt der Fall hier. Der angesprochene Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts betrifft mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG eine landesrechtliche Vorschrift, während das vorliegende Urteil sich zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG verhält. Beschluss Für das Berufungsverfahren wird der Streitwert gemäß §§ 52 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in seiner aktuellen Fassung – GKG – auf 5.058,34 Euro festgesetzt. Dabei legt der Senat den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten Teilstatus des Klägers und dem mit der Klage angestrebten Teilstatus zugrunde, und zwar beginnend mit dem Monat, in welchem der die Instanz begründende Antrag gestellt worden ist (hier: 12. Oktober 2015). Ansprüche auf erhöhte Besoldung oder – wie hier – Versorgung gehören ebenso wie Ansprüche auf erhöhte Zulagen, erhöhtes Unfallruhegehalt und erhöhten Unfallausgleich zu den in der langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Instanzgerichte als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die anders als der Gesamtstatus (vgl. § 52 Abs. 6 GKG) im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind (vgl. statt aller: BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 1999– 2 B 53.99 –, juris, und vom 7. Oktober 2009– 2 C 48.07 –, juris; speziell zum Streitwert, wenn die Klage auf die Anerkennung bestimmter Vordienstzeiten dem Grunde nach gerichtet ist: BVerwG, Beschluss vom 7. April 2005 – 2 KSt 1.05 –, juris). Namentlich kann der Streitwert in Fällen der vorliegenden Art nicht konkret nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG berechnet werden (so aber nunmehr BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 – 2 B 35/17 –, juris, Rn. 10, und vom 19. Juli 2017 – 2 KSt 1.17 –, juris, jeweils ohne Auseinandersetzung mit den bisher von ihm angeführten Argumenten; im Ergebnis wie hier: OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 3 A 2032/16 –, juris, Rn. 21 bis 25). Denn Teilstatusklagen zielen regelmäßig (so auch hier) allein auf die Klärung der jeweils inmitten stehenden Rechtsfrage ab, ob der Beamte dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Zahlung hat, und führen deshalb nicht zu einer von der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung umfassten Ermittlung eines konkreten Zahlungsbetrages. Damit aber liegt in diesen Regelfällen kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 GKG vor, der jedenfalls in seinen verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Regelungen erkennbar auf zu beziffernde Ansprüche abstellt. So betrifft etwa § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG unbestimmte Zahlungsanträge (vgl. Hofmann-Hoeppel / Kurpat / Köpf / Schäfer, in: Schneider /Volpert / Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2016, GKG § 42 Rn. 30), und § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG spricht von bei Einreichung der Klage „fälligen“ Beträgen, welche dem Streitwert „hinzugerechnet werden sollen“. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung für sozialgerichtliche Verfahren in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, soweit sie Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde nach betrifft, als Sonderregelung zu verstehen, die wiederum den Schluss erlaubt, dass Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur solche sind, die der Höhe nach geltend gemacht werden. Der nach alledem anzusetzende Differenzbetrag beläuft sich auf der Grundlage der Mitteilung der Beklagten vom 14. März 2018, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass erkennbar geworden ist, für den Teilzeitraum Februar 2016 bis September 2017 einschließlich (20 Monate) auf 4.258,34 Euro. Diesem Betrag setzt der Senat für die vier vor diesem Zeitraum liegenden Monate einen fiktiven Differenzbetrag hinzu, der sich geschätzt auf 800,00 Euro beläuft. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).