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Beschluss

6 A 121/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1204.6A121.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und auch nicht hilfsweise einen Anspruch auf Neubescheidung seines Verbeamtungsbegehrens, weil er die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite. 1. Der Kläger beruft sich mit dem Zulassungsantrag auf die vormalige Rechtsprechung des Senats zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVBO NRW a. F., wonach der Dienstherr in bestimmten Fällen aufgrund einer Folgenbeseitigungslast verpflichtet war, danach eine Ausnahme vom Höchstalter zuzulassen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, NVwZ-RR 2010, 992 = juris, Rn. 65. Er macht geltend, hieraus ergebe sich sein Anspruch auf Verbeamtung. Zwischenzeitlich hat aber das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es der Verpflichtung und dem Regelungsspielraum des Normgebers, im Rahmen der Neuregelung der Höchstaltersgrenze rückwirkend eine verfassungskonforme Umgestaltung der Rechtslage herbeizuführen, widerspräche, wenn von vornherein feststünde, dass zugunsten derjenigen Bewerber, die während des Bestehens der verfassungswidrigen Norm den Antrag auf Ernennung zum Beamten gestellt haben, zwingend eine Ausnahme von der nunmehr verfassungsgemäßen Regelung zu machen wäre. Ferner hat es angenommen, dass ein über die in § 14 LBG NRW normierten Ausnahmevorschriften hinausgehender Folgenbeseitigungsanspruch ausscheide. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, BVerwGE 156, 180 = juris, 29 ff. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit angeschlossen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2017 ‑ 6 A 355/16 -, NWVBl. 2017, 460 = juris, Rn. 21. 2. Der Kläger stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, er könne sein Verbeamtungsbegehren nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen, nicht schlüssig in Frage. Aus dem vom Kläger angeführten Umstand, dass er bereits 1999 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt habe und dieser Antrag rechtswidrig abgelehnt worden sei, folgt nicht, dass die Anwendung der jetzt geltenden wirksamen Altersgrenze unbillig wäre. Denn die frühere behördliche Entscheidung ist bestandskräftig geworden. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens festhält, sind derartige Entscheidungen im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n. F. (= § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a. F.) nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 37, und vom 28. November 2013 ‑ 6 A 368/12 -, juris, Rn. 41. Dass über den neuerlichen Übernahmeantrag vom 3. Juni 2015 erst mit Bescheid vom 23. Mai 2016 entschieden worden ist, lässt die jetzige Anwendung der Höchstaltersgrenze ebenfalls nicht unbillig erscheinen. Das Zuwarten des beklagten Landes auf das Inkrafttreten einer Neuregelung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n. F. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 6 A 355/16 -, NWVBl. 2017, 460 = juris, Rn. 12; entsprechend für die Situation im Jahr 2009 OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 ‑ 6 A 368/12 - juris, Rn. 42. Vielmehr ist mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, die dem Antrag des Klägers vorausging, ein Schwebezustand geschaffen worden, während dessen Verwaltung und Gerichte eine Neuregelung abzuwarten hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a.a.O., Rn. 32. Es lag deshalb auch ein zureichender Grund für die Untätigkeit des beklagten Landes im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, a.a.O., Rn. 42. Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, in dem Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig bezeichnet werden, keine Altersgrenze normieren oder die gestellten Übernahmeanträge generell von der Neuregelung ausnehmen würde. II. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es keine konkrete, für klärungsbedürftig gehaltene Frage benennet und es auch an Ausführungen dazu fehlt, dass diese in der Rechtsprechung bisher ungeklärt ist. Überdies ist die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung ein Verbeamtungsanspruch gegeben ist, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – wie vorstehend ausgeführt – geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).