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Urteil

3d A 592/15.BDG

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1206.3D.A592.15BDG.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der am geborene Beklagte trat nach Absolvieren der Realschule und eines anschließenden Berufsgrundschuljahrs am 1. August 1982 in den Dienst der Deutschen Bundespost. Mit Wirkung vom 1. März 1985 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und mit Wirkung vom 13. Dezember 1991 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seine letzte Beförderung zum Posthauptschaffner, Besoldungsgruppe A 4, erfolgte am 20. März 1989. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 13. März 2012 wurden seine Leistungen mit „voll und ganz zufriedenstellend“ bewertet. Darin hieß es unter anderem, die Arbeitsgüte übertreffe die Anforderungen, die Arbeitsquantität erfülle die Anforderungen nicht. Der Beklagte war zuletzt bis zu dem am 3. September 2012 ausgesprochenen Verbot der Führung von Dienstgeschäften als Postzusteller im Zustellstützpunkt F. eingesetzt. Seine monatlichen Dienstbezüge beliefen sich im Oktober 2012 auf netto ca. 2.300,00 Euro. Der Beklagte ist an Morbus Bechterew und Bronchialasthma erkrankt; bei ihm besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %. Im Jahre 1999 wurde ihm eine Nebentätigkeit als Alleinunterhalter genehmigt, wegen erhöhten krankheitsbedingten Ausfallverhaltens zunächst nur für ein Jahr. Im Jahr 2005 beantragte er, ihm zusätzliche Leistungen zunächst bis zu 0,5 Stunden, später bis zu 3 Stunden pro Woche zu übertragen. Seit Anfang 2009 hatte er häufige, auch längerfristige unfallbedingte Fehlzeiten. Einen im Frühjahr 2012 unterbreiteten Vorschlag, den Zustellbezirk zu wechseln und von einem Kfz-Bezirk in einen Fahrradbezirk zu tauschen, lehnte er aus gesundheitlichen Gründen ab. Der Beklagte lebt von seiner Ehefrau getrennt. Sein im Jahr 2000 geborener Sohn hat sich 2016 das Leben genommen. Disziplinarrechtlich ist der Beklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. Nachdem es bei der Post im Bereich von F. zum Verlust von zahlreichen Paketen mit Warensendungen gekommen war und der Tatverdacht sich nach Auswertung der Einsatzdienstpläne der im Bereich F. eingesetzten Zusteller gegen den Beklagten richtete, erstattete der Leiter der Security-Abteilung C. der Deutschen Post AG am 12. Juni 2012 Strafanzeige bei der Kreispolizeibehörde N.. Er übersandte eine Liste, auf der 54 abhandengekommene Sendungen aufgeführt sind. Auf dieser Liste sind unter anderem unter der laufenden Nummer 14 aufgeführt mit dem Datum 22. März 2012 und der Identifizierungsnummer (IDC) 058394869973 ein Notebook „Acer Aspire 5749Z-B964G32MNkk Ser. Nr. NXRR8EG0012082A688“, Absender notebooksbilliger.de, und unter der laufenden Nummer 47 mit dem Datum 6. Juni 2012 und der IDC 567112195204 ein Mobiltelefon „Samsung i9100 Galaxy S11 ws0040“, Absender Telekom. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens fand am 27. August 2012 eine Hausdurchsuchung bei dem Beklagten statt. Hier wurden im Keller seines Einfamilienhauses einige Waren, u.a. zwei Telefone, zehn DVD`s, fünf Paar Damenschuhe und eine Playstation sowie zwei leere I-Phone-Verpackungen und 28 Adressaufkleber von Postpaketen verschiedener Absender und Adressaten aufgefunden. Anlässlich der Durchsuchung räumte der Beklagte gegenüber einem der anwesenden Polizeibeamten ein, etliche Postpakete entwendet zu haben. Ferner teilte er die Daten seines Accounts bei der Internetverkaufsplattform ebay mit. Die Nachforschungen der Polizei ergaben, dass er dort ein neues, originalverpacktes Mobiltelefon Samsung Galaxy SII GT-I9100, Farbe weiß, angeboten und am 11. Juni 2012 zum Preis von 291,00 Euro verkauft hatte. Am 3. September 2012 erteilte sein Dienstvorgesetzter dem Beklagten ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und Hausverbot für den Zustellstützpunkt F. . Mit Verfügung vom 6. September 2012 leitete der Leiter der Niederlassung Brief in I. gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der widerrechtlichen Zueignung von Paketsendungen ein und beauftragte den Ermittlungsführer - unter Übersendung einer Liste mit 57 in Verlust geratenen Paketsendungen - mit der Durchführung der notwendigen Ermittlungen. Mit Schreiben vom 10. September 2012 gab der Ermittlungsführer dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser ließ über seinen Bevollmächtigten mitteilen, er bedauere sein Fehlverhalten sehr und sei bemüht, den entstandenen Schaden wieder gut zu machen. Mit Verfügung vom 12. November 2012 enthob der Leiter der Niederlassung Brief in I. den Beklagten vorläufig des Dienstes. Nachdem in der Zeit ab September 2012 weitere Verluste von Paketen aufgetreten waren und der Verdacht wiederum auf den Beklagten gefallen war, erstattete die Security-Abteilung der Post im Januar 2013 erneut Strafanzeige. Am 25. Januar 2013 kam es zu einer weiteren Hausdurchsuchung im Hause des Beklagten sowie seinem Krankenzimmer in einem Krankenhaus in M., in dem er stationär aufgenommen war. Hierbei wurde u.a. ein Notebook „Acer Aspire 5749Z-B964G32Mnkk mit der Seriennummer NXRR8EG0012082A68B7600 sichergestellt. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass dieses von der Firma notebooksbilliger.de am 21. März 2012 an eine Kundin in F. versandt worden und auf dem Postweg verloren gegangen war. Die Staatsanwaltschaft C. erhob vor dem Amtsgericht in Q. unter dem 11. März 2013 Anklage gegen den Beklagten mit dem Vorwurf des Diebstahls in 25 Fällen (Az. 5 Ds 401 Js 1504/12 - 72/13) und mit weiterer Anklageschrift vom 27. März 2013 wegen Diebstahls des Notebooks Acer Aspire (Az. 5 Ds 401 Js 320/13). Das Amtsgericht verband die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Im Strafverfahren ließ sich der Beklagte wie folgt ein: Er räume die Taten ein. Für ihn sei nicht mehr nachvollziehbar, welche Gegenstände er entwendet habe. Die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Adresszettel stammten im Wesentlichen von Warensendungen, die er an sich genommen habe. Er könne nicht nachvollziehen, ob diese von der Anklage erfasst seien. Bei den entwendeten Waren habe es sich im Wesentlichen um Damenoberbekleidung gehandelt. Diese sei für ihn wertlos gewesen. Sie hätte weder seiner Ehefrau noch einer Person aus dem Bekanntenkreis geschmacklich oder von der Größe her gepasst. Er habe sie entsorgt. Die wenigen technischen Geräte habe er behalten. Ein oder zwei Handys habe er über eine Internetplattform weiterveräußert. Er räume ein, auch das bei der zweiten Durchsuchung sichergestellte Notebook entwendet zu haben. Es sei unter der laufenden Nummer 14 in der Liste der im Zustellbereich F. verloren gegangenen Sendungen aufgeführt. Er leide unter Morbus Bechterew und Bronchialasthma und sei zu 50 % schwerbehindert. Sein dienstliches und privates Umfeld habe ihn immer mehr gestresst. Er habe den Arbeitgeber mehrfach um Entlastung am Arbeitsplatz gebeten. Dies sei erfolglos geblieben, obwohl ihm seine Tour immer mehr zu schaffen gemacht habe. Die ihm angebotene Versetzung in einen kleineren Zustellbereich im Bereich H. oder Q. sei für ihn nicht in Frage gekommen. Seine Überlastung habe zu gesundheitlichen Beschwerden und Schlafstörungen geführt. Er sei auf der Arbeitsstelle zweimal zusammengebrochen, das zweite Mal im Juni 2011. Hinzu seien private Probleme in der Ehe und mit dem unter ADHS leidenden Sohn gekommen, mit dessen Erziehung seine Ehefrau überfordert gewesen sei. Das Jugendamt habe ihn im Juni 2011 aus der Familie herausgenommen und anderweitig untergebracht. Dies habe zu weiteren, auch finanziellen Belastungen geführt. Er habe immer wieder Postpakete bei sich behalten, um sie am nächsten Tag zuzustellen. Nachdem sich bei ihm im Laufe der Zeit immer mehr Postsendungen gesammelt hätten, deren verspätete Zustellung ihm peinlich gewesen wäre, habe er sich verzweifelt entschlossen, die Warensendungen zu vernichten. Er leide unter einer schwerwiegenden seelischen Erkrankung. Diese habe zu mehreren stationären Krankenhausaufenthalten geführt, u.a. vom 9. Januar bis 8. Februar 2013 in M.. Er werde von Dr. Q. in M. behandelt. Er habe ohne Schuld gehandelt. Aufgrund seiner schweren seelischen Erkrankung habe er zwanghaft gehandelt und das Unrecht seiner Taten nicht einsehen können. Er rege an, ein fachpsychologisches Gutachten einzuholen. Dieses werde ergeben, dass er bei Tatbegehung schuldunfähig gewesen sei. Einige der ihm zur Last gelegten Taten könne er nicht begangen haben, weil er sich zu den Tatzeitpunkten nicht im Dienst befunden habe, sondern krank, im Urlaub oder in Kur gewesen sei. Im November 2012 nahm der Ermittlungsführer Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten, zog im März 2013 die Anklageschriften bei und fertigte auf dieser Grundlage unter dem 26. März 2013 ein Ermittlungsergebnis. Mit Schreiben vom 8. April 2013 teilte er dem Beklagten die Absicht mit, Disziplinarklage wegen der widerrechtlichen Entwendung von 57 Paketsendungen zu erheben. Er könne die Mitwirkung des Betriebsrats beantragen und der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung widersprechen. Eine Stellungnahme des Beklagten blieb bis zur Disziplinarklageerhebung aus. Der beteiligte Schwerbehindertenvertreter wies mit Schreiben vom 16. Mai 2013 darauf hin, dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei und daher der Erhebung der Disziplinarklage nicht zugestimmt werden könne. Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation teilte mit Schreiben vom 28. Mai 2013 mit, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarklageerhebung gegeben seien. Am 12. Juni 2013 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. Sie hat dem Beklagten zur Last gelegt, sich in seiner Funktion als Zusteller in mindestens 57 Fällen Paketsendungen widerrechtlich zugeeignet und dadurch einen Schaden von mindestens 8.933,34 Euro verursacht zu haben. Zur Konkretisierung der Vorwürfe hat sie weitgehend auf Inhalte der Ermittlungsakten verwiesen. Mit Urteil vom 30. Juli 2013 – 5 Ds-401 Js 1504/12 – 72/13 – verurteilte das Amtsgericht Q., nachdem es das Verfahren hinsichtlich vierer der insgesamt 26 angeklagten Taten gemäß § 154 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt hatte, den Beklagten wegen Diebstahls in 22 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 40 Euro. Das Urteil ist seit dem 7. August 2013 rechtskräftig. In dem nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil heißt es unter anderem: „ I. Der zur Zeit der Taten 47jährige Angeklagte ist verheiratet und hat ein Kind im Alter von 15 Jahren. Der Angeklagte ist von Beruf Postbeamter, aber derzeit vom Dienst suspendiert. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf 2.100 Euro. Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten. II. Der Angeklagte, der auf Grund eines Morbus Bechterew bereits einen Grad der Behinderung von 50 % hat, bekam zunehmend Schwierigkeiten, seinen Zustellbezirk zu bedienen. Anträge auf Verkleinerung des Bezirks wurden abschlägig beschieden. Der Versuch, dem Problem durch Mehrarbeit Herr zu werden, scheiterte, als zusätzlich familiäre Probleme auftauchten und ihn zeitlich beanspruchten. So entschied sich der Angeklagte, zunächst nicht ausgetragene Pakete mit nach Hause zu nehmen, um sie am nächsten Tag zu verteilen. Dies gelang ihm auf Dauer nicht, so dass er dazu überging, die Pakete zu behalten. Den Inhalt der einbehaltenen Pakete vernichtete er überwiegend. Einige Elektronikgeräte nutzte er. Im Einzelnen behielt er folgende Paketsendungen: … 3. am 22.3.2012 Absender notebookbilliger.de, Inhalt: Notebook Acer Aspire 5749Z-B964GE32Mnkk, Wert 415,12 Euro … 8. am 06.06.2012, Identcode: IDC 567112195204, Absender Telecom, 1 Mobiltelefon Samsung i9100 Galaxy S11 ws0040 zum Preis von 369,50 Euro … Der Angeklagte hat bisher Schadensersatz i.H.v. 2.700 Euro an den Arbeitgeber geleistet. III. Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergeben. Der Angeklagte war vollumfänglich geständig. Zweifel an dem Geständnis bestehen nicht. Das Geständnis deckt sich mit dem Akteninhalt. Hinsichtlich dieser Pakete hatte der Angeklagte Adressaufkleber behalten, die im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt wurden. IV. Der Angeklagte hat sich danach des Diebstahls in 22 Fällen schuldig gemacht gemäß §§ 242 Abs. 1, 53 StGB.“ Eine Abschrift dieses Urteils hat die Klägerin im gerichtlichen Disziplinarverfahren mit dem Hinweis zu den Akten gereicht, es sei „zT sachgleich[ ]“. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klägerin gemäß § 55 Abs. 3 BDG aufgegeben, binnen drei Monaten ab Zustellung eine hinreichend bestimmte Klageschrift einzureichen. Bislang sei dieser nicht zu entnehmen, welche Tathandlungen dem Beklagten konkret vorgeworfen würden, da jedwede Angaben zu Tatzeit, Tatort und Schadenshöhe in Bezug auf die 57 einzelnen Handlungen fehlten. Eine sachgerechte Verteidigung des Beklagten sei deshalb nicht möglich. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf diesen Beschluss „ergänzend zur Erläuterung und Begründung der Disziplinarklage“ vorgetragen, der Beklagte habe sich in - mindestens - 22 Fällen Paketsendungen, zu denen er dienstlichen Zugang gehabt habe, widerrechtlich zugeeignet bzw. habe sie widerrechtlich geöffnet und den Inhalt entnommen. Er sei mit Urteil des Amtsgerichts Q. vom 30. Juli 2013 wegen Diebstahls in 22 Fällen verurteilt worden. Dessen Feststellungen seien gemäß §§ 23 Abs. 1, 57 BDG für das vorliegende Verfahren bindend. Sodann hat die Klägerin die Ausführungen des Amtsgerichts Q. im Urteil vom 30. Juli 2013 weitgehend im Wortlaut wiedergegeben, wobei die Tatzeit hinsichtlich einer der Taten korrigiert ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 32 bis 34 der Gerichtsakte verwiesen. Auf diese 22 Diebstähle werde die Disziplinarklage beschränkt; der Vorwurf weiterer 35 Diebstähle von Paketsendungen werde fallen gelassen. Mit Beschluss vom 4. Juli 2014, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren nach mündlicher Verhandlung unter Bezugnahme auf § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG eingestellt und zur Begründung ausgeführt, die Klageschrift genüge auch nach dem ergänzenden Vortrag im Schriftsatz vom 17. Januar 2014 nicht den Vorgaben aus § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG. Der Auflistung der Taten in den Gründen des Strafurteils, auf die die Klägerin verweise, fehle es teilweise an wesentlichen, die Tatumgrenzung notwendigen Merkmalen. Diesen Beschluss hat der Senat auf die Beschwerde der Klägerin vom 24. Juli 2014 mit Beschluss vom 24. September 2014 - 3d A 1510/14.BDG – aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG seien nicht erfüllt. Zwar genüge die ursprüngliche Klageschrift der Konkretisierungs- und Begrenzungsfunktion einer Disziplinarklage nicht. Es könne dahinstehen, ob die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 17. Januar 2014 in Abänderung und Ergänzung der Klageschrift enthaltenen Angaben in jeder Hinsicht den Bestimmtheitsanforderungen an eine Disziplinarklage entsprächen. Eine Verfahrenseinstellung komme aber nicht in Betracht, weil jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nummern 3 und 8 der Tatvorwürfe gemäß der aus dem Strafurteil übernommenen Auflistung eine konkrete Zuordnung des Vorgangs und damit eine sachgerechte Verteidigung des Beklagten möglich gewesen sei. Würden Mängel der Klageschrift nach ordnungsgemäßer Fristsetzung nach § 55 Abs. 3 BDG nicht innerhalb der Frist beseitigt, führe dies zum Ausschluss des betroffenen Tatkomplexes, nicht aber zur Einstellung des Disziplinarklageverfahrens, wenn noch mangelfrei angeklagte Verfehlungen verblieben, die die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigten. Im fortgeführten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte habe sich einer Postunterdrückung nach § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB und jeweils eines Zugriffsdelikts nach den §§ 242, 246 StGB schuldig gemacht. Damit habe er im Kernbereich seiner Pflichten gefehlt und ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Der Beklagte habe vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflichten gemäß § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG zu uneigennütziger Wahrnehmung seines Amtes und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass er bei Begehung der Taten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gewesen sei, hätten sich nicht ergeben. Der Beklagte habe seinen Dienst beanstandungsfrei verrichtet. In mehreren Personalgesprächen habe er völlig normal und psychisch unauffällig gewirkt und nicht über Überlastung geklagt. Auch habe der Beklagte seinen Dienstvorgesetzten nicht über seine– nunmehr dargestellte – Überlastung aufgrund gesundheitlicher und familiärer Probleme hingewiesen. Der Beklagte habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2015 hat das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren auf die im Schriftsatz der Klägerin vom 17. Januar 2014 angeführten Vorfälle Nrn. 3 und 8 beschränkt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Klageschrift entspreche auch in der Form des Schriftsatzes der Klägerin vom 17. Januar 2014 nicht den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG. Eine sachgerechte Verteidigung sei ihm nicht möglich. Die wörtliche Wiederholung des Urteils des Amtsgerichts Q. reiche nicht aus, zumal dort nur für acht Einzeltaten überhaupt ein Datum angegeben sei. Die Klägerin lasse außer Betracht, dass ein Angeklagter im Strafverfahren durch Aufklärung und Einräumung von Straftaten ein milderes Urteil erreichen könne. Das sei hier erfolgt. Die verhängte Strafe liege deutlich unter dem Üblichen. Eine Beweisaufnahme im Sinne konkreter Tatfeststellungen habe im Strafverfahren nicht stattgefunden. Sein Fehlverhalten sei nicht den Anforderungen eines Disziplinarverfahrens entsprechend sauber zugeordnet. Die Klägerin habe keine eigenen Ermittlungen durchgeführt. Es sei nicht mitgeteilt worden, ob die fraglichen Gegenstände überhaupt in seinen Bereich gelangt seien. Bei den Verlustdaten handele es sich um Vermutungen. Es könne dahinstehen, ob die erhobenen Vorwürfe seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigten. Materielles und formelles Recht seien nebeneinander anzuwenden. Die Formvorschriften seien hier nicht eingehalten. Eine Nachholung sei nach Fristablauf nicht mehr möglich. Für die Klägerin wäre es einfach gewesen, die Klage „wasserdicht“ zu machen, indem sie zwei, höchstens drei Fälle mit der notwendigen Präzision dargelegt hätte, was unschwer möglich gewesen wäre. Das bloße Auffinden eines Paketversandscheins in seinem Privatbereich heiße keineswegs, dass die Paketsendung nicht zugegangen sei. In der Sache treffe es zu, dass er mehrfach Pakete geöffnet und deren Inhalt an sich genommen habe. Ihm seien jedoch nicht alle im Bereich von F. in dem Zeitraum zwischen September 2011 und August 2012 abhanden gekommenen 57 Pakete anzulasten, sondern seiner Erinnerung nach ca. 20 bis 25. Insoweit hat er sein Vorbringen aus dem Strafverfahren wiederholt. Die Klägerin setze sich nicht mit den im Strafverfahren von ihm thematisierten Ursachen für das Fehlverhalten und seiner Motivation auseinander. Trotz mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 erfolgter Antragstellung seien weder Betriebsrat noch Schwerbehindertenvertretung beteiligt worden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kammer sei nach Aufhebung ihres Beschlusses vom 4. Juli 2014 durch den Beschluss des Senats vom 24. September 2014 verpflichtet und befugt, in der Sache zu entscheiden. Die Frage, ob ein die Einstellung des Verfahrens erfordernder Mangel der Klageschrift vorliege, sei nach Aufhebung des Einstellungsbeschlusses nicht erneut zu prüfen. Das Gericht gehe von der ausreichenden Bestimmtheit der Klageschrift in zumindest zwei Fällen, den Vorwürfen gemäß Nrn. 3 und 8 des Urteils des Amtsgerichts Q., aus. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG seien die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Offenkundige Unrichtigkeiten der tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Q., auf Grund derer die Disziplinarkammer die erneute Prüfung der Feststellungen gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hätte beschließen müssen, lägen nicht vor. Die getroffenen strafrichterlichen Feststellungen seien unter Hinzuziehung des polizeilichen Ermittlungsergebnisses und der beigezogenen Strafakte auch verständlich und nachvollziehbar. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Beklagte in zumindest zwei Fällen Postpakete, mit deren Auslieferung er als Zusteller dienstlich betraut gewesen sei, widerrechtlich geöffnet und sich den Inhalt angeeignet habe. Hierbei handele es sich konkret um den Diebstahl eines am 22. März 2012 versandten Pakets des Absenders notebookbilliger mit einem Notebook der Marke Acer Aspire 5749 Z-B964G32Mnkk zum Preis von 415,12 Euro inklusive Kreditkartengebühr und eines weiteren, am 6. Juni 2012 aufgegebenen Paketes des Absenders Telekom mit einem Mobiltelefon der Marke Samsung i 9100 Galaxy S 11 ws0040 im Wert von 369,50 Euro. Das Notebook sei durch Polizeibeamte bei der Durchsuchung vom 25. Januar 2013 in dem von dem Beklagten an diesem Tag genutzten Krankenzimmer im Krankenhaus in M. aufgefunden und sichergestellt worden. Die Seriennummer des Geräts stimme mit der in der Verlustmeldung angegebenen überein. Ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy der gleichen Serie wie das am 6. Juni 2012 in Verlust geratene habe der Beklagte am 11. Juni 2012 bei ebay unter dem Verkäufernamen „…“ für 291,00 Euro verkauft. Wegen dieser beiden Diebstahlstaten habe das Amtsgericht Q. in seinem Urteil vom 30. Juli 2013 Einzelgeldstrafen von jeweils 50 Tagessätzen zu je 40 Euro gegen ihn verhängt. Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergebe, dass der Beklagte sich eines schwerwiegenden, einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens im Kernbereich seiner Pflichten schuldig gemacht habe, das den Ausspruch der Höchstmaßnahme erforderlich mache. Er habe in zumindest zwei Fällen unerlaubt auf fremdes Eigentum zugegriffen und dabei gleichzeitig das Postgeheimnis verletzt. Der Beklagte habe vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte dafür, dass seine Schuldfähigkeit an den fraglichen Tagen oder sogar in dem gesamten Zeitraum zwischen Mitte 2011 bis Mitte 2012 auf Grund einer seelischen oder psychischen Erkrankung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung aufgehoben gewesen wäre, hätten sich nicht ergeben. Wegen dieser Verfehlung sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Bei der Veruntreuung oder dem Diebstahl dienstlich anvertrauter Gelder oder Güter sei aufgrund der Schwere des Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich die Richtschnur für die Bestimmung der Maßnahme, wenn die veruntreuten Gelder oder Werte die Schwelle zur Geringfügigkeit deutlich überschritten. Die Würdigung aller bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte ergebe, dass der Beklagte wegen der durch sein Verhalten herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung für das Berufsbeamtentum nicht mehr tragbar sei. Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 2. Februar 2015 zugestellte Urteil am 27. Februar 2015 Berufung eingelegt. Er macht geltend: Das Urteil sei rechtsunwirksam, weil das Verwaltungsgericht für die Entscheidung nicht mehr zuständig gewesen sei. Der Senat habe die Sache nach Aufhebung des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2014 nicht zurückverwiesen. Deshalb habe der Rechtsstreit wegen des Devolutiveffekts durch diesen entschieden werden müssen. Aus prozessökonomischen Gründen habe eine Zurückverweisung nicht erfolgen dürfen. So sei eine unnötige Verzögerung des Verfahrens eingetreten. Die Einstellungsentscheidung sei zudem inhaltlich zutreffend gewesen. Das Verfahren sei einzustellen, weil ein schwerer Mangel der Klageschrift vorgelegen habe, der nicht innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist behoben worden sei. Die Klageschrift leide auch in der Form, die sie durch den Schriftsatz vom 17. Januar 2014 erhalten habe, an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 55 BDG. Entgegen § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG seien hierin die Tatvorwürfe nicht hinreichend bestimmt dargestellt, sodass ihm eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich sei. Ein Verweis auf die Darstellungen in anderen gerichtlichen Verfahren, etwa ein rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichts, reiche insofern nicht aus. Es ersetze den eigenen Sachvortrag des Klägers nicht bzw. nur dann, wenn „Mindeststrafmaßnahmen, die gesetzlich normiert sind, erreicht“ seien, was hier nicht der Fall sei. Das strafrechtliche Verfahren habe keine eigene Auswirkung auf das Disziplinarverfahren; es handele sich um völlig unterschiedliche Rechtsgebiete. Die Bindungswirkung gemäß §§ 23 Abs. 1, 57 Ab. 1 BDG entbinde nicht von den Anforderungen des § 52 BDG. Im Übrigen entfalteten Bindungswirkung nur tatsächliche Feststellungen, denen eine Beweisaufnahme vorangegangen sei. Er habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein mildes Urteil durch ein Geständnis zu erreichen. Dadurch habe das Strafgericht keine tatsächlichen Feststellungen zu den Tatvorwürfen getroffen, die ein Verwaltungsgericht zugrunde legen könnte. Von der Klägerin werde nichts Unmögliches verlangt. Die erforderlichen Angaben seien ihr zugänglich gewesen. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, die Angaben für ein oder zwei gravierende Verstöße zu dokumentieren und in das gerichtliche Verfahren einzuführen. Da konkretes Fehlverhalten nicht geschildert sei, sei ihm eine konkrete Stellungnahme zu einzelnen Tatvorwürfen unmöglich. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, eigene Ermittlungen anzustellen, Lücken zu schließen und den Sachverhalt zu verdichten, um eine Verurteilung zu begründen. Unter Verstoß hiergegen erlangte Erkenntnisse seien unverwertbar. Wegen der Mängel der Klageschrift sei ihm eine Verteidigung unmöglich. Da nicht feststehe und in das Verfahren eingeführt worden sei, wann ihm die angeblich verloren gegangene Ware ausgehändigt worden sei, könne er nicht den Nachweis führen, ob er an diesem Tag überhaupt im Dienst gewesen sei, die Ware empfangen habe oder ob diese nicht auf andere Weise in Verlust geraten sei. Aus der Ermittlungsakte ergebe sich, dass es auch an Tagen, an denen er nicht im Dienst gewesen sei, zu Verlusten gekommen sei. Das gebe Anlass für die Annahme, die Verluste der Postsendungen könnten nicht von ihm verursacht worden sein. Nach Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten großzügigen Frist sei eine Mängelbehebung ausgeschlossen. Die Einstellung sei nach § 55 Abs. 3 Satz 2 BDG zwingende Rechtsfolge. Ein Ermessensspielraum des Gerichts bestehe nicht. Da das Verfahren bereits aus formellen Gründen einzustellen sei, sei unerheblich, ob sein Fehlverhalten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hätte führen müssen. Für eine materielle Prüfung der Vorwürfe sei kein Raum mehr. Das angefochtene Urteil sei unabhängig davon materiellrechtlich zu beanstanden. Die beiden ihm zur Last gelegten Taten, die Entwendung eines Notebooks und eines Mobiltelefons, könnten ihm nicht eindeutig zugeordnet werden. Die Identifikationsnummer des Notebooks, das bei der Durchsuchung bei ihm sichergestellt worden sei, sei nicht identisch mit den Angaben, die der Versender des abhanden gekommenen Notebooks angegeben habe. Das ergebe sich aus der Gerichtsakte und der strafrechtlichen Ermittlungsakte. Erklärungen, warum die Nummern nur sehr ähnlich seien, seien reine Spekulation. Es liege nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass es sich um unterschiedliche Geräte handele. Die Tat sei ihm daher nicht zweifelsfrei nachzuweisen. Ergänzender Sachvortrag der Klägerin hierzu sei nach Ablauf der Frist zur Nachbesserung der Disziplinarklage nicht mehr möglich. Für gerichtliche Ermittlungen sei kein Raum. Bei dem verloren gegangenen Handy handele es sich um ein Massenprodukt mit weitem Verbreitungsgrad. Das Auffinden eines solchen Handys bei ihm erlaube nicht den zwingenden Schluss darauf, dass es sich hierbei um das verloren gegangene Gerät handele. Eine individuelle Gerätenummer, mit der das Gerät ihm zugeordnet werden könnte, sei nicht angegeben worden. Auch insofern sei weiterer Sachvortrag der Klägerin nicht mehr zulässig. Diesbezügliche Ermittlungen des Gerichts von Amts wegen seien unzulässig. Er bestreite mit Nichtwissen, dass es sich bei den bei ihm gefundenen Geräten um die abhanden gekommenen Geräte handele. Es sei zudem nicht in Erwägung gezogen worden, ob er die Geräte nicht gutgläubig erworben haben könnte. Er sei beruflich überlastet gewesen. Deshalb habe er keine Pausen genommen und während der Arbeit nicht gegessen. Freie Tage habe er nicht bekommen. Er habe erfolglos gebeten, seinen Zustellbezirk zu verkleinern. Er sei zweimal während des Dienstes zusammengebrochen. Er habe gesundheitliche Probleme mit dem Rücken gehabt. Diese hätten auch der Übernahme eines Fahrradbezirks entgegengestanden. Mit seinem Sohn habe es schon während des Kindergartenbesuchs Probleme gegeben. Das Jugendamt habe ihn aufgefordert, sich mehr um ihn zu kümmern. Er sei überfordert gewesen. Daraus habe sich diese Situation ergeben. Über Einzelheiten der ihm vorgeworfenen Taten wisse er nichts mehr. Weil weitere Pakete verloren gegangen seien, die ihm nicht zuzurechnen seien, sei es erforderlich, die ihm gemachten Vorwürfe genau zu prüfen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, weiter hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils, des Beschlusses des Senats vom 24. September 2014 und des Strafurteils des Amtsgerichts Q. vom 30. Juli 2013. Die hierin enthaltenen Feststellungen seien im Disziplinarverfahren bindend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakten, wie sie im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführt sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. I. Das angefochtene Urteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht nicht zur Entscheidung in der Sache berufen gewesen wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2014, mit dem es das Verfahren gemäß § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG eingestellt hatte, ist auf Beschwerde der Klägerin durch Beschluss des Senats vom 24. September 2014 aufgehoben worden, weil die Voraussetzungen für eine solche Verfahrensbeendigung ohne Sachprüfung nicht gegeben waren. Damit war wieder das Verwaltungsgericht für die weitere Verfahrensführung und eine Entscheidung in der Sache zuständig, um dem Betroffenen keine Tatsacheninstanz zu nehmen. Vgl. Weiß, in: Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Band II, BDG, M § 55 Rdn. 46. Eine eigene Sachentscheidung war dem Senat im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren verwehrt. II. Das Verwaltungsgericht hat über die Disziplinarklage zu Recht durch Urteil in der Sache entschieden. Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG kam zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Betracht. Die Disziplinarklageschrift vom 10. Juni 2013 in der Fassung des Schriftsatzes der Klägerin vom 17. Januar 2014 genügte, soweit über sie nach der Beschränkung des Disziplinarverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 27. Januar 2015 noch zu befinden war, den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Darstellung des angeschuldigten Dienstvergehens im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG. Im Schriftsatz vom 17. Januar 2014 hat die Klägerin die mit der Disziplinarklage angeschuldigten Tatvorwürfe u.a. dadurch konkretisiert, dass sie weite Passagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Q. vom 30. Juli 2013 im Wortlaut wiedergab und klarstellte, dass es sich bei den dort geschilderten Abläufen um das mit der Disziplinarklage verfolgte Dienstvergehen des Beklagten handele. Auf diese Weise hat sie sich die fragliche Schilderung in dem Strafurteil als eigenes Vorbringen zu eigen gemacht und nicht etwa – für die konkrete Darstellung des Tatvorwurfs in einer Disziplinarklage unzureichend – lediglich auf Feststellungen in einem Strafverfahren verwiesen, wie der Beklagte meint. Von diesen in der Disziplinarklage enthaltenen Angaben zu den gegen den Beklagten gerichteten Vorwürfen sind nach der Beschränkung der Tatvorwürfe durch das Verwaltungsgericht im gerichtlichen Disziplinarverfahren allein diejenigen zu den Vorfällen zu den Nrn. 3 und 8 des Schriftsatzes vom 17. Januar 2014 bzw. des Urteils vom 30. Juli 2013 von Bedeutung. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben und die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass diese Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Demgemäß muss aus der Klageschrift unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 2 B 59.11 –, juris Rdn. 5; Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 3.05 –, NVwZ 2007, 960 = juris Rdn. 27 f. Diesen Anforderungen genügt die Disziplinarklage in der Fassung des Schriftsatzes vom 17. Januar 2014 zu den Vorwürfen zu den Nrn. 3 und 8 der Auflistung. Das dem Beklagten zur Last gelegte Verhalten, nämlich das Behalten von Postpaketen, die er als Postzusteller mit nach Hause genommen hatte, und die Nutzung den Paketen entnommener Elektronikgeräte wird einleitend global benannt. Sodann werden hinsichtlich der Postsendungen, deren Entwendung dem Beklagten unter den Nummern 3 und 8 konkret vorgeworfen wird, Einzelheiten wie mutmaßliches Tatdatum, Absender und Wert aufgeführt und insbesondere die betroffenen Elektronikgeräte, das Notebook und das Handy, mit ihrer Modellbezeichnung näher beschrieben. Dies reicht aus, um die fraglichen Aneignungshandlungen für die Verfahrensbeteiligten und das Gericht örtlich, zeitlich und sachlich zu identifizieren sowie von anderen Lebenssachverhalten abzugrenzen. Es eröffnet dem Beklagten insbesondere die Möglichkeit, sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen, indem er etwa einen im Berufungsverfahren in den Raum gestellten gutgläubigen Erwerb als abweichende Möglichkeit der Erlangung der Gegenstände oder eine Ortsabwesenheit zu den mutmaßlichen Tatzeitpunkten dartut. III. Aus den vorgenannten Gründen hat auch der Senat in der Sache zu entscheiden. Die Voraussetzungen für die vom Beklagten angestrebte Einstellung des Verfahrens gemäß § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG liegen nicht vor. IV. Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, durch das er vorsätzlich schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). 1. Der Senat trifft im Wesentlichen übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht die Feststellung, dass der Beklagte in zwei Fällen Postpakete, mit deren Auslieferung er als Zusteller dienstlich betraut war, widerrechtlich öffnete und den Inhalt für sich verwendete. Im Einzelnen handelt es sich hierbei zum einen um ein von der Firma notebooksbilliger.de am 21. März 2012 an Frau W. in F. versandtes Notebook Acer Aspire 5749Z-B964G32Mnkk mit der Seriennummer NXRR8ERG0012082A68B7600 mit einem Kaufpreis von 415,12 Euro incl. Kreditkartengebühr, das er am 22. März 2012 entwendete. Zum anderen handelt es sich um ein am 6. Juni 2012 entwendetes Paket des Absenders Deutsche Telekom, in dem sich ein Mobiltelefon Samsung I9100, Galaxy S II, ws0040 im Wert von 369,50 Euro befand. Das Notebook behielt der Beklagte, bis es bei der Durchsuchung des von ihm genutzten Krankenhauszimmers in M. am 25. Januar 2013 gefunden und sichergestellt wurde. Das Mobiltelefon verkaufte er am 11. Juni 2012 auf der Verkaufsplattform ebay unter dem Verkäufernamen „…“ für 291,00 Euro. Wegen dieser Taten ist er vom Amtsgericht Q. mit Urteil vom 30. Juli 2013 wegen Diebstahls verurteilt worden. Die Einzelstrafen beliefen sich jeweils auf 50 Tagessätze zu je 40 EUR. a) Dieser Sachverhalt beruht zunächst auf den Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Q. vom 30. Juli 2013. Sie sind gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG für den Senat bindend. Das gilt ungeachtet dessen, dass das Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt abgefasst ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 – 1 D 31.98 –, juris Rdn. 12, zu § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO. Ein Anlass, gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG die erneute Prüfung von Feststellungen zu beschließen, besteht nicht. Der Beklagte benennt keine Gründe, aus denen die Feststellungen des Amtsgerichts offenkundig unrichtig sein könnten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Einer Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts steht insbesondere nicht entgegen, dass dieses im Strafverfahren keine Beweisaufnahme durchgeführt hat, sondern dem Geständnis des Beklagten gefolgt ist. Hierbei handelte es sich ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Q. vom 30. Juli 2013 nicht etwa um ein inhaltsleeres Pauschalgeständnis, dem das Strafgericht ungeprüft gefolgt wäre. Der Beklagte hat die Tatvorwürfe, die in den beiden Anklageschriften im Einzelnen aufgeführt waren, ausdrücklich eingestanden und sich anschließend eingehend zu den Umständen, die zur Tatbegehung geführt haben eingelassen. Das Amtsgericht hat im Strafurteil ausdrücklich festgestellt, dass sich das Geständnis mit dem Akteninhalt decke und durch bei dem Beklagten gefundene Paketaufkleber bestätigt werde. Bei den Feststellungen, die das Amtsgericht Q. der Verurteilung des Beklagten zugrunde gelegt hat, handelte es sich ungeachtet dessen, dass es wesentlich auf dessen Geständnis gestützt hat, auch – überhaupt – um tatsächliche Feststellungen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG, die im Disziplinarverfahren Bindungswirkung entfalten können. § 244 Abs. 1 und § 261 StPO schließen es im Strafverfahren nicht aus, die Verurteilung allein auf ein in der Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis des Angeklagten zu stützen, sofern dieses dem Gericht die volle Überzeugung von der Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld des Angeklagten zu vermitteln vermag. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2013 – 2 B 78.12 –, NVwZ-RR 2013, 559 = juris Rdn. 10 m.N. aus der Rspr. des BGH. Unterschiede in der Bindungswirkung von strafgerichtlichen Feststellungen je nachdem, auf welcher Grundlage diese getroffen worden sind, sieht § 55 Abs. 1 BDG entgegen der Einschätzung des Beklagten nicht vor. b) Die über die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Q. hinausgehenden Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des Beklagten im Straf- und Disziplinarverfahren sowie den aktenkundigen polizeilichen Ermittlungsergebnissen. aa) Dass es sich bei dem Notebook, das beim Beklagten im Krankenhauszimmer sichergestellt worden ist, um dasjenige handelte, das die Firma notebooksbilliger.de an eine Empfängerin in F. versandt hat und vom Beklagten entwendet wurde, ergibt sich schon aus der Übereinstimmung der Seriennummern des sichergestellten Notebook mit der Seriennummer auf der von der Firma notebooksbilliger.de zu den Strafakten übersandten Rechnung / Lieferschein. Der Rechnung entnimmt der Senat auch seine Erkenntnisse zum Kaufpreis für das Gerät. Der abweichenden Wertangabe im Strafurteil kommt keine Bindungswirkung zu, weil die Tatfeststellungen hierauf nicht beruhen. Der Beklagte hat im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit Schriftsatz vom 23. Juni 2013 zudem ausdrücklich eingeräumt, dieses Notebook entwendet zu haben; es handele sich um das Notebook unter Ziffer 14 der bei den Ermittlungsakten befindlichen Aufstellung verloren gegangener Paketsendungen. Auch gegenüber dem Ermittlungsführer hat er mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 erklärt, das bei ihm vorgefundene Laptop einem Paket entnommen und behalten zu haben. Angesichts dessen ist es ohne Bedeutung, dass die Seriennummer in dieser Liste verkürzt und im letzten Zeichen falsch (8 statt B…) wiedergegeben ist. Die Rechnung der Absenderfirma, das Auffinden des Notebooks im Gewahrsam des Beklagten und dessen Geständnis lassen keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Beklagte dieses Notebook aus dem Pakettransportweg entfernt und an sich genommen hat. bb) Der Senat ist ebenfalls davon überzeugt, dass das Mobiltelefon Samsung Galaxy S II i9110 in weiß, das der Beklagte am 11. Juni 2012 über die Internetplattform ebay zum Preis von 291,00 Euro verkaufte, dasjenige war, das er nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts Q. am 6. Juni 2012 aus einem Postpaket entwendet hat. Dies folgert er neben der zeitlichen Nähe des Verkaufsdatums zur Entwendung aus den eigenen Angaben des Beklagten im Strafverfahren. Mit Schriftsatz vom 5. April 2013 hatte er eingeräumt, ein oder zwei „technische Geräte (Handys)“ an sich genommen und über eine Intenetplattform veräußert zu haben. Dies hat er mit Schriftsätzen vom 24. Juni 2013 sowohl im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als auch gegenüber dem Ermittlungsführer bestätigt. Auch insofern misst der Senat der Unstimmigkeit in der Liste verlorener Pakete, in der das Mobiltelefon unter Nr. 47 als Samsung „S11“ bezeichnet ist, keine Bedeutung zu. Es handelt sich ebenfalls ersichtlich um einen Übertragungsfehler der mit einer römischen Zahl (II) bezeichneten Geräteserie. c) Der Senat sieht keinen Anlass, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung des Disziplinarverfahrens wieder rückgängig zu machen und auf Grundlage zusätzlicher Feststellungen weitere Vorwürfe aus der Disziplinarklage wieder in das Disziplinarverfahren einzubeziehen. Vgl. zur Wiedereinbeziehung in der Vorinstanz ausgeschiedener Tatvorwürfe gemäß § 56 Satz 2 BDG BVerwG, Beschluss vom 20. August 2013– 2 B 8.13 –, NVwZ-RR 2013, 1009 = jurisRdn. 5 ff., insb. 12. Wie noch auszuführen ist, ist der Beklagte schon wegen der beiden festgestellten Aneignungshandlungen aus Postpaketen aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, sodass auch nach Einschätzung des Senats eventuellen weiteren Dienstpflichtverletzungen für Art und Höhe der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme keine Bedeutung zukommt, § 56 Satz 1 BDG. d) Mit dem vorgenannten Verhalten hat sich der Beklagte wegen veruntreuender Unterschlagung an den beiden Postpaketen gemäß § 246 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Da er die Pakete zuzustellen hatte, befanden sie sich bei der Aneignung durch Öffnen und Behalten bzw. Veräußern des Inhalts, des Notebooks Acer Aspire und des Mobiltelefons Samsung SII i9100, im ausschließlichen Gewahrsam des Beklagten; ein Diebstahl gemäß § 242 StGB scheidet mithin aus. Als vom Beklagten zuzustellende Postsendungen waren die fraglichen Pakete diesem anvertraut i.S.v. § 246 Abs. 2 StGB. Durch das Öffnen der Postpakete und das Aneignen ihres Inhalts hat er sich ferner wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäß § 206 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StGB strafbar gemacht. Vgl. KG, Beschluss vom 29. Dezember 1999– (5) 1 HEs 244/99 (55/99) –, juris Rdn. 7 ff. An dieser Bewertung ist der Senat nicht durch die abweichende rechtliche Einschätzung des Amtsgerichts Q. gehindert. Auf rechtliche Erwägungen erstreckt sich die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils nicht. 2. Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Beklagte eines schwerwiegenden einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten schuldig gemacht. Ein Postbeamter, der wie der Beklagte Paketsendungen öffnet und darin befindliche Waren entwendet und für sich verwendet, verletzt die Pflichten, sein Amt uneigennützig zu verwalten und innerhalb des Dienstes dem Vertrauen gerecht zu werden, das sein Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG). Schon das Öffnen ihm zur Zustellung anvertrauter Postsendungen stellt eine Verletzung der einem Postbeamten obliegenden Kernpflichten dar. Die vertrauliche Behandlung von Postsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Postbetriebs. Von einem Postbeamten wird erwartet, dass er dieses grundrechtlich (Art. 10 Abs. 1 GG) und einfachgesetzlich (§ 39 PostG, § 206 StGB) geschützte Rechtsgut achtet und mit besonderer Sorgfalt respektiert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 2003 – 1 D 27.02 –, juris Rdn. 18 f., und vom 24. Mai 2007– 2 C 25.06 –, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4 = juris Rdn. 34. Eine weitere gravierende Pflichtverletzung im Kernbereich der ihm obliegenden Aufgaben stellt es dar, wenn sich ein Postbeamter an dem Inhalt ihm zur Zustellung anvertrauter Postsendungen vergreift und diesen zu eigenen Zwecken verwendet oder, wie hier der Beklagte im Fall des Mobiltelefons, gar gewinnbringend veräußert. Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Dass er bei Begehung der Taten nicht schuldunfähig war, steht aufgrund des Strafurteils des Amtsgerichts Q. mit Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG fest. Die Bindungswirkung besteht hinsichtlich sämtlicher tatsächlichen Feststellungen, die den Strafausspruch gegen den Beklagten im Strafurteil tragen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2014– 2 B 60.14 –, NVwZ-RR 2015, 50 = juris Rdn. 11, und vom 1. März 2012 – 2 B 120.11 –, IÖD 2012, 127 = juris Rdn. 13 m.w.N. Sie umfasst deshalb neben der Feststellung, der Beklagte habe die Pakete und ihre Inhalte für sich behalten, namentlich auch die Feststellung, dass der Beklagte die Taten nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB beging. Anderenfalls hätte seine Verurteilung nicht erfolgen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016– 2 B 1.15 –, juris Rdn. 9 m.w.N. Insofern besteht auch im Lichte der pauschalen gegenteiligen Behauptung des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls kein Grund, sich von den Feststellungen des Amtsgerichts Q. zu lösen. V. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 13. 1. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, BVerwGE 140, 185 = juris Rdn. 29. Das Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. a) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, NVwZ 2016, 772 = juris Rdn. 19. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015– 2 C 6.14 –, NVwZ 2016, 772 = juris Rdn. 20. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist eröffnet. Der Strafrahmen für die vom Beklagten begangene Verletzung des Postgeheimnisses (§ 206 Abs. 1, 2 StGB) beläuft sich ebenso wie derjenige für die verwirklichte veruntreuende Unterschlagung auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 246 Abs. 2 StGB). b) Die Ausschöpfung dieses in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Die Verletzung des Postgeheimnisses durch einen Postbeamten stellt ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten dar. Von ihm ist zu erwarten, dass er dieses grundrechtlich (Art. 10 Abs. 1 GG) und einfachrechtlich (§ 39 PostG, § 206 StGB) geschützte Rechtsgut achtet und mit besonderer Sorgfalt respektiert. Die vertrauliche Behandlung von Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Postbetriebs. Die schuldhafte Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete ist deshalb schon für sich allein geeignet, bei einem Beamten die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 2003 – 1 D 27.02 –, juris Rdn. 18, und vom 24. Mai 2007– 2 C 25.06 –, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4 = juris Rdn. 34; Beschluss vom 24. Juni 2016 – 2 B 24.15 –, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 37 = juris Rdn. 9. Dies gilt in besonderem Maße in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem in den Postsendungen enthaltene Gegenstände aus eigennützigen Motiven unterschlagen werden. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die ihm dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind, zerstört damit in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit jedenfalls dann, wenn die Beträge insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überschreiten. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 2 B 64.11 –, juris Rdn. 11 m.w.N. Von einer Geringwertigkeit der unterschlagenen Sachen kann bei den Werten der unterschlagenen Waren von deutlich mehr als 500,00 Euro nicht die Rede sein. Den Beklagten belastet weiter, dass ihm nicht lediglich eine einmalige Verfehlung, sondern zwei einschlägige Taten zur Last fallen, die zudem fast sechs Monate auseinander liegen. Obwohl er damit genügend Zeit hatte, sich des Ausmaßes seines ersten Fehlverhaltens bewusst zu werden, ließ er sich zu einer weiteren gleichartigen Straftat hinreißen. c) Gegen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme spricht nicht, dass das Amtsgericht Q. für die Taten des Beklagten jeweils lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen für angemessen gehalten hat. Den Grundsatz, dass bei Verhängung einer Geldstrafe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht kommt - vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C9.14 –, BVerwGE 152, 228 = juris Rdn. 38 -, wendet das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich bei außerdienstlichem Fehlverhalten an. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme dagegen weder 'indizielle' noch 'präjudizielle' Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 2 B 50.16 –, juris Rdn. 10 ff. m. H. auf die ständige Rspr. des BVerwG. Bei einer Unterschlagung ihm zur Beförderung anvertrauter Postsendungen durch einen Postbeamten ist der genannte Grundsatz demnach nicht einschlägig. 2. Ist hiernach die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BDG derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 17 m.w.N.; Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 –, USK 2012, 164 = juris Rdn. 9. Das ist nicht der Fall. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rdn. 6. aa) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen, liegen nicht vor. (1) Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist nicht gegeben. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rdn. 6. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben täglich mit der Zustellung von Postsendungen befasst war, kann von einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation keine Rede sein. Zudem fällt dem Beklagten ein mehrfacher Pflichtverstoß zur Last. (2) Anhaltspunkte dafür, der Beklagte habe zur Abwendung einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage gehandelt, bestehen ebenfalls nicht. Dass er durch die Kosten der auswärtigen Unterbringung seines Sohnes zusätzlich belastet war, begründet eine derartige Notlage ebenso wenig wie die Belastung mit Kosten der Finanzierung seines Hauses. (3) Der Beklagte kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Straftaten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB begangen, was der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme regelmäßig entgegenstünde. Schon für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu den Zeitpunkten der Tatbegehung fehlt jeder Anknüpfungspunkt. Insbesondere ist dem Umstand, dass im Rahmen des vom Beklagten mitgeteilten stationären Aufenthalts vom 9. Januar bis 8. Februar 2013 im medizinischen Zentrum für seelische Gesundheit in M. die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptomatik (F 32.2) gestellt worden war, ihm von dort weiterführende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen wurde und er Mitte 2013 in laufender Behandlung bei Dr. Q. in M. war, nichts dafür zu entnehmen, dass er bereits zu den Tatzeitpunkten im März und Juni 2012 an einer psychischen Erkrankung gelitten haben könnte. Die Einweisung zur stationären Behandlung erfolgte erst nach Einleitung von Straf- und Disziplinarverfahren, Durchführung der ersten Hausdurchsuchung und vorläufiger Dienstenthebung. Über eine frühere fachärztliche Behandlung des Beklagten wegen einer psychischen, im Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllenden Erkrankung ist nichts bekannt. Derartiges hat er auch selbst nicht geltend gemacht. Auch den vom Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen seines Hausarztes Herrn W. sind für den Tatzeitraum und davor keine einschlägigen Diagnosen zu entnehmen. Für das Jahr 2011 sind eine „Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet“ (F 43.9 G) und „sonstige somatoforme Störungen“ (F 45.8) festgehalten (GA 62). Erstmals am 27. August 2012, dem Tag der ersten Hausdurchsuchung beim Beklagten, ist als Diagnose „F 32.8“ vermerkt, d.h. eine „sonstige depressive Episode“. Vgl. Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information – DIMDI –, www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2011/block-f30-f39.htm; www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2011/block-f40-f48.htm. Dies und die Tatsache, dass nach den Mitteilungen im Arztbericht der Klinik in M. die erneute Hausdurchsuchung zu einer Zustandsverschlechterung beim Beklagten führte, untermauern, dass die diagnostizierte Depression erst durch die gravierenden Folgen ausgelöst worden ist, die das Fehlverhalten des Beklagten für diesen hatte. Vgl. Rasch/Konrad, Forensische Psychologie, 3. Aufl. 2004, S. 265: naheliegende Vermutung, dass eine Depression erst als Folge der Konfrontation mit den Strafverfolgungsinstanzen entstanden ist. Anknüpfungstatsachen, die auf eine Depression bei Tatbegehung hinwiesen, sind jedenfalls weder vom Beklagten vortragen worden noch sonst erkennbar. Insbesondere hat er von Symptomen einer derartigen Erkrankung im Tatzeitraum nichts berichtet. Anlass, der Frage einer eventuell verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum nachzugehen, besteht vor diesem Hintergrund nicht. (4) Der Milderungsgrund einer "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase", kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 –, BVerwGE 146, 98 = juris Rdn. 40 f. m.w.N.; Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 –, NVwZ-RR 2015, 50 = juris Rdn. 32. Konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme einer Entgleisung während einer negativen Lebensphase im Tatzeitraum rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar. Soweit der Beklagte darauf hinweist, im fraglichen Zeitraum beruflich überlastet und zusätzlich durch persönliche Probleme in der Ehe und wegen seines an ADHS leidenden Sohnes psychisch belastet gewesen sein, sind damit keine derart außergewöhnlichen Verhältnisse dargetan, dass angenommen werden könnte, sie hätten den Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung „aus der Bahn geworfen“ gehabt. Dass es dem Beklagten im Tatzeitraum nicht gelang, die geforderte Arbeitsmenge zu erreichen, belegt seine letzte Beurteilung von März 2012. Diese dokumentiert auf der anderen Seite jedoch auch, dass die Qualität der Arbeitsleistungen des Beklagten keinen Anlass zu Beanstandungen gab, sondern die Anforderungen übertraf. Der zweite der vom Beklagten berichteten beiden Zusammenbrüche bei der Arbeit ereignete sich Mitte 2011. Ein weiterer von ihm berichteter Zusammenbruch mit dem Verdacht eines Herzinfarkts hat nach seinen Angaben zu dem stationären Aufenthalt in der Klinik in M. Anfang 2013 geführt, kann sich mithin allenfalls nach den fraglichen Straftaten ereignet haben. Der Sohn war vom Jugendamt bereits Mitte 2011 aus der Familie herausgenommen und anderweitig untergebracht worden. Die Belastung für den Beklagten bestand nach seinen Angaben insofern seitdem darin, Fahrten zu seinem Sohn und Wochenendbesuche zu organisieren, Kontakt zum Jugendamt zu halten und Zusatzkosten für die Unterbringung aufzubringen. Insgesamt sind ungeachtet der geschilderten Probleme und Erschwernisse bezogen auf die Tatzeitpunkte im März und Juni 2012 eine außergewöhnliche Belastung des Beklagten und hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, er sei „aus der Bahn geworfen“ worden, nicht erkennbar. Auch ein Zusammenhang zwischen den Taten und der Belastungssituation zeigt sich nicht. bb) Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 25; Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rdn. 21. Den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten kommt kein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten. Dass er die Taten nach ihrer Entdeckung frühzeitig eingeräumt hat, spricht zwar für den Beklagten, vermag ihn aber nicht durchgreifend zu entlasten. Auch das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten sowie seine voll und ganz zufriedenstellenden dienstlichen Leistungen führen zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013– 2 B 63.12 –, juris Rdn. 13 Auch die oben genannten Belastungen im dienstlichen und persönlichen Bereich führen nicht zu einer durchgreifenden Entlastung des Beklagten. Seine Verfehlungen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten, deren Geltung und Bedeutung für jeden Postbeamten auf der Hand liegt, haben derartiges Gewicht, dass diese Belastungen weder allein noch in Zusammenschau mit den anderen für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkten rechtfertigen, von seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Ist kein (hinreichender) Anhaltspunkt für das Vorliegen einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beamten – unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB – bei den zu beurteilenden Tathandlungen greifbar, ist schließlich nicht vor einem solchen Hintergrund eine abweichende Beurteilung angezeigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017– 2 B 85.16 –. b) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 = juris Rdn. 15, und vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, BVerwGE 124, 252 = juris Rdn. 26. Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Postbeamter kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Der Beklagte hat, um sich persönlich zu bereichern, gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung für den ordnungsgemäßen Postbetrieb auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Hierdurch ist er – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte - als Postbeamter untragbar geworden. 3. Angesichts des vom Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. VI. Zu einer Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 BDG) bestand kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.