Beschluss
6 A 777/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1207.6A777.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernst-lichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. Neubescheidung ihres Verbeamtungsbegehrens, weil sie die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite. 1. Nicht zutreffend ist die Auffassung der Klägerin, für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aus einem Angestelltenverhältnis bzw. Tarifbeschäftigungsverhältnis gebe es keine Höchstaltersregelung; diese gelte vielmehr nur für die originäre Einstellung. Während die frühere Regelung des § 6 LVO NRW die Wortfolge „Einstellung oder Übernahme“ verwendet habe, sei in § 14 LBG NRW (Neufassung des Gesetzes vom 14. Juni 2016, GV. NRW. S. 310, im Folgenden: LBG NRW n. F.), der die Regelung des § 15a LBG NRW (Fassung vom 17. Dezember 2015, GV. NRW. S. 938; im Folgenden: LBG NRW a. F.) wortgleich übernommen habe, nur noch von „Einstellung“ die Rede. Bereits aus der Legaldefinition des Begriffs in § 14 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F., wonach die „Einstellung“ eine Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses ist, folgt, dass bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses stets eine Einstellung im Sinne des Gesetzes vorliegt, unabhängig davon, ob möglicherweise zuvor bereits ein Angestelltenverhältnis mit dem beklagten Land bestand. Denn auch in diesen Fällen erfolgt die Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die „Übernahme“ von bereits im Angestelltenverhältnis Beschäftigten ist demnach vom Oberbegriff der „Einstellung“ mit umfasst. Es stünde zudem mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes im Widerspruch, wenn Bewerbern, die sich bereits in einem Angestelltenverhältnis mit dem beklagten Land befinden, bei einer Verbeamtung keine Höchstaltersgrenze entgegengehalten würde. Denn die Erwägungen für die geforderte Höchstaltersgrenze – insbesondere die Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der aktiven Dienstzeit im Beamtenverhältnis und den Versorgungsansprüchen auf der Grundlage des Alimentations- und Lebenszeitprinzips – kommen bei einer „Übernahme“ in das Beamtenverhältnis ebenso zum Tragen wie in den Fällen, in denen die Einstellung in das Beamtenverhältnis zugleich die erstmalige Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem beklagten Land bedeutet. Vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 –, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 17 ff. Die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 16. September 2015 bestätigt diese Erwägungen. Darin wird zudem mehrfach auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 Bezug genommen, der ebenfalls gerade Fälle der „Übernahme“ von Lehrern zum Gegenstand hatte, die sich bereits in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis befanden. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 16/9759, S. 21 ff. Weiter kommt in der Begründung zum Ausdruck, dass das Gesetz unter den Begriff der „Übernahme“ nur die Fortsetzung eines bestehenden Beamtenverhältnisses (Umwandlung von einem Beamtenverhältnis auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gemäß § 16 LBG NRW; Versetzungen von einem anderen Dienstherrn gemäß § 15 BeamtStG oder § 25 Absatz 4 LBG NRW; Übernahme kraft Gesetz oder aufgrund eines Rechtsanspruchs) fassen will. Dies ist auch der Grund dafür, weshalb dieser Begriff in der Gesetzesneufassung des § 14 LBG NRW keine Verwendung (mehr) gefunden hat. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 16/9759, S. 24. 2. Ohne Erfolg kritisiert die Klägerin den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Insoweit genügt bereits die Darlegung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil dem Zulassungsantrag nichts von Substanz dafür zu entnehmen ist, aufgrund welcher Zusammenhänge auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen sein soll. Abgesehen davon entspricht die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 – 6 A 57/11 –, a.a.O., Rn. 12 ff., sondern auch der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach haben die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Relevantes Übergangsrecht, welches die Anwendung älteren, abweichenden Rechts vorsieht, ist hier weder im LBG NRW a. F. noch im LBG NRW n. F. enthalten. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O., Rn. 15. Der von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit ist demnach ohne Bedeutung dafür, welche Rechtslage maßgeblich ist. 3. Mit dem Einwand, die Überprüfung der Vereinbarkeit des Einstellungshöchstalters mit höherrangigem Recht durch das Verwaltungsgericht sei unzureichend, weil es seine Argumentation auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 (2 C 26.10) stütze, das aber gerade vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden sei, wird die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht in Frage gestellt. Auch insoweit lässt es der Zulassungsantrag an hinreichender Darlegung dazu fehlen, aufgrund welcher Erwägungen die Neuregelung mit Verfassungs- oder Unionsrecht unvereinbar sein soll. Im Übrigen verstößt die gesetzliche Altersgrenze von 42 Jahren gemäß § 15a Abs. 1 LBG NRW a. F. (= § 14 Abs. 3 LBG n.F.) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O., Rn. 16 ff. Danach stellt auch der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass bei regulärem Eintritt in den Ruhestand mit 67 Jahren die die Versorgung amortisierende Zeitspanne von 19,5 Jahren bei einer Höchstaltersgrenze von 40 Jahren um mehrere Jahre überschritten werde, die Vereinbarkeit der Regelung mit höherrangigem Recht nicht in Frage, da neben der Amortisation weitere Aspekte (durchschnittliches tatsächliches Ruhestandseintrittsalter liegt unterhalb regulärer Altersgrenze, Verschiebungen durch Ausnahmetatbestände, Beihilfeansprüche etc.) zu berücksichtigen sind. Vgl. im Einzelnen dazu BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O., Rn. 19. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausnahmeregelungen des § 14 Abs. 10 LBG NRW n. F. werden ebenfalls nicht aufgezeigt. Der mit dem Zulassungsvorbringen angeführte Umstand, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (2 C 18.07) die Ausnahmeregelungen wegen erheblicher Normenunklarheit beanstandet, führt schon deswegen nicht weiter, weil sich die entsprechenden Ausführungen auf die voraussetzungslose Ausnahmemöglichkeit des damaligen § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW bezogen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 –, juris, Rn. 28. Entsprechende voraussetzungslose Ausnahmeregelungen finden sich indessen in § 14 Abs. 10 LBG NRW n. F. nicht. Unabhängig davon ist der – von der Klägerin für sich in Anspruch genommene – Verzögerungstatbestand des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n. F., der eine „Verzögerung des beruflichen Werdegangs“ voraussetzt, im Wege der Auslegung einer hinreichenden Konkretisierung zugänglich. 4. Die Klägerin stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, sie könne ihr Verbeamtungsbegehren nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n. F. stützen. Danach können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Im Rahmen dieser Vorschrift kann, wie von der Klägerin gefordert, besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Aus dem von der Klägerin dargelegten Umstand, dass sie bereits im Frühjahr 2014 – und damit deutlich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – mit der Bewerbung einen Verbeamtungsantrag gestellt hat, dieser durch Abschluss des Arbeitsvertrages am 15. August 2014 abgelehnt worden ist und sie innerhalb der Jahresfrist Klage erhoben hat, folgt nicht, dass die Anwendung der jetzt geltenden wirksamen Altersgrenze unbillig wäre. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, diese Voraussetzung liege nicht vor, weil die Überschreitung der Altersgrenze maßgeblich auf der Klägerin zuzurechnenden Umständen beruhe. So habe sie nach dem Abschluss des Lehramtsstudiums in Österreich zahlreiche andere berufliche Tätigkeiten ausgeübt und sei wegen ihrer Kinder nicht erwerbstätig gewesen. Erst am 11. Dezember 2012, als sie bereits die für sie maßgebliche Altersgrenze von 48 Jahren überschritten hatte, habe sie mit Bestehen der Eignungsprüfung die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen erworben. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Die Klägerin beruft sich lediglich auf eine das behördliche Ermessen reduzierende Folgenbeseitigungslast. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit folgt, muss der Dienstherr aber nicht aufgrund einer Folgenbeseitigungslast eine Ausnahme vom Höchstalter zulassen, und besteht auch keine über die in § 14 LBG NRW n.F. normierten Ausnahmevorschriften hinausgehende Verpflichtung des beklagten Landes zur Verbeamtung im Wege der Folgenbeseitigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O., Rn. 31 f., 35 ff. Zu den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung und dem diesbezüglichen Erlass des beklagten Landes verhält sich das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. III. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, „ob man rechtlich überhaupt Anträgen auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe Regelungen entgegenhalten kann, die sich nicht auf die Übernahme, sondern die Einstellung beziehen“, lässt sich im Wege der Auslegung des Gesetzes sowie auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung in der oben dargestellten Weise beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Landesgesetzgeber überhaupt zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt sei oder ob dies nicht hätte im Beamtenstatusgesetz geregelt werden müssen, kann ebenfalls ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß Art. 72 Abs. 1 GG bei der für das Beamtenstatusrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG bestehenden konkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Dies ist in Bezug auf die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen der Fall. Dementsprechend haben sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht, das die nordrhein-westfälische Regelung des Höchstalters für verfassungsgemäß hält, eine Gesetzgebungskompetenz des Landes zugrunde gelegt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – , BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 67 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a. a. O., Rn. 16 ff. IV. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass das Urteil im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Das Zulassungsvorbringen genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen. Die Klägerin benennt keinen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts, der mit einem abstrakten Rechtssatz aus dem angeführten Urteil des Senats vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 – im Widerspruch stünde. Im Übrigen betraf diese Entscheidung die außer Kraft getretene Vorschrift des § 84 LVO NRW und hat der Senat sich zwischenzeitlich, wie oben ausgeführt, der abweichenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, der auch das Verwaltungsgericht gefolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O., Rn. 31 f., 35 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2017 – 6 A 355/16 –, NWVBl. 2017, 460 = juris, Rn. 21. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).