OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 E 1084/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1219.4E1084.17.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Die Gesuche der Klägerin und Antragstellerin, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. T1, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. X und die Richterin am Oberverwaltungsgericht T2 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.

  • 2. Die Anhörungsrügen der Klägerin und Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Senats vom 5.12.2017 werden zurückgewiesen.

  • 3. Die Klägerin und Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren.

Entscheidungsgründe
1. Die Gesuche der Klägerin und Antragstellerin, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. T1, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. X und die Richterin am Oberverwaltungsgericht T2 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrügen der Klägerin und Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Senats vom 5.12.2017 werden zurückgewiesen. 3. Die Klägerin und Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren. 1. Die Ablehnungsgesuche der Klägerin und Antragstellerin sind unzulässig, weil sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind. Als rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch zu qualifizieren, wenn es gar nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet der Spruchkörper über das Ablehnungsgesuch abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. Ebenso bedarf es keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N. So liegt es hier. Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Klägerin und Antragstellerin in erster Linie gegen die sachliche Richtigkeit der unter Mitwirkung der abgelehnten Richter ergangenen Beschlüsse vom 5.12.2017, die sie für „verfassungswidrig“ und „grob rechtswidrig“ hält. Sie begründet ihre Ablehnungsgesuche sinngemäß damit, dass der Senat ihrer in den Prozesskostenhilfeverfahren vertretenen Rechtsauffassung nicht gefolgt sei. Diese Begründung ist ohne weitere Sachprüfung erkennbar ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das gilt auch insoweit, als die Klägerin und Antragstellerin pauschal und ohne auch nur ansatzweise konkrete Anhaltspunkte dafür zu benennen in weitgehender Übereinstimmung mit entsprechendem Vorbringen in früheren Verfahren geltend macht, die abgelehnten Richter wollten sie benachteiligen. 2. Der Senat versteht die Schreiben der Klägerin und Antragstellerin vom 11.12.2017, soweit sie damit Rechtsmittel gegen die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschlüsse vom 5.12.2017 einlegt, in ihrem Kosteninteresse und weil sie jeweils auch geltend macht, die Richter hätten „nichts in Erwägung gezogen“, einheitlich als allein statthafte Anhörungsrügen nach § 152a VwGO. Die Anhörungsrügen haben keinen Erfolg. Aus den Darlegungen der Klägerin und Antragstellerin ergibt sich nicht, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Klägerin und Antragstellerin zeigt nicht auf, dass der Senat entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hätte. Vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe der Klägerin und Antragstellerin werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).