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Beschluss

13 B 1334/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1228.13B1334.17.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der diese die vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin im ersten Fachsemester zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 erstrebt. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dies gilt zunächst, soweit die in der Wartezeit ausgewählte Antragstellerin in der Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu einem Studienort nach Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO unter näherer Ausführung im Einzelnen eine verfassungswidrige Bevorzugung von Landeskindern sieht, wegen derer die Ortspräferenz der in P. wohnhaften Antragstellerin für den Studienort N. nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO mit dem Sozialkriterium 2 anerkannt werde. Der Senat hat bereits – für einen ähnlich gelagerten Fall – entschieden, dass sich eine aus dieser normativen Zuordnung im Einzelfall ergebende Ungleichbehandlung von Studienbewerbern aus einem Nachbarbundesland gegenüber gleich weit entfernt lebenden Landeskindern mit dem Erfordernis handhabbarer Kriterien in Massenverfahren rechtfertigen lässt, das die Gewährung von Einzelfallgerechtigkeit überwiegt; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2015 ‑ 13 E 1381/14 - Juris Rn. 5; siehe auch VG Gelsenkirchen, Urteile vom 10. August 2015 - 6z K 4092/14 ‑ Juris Rn. 17 ff. und vom 11. Juni 2013 - 6z K 4094/12 - NRWE Rn. 23 ff. Hieran hält der Senat auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens, mit dem der bisherigen Rechtsprechung letztendlich nichts Durchgreifendes entgegensetzt wird, weiterhin fest. Das vorliegende Verfahren gibt dem Senat auch keinen Anlass zu einer vertieften Prüfung, ob die durch § 21 Abs. 2 VergabeVO vorgesehene Heranziehung der nach § 11 Abs. 3 bis 5 VergabeVO ermittelten Durchschnittsnote statt der durch die Antragstellerin favorisierten Wartezeit als nachrangiges Hilfskriterium für den Fall der Ranggleichheit, deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, weil sie je nach der künftigen Entwicklung der Bewerbungssituation möglicherweise dazu führen kann, dass der Antragstellerin trotz Anerkennung einer Ortspräferenz für den Studienort N. jedenfalls mit dem Sozialkriterium 3 aufgrund ihrer Abiturdurchschnittsnote niemals in N. wird studieren können, weil stets andere Studienbewerber, deren Ortspräferenz für den Studienort N. ebenfalls mit dem Sozialkriterium 3 anerkannt ist, die aber über eine bessere Abiturdurchschnittsnote verfügen, den Vorzug vor der Antragstellerin erhalten, obwohl sie selbst mitunter über eine kürzere Wartezeit als die Antragstellerin verfügen können. Der Verordnungsgeber hat mit der Regelung des Verteilungsverfahrens in § 21 VergabeVO den ihm verfassungsrechtlich in Anbetracht des aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts der Studienbewerber zustehenden Regelungsspielraum jedenfalls solange nicht überschritten, wie ein Studienbewerber dadurch nicht grundsätzlich an der Aufnahme eines Studiums gehindert wird, weil er zwingend auf eine Zulassung an einem für ihn nach den Verteilungskriterien des § 21 VergabeVO realistischer Weise nie erreichbaren Studienort angewiesen ist. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 13 B 824/17 – Juris. So liegt der Fall der Antragstellerin indes nicht. Es ist mit dem Beschwerdevorbringen schon nicht hinreichend dargelegt, dass es für die Antragstellerin unmöglich wäre, ihr Studium ggf. unter Inkaufnahme längerer Anfahrtswege an einem anderen Studienort aufzunehmen, so etwa in P1. , wo die Antragstellerin nach Mitteilung der Antragsgegnerin im Wintersemester 2017/2018 in der Wartezeitquote bei Benennung als erstem Ortswunsch und mit der dort in Betracht kommenden Anerkennung des Sozialkriteriums 2 einen Studienplatz erhalten hätte. Der Sohn der Antragstellerin ist volljährig. Ob und in welchem Umfang eine Betreuung ihrer in P. lebenden Mutter tatsächlich erforderlich ist und auch nur durch die Antragstellerin selbst erfolgen kann, erschließt sich aus den hierzu gemachten Angaben und den vorgelegten Unterlagen nicht. Auch die Fortsetzung des Betriebs ihrer physiotherapeutischen Praxis ist für sich genommen kein zwingender Hinderungsgrund, allzumal sich eine Berufstätigkeit in Vollzeit ohnehin kaum mit den Erfordernissen eines Medizinstudiums vereinbaren lassen dürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.