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Beschluss

7 A 2171/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0105.7A2171.16.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, durch Erlass einer Bauordnungsverfügung gegen den Beigeladenen - wegen des durch Baugenehmigung vom 29.1.2015 genehmigten Dachgeschossausbaus und der genehmigten Errichtung einer Dachterrasse - durch Erlass einer Bauordnungsverfügung einzuschreiten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nachdem die Baugenehmigung des Beigeladenen wegen der Verstöße gegen nachbarrechtsschützende Vorschriften aufgehoben worden sei, sei die Beklagte auf der Stufe des Entschließungsermessens verpflichtet, gegen den Beigeladenen bauordnungsbehördlich einzuschreiten. Gründe, die es ermöglichten, ausnahmsweise von einem Einschreiten abzusehen, lägen nicht vor. Allerdings stehe die Entscheidung über die Auswahl geeigneter Maßnahmen im Ermessen der Beklagten, das nicht auf Null reduziert sei. Sie müsse als zuständige Bauaufsichtsbehörde beurteilen, welche der bauaufsichtlichen Standardmaßnahmen ergriffen werden sollten, um den nachbarrechtswidrigen Zustand zu beenden. Die dagegen gerichteten Ausführungen des Beigeladenen in der Begründung des Zulassungsantrags führen nicht zu den in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Zulassungsvorbringen des Beigeladenen erschüttert nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass nachbarrechtsrelevante Verstöße durch das verwirklichte Vorhaben des Beigeladenen vorliegen; dies ergibt sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren - 7 A 2124/16 -. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ausnahmsweise von einem Einschreiten absehen könnte, sind weder aufgezeigt noch im Übrigen sonst ersichtlich. Die Ausführungen des Beigeladenen führen aus den Gründen des Beschlusses im Verfahren - 7 A 2124/16 - auch nicht zu den von ihm gesehenen Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Es ist nunmehr Sache des Beigeladenen, zu prüfen, ob er durch einen vollständigen Rückbau der derzeit ungenehmigten Dachaufbauten baurechtmäßige Zustände herstellt oder ob er der Beklagten einen ordnungsgemäßen Bauantrag unterbreitet, der den Rückbau des Dachaufbaus zu einer Dachgaube im Sinne der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Rechtsgrundsätze und eine Präzisierung der Darstellung der Dachterrasse beinhaltet und der Beklagten eine baurechtliche Legalisierung ermöglicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.