Beschluss
7 A 2124/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0105.7A2124.16.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29.1.2015 stattgegeben und zur Begründung tragend im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung sei in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt. Das Vorhaben des Beigeladenen halte darüber hinaus nicht die erforderlichen Abstandflächen ein, es betreffe einen Dachaufbau, der nur geringfügig hinter die Außenwand zurücktrete und sich wegen seiner großen Ausmaße der Dachfläche insgesamt nicht unterordne; eine Gestattung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW komme nicht in Betracht, da Belange des Brandschutzes betroffen seien; das zugelassene Vorhaben verstoße gegen § 35 Abs. 6 BauO NRW, der Mindestabstand zur Gebäudeabschlusswand sei nicht eingehalten; es könne dahinstehen, ob der Mindestabstand unterschritten werden dürfe, wenn ein Dachaufbau insgesamt aus nichtbrennbaren Stoffen hergestellt sei, denn die Verwendung nichtbrennbarer Stoffe sei in der Genehmigung nicht vorgegeben. Der Kläger sei auch nicht wegen eigener Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Ausübung seiner Rechte gehindert; er habe die Aufbauten seines Dachaustritts zwischenzeitlich vollständig und rückstandslos beseitigt; zudem seien die Verstöße des Beigeladenen unter Berücksichtigung der verletzten Abstandsflächenvorschriften sowie insbesondere unter den dargelegten Brandschutzaspekten von erheblich größerem Gewicht. Das Zulassungsvorbringen des Beigeladenen führt nicht zu den in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rügen des Beigeladenen erschüttern nicht die selbstständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einem erheblichen Verstoß gegen Abstandsrecht. Er beanstandet ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht sei in unrichtiger Weise davon ausgegangen, bei den Wohnhäusern Nr. 44 und 44a handele es sich um Reihenhäuser, tatsächlich handele es sich aber um Wohnungseigentum, verbunden mit Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Das Verwaltungsgericht ist in zutreffender Weise von Wohnungseigentum ausgegangen, die Erwähnung der „Reihenhausbauweise“ im Tatbestand widerspricht dem nicht. Der Beigeladene macht ferner ohne Erfolg geltend, es müsse bei der Beurteilung des Dachaufbaus auf die gesamte Dachfläche und nicht nur das ihm zugeordnete Sondereigentum abgestellt werden. Damit verkennt er den gedanklichen Ansatz des Verwaltungsgerichts. Es hat nicht etwa auf die Relation zwischen der Gesamtlänge des Dachs und der Länge des in Rede stehenden Aufbaus abgestellt, sondern - unter Auswertung der vom Berichterstatter bei seiner Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke - maßgeblich auf dessen Höhe und Nähe zur darunter liegenden Gebäudeaußenwand. Danach handelt es sich entgegen der Ansicht des Beigeladenen auch nicht um eine privilegierte Dachgaube im Sinne von § 6 BauO NRW. Dass die Gaube gegenüber der Außenwand des Gebäudes in gewissem Umfang zurückspringt, hat auch das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Ob durch den Dachaufbau zusätzlicher Wohnraum gewonnen wird oder die „Dachgaube“ nur der Belichtung des Dachraums dient, wie der Beigeladene vorträgt, ist für die abstandsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend. Das Gleiche gilt für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich um eine Maisonettwohnung handele. Auch die Rüge des Beigeladenen, das Rechtsschutzbegehrens Klägers sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts treuwidrig, greift nicht durch. Die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem vergleichbaren Verstoß, weil der dem Beigeladenen zuzurechnende Verstoß von erheblich größerem Gewicht sei, wird dadurch nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf § 35 Abs. 6 BauO NRW abgestellt und argumentiert, der danach gebotene Brandschutzstandard sei nicht gewährleistet, es hat dazu auf den Unterschied zwischen der brandschutzrechtlichen Qualifizierung „ F 90“ (Feuerwiderstandsklasse eines Bauteils von 90 Minuten) und „A“ (nichtbrennbar) hingewiesen. Damit setzt sich der Beigeladene nicht hinreichend auseinander. Er bezieht sich auf § 35 Abs. 6 BauO NRW lediglich mit dem Einwand, dass die Baugenehmigung eine Ausführung in der Qualität „F 90“ festschreibe. Auf die tatsächliche Ausführung kommt es für die Rechtmäßigkeit der allein streitgegenständlichen Genehmigung aber nicht an. Ebenso wenig führt vor diesem Hintergrund der Einwand des Beigeladenen weiter, der grenzständige Gebäudeteil des Klägers werde von diesem ungenehmigt zu Wohnzwecken genutzt, zudem unterhalte der Kläger zwei Fenster, die nicht den brandschutzrechtlichen Erfordernissen genügten. Ein vergleichbarer Verstoß gegen Abstandsrecht ist damit nicht hinreichend aufgezeigt. Gegebenenfalls wäre der das Grundstück des Klägers betreffende Sachverhalt allerdings von der Beklagten bauordnungsbehördlich aufzugreifen. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu der vom Beigeladenen gesehenen grundsätzlichen Bedeutung der Sache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die aufgeworfene Frage, ob und in welchem Abstand Dachgauben unterhalb eines Dachfirstes ansetzen müssen, ist aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.