Beschluss
13 A 3122/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0112.13A3122.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. November 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des allein geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es in seiner Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich daher nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 -, juris, Rn. 14; BVerwG, Beschlüsse vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris, Rn. 9, und vom 14. November 2006 - 10 B 48.06 -, juris, Rn. 5, jeweils m. N. So liegt der Fall hier. Der anwaltlich vertretene Kläger war ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen, das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden. Am 7. November 2017, dem Vortag der Sitzung, teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht per Fax um 16:21 Uhr mit, dass der Kläger den Termin alleine wahrnehmen werde. Mit Fax um 17:20 Uhr informierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Gericht unter Beifügung eines Attestes, dass der Kläger den Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen werde. Im vorliegenden Fall hätte es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers oblegen, sich mit Blick auf eine für erforderlich gehaltene persönliche Aussage um eine Terminsverlegung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung zu bemühen. Ein entsprechender Antrag (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 ZPO) wurde indes nicht gestellt. Den Faxen vom 7. November 2017 lässt sich nicht ansatzweise der Wunsch nach Terminsaufhebung entnehmen. Da der Prozessbevollmächtigte die – zumindest für einen Rechtsanwalt naheliegende – Möglichkeit der Beantragung der Terminsverlegung nicht ergriffen hat, kann sich der Kläger nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs berufen. Ein etwaiges Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs auch deshalb nicht dargelegt, weil die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge neben Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die Darlegung erfordert, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - 4 B 4.03 -, juris, Rn. 4, und vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, juris, Rn. 17, jeweils m. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2017 ‑ 13 A 1502/17.A -, juris, Rn. 14, m. N. Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung enthält die Antragsschrift nicht. Es fehlt an jeglichen konkreten Angaben dazu, was im Falle der Anwesenheit seitens des Klägers noch vorgetragen worden wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).