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Beschluss

13 A 3223/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0112.13A3223.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. November 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. November 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe ihn mit der Bewertung seiner Ausführungen zur Konversion überrascht, weil es nicht weiter nachgefragt habe und für ihn, den Kläger, auch nicht erkennbar gewesen sei, dass von Seiten des Gerichts der Verdacht bestanden habe, der Glaubensübertritt sei allein aus Opportunitätserwägungen erfolgt, wird die allein in Betracht kommende Verletzung im Recht auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 2 VwGO). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht der Gerichte erwachsen, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, DVBl. 2006, 113, m. w. N. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet auch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht ausnahmsweise nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2017 - 13 A 2220/16.A -, juris, Rn. 4 f. m.w.N. und vom 5. September 2016 - 13 A 1697/16.A -, juris, Rn. 37. Art. 103 Abs. 1 GG begründet weiter keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2017 - 13 A 2220/16.A - , juris, Rn. 6 f. m.w.N. und vom 6. Juni 2016 - 13 A 1882/15.A -, juris, Rn. 28 ff. Es entspricht vielmehr ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 ‑ 1 B 40.15 - juris, dass der Betroffene im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten gehalten ist, schlüssige, nachvollziehbare und substantiierte Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion zu machen und darzulegen, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Von dieser dem Asylbewerber obliegenden Mitwirkungspflicht dispensiert die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO nicht, denn diese dient nicht der Auffüllung von Lücken und Defiziten im Vorbringen des Asylbewerbers, sondern nur der Unterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 -, juris, Rn. 5. Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt worden. Das Verwaltungsgericht hat keine Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste. Vielmehr hat es dem Kläger ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung ausdrücklich Gelegenheit gegeben, zu seinem Glaubenswechsel vorzutragen und hierzu auch weitere Nachfragen gestellt. Letztlich kritisiert der Kläger der Sache nach auch vielmehr, die Vorinstanz habe seine Aussagen und Kenntnisse über das Christentum fehlerhaft bewertet und ihm deshalb seine Äußerungen zu einer identitätsprägenden Konversion nicht geglaubt. Damit setzt der Zulassungsantrag aber lediglich seine eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes jedoch regelmäßig - so auch hier - nicht begründet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).