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Beschluss

13 A 3296/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0117.13A3296.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe ihn mit der Bewertung seiner Ausführungen zur Konversion überrascht, weil es nicht weiter nachgefragt und eine für ihn nicht vorhersehbare „spezifische Beweiswürdigung“ vorgenommen habe, vermag der Kläger keine Verletzung seines Recht auf rechtliches Gehör dazulegen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, juris, Rn. 26, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, m. w. N. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet auch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass aus dem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Gebot des rechtlichen Gehörs grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts folgt, es besteht keine Verpflichtung, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Von einer Überraschungsentscheidung kann daher nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7, und BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11, und 28. Mai 2015 - 1 B 22.15 u.a. -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – 13 A 2346/17.A -, juris, Rn. 3, und vom 11. Januar 2017 - 13 A 2220/16.A - , juris, Rn. 6 f., m.w.N. Es entspricht daher ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 ‑ 1 B 40.15 - juris, dass der Betroffene im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten gehalten ist, schlüssige, nachvollziehbare und substantiierte Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion zu machen und darzulegen, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Von dieser dem Asylbewerber obliegenden Mitwirkungspflicht dispensiert die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO nicht, denn diese dient nicht der Auffüllung von Lücken und Defiziten im Vorbringen des Asylbewerbers, sondern nur der Unterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 -, juris, Rn. 5. Gemessen an diesen Grundsätzen war dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt. Das Verwaltungsgericht hat keine Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste. Vielmehr hat es dem Kläger ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung ausdrücklich Gelegenheit gegeben, zu seinem Glaubenswechsel vorzutragen und hierzu auch weitere Nachfragen gestellt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Gericht u. a. berücksichtigt, dass der Kläger keine plausible Erklärung dafür abgegeben hat, warum er sich vom Islam abgewandt haben will. Das Gericht würdigt dabei ausdrücklich die Angaben des Klägers, wonach er nur ein geborener Moslem sei und sich unter Zwang dem muslimischen Glauben entsprechend verhalten habe, hält diese Erklärung angesichts der fehlenden Darlegung einer substantiierten Auseinandersetzung mit der islamischen Religion aber nicht für glaubhaft. Diese – naheliegende – Wertung des Gerichts konnte für einen kundigen Prozessbeteiligten ebenso wenig überraschend sein wie der Umstand, dass das Verwaltungsgericht – ohne dem angesichts der fehlenden Beweiskraft einer solchen Urkunde für die innere Zuwendung zum christlichen Glauben entscheidende Bedeutung beizumessen – die fehlende Vorlage einer Taufbescheinigung bemängelt. Letztlich kritisiert der Kläger der Sache nach die Bewertung seiner Aussagen durch die Vorinstanz, welche ihm deshalb seine Äußerungen zu einer identitätsprägenden Konversion nicht glaubt. Damit setzt der Zulassungsantrag aber lediglich seine eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts - und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes jedoch regelmäßig - so auch hier - nicht begründet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 ‑ 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, vom 8. Mai 2015 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 3 f., und vom 18. September 2014 - 13 A 1019/14.A – juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger erhobenen Divergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2017 - 13 A 2111/17.A -, juris, Rn. 2, vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 11, und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris, Rn. 8. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen bereits keinen das angefochtene Urteil tragenden Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz herausgearbeitet, mit dem das Verwaltungsgericht einem Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz aus der angeführten Entscheidung des hiesigen Senats widersprochen haben soll. Vielmehr hat er nur die einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).