Beschluss
13 C 58/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0117.13C58.17.00
1mal zitiert
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die wie hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, besteht, wenn dem Antragsteller ohne deren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Ein solcher wesentlicher Nachteil ist eine erhebliche Ausbildungsverzögerung und der damit verbundene unwiederbringliche Verlust von Studienzeit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112, = juris, Rn. 17, 21 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2014 - 13 B 200/14 - , NWVBl. 2014, 272 = juris, Rn. 11, und vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, juris, Rn. 12. An einem solchen schwerwiegenden oder unzumutbaren Nachteil fehlt es allerdings regelmäßig, wenn der Studienbewerber das Studium im gewünschten Studiengang vorläufig an einer anderen Hochschule aufnehmen kann, etwa weil er dort bereits über einen Studienplatz verfügt oder er einen solchen zeitnah erlangen kann. Ist dies der Fall und hat der Studienbewerber durch die vorläufige Aufnahme des Studiums an einer anderen Hochschule auch keine sonstigen erheblichen Nachteile zu erwarten, Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 13 B 1296/14 -, juris, Rn. 14 ff. (fehlende Vergleichbarkeit von Studiengängen), vom 11. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris, Rn. 8 (Berücksich-tigung späterer Wechselmöglichkeiten an die Wunschuniversität), vom 12. Juli 2011 - 13 B 674/11 ‑, juris, Rn. 11 (persönliche Bindungen an den Studienort); vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 3 Nc 79/13 -, juris, Rn. 3, kann er in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, das Bestehen des geltend gemachten Zulassungsanspruchs im Hauptsacheverfahren klären zu lassen. In diesem Zusammenhang ist hingegen unerheblich, ob der Studienbewerber in der Vergangenheit einen Studienplatz im gewünschten Studiengang bei einer anderen Hochschule hätte erlangen können. Dies führt regelmäßig nicht zum Wegfall des Anordnungsgrundes, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 ‑ 13 B 1296/14 -, juris, Rn. 6, anders noch: OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2011 - 13 C 58/11 -, juris, Rn. 2, weil es die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse 4. März 2014 - 13 B 200/14 -, juris, Rn. 9, und vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, NWVBl. 2013, 340 = juris, Rn. 7 ff., erforderliche Dringlichkeit nicht entfallen lässt. Zwar mag bei der Frage, ob dem Antragsteller unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG das Abwarten der Hauptsachenentscheidung zumutbar ist, im Einzelfall auch zu berücksichtigen sein, ob er die zu befürchtenden Nachteile durch eigenes (vorwerfbares) Verhalten herbeigeführt hat und aus diesem Grunde seine konkreten Interessen an Gewicht verlieren. Vgl. Buchheister, in. Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 123 VwGO, Rn. 20; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2016, § 123 Rn. 84. Hiervon ist aber nicht stets schon deshalb auszugehen, weil sich der Studienbewerber darauf beschränkt hat, den Antrag auf Zulassung zum Studium nur bei seinen Wunschuniversitäten zu stellen. Dies zu Grunde gelegt, hat die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat es ‑ ohne dass es insoweit gerichtlicher Hilfe bedarf - selbst in der Hand, eine drohende erhebliche Ausbildungsverzögerung abzuwenden, indem sie ein Studium der Rechts-wissenschaft (Staatsexamen) aufnimmt, was ihr sowohl zum Sommer- als auch zum Wintersemester an anderen Hochschulen im Bundesgebiet zulassungsfrei möglich ist (z.B. SS 2018: Universität Jena). Dass die vorläufige Aufnahme des im Wesent-lichen bundesweit ähnlich strukturierten Studiums der Rechtswissenschaft an einer anderen Hochschule für sie mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist, hat sie nicht substantiiert dargelegt. Angesichts der Regelstudienzeit von 9 Semestern einschließ-lich aller Prüfungsleistungen ist auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Falle des Erfolgs eines Hauptsacheverfahrens noch wesentliche Teile des Studiums an ihrer Wunschuniversität wird abschließen können. Anders als die Antragstellerin meint, führt die Verneinung eines Anordnungsgrundes nicht dazu, dass die Kapazitätsberechnung bei besonders gefragten Studiengängen ungeprüft bleibt. Sie wird lediglich in das Hauptsacheverfahren verlagert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.