Beschluss
6 A 2452/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0118.6A2452.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernst-lichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Verbeamtungsbegehrens, weil er die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite. 1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sein Verbeamtungsbegehren nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Nach dieser Regelung können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. a. Der Kläger beruft sich darauf, dass sein im Rahmen seiner Einstellung im Jahr 1996 erhobenes Verbeamtungsbegehren mündlich bzw. konkludent durch Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis zum 19. August 1996 ebenso zu Unrecht unter Berufung auf eine unwirksame Höchstaltersgrenze abgelehnt worden sei wie sein Verbeamtungsbegehren vom 15. Mai 2009 durch Bescheid vom 6. November 2009. Daraus folgt indessen nicht, dass die Anwendung der jetzt geltenden wirksamen Altersgrenze unbillig wäre. Denn diese früheren behördlichen Entscheidungen sind bestandskräftig geworden. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens festhält, sind derartige Entscheidungen im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n.F. (= § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.) nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2011 – 6 A 57/11 –, juris, Rn. 37, und vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris, Rn. 41. Die Bestandskraft ist auch nicht durch ein Wiederaufgreifen durchbrochen worden, das mangels Dauerwirkung der Ablehnung grundsätzlich nicht in Betracht kommt und auf das im Übrigen kein Anspruch bestünde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 – 6 A 57/11 –, juris, Rn. 10 und 37. b. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die im Rahmen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW zu berücksichtigende Folgenbeseitigungslast verpflichte den Dienstherrn angesichts der in der Vergangenheit rechtswidrig abgelehnten Verbeamtung zur Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze. Unabhängig davon, dass diesem Gesichtspunkt im streitgegenständlichen Fall – anders als der Kläger meint – bereits die Bestandskraft der fraglichen Ablehnungen entgegensteht, hat das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich entschieden, dass der Dienstherr auch sonst nicht aufgrund einer Folgenbeseitigungslast eine Ausnahme vom Höchstalter zulassen muss und auch keine über die in § 14 LBG NRW normierten Ausnahmevorschriften hinausgehende Verpflichtung des beklagten Landes zur Verbeamtung im Wege der Folgenbeseitigung besteht. Es widerspreche der Verpflichtung und dem Regelungsspielraum des Normgebers, im Rahmen der Neuregelung der Höchstaltersgrenze rückwirkend eine verfassungskonforme Umgestaltung der Rechtslage herbeizuführen, wenn von vornherein feststünde, dass zu Gunsten derjenigen Bewerber, die während des Bestehens der verfassungswidrigen Norm den Antrag auf Ernennung zum Beamten gestellt haben, zwingend eine Ausnahme von der nunmehr verfassungsgemäßen Regelung zu machen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, BVerwGE 156, 180 = juris, Rn. 29. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit angeschlossen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2017 – 6 A 355/16 –, NWVBl. 2017, 460 = juris, Rn. 21. c. Soweit der Kläger vorträgt, dass Bewerber, die sog. Mangelfächer vertraten, ebenso wie sog. Quereinsteiger auch noch mit 44 oder sogar 48 Jahren verbeamtet worden seien, legt er nicht dar, unter welchem Gesichtspunkt dies seinem Begehren zum Erfolg verhelfen könnte. Eine Unbilligkeit im Sinne des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW kann daraus schon deswegen nicht folgen, weil die vom Kläger benannten Umstände in keinem Zusammenhang mit der im Tatbestand dieser Norm weiter geforderten „nicht zu vertretenden Verzögerung des beruflichen Werdegangs“ stehen. Unabhängig sei darauf hingewiesen, dass nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden können für einzelne Fälle, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Dies kann insbesondere für die vom Kläger angeführte Einstellung von Lehrkräften in sog. Mangelfächern relevant werden. Dass der Kläger selbst sich auf diese Ausnahmevorschrift, die überdies allein im öffentlichen Interesse besteht, berufen kann, macht er indessen nicht geltend. d. Soweit der Kläger schließlich vorbringt, das beklagte Land sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW verpflichtet gewesen, die rechtswidrige Ablehnung der Verbeamtung zurückzunehmen, legt er bereits nicht schlüssig dar, woraus sich eine solche Ermessensreduzierung auf null ergeben soll. Aus dem angeführten Umstand, dass für das beklagte Land spätestens mit der Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2014 – 2 BvR 1989/12 – erkennbar gewesen sei, dass die bisherigen Ablehnungen der Verbeamtungsanträge rechtswidrig gewesen seien, kann der Kläger insoweit nichts ableiten. Denn die Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung – hier: Ablehnungen der Verbeamtungsanträge im Jahr 1996 bzw. mit Bescheid vom 6. November 2009 – reicht für eine Ermessensreduzierung auf null im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nicht aus. Diese ist bereits tatbestandliche Voraussetzung der Vorschrift, die gleichwohl Ermessen einräumt. II. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, „Ist bei der Auslegung der Unbilligkeit nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW mit Blick auf die Senatsrechtsprechung zur Folgenbeseitigungslast erheblich, ob eine vormals bestehende, rechtswidrige Praxis die Verbeamtung lebensälterer Einstellungsbewerber über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg ablehnte, obwohl der Beamtenbewerber während dieses mehrjährigen Zeitraums hätte zum Beamten ernannt werden müssen?“, ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Sie lässt sich, wie oben unter I.b. ausgeführt, anhand des Gesetzes und der ergangenen Rechtsprechung beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).