Beschluss
6 A 791/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0215.6A791.17.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag verweist zur Begründung auf erhebliche rechtliche Bedenken, denen das angefochtene Urteil unterliege. Damit macht er sinngemäß den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Dieser Zulassungsgrund ist allerdings nicht gegeben. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Verbeamtungsbegehrens, weil sie die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite. 1. Ohne Erfolg kritisiert die Klägerin den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht nicht nur der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 12 ff., sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach haben die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Relevantes Übergangsrecht, welches die Anwendung älteren, abweichenden Rechts vorsieht, ist hier weder in der - auch vom Verwaltungsgericht angewandten - aktuellen Fassung des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, im Folgenden: LBG NRW) noch in der vorherigen Gesetzesfassung (Landesbeamtengesetz vom 17. Dezember 2015, GV. NRW. S. 938) enthalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, BVerwGE 156, 180 = juris, Rn. 15. Dem von der Klägerin angeführten Umstand, dass es dadurch bei Verfahrensverzögerungen im Einzelfall zu erheblichen Benachteiligungen kommen könne, kann im Rahmen der Unbeachtlichkeitsregelungen und Ausnahmemöglichkeiten, etwa nach § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW oder § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW, hinreichend Rechnung getragen werden. 2. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen weiter nicht in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren nach § 14 Abs. 3 LBG NRW sei verfassungsgemäß und begegne auch keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Insoweit lässt es der Zulassungsantrag bereits an einer hinreichenden Darlegung dazu fehlen, aufgrund welcher Erwägungen die Neuregelung mit Verfassungs- oder Unionsrecht unvereinbar sein soll. Im Übrigen verstößt die gesetzliche Altersgrenze von 42 Jahren gemäß § 14 Abs. 3 LBG (zuvor § 15a Abs. 1 LBG NRW) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a.a.O., Rn. 16 ff. 3. Die Klägerin stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, sie könne ihr Verbeamtungsbegehren nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen. Danach können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Im Rahmen dieser Vorschrift kann, wie von der Klägerin gefordert, besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch Verzögerungen des Verwaltungsverfahrens, Rechnung getragen werden. Aus dem von der Klägerin dargelegten Umstand, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des unbefristeten Arbeitsvertrags am 30. Januar 2006 und erst recht zum Zeitpunkt des vorausgegangen Einstellungsantrags das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe, folgt nicht, dass die Anwendung der jetzt geltenden wirksamen Altersgrenze unbillig wäre. Denn die frühere behördliche Entscheidung - in der Unterbreitung des unbefristeten Arbeitsvertrags vom 30. Januar 2006 liegt die konkludente Ablehnung der Verbeamtung - ist bestandskräftig geworden. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens festhält, sind derartige Entscheidungen im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW (= § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.) nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris, Rn. 41, und vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, a.a.O., Rn. 37. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt nichts Abweichendes daraus, dass sie - wie sie im Zulassungsverfahren geltend macht - die dem Abschluss des Arbeitsvertrags vorausgegangene schriftliche Einstellungsmitteilung der Bezirksregierung N. (wohl) von Januar 2006 (Blatt 70 der Beiakte Heft 2) nicht erhalten habe. Darin war ausgeführt worden, es sei in Aussicht genommen, die Klägerin zum in der Ausschreibung ausgewiesenen Zeitpunkt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes einzustellen, sofern sie die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis insgesamt erfülle. Anderenfalls sei eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis vorgesehen. Denn auch wenn ihr dieses Schreiben nicht zugegangen sein sollte, kommt in der Unterbreitung des unbefristeten Arbeitsvertrags, von dem die Klägerin zweifellos Kenntnis hatte (sie hat diesen unter dem 30. Januar 2006 unterschrieben), die konkludente Ablehnung ihrer Verbeamtung hinreichend deutlich zum Ausdruck. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, a.a.O., Rn. 41, und Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 3302/08 -, IÖD 210, 242 = juris, Rn. 29. Auch ohne Kenntnis des vorangegangen Schreibens wurde - unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) - mit der Vorlage des Arbeitsvertrags klar ersichtlich, dass für das beklagte Land eine Einstellung der Klägerin gerade nur im unbefristeten Angestelltenverhältnis (1. Februar 2006) und nicht unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in Betracht kam. Einer zusätzlichen ausdrücklichen Bescheidung bedurfte es demnach nicht. Die Klägerin benennt auch sonst keine konkreten Umstände, aus denen sie hätte schließen dürfen, eine ausdrückliche bzw. schriftliche Entscheidung über ihren Verbeamtungsantrag stehe noch aus. Die Bestandskraft ist auch nicht durch ein Wiederaufgreifen durchbrochen worden, das mangels Dauerwirkung der Ablehnung grundsätzlich nicht in Betracht kommt und auf das im Übrigen kein Anspruch bestünde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, a.a.O., Rn. 10 und 37. 4. Ohne Erfolg wendet die Klägerin sich weiter gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie könne ihr Verbeamtungsbegehren nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW stützen. Der von ihr angeführte Umstand, dass sie als Grundschullehrerin in einem Bereich mit erheblichem Lehrermangel unterrichte und deswegen regelmäßig Abordnungen an unterversorgte Schulen erfolgten, ist unerheblich. Die Klägerin kann sich auf diese Ausnahmevorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berufen, weil sie allein im öffentlichen Interesse besteht. Ein subjektives Recht eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt begründet sie nicht. § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 LBG NRW dient auch nicht zum Teil dem Schutz individueller Rechte. Die Norm gewährt allein im öffentlichen Interesse dem Dienstherrn die Möglichkeit, von der Einstellungshöchstaltersgrenze Ausnahmen zuzulassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a.a.O., Rn. 26 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2018 - 6 A 327/17 -, juris, Rn. 8, vom 18. Januar 2018 - 6 A 2452/16 -, juris, Rn. 12, vom 5. Dezember 2018 - 6 A 2520/16 -, juris, Rn. 14, und vom 31. Juli 2017 - 6 A 1189/16 -, juris, Rn. 19. 5. Schließlich besteht auch kein „schutzwürdiges Vertrauen“, das beklagte Land werde sich „gesetzes- und verfassungskonform verhalten“ und deswegen eine Verbeamtung der Klägerin vornehmen. Denn es ist - wie oben dargestellt - rechtlich gerade nicht zu beanstanden, wenn das zum Entscheidungszeitpunkt geltende, auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken treffende Recht auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Betreffende bereits vor geraumer Zeit in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis eingestellt worden ist und zum damaligen Zeitpunkt die heutige Altersgrenze eingehalten hätte (vgl. oben 1.). Ebenso ist es rechtsfehlerfrei, wenn sich das beklagte Land auf die Bestandskraft früherer rechtswidriger, die Verbeamtung ablehnender Entscheidungen beruft (vgl. oben 3.). Dass die Klägerin möglicherweise darauf vertraut hat, das beklagte Land werde unabhängig von der Bestandskraft früherer Entscheidungen auch nachträglich noch eine Verbeamtung vornehmen, ist unerheblich. Auf die Gründe für die Bestandskraft, die ein dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall gegenläufiges, aber als zentrales Instrument der Rechtssicherheit ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit darstellt, kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil angefochtene rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).