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Beschluss

18 B 1537/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0125.18B1537.17.00
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Leitsätze

1. Über das Vorliegen zwingender Gründe i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG hat die Ausländerbehörde nur im Rahmen von § 15a Abs. 2 AufenthG zu entscheiden, nicht aber auch mit Wirkung für das Verteilungsverfahren.

2. Zum Vorrang des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG für die Erteilung einer Duldung.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag des Antragstellers wird auch insoweit abgelehnt, als er auf die Erteilung einer Duldung gerichtet ist.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über das Vorliegen zwingender Gründe i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG hat die Ausländerbehörde nur im Rahmen von § 15a Abs. 2 AufenthG zu entscheiden, nicht aber auch mit Wirkung für das Verteilungsverfahren. 2. Zum Vorrang des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG für die Erteilung einer Duldung. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag des Antragstellers wird auch insoweit abgelehnt, als er auf die Erteilung einer Duldung gerichtet ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern Mit diesem hatte das Verwaltungsgericht den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Duldung steht § 15a AufenthG entgegen. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die ‑ wie der Antragsteller - weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebehaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Die Erteilung einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels ist in diesem Verfahrensstadium unzulässig. Die abschließende Durchführung des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG ist deshalb vorrangig gegenüber der Erteilung einer Duldung. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 18 B 76/15 -; OVG Bremen, Urteil vom 2. März 2017 - 1 B 331/16 -, juris, Rn. 16; VG Aachen, Beschluss vom 4. April 2017 - 4 L 992/16 -, juris, Rn.9 Anders als das Verwaltungsgericht meint, bedarf es eines Verteilungsverfahrens auch dann, wenn der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nachweist, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die einer Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen. Diesen Umständen ist gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bei der Verteilung Rechnung zu tragen. Sie führen jedoch nicht dazu, dass ein Verteilungsverfahren gar nicht durchzuführen wäre. Vielmehr ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens zu prüfen, ob zwingende Gründe i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegen und welche Bedeutung ihnen für die Verteilungsentscheidung zukommt. Dass ein Verteilungsverfahren durchzuführen ist steht außer Frage, falls etwa gegebene zwingende Gründe entsprechend der gesetzlichen Grundkonzeption lediglich der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen oder die Verteilung in ein anderes Bundesland gebieten. Ein Verteilungsverfahren findet aber auch dann statt, wenn unter Berücksichtigung von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG die länderübergreifende und die landesinterne Verteilung nur in der Weise erfolgen dürfen, dass der Ausländer dem Bundesland und der Ausländerbehörde seines bisherigen Aufenthalts zugewiesen wird. Im Einzelnen gilt Folgendes: Für die Ausländerbehörde, mit der in der Regel der Erstkontakt des zu verteilenden Ausländers erfolgt, vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2014 – 18 A 792/14 –, juris Rn. 4, ist das Vorliegen zwingender Gründe i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nur insoweit von Bedeutung, als dies deren Befugnis ausschließt, den Ausländer nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst (§ 15a Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Aus dieser Regelung folgt aber nicht, dass die Ausländerbehörde für das weitere Verteilungsverfahren abschließend über das Vorliegen dementsprechender zwingender Gründe zu entscheiden hätte mit der Folge, dass – bei Vorliegen von Gründen, die einer Verteilung an einen anderen als den bisherigen Aufenthaltsort dauerhaft entgegenstehen – kein (weiteres) Verteilungsverfahren mehr durchzuführen wäre. So aber OVG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 B 30/14 –, juris Rn. 5; missverständlich BVerwG, Beschluss vom 22. August 2016 – 1 B 44.16 –, juris Rn. 7. Vielmehr hat die Ausländerbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG das Ergebnis der durchzuführenden Anhörung des Ausländers in jedem Fall der die Verteilung veranlassenden Stelle zu übermitteln (§ 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG), zu der in Nordrhein-Westfalen durch § 11 ZustAVO die Bezirksregierung Arnsberg bestimmt worden ist. In Fällen, in denen unerlaubt eingereiste Ausländer die in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG beschriebenen Verhältnisse nachgewiesen und infolgedessen im Bezirk der meldenden Ausländerbehörde zu verbleiben haben, teilt die die Verteilung veranlassende Stelle dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als vom Bundesministerium des Innern bestimmter zentraler Verteilungsstelle die Zahl der Personen mit, um sie auf die Quote des aufzunehmenden Bundeslandes anrechnen zu lassen. Die so verteilten Personen werden sodann landesintern dem Bezirk der meldenden Ausländerbehörde zugewiesen und auf die Quote der aufnehmenden Gemeinde angerechnet. Vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Loseblatt: Stand Juli 2017, § 15a Rn. 25. Dass die für das Verteilungsverfahren maßgebliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht schon von der Ausländerbehörde getroffen wird, wird durch den Umstand bestätigt, dass dementsprechenden zwingenden Gründen bei der Verteilung Rechnung zu tragen ist, sofern sie vor Veranlassung der Verteilung – in Nordrhein-Westfalen durch die Bezirksregierung Arnsberg – nachgewiesen werden. Dies spricht dafür, dass die maßgebliche Prüfung der Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG jedenfalls nicht durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, die in diesem Stadium mit dem Verfahren nicht mehr befasst ist. Würde die Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde obliegen, so hätte die die Verteilung veranlassende Stelle das Verfahren an die Ausländerbehörde zurückzureichen, falls zwingende Gründe erst nach der Weiterleitung des Vorgangs an – in Nordrhein-Westfalen – die Bezirksregierung Arnsberg geltend gemacht würden. Derartige Verzögerungen widersprechen dem Ziel des Gesetzgebers, das Verteilungsverfahren zu beschleunigen. Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. September 2014, a.a.O., juris Rn. 8 f. Die in der Rechtsprechung verwendete Formulierung, bei Vorliegen entsprechender Gründe nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG seien die betreffenden Personen „aus dem Verteilverfahren herauszunehmen“, so BVerwG, Beschluss vom 22. August 2016, a.a.O., juris Rn. 7, ist deshalb in dem Sinne zutreffend, dass ggf. eine länderübergreifende Verteilung zu unterbleiben hat bzw. nur in einer bestimmten Weise erfolgen darf. Das länderübergreifende Verteilungsverfahren wird aber jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt durchgeführt, in dem die Entscheidung getroffen wird, dass der Ausländer in dem Bundesland verbleibt, in dem er sich bislang aufgehalten hat. Bis dahin kommt die Erteilung einer Duldung deshalb für Ausländer, die – wie der Antragsteller – die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllen, nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.