Beschluss
15 A 329/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0227.15A329.17.00
1mal zitiert
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.
Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des für die Sanierung einer Grundstücksanschlussleitung entstehenden Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mitteleinsatz liegt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.200,59 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des für die Sanierung einer Grundstücksanschlussleitung entstehenden Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mitteleinsatz liegt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.200,59 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Auch einen der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), legt der Kläger nicht dar (2.). 1. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. zuletzt BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2015 betreffend das Grundstück mit der postalischen Bezeichnung J. Straße 232 in L. aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz für die Sanierungsarbeiten an dem Grundstücksanschlusskanal finde ihre Rechtsgrundlage in § 10 KAG NRW in Verbindung mit §§ 1 bis 4 der Satzung über den Kostenersatz für private Abwasseranlagen der Beklagten vom11. Dezember 2003 sowie § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten über die Entwässerung der Grundstücke. Die dagegen vom Kläger erhobenen Rügen sind unbegründet. Die gerügten formellen Fehler liegen nicht vor. Die Beklagte hat den angefochtenen Kostenersatzbescheid - anders als noch in der Konstellation, über die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2014 im Verfahren 5 K 2034/13 zu entscheiden hatte - in eigener Zuständigkeit erlassen. Dass die Beklagte die Sanierungsmaßnahme über die Firma T. B. GmbH, eine 100-%ige Tochter der Stadtwerke L. AG, deren Anteile wiederum der Beklagten gehören, hat durchführen lassen, begegnet - namentlich auch in Ansehung der §§ 107 ff. GO NRW - keinen rechtlichen Bedenken. Vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 15 A 51/17 -, juris Rn. 18. In der Sache stellt der Kläger die Sanierungsbedürftigkeit der Grundstücksanschlussleitung nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Reparatur notwendig wurde, weil die Grundstücksanschlussleitung infolge von Axialverschiebungen schadhaft und undicht war und damit den technischen Anforderungen an Abwasseranlagen nach § 60 Abs. 1 WHG nicht mehr entsprach. Die Beklagte hat durch eine Kamerabefahrung vom 7. Dezember 2011 mehrere Axialverschiebungen an der Grundstücksanschlussleitung des Klägers im Umfang von bis zu 2 cm festgestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Dezember 2016 hat die Beklagte erläutert, worauf diese Axialverschiebungen zurückzuführen sind. Die Rohrverbindungen hätten keine Dichtelemente mehr aufgewiesen, wodurch die einzelnen Rohrteile abgesackt seien. Infolgedessen sei Wasser in das Erdreich gedrungen und habe Aushöhlungen verursacht. Diese Aushöhlungen hätten die Axialverschiebungen hervorgerufen. Bei dieser Sachlage hat das Verwaltungsgericht die Grundstücksanschlussleitungen des Klägers beanstandungsfrei als sanierungsbedürftig eingestuft. Der Kläger legt nicht dar, dass das beschriebene Schadensbild nicht vorgelegen hat bzw. warum trotz der festgestellten Schadhaftig- und Undichtigkeit eine Reparatur nicht notwendig gewesen sei. Die vom Kläger angesprochene Verstopfung und Verstopfungsgefahr ist keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Erneuerungsbedürftigkeit. Das Verwaltungsgericht hat auch gewürdigt, dass die Beklagte die Sanierungsbedürftigkeit der Grundstücksanschlussleitung des Klägers nicht selbst zu verantworten hatte. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass der entstandene Schaden nicht auf die vom Kläger angeführten Rammarbeiten zurückgeht. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestützt, das bei der Leitung des Klägers vorgefundene Schadensbild sei typisch für die in den 1960er bis 1980er Jahren in L. verlegten Steinzeugrohre. Überdies sei anhand der Kamerabefahrung zu erkennen, dass die Bruchkanten nicht neueren Datums seien, was dafür spreche, dass der Schaden schon längere Zeit existiere. Mit dieser Argumentation setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Davon abgesehen ist aber auch der weitere vom Verwaltungsgericht herangezogene Gesichtspunkt, den der Kläger allein angreift, schlüssig, die Rammarbeiten seien über die gesamte Strecke der J. Straße durchgeführt worden, ohne dass man andernorts Schäden an Grundstücksanschlussleitungen entdeckt hätte, die mit denjenigen an der Leitung des Klägers identisch gewesen seien. Soweit der Kläger dazu vorträgt, die Rammarbeiten hätten an den benachbarten Grundstücken J. Straße 238 und 240 massive Schäden verursacht, weswegen sich die T. B. GmbH hälftig an den Erneuerungskosten dieser Leitungen beteiligt habe, hat die Beklagte diese Kostenbeteiligung in ihrer Zulassungserwiderung vom 3. April 2017 damit erklärt, dass der Anschlusskanal am Grundstück J. Straße 238 aufgrund einer falschen Einmessung von der bauausführenden Firma durchtrennt worden sei. Ein Zusammenhang mit den Rammarbeiten als solchen besteht danach nicht. Inwiefern sich aus einem die Anschlusskanäle betreffenden Abnahmeprotokoll des Tiefbauamts der Beklagten aus dem Jahr 1960 oder aus dem Zustandsbericht, der im Rahmen der von der T. B. GmbH angeordneten Beweissicherung aus dem Jahr 2010 bezüglich der Anschlusskanäle gefertigt worden sei, etwas Gegenteiliges ergeben soll, erschließt sich nicht. Der im Zulassungsantrag angesprochene handschriftliche Vermerk „OB durchrammt Kosten BM“ befindet sich kartographisch auf dem Grundstück J. Straße 238, zu dem sich die Beklagte wie erwähnt geäußert hat. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Beklagte habe keine Auslagen für die durchgeführten Arbeiten gehabt. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die T. B. GmbH die zunächst ihr in Rechnung gestellten Kosten gegenüber der Beklagten abgerechnet hat. Diese Kosten bilden den erstattungsfähigen Aufwand. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 - 15 A 51/17 -, juris Rn. 15, und vom 26. Juli 2017 - 15 A 1108/16 -, juris Rn. 24. Dafür, dass die Beklagte von der T. B. GmbH nicht in Anspruch genommen wurde, wie der Kläger geltend macht, gibt es keine Anhaltspunkte. Schließlich legt der Kläger nicht dar, dass der streitgegenständliche Aufwand unangemessen ist. Der Kostenersatzanspruch ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Er ist mit Blick auf den Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung auf diejenigen Aufwendungen beschränkt, die die Gemeinde für erforderlich halten darf. Bei der Beauftragung von Privatfirmen bedeutet dies vor allem, dass die Gemeinde nur solche angebotenen Preise für erforderlich halten darf, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VOB/A angemessen sind. Zusatzkosten, die durch ein unsachgemäßes Ausführen der Arbeit entstanden sind, können eine Kostenersatzpflicht hingegen nicht begründen. Die Gemeinde kann auch keinen Kostenersatz für solche Maßnahmen verlangen, die ohne triftigen Grund besonders aufwendig sind, obwohl eine kostengünstigere Maßnahme in Betracht gekommen wäre. Allerdings hat die Gemeinde bei der Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mitteleinsatz liegt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2017- 15 A 1108/16 -, juris Rn. 11, und vom 23. März 2017 - 15 A 638/16 -, juris Rn. 13. Dass in diesem Sinne eine Unvertretbarkeit der Kosten anzunehmen ist, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zum Einsatz gebrachte Inliner-Sanierung nicht die kostengünstigste geeignete Maßnahme war. In ihrer Zulassungserwiderung hat die Beklagte zudem darauf aufmerksam gemacht, dass die Leistung für die Sanierung von privaten Anschlusskanälen jährlich ausgeschrieben und entsprechend nach Jahresfestpreisen an den wirtschaftlichsten (günstigsten) Bieter vergeben worden sei. Die Rüge des Klägers, es seien keine Konkurrenzangebote eingeholt worden, entbehrt daher der Grundlage. 2. Der Kläger legt keinen der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt, indem es die mündliche Verhandlung am 14. Dezember 2016 eröffnete, ohne zuvor die vom Kläger mit Schriftsätzen vom 30. November 2016 und vom 12. Dezember 2016 gestellten Anträge zu bescheiden. Ungeachtet dessen hatte der Kläger Gelegenheit, zur Sache vorzutragen und Anträge zu stellen. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch im Verlauf mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).