Beschluss
11 A 1055/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0202.11A1055.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 (3508 f.) = juris, Rn. 36 und 40. b) Hiervon ausgehend werden mit dem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung steht bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann dem in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogenen (vgl. § 27 Abs. 2 BVFG) Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestandskräftig abgelehnt worden ist. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die ‑ wie die Klägerin ‑ vor dem 1. Januar 2005 im Wege der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers eingereist sind. Für die Frage, ob im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein Aufnahmebescheid bestandskräftig abgelehnt worden ist, ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich; ein Wiederaufnahmeantrag nach § 51 VwVfG kann die anspruchshindernde Wirkung einer Antragsablehnung nicht rückwirkend beseitigen. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 ‑ 1 C 21.16 ‑, juris, Rdnr. 15 ff. Danach steht dem Anspruch der Klägerin die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Die Klägerin hat einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gestellt, der durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 8. November 1993 bestandskräftig abgelehnt worden ist. Auf ein im Schriftsatz vom 8. Januar 2018 behauptetes angebliches Wiederaufgreifen des Verfahrens von Amts wegen, das im Oktober 1996 zu einem Sprachtest geführt habe, kommt es nicht an. Denn der Klägerin ist nicht vor ihrer Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 1998, ein Aufnahmebescheid im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens erteilt worden, sodass die Bestandskraft des ablehnenden Bescheids vom 8. November 1993 nicht vor ihrer Übersiedlung entfallen ist. Vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 ‑ 1 C 21.16 ‑, juris, Rdnr. 29. 2. Daraus folgt gleichzeitig, dass die von der Klägerin weiter geltend gemachte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durchgreift. Auch insoweit stünde § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).