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Urteil

3d A 2284/14.BDG

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0207.3D.A2284.14BDG.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 30. April 1970 in C. geborene Beklagte absolvierte nach Erwerb des Hauptschulabschlusses und anschließendem Berufsgrundschuljahr im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung vom 1. August 1986 bis zum 23. Juni 1988 bei der damaligen Deutschen Bundespost eine Ausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb. Nach Bestehen der Abschlussprüfung wurde er mit Wirkung vom 24. Juni 1988 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postoberschaffner zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1989 erfolgte seine Ernennung zum Postoberschaffner und am 10. Juli 1990 diejenige zum Posthauptschaffner. Mit Ablauf des 31. August 1990 wurde er aus dem einfachen Dienst entlassen und mit Wirkung vom 1. September 1990 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Postassistentenanwärter ernannt. Nach Bestehen der Prüfung für den mittleren Postdienst wurde er mit Wirkung vom 1. September 1992 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Postassistenten zur Anstellung ernannt und mit Wirkung vom 1. März 1994 zum Postassistenten. Am 13. April 1995 folgte seine Ernennung zum Postsekretär. Mit Wirkung vom 30. April 1997 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 6. März 1998 wurde er zum Postobersekretär ernannt. Nach mehreren Überleitungen wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2005 zur Niederlassung Retail versetzt. Mitte des Jahres 2005 wurde ihm eine Tätigkeit als Mitarbeiter Verkauf am Dienstort C1. I. zugewiesen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 wurde er unter Beibehaltung der bisher zugewiesenen Tätigkeit und des bisherigen Dienstortes zur Niederlassung BRIEF C. versetzt. Der Beklagte ist seit dem 3. Februar 1995 verheiratet und hat zwei Kinder. Mit Ausnahme des hier in Rede stehenden Sachverhalts ist er weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 erstattete die Deutsche Post AG Strafanzeige gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue bei der Filiale der Deutschen Post Retail in C1. I. . Der Strafanzeige waren ein Bericht der Konzernsicherheit vom gleichen Tag und weitere Unterlagen beigefügt. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 leitete der Leiter der Niederlassung Retail ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Am 19. Dezember 2005 verbot er dem Beklagten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte. Unter dem 5. Januar 2006 übersandte der Leiter der Niederlassung Retail dem Beklagten ein Doppel der Einleitungsverfügung vom 15. Dezember 2005 und setzte das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aus. Mit Bescheid vom 31. Januar 2006 enthob der Leiter der Niederlassung BRIEF C. den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von einem Prozent seiner Dienstbezüge jeweils in den Monaten Juli und Dezember eines jeden Jahres an. Am 13. September 2007 verurteilte das Amtsgericht L. (Az.: 20 Ds – 338 Js 20/06 – (356/06)) den Beklagten, der den Tatvorwurf in der Hauptverhandlung bestritten hatte, wegen Untreue in Tateinheit mit Fälschung technischer Aufzeichnungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 Euro. Das Amtsgericht L. hat u.a. folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: „Der Angeklagte war zuletzt bei der Filiale der Post Retail GmbH in C1. I. als Verwalter einer sogenannten Nebenkasse eingesetzt. Insoweit oblag es ihm unter anderem, Bargeldauszahlungen und Bargeldeinzahlungen abzuwickeln. Außerdem war er einer der Vertreter der sogenannten Masterkasse. Zum allgemeinen Geschäftsablauf ist hierzu folgendes darzulegen. In der Filiale befand sich die Masterkasse, mit der die Hauptbestände der Filiale verwaltet wurden. Die Verwalter der Nebenkassen im Kundengeschäft hatten werktäglich Bargeldbestände bis auf eine Restsumme von 500,00 Euro an die Masterkasse abzuführen. Hierzu befand sich im Schalterraum ein beschäftigtenbedienter Bankautomat (BBA). Die Verwalter der Nebenkassen waren weiter angewiesen, alle Ein- und Auszahlungen, die über Thekenkleingeschäfte hinausgingen, aus dem BBA zu leisten. Bei den Ein- und Auszahlungen im Schaltergeschäft mit Kunden war bei jeder BBA- Ein- und – auszahlung bei regelmäßigem Ablauf eine zugehöriger Buchungsvorgang im elektronischen Buchungssystem der Nebenkassen (Epos = elektronischer Postschalter) nachweisbar. Eine Buchung im Epos war jedoch nicht vorgeschrieben, wenn Bargeld aus der Nebenkasse zur Einzahlung in den BBA entnommen wurde, um den Bargeldbestand auf unter 500,00 € zurückzuführen. Im Juni 2005 bestand noch keine Online-Verbindung zwischen Epos und dem BBA. Mangels dieser Online-Verbindung war eine Geldausgabe und –eingabe am BBA nicht von einer entsprechenden Buchung in Epos abhängig. Die Transaktionen wurden arbeitstäglich mit der Masterkasse abgerechnet und waren auf der Journalrolle des BBA nachvollziehbar. Die Transaktionen am BBA wurden insoweit auf der Journalrolle mit Uhrzeit für die jeweilige Bewegung unter Angabe der jeweiligen Bedienernummer des den BBA benutzenden Bediensteten ausgewiesen. Bei regulärem Verlauf gestaltete sich die Benutzung des BBA wie folgt. Grundsätzlich konnten die Bediensteten der Filiale montags gegen 08:00 Uhr vor dem später um 08:30 Uhr beginnenden Kundenbetrieb die Geschäftsräume der Filiale betreten. Herzu war am Morgen erforderlich, dass mit einem Schlüssel und einer Codekarte die Türen zum Kundenraum und Tresorraum geöffnet wurden. Jeder Bedienstete, der eine Nebenkasse oder die Masterkasse verwaltete, war im Besitz eines Schlüssels und der Codekarte. Dies traf auch auf den Angeklagten zu, der – wie ausgeführt – neben der Verwaltung der Nebenkasse auch mit der Funktion eines vertretenden Masterkassenführers betraut war. Am Abend eines jeden Öffnungstages der Filiale wurden die Türen verschlossen und dadurch „scharf gestellt“. Diese Scharfstellung wurde von dem von der Filiale beauftragten Wach- und Sicherheitsdienst aufgrund elektronischen Datenaustauschs mit Uhrzeit erfasst und dokumentiert. Wenn am nächsten Morgen der erste Bedienstete mit Schlüssel und Codekarte die Türen öffnete, wurden dadurch Kundenraum und Tresorraum wieder „unscharf gestellt“. Auch dieser Vorgang wurde bei dem Wach- und Sicherheitsdienst elektronisch erfasst. Nach der Unscharfstellung konnte der BBA von jedem Kassenführer sodann angestellt werden. Hierzu war es erforderlich, dass sich der Kassenführer mit seiner Bedienernummer und einer nur für ihn bekannt gegebenen sechsstelligen persönlichen Identifikationsnummer (PIN) an dem BBA anmeldete. Nach der ersten Anmeldung an einem Morgen durch einen Bediener erstellte der Journaldrucker unter dem aktuellen Datum mit Uhrzeit unter der Bezeichnung „Abfrage“ zunächst einen Bestandsausdruck auf der Journalrolle. Auf der Journalrolle des BBA wurde der Bediener, der den BBA als Erster angestellt hatte, mit seiner Bedienernummer ausgewiesen. Der in der Abfrage in der ersten Reihe ausgedruckte Bestand nach der ersten Anmeldung am Morgen entsprach der Summe nach dem Betrag, mit dem der BBA am Abend des Geschäftstages zuvor abgeschlossen worden war. Außerdem wurde in dem Bestandsausdruck ausgewiesen, in welcher Stückelung an Banknoten der Bestand im BBA vorhanden war. Da zu dem Zeitpunkt der Abfrage an dem Morgen nach der Erstanmeldung noch keine weiteren Transaktionen durchgeführt waren, entsprach der in der letzten Zeile angegebene Betrag dem Betrag, der in der ersten Zeile aufgeführt war. Um den BBA nutzen zu können und daraus Geld zu erhalten oder einzulegen, war es notwendig, dass auch die weiteren Verwalter der Kassen vor der ersten Nutzung des BBA sich arbeitstäglich an dem BBA mit der jeweils nur ihnen zugewiesenen Bedienernummer und der PIN anmeldeten. Für die Geldein- und –ausgabe war es in jedem Einzelfall notwendig, dass die Verwalter der Kassen ihre PIN und Bedienernummer eingaben. Wenn sich ein Benutzter des BBA nach Transaktionen von dem BBA abmeldete, wurde für diesen Benutzer ein Schlussausdruck erstellt, in dem die bis dahin an diesem Tag von dem Bediener durchgeführten Transaktionen dargestellt waren. Es war möglich, nicht erst am Abend des jeweiligen Tages zum Schluss des Filialbetriebes, sondern auch im Verlauf eines Tages den BBA abzumelden. In diesem Falle erstellte der BBA wie bei einer Schließung am Abend auf der Journalrolle einen Ausdruck, in dem der aktuelle Bestand des BBA unter Berücksichtigung der bis zur Abmeldung durchgeführten Transaktionen mit Stückelung angegeben war. War ab der Anmeldung bis zur Abmeldung mehr Geld dem BBA entnommen als eingezahlt worden, lag die Summe des Bestandsausdrucks bei der Abmeldung um den Betrag niedriger als der Bestandsausdruck bei der Abmeldung, der sich aus der Differenz der Summe der Auszahlungen zur Summe der Einzahlungen ergab. Der Angeklagte war als einer der Masterkassenführer (Vertreter) befugt und in der Lage, den BBA auch abzumelden. Wurde der BBA sodann an demselben Tage nochmals von einem Kassenführer angemeldet, erstellte der BBA wiederum wie bei der ersten Anmeldung am Morgen zunächst einen Bestandsausdruck, der der Summe nach dem Bestandsausdruck entsprach, mit dem der BBA zuvor abgemeldet worden war. Für den Kassenführer, der den BBA bediente, wurde auf der Journalrolle ein Nutzungsprotokoll erstellt. Da die Programmierung des BBA auch eine zweite Anmeldung an einem selben Tag für den Bediener als Neubeginn der Buchungen behandelte, wies das Nutzungsprotokoll für den Bediener nicht die bis zum ersten Abmelden durchgeführten Transaktionen mehr aus, vielmehr wurde eine „Nullstellung“ ausgedruckt, in der der Anfangsbetrag sowie die Unterteilungen Handkasse, Auszahlung, Einzahlung, Wechsel und Gebühr sämtlich mit 0,00 Euro ausgedruckt waren. Die vor dem zweiten Abmelden des BBA durchgeführten Transaktionen blieben dadurch nachvollziehbar, dass die Ein- und Auszahlungen des Bedieners vor der ersten Abmeldung bis zur ersten Abmeldung auf der Journalrolle dokumentiert waren. Darüber hinaus war es möglich, im Verlaufe eines Tages den Kassenbestand abzufragen, ohne gleichzeitig den BBA abzumelden. In diesem Falle wurde bei dem Ausdruck auf der Journalrolle zuerst der Bestand angegeben, der dem entsprach, mit dem der BBA zuletzt abgemeldet worden war. Die von der Anmeldung bis zur Kassenbestandsabfrage durchgeführten Transaktionen waren im Ergebnis dadurch erkennbar, dass der letzte Betrag des Ausdrucks nicht – wie bei der Erstanmeldung am Morgen – notwendigerweise mit dem ersten Betrag übereinstimmt. Vielmehr wurde der tatsächliche Kassenbestand zum Zeitpunkt der Abfrage angegeben, der im Regelfall von dem Bestand abwich, mit dem der BBA zuvor zuletzt abgemeldet worden war. Die Abweichung hing davon ab, ob mehr oder weniger Geld seit der Anmeldung entnommen oder eingezahlt worden war. Die Uhrzeit des Journaldruckers des BBA war am Montag 06.06.2005 noch auf Winterzeit eingestellt. Außerdem ging das Uhrwerk des Journaldruckers des BBA bis zu ca. 10 Minuten nach. Weiterhin war ein Defekt bei dem Druckwerk der Journalrolle jedenfalls bereits seit dem 04.06.2007 (gemeint ist wohl 2005) vorhanden, der dazu führte, dass auf der linken Seite des Journalstreifens nicht alle Buchstaben oder Zeichen ausgedruckt wurden. Die Buchungsvorgänge waren aber auf der Journalrolle mit den vorhandenen ausgedruckten Buchstaben und Zeichen nachvollziehbar, insbesondere war die jeweilige Bedienernummer auf der rechten Seite des Journalstreifens erkennbar. Am Morgen des 06.06.2005 ist ab ausgedruckter Zeit 07:43 Uhr der Defekt durch einen Techniker behoben worden. Mit nunmehr vollständig lesbarem Ausdruck wurde der Ausdruck um 07:43 Uhr jetzt in schwarzer statt vorher blauer Farbe fortgesetzt. Wegen der Einzelheiten der Ausdrucke wird auf die in Augenschein genommenen Ausdrucke der Journalrolle verwiesen (Hüllen vor Bl. 1). Der Sollbestand der von dem Angeklagten verwalteten Nebenkasse mit der Endnummer 2722 hatte bereits im Mai 2005 häufig bis ca. 700,00 Euro und somit über den vorgeschriebenen 500,00 Euro gelegen. Bei Kassenschluss am 01.06.2005 betrug der Kassensaldo des Angeklagten 755,44 Euro, am 02.06.2005 1.464,92 und am Abend des 03.06.2005 (Freitag) betrug der Kassensollbestand des Angeklagten 3.145,59 Euro. Da der Angeklagte am Samstag 04.06.2005 dienstfrei hatte, war dieser Betrag gleichzeitig der Eröffnungssaldostand seiner Nebenkasse am Montag 06.06.2005. Am Montag 06.06.2005 wurden um 07:54 Uhr (Sommerzeit) die Türen geöffnet und die Kundenhalle und der Tresorraum der Filiale dadurch unscharf geschaltet. Von diesem Zeitpunkt an befand sich der Angeklagte in der Filiale. Dem Angeklagten war die Bedienernummer 7 zugeteilt. Mit regelrechtem Ausdruck auf der Journalrolle des BBA 06:46 Uhr schaltete der Angeklagte mit seiner Bediennummer Nr. 7 den BBA ein. Der daraufhin auf der Journalrolle ausgedruckte Gesamtbestand des BBA betrug 36.835,00 Euro. Unter der ausgedruckten Uhrzeit 06:48 leitete der Angeklagte mit seiner noch zu erkennenden Bedienernummer 7 eine Transaktion ein, deren Inhalt auf der Journalrolle nicht zu erkennen ist. Unter der ausgedruckten Uhrzeit 06:55 leitete der Angeklagte eine weitere Transaktion ein, wobei die Bedienernummer 7 wiederum zu erkennen ist. Der weitere Ausdruck ist hinsichtlich dieser tatsächlich durchgeführten und zu buchenden Transaktion nicht erkennbar. Im Folgenden ist auf der Journalrolle mit ausgedruckter Zeit 06:55 Uhr erkennbar, dass eine weitere im Übrigen nicht erkennbare Transaktion eingeleitet worden ist. Über einen längeren Teil der Journalrolle ist sodann kein lesbarer Text nachzuvollziehen. Vor dem noch darzustellenden ersten lesbaren Ausdruck einer Transaktion mit der Zeit 06:55 Uhr ist lediglich ein Teil einer gestrichelten Querlinie zu erkennen, die bei Bestandsabfragen der Ergebnissumme vorausgestellt ist. Die Summe der Bestandsabfrage ist jedoch nicht erkennbar. Der Angeklagte hatte zuvor durch Manipulationen mit einer Zwischenlage die Journalrolle derart abgedeckt, dass die Farbbandablagerungen zum Zeitpunkt des Nageldrucks nicht oder nur zu einem ganz geringen und nicht entzifferbarem Teil auf das Papier gelangen konnten. Tatsächlich ließ sich der Angeklagte aufgrund seiner Eingaben unberechtigt zu seiner eigenen Verwendung 4.840,00 Euro auszahlen. Sodann meldete der Angeklagte den BBA ab und sofort wieder an. Wegen der Manipulationen des Angeklagten sind diese Vorgänge auch nicht auf der Journalrolle erkennbar. Unter der ausgedruckten Zeit 06:55 Uhr ist jedoch die völlige Nullstellung des Bedienerkontos ausgedruckt, da – wie ausgeführt – die Neuanmeldung nach der Abmeldung des BBA automatisch die Nullstellung des Bedienerkontos des Angeklagten verursachte. Zwischen der Transaktion mit der Uhrzeit 06:48 und dem Ausdruck der Nullstellung mit der Uhrzeit 06:55 Uhr liegt die Länge der während der Transaktionen in Anspruch genommenen Papierrolle des Journals deutlich unter der Länge, die bei ordnungsgemäßem Gebrauch des BBA mit Drucker benutzt worden wäre. Entweder hatte der Angeklagte von der unschwer bestehenden Möglichkeit, die Papierrolle des Journals festzuhalten, Gebrauch gemacht, oder aber das Papier der Rolle ist wegen der Manipulation mit der Zwischenlage nicht gleichmäßig mit dem Ausdruck transportiert worden. Hierdurch sind mehrere Nageldrucke überlagernd auf den gleichen Bereich der Rolle aufgeschlagen. Ausweislich der Journalrolle zahlte der Angeklagte – wie er selbst einräumt – sodann mit seiner Bedienernummer mit ausgedruckter Zeit 06:56 Uhr 1.000,00 Euro, 06:57 Uhr 1.500,00 Euro in den BBA ein, mit ausgedruckter Zeit 06:59 Uhr ließ er sich 500,00 Euro auszahlen und mit ausgedruckter Zeit 07:26 Uhr zahlte er wiederum 1.000,00 Euro in den BBA ein. Auf diese Weise verringerte sich der rechnerische Sollbestand seiner Nebenkasse von 3.145,59 Euro auf 145,59 Euro. Bis einschließlich zur für die letzte Einzahlung von 1.000,00 Euro ausgedruckten Zeit (07:26 Uhr) ist an diesem Tag von Beginn an nur der Angeklagte mit seiner Bedienernummer 7 auf der Journalrolle als Bediener ausgewiesen. Erst mit ausgedruckter Zeit 07:31 Uhr ist der Zeuge T. , der an diesem Tag die Masterkasse führte, mit seiner Bedienernummer 3 auf dem Journal ausgedruckt. Zu diesem Zeitpunkt führte der Zeuge T. eine Bestandsabfrage am BBA durch. Der Ausdruck weist in der ersten Zeile als den Bestand bei Anmeldung des BBA 31.995,00 Euro aus. Gegenüber dem Bestand des BBA bei der Anmeldung mit ausgedruckter Zeit 06:46 Uhr in Höhe von 36.835,00 besteht danach eine negative Differenz von 4.840,00 Euro. Entsprechend den auf der Journalrolle für den Angeklagten nach Ab- und Neuanmeldung und der mit 06:55 Uhr ausgedruckten Nullstellung dokumentierten Einzahlungen von 1.000,00 und 1.500,00 Euro, der Auszahlung von 500,00 und der Einzahlung von 1.000,00 Euro ergibt sich eine Gesamteinzahlung von 3.000,00 Euro. Der Gesamtbestand bei der Abfrage des Zeugen ist mit 34.995,00 Euro angegeben. Dieser Bestand liegt somit gegenüber dem bei der Abfrage des Zeugen dokumentierten Gesamtbestand zum Zeitpunkt der vorausgegangenen Anmeldung des BBA (31.995,00 Euro) genau um die von dem Angeklagten eingezahlten 3.000,00 Euro höher.“ Die vom Beklagten hiergegen eingelegte Berufung verwarf das Landgericht C. mit Prozessurteil vom 9. November 2007 gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, nachdem der Beklagte ohne genügende Entschuldigung der Berufungshauptverhandlung ferngeblieben war. Die Revision des Beklagten verwarf das Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 19. Februar 2008 als unzulässig, weil die Revision nicht in einer § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Form begründet worden war. Sein gleichzeitig mit Revisionseinlegung gemäß § 329 Abs. 3 StPO a.F. gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungshauptverhandlung war zuvor auch in der Beschwerdeinstanz erfolglos geblieben. Das amtsgerichtliche Urteil ist somit seit dem 20. Februar 2008 rechtskräftig. Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 setzte der Leiter der Niederlassung BRIEF das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fort und gab ihm Gelegenheit, sich zu den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts L. zu äußern. Davon machte der Beklagte keinen Gebrauch. Unter dem 10. Dezember 2008 übersandte die Ermittlungsführerin dem Beklagten das Ermittlungsergebnis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 12. März 2009 beantragte der Beklagte die Mitwirkung des Betriebsrats. Aufgrund einer Erkrankung des für das Disziplinarverfahren zuständigen Bearbeiters wurde ein Entwurf der Disziplinarklage nebst einem Heft Disziplinarakten erst im September 2013 an den Betriebsrat übersandt. Wegen der langen Verfahrensdauer erhob der Betriebsrat der Niederlassung BRIEF C. mit Schreiben vom 27. September 2013 Einwendungen gegen die in Aussicht gestellte Maßnahme. Nachdem der Leiter der Niederlassung BRIEF C. die Einwendungen des Betriebsrates unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen hatte, wurde die Angelegenheit auf Antrag des Betriebsrats der Arbeitsdirektorin der Deutschen Post vorgelegt. Sie entschied, Disziplinarklage zu erheben. Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation teilte mit Schreiben vom 24. Februar 2014 mit, dass nach der von ihr gemäß § 15 BAPostG durchgeführten Prüfung die Voraussetzungen für die Erhebung der Disziplinarklage gegeben seien. Die Klägerin hat am 27. März 2014 Disziplinarklage erhoben mit dem Vorwurf gegenüber dem Beklagten, am 6. Juni 2005 aus dem internen Bankautomaten widerrechtlich 4.840,00 Euro entnommen zu haben. Die Einzelheiten ergäben sich aus den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil vom 13. September 2007. Darüber hinaus habe der Beklagte am 6. und 28. Oktober 2005 jeweils 500,00 Euro von seinem Gehaltskonto bei der Postbank L1. abgehoben. Hierbei habe er Notauszahlungsscheine an der von ihm selbst geführten Kasse verwendet. Die vorgeschriebene Deckungsanfrage habe er unterlassen. Weil das Konto überzogen gewesen sei, hätte er bei ordnungsgemäßem Vorgehen kein Geld bekommen. Mit diesem Verhalten habe der Beklagte vorsätzlich gegen die Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten und zur Beachtung der Dienstvorschriften verstoßen und damit ein äußerst schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe durch den Zugriff auf dienstlich zugängliches Geld das Vertrauen des Dienstherrn in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit restlos zerstört und sich objektiv untragbar gemacht. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht erkennbar. Insbesondere die lange Verfahrensdauer ändere nichts. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Er habe die vorgeworfenen Handlungen nicht begangen. Weder habe er am 6. Juni 2005 widerrechtlich einen Betrag von 4.840,00 Euro aus dem Bankautomaten entnommen noch am 6. und 28. Oktober 2005 mit Notauszahlungsscheinen Geld von seinem Gehaltskonto abgehoben. Die Klageschrift sei mängelbehaftet. Hinsichtlich des ersten Vorwurfs fehle eine eigenständige Darstellung des Sachverhalts. Die Feststellungen des Amtsgerichts L. seien lediglich wörtlich übernommen worden. Das behördliche Disziplinarverfahren habe übermäßig lange gedauert. Insgesamt sei eine viereinhalbjährige Untätigkeit des Dienstherrn zu beklagen. Das „Liegenlassen“ des Disziplinarverfahrens über einen so langen Zeitraum sei für ihn unzumutbar und begründe einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Zwar sei eine überlange Verfahrensdauer nicht zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, wenn die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme zwingend geboten sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Selbst wenn man die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils als bindend betrachte, wiege der Vorfall vom 6. Juni 2005 nicht so schwer, dass er dadurch das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren habe. Als mildernde Umstände seien die Einmaligkeit des Fehlverhaltens, der relativ geringe Schaden (unter 5.000 Euro), das Fehlen einer straf- oder disziplinarrechtlichen Vorbelastung sowie die durch die Geldstrafe und die vorläufige Dienstenthebung eingetretenen Beeinträchtigungen und die davon ausgehende abschreckende Wirkung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erscheine eine Sanktion unterhalb der Höchstmaßnahme angemessen. Dann müsse sich aber auch die überlange Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens zu seinen Gunsten auswirken. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss gemäß § 56 Satz 1 BDG auf den Vorfall vom 6. Juni 2005 beschränkt und die dem Beklagten weiter vorgeworfenen Auszahlungen mit Notauszahlungsscheinen am 6. und 28. Oktober 2005 ausgeschieden. Durch das angefochtene Urteil vom 1. Oktober 2014, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. In tatsächlicher Hinsicht ist es von den im Urteil des Amtsgerichts L. vom 13. September 2007 getroffenen Feststellungen ausgegangen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Eine Lösung von diesen gemäß § 57 Abs. 1 BDG bindenden Feststellungen komme nicht in Betracht. Die nicht völlig auszuschließende, aber äußerst fernliegende Möglichkeit, dass das Geschehen am 6. Juni 2005 anders gewesen sein könnte, als vom Amtsgericht L. festgestellt, reiche für einen Lösungsbeschluss nicht aus. Das am 6. Juni 2005 begangene Zugriffsdelikt wiege so schwer, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe und aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreife, zerstöre in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Der Beklagte hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 20. Oktober 2014 zugestellte Urteil mit Telefax vom 6. November 2014 Berufung eingelegt und wie folgt begründet. Er befinde sich in einer misslichen Lage, indem er nunmehr zum zweiten Mal wegen eines so nicht geschehenen Sachverhalts verurteilt worden sei. Ihm sei nichts anderes übrig geblieben, als zu möglichen Milderungsgründen zu schweigen und vielmehr erneut zu betonen, dass er das in Rede stehende Dienstvergehen nicht begangen habe. Nach den Äußerungen des Vorsitzenden und auch den schriftlich fixierten Urteilsgründen sei nicht auszuschließen, dass das erstinstanzliche Urteil anders ausgefallen wäre, wenn er ein Geständnis abgelegt, sich reumütig gezeigt und auf seine zum Tatzeitpunkt tatsächlich sehr angespannte finanzielle Situation hingewiesen hätte. Dies habe zu einer für ihn unzumutbaren Lage geführt. Zugleich offenbare es die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der seitens des Verwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die (letztlich mit dem Fehlen von Milderungsgründen begründete) Erforderlichkeit und Angemessenheit der Höchstmaßnahme. Hinzu komme, dass er entlastende, vom Verwaltungsgericht nicht bzw. unzureichend berücksichtigte Umstände dargelegt habe. Neben der überlangen Verfahrensdauer sei zu berücksichtigen, dass er bis auf den in Rede stehenden Vorfall weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Auch danach habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen, so dass es sich um ein eimaliges, für ihn absolut untypisches Versagen gehandelt habe. Zudem habe ihm der Dienstherr über einen Zeitraum von 17 Jahren hinweg stets eine tadellose dienstliche Führung bescheinigt. Auch sei bedeutsam, dass er durch die Verurteilung zu einer empfindlichen Geldstrafe sowie die im Jahre 2005 erfolgte Suspendierung sehr deutlich abgestraft und ihm die fehlende Tolerierbarkeit seines (vermeintlichen) Verhaltens eindrücklich vor Augen geführt worden sei. Gleichzeitig gehe mit den vorgenannten Maßnahmen auch eine abschreckende Wirkung im Hinblick auf mögliche künftige Verstöße gegen dienstrechtliche Verhaltenspflichten einher, so dass von ihm gerade keine Wiederholungsgefahr ausgehe. Schließlich falle der angeblich durch ihn aus dem BBA entnommene Betrag zwar unstreitig nicht unter die Geringwertigkeitsgrenze, gleichwohl sei er angesichts eines Betrages von unter 5.000,00 € noch als relativ gering anzusehen. Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG), aus dem Beamtenverhältnis entfernt. I. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von den im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts L. vom 13. September 2007 (Az.: 20 Ds – 338 Js 20/06 – (356/06)) aus, die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG bindend sind. Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht. Vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Mai 2016 – 16a D 13.1540 –, juris, Rdnr. 51 m.w.N. Es besteht kein Anlass, sich von diesen Feststellungen zu lösen. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Disziplinargericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die „offenkundig unrichtig" sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen der Fall. Die Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl straf‑ als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung primär den Strafgerichten zu überlassen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung kann demgemäß nur erfolgen, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, gleichsam „sehenden Auges" auf der Grundlage eines aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts oder offenkundig bzw. inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen. Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2010 – 2 B 43.10 –, juris, Rdnr. 4 ff., vom 28. Dezember 2011– 2 B 74.11 –, juris, Rdnr. 13, vom 25. Februar 2016– 2 B 1.15 –, juris, Rdnr. 7, je. m.w.N. und vom 13. November 2017 – 2 B 21.17 –. Die so umschriebenen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen hier nicht vor. Die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung im nach dreitägiger Hauptverhandlung ergangenen strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts L. vom 13. September 2007 beruhen auf in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und den Denkgesetzen nicht entgegenstehenden, überzeugenden Erwägungen. Die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Namentlich sein Hinweis, er habe grundsätzlich den Filialschlüssel am Freitag der Filialleitung übergeben, und am Tattag habe er auf Bitten eines Kollegen das Farbband ausgetauscht, begründen nicht eine offenbare Unrichtigkeit im zuvor beschriebenen Sinn. Dies gilt schon deshalb, weil der Kern dieses Vorbringens im zugehörigen Strafverfahren (abweichend) gewürdigt worden ist. II. Auf der Grundlage des zuvor beschriebenen Sachverhalts hat der Beklagte ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. 1) Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Beklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Fälschung technischer Aufzeichnungen strafbar gemacht, §§ 266 Abs. 1, 268 Abs. 1 und 3, 52 StGB, wobei er jeweils auch ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall erfüllt hat, § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB bzw. § 268 Abs. 5 StGB i.V.m. § 267 Abs. 3 Nr. 4 StGB. 2) Das Verhalten des Beklagten stellt zugleich ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Der Beklagte hat gegen die Pflichten verstoßen, das ihm übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (vgl. § 54 Satz 2 BBG a.F., insoweit übereinstimmend mit § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.) und durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG a.F. bzw. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG n.F.). Die begangene Straftat stellt ein innerdienstliches Dienstvergehen dar, denn das Verhalten des Beklagten war in sein Amt und die damit verbundene Tätigkeit eingebunden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24.16 – juris, Rdnr. 14, und Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, juris, Rdnr. 9, und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rdnr. 10. III. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die angemessene Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG). Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rdnr. 13, Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). 1) Die Schwere des Dienstvergehens ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Daher muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris, Rdnr. 16. a) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist grundsätzlich in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris, Rdnr.19. Die Strafrahmen für die Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB bzw. die Fälschung technischer Daten nach § 268 Abs. 1 und 3 StGB sehen jeweils Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen – wie hier – sehen § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB bzw. § 268 Abs. 5 StGB i.V.m. § 267 Abs. 3 Nr. 4 StGB jeweils Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Damit ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung des Dienstvergehens bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rdnr. 22. b) Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen – wie hier – kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme (im Gegensatz zu außerdienstlichen Dienstvergehen in einer zweiten Stufe) demgegenüber weder indizielle noch präjudizielle Bedeutung zu. Denn der Beamte ist nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24.16 –, juris, Rdnr. 15, m.w.N. c) Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Delikte, die – wie gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten – angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Das Dienstvergehen des Beklagten besitzt bei Bewertung seiner Einzelumstände solches Gewicht, dass der genannte Orientierungsrahmen nach oben auszuschöpfen ist. Die Schwere des Vergehens des Beklagten indiziert dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ein Beamter, dessen Kernaufgabe das Verwalten von ihm anvertrauter Gelder im Rahmen der Kassenführung ist, zerstört mit dem Entnehmen und Verwenden solcher Gelder in aller Regel – so auch hier – das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Der Dienstherr ist in besonderem Maße auf das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit seiner im Kassenwesen tätigen Beamten angewiesen. Er kann dies nicht durch ständige Überprüfung ersetzen. Lückenlose Kontrollen sind mit dem Prinzip effektiver und sparsamer Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltung unvereinbar. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1.08 –, juris, Rdnr. 68. Wer die für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Ein solches Fehlverhalten fällt dem Beklagten hier zur Last. Ihn belastet dabei besonders, dass er im Kernbereich seiner konkret zugewiesenen Aufgaben versagt hat. Zudem handelt es sich mit der insgesamt entnommenen Summe von 4.840,00 € entgegen dem Berufungsvorbringen des Beklagten um einen erheblichen Betrag. Der Schaden liegt nur knapp unterhalb der Schwelle von 5.000,00 €. Dieser Wert spricht bei einem Vermögensdelikt bereits ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe für das Verhängen der Höchstmaßnahme. Die Schadenshöhe ist ein Erschwerungsgrund neben anderen. Im Übrigen hat der Beklagte dienstliche Möglichkeiten ausgenutzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2015 – 2 B 19.14 –, juris, Rdnr. 11. Gegen diese Einschätzung spricht nicht, dass der Beklagte im Tatzeitpunkt bei der Niederlassung Retail der Deutsche Post AG beschäftigt und für die Deutsche Post Retail GmbH tätig gewesen ist. Diese strukturelle Änderung berührt nicht das Gewicht des hier zu beurteilenden Fehlverhaltens. Die berufliche Tätigkeit des Beamten bei der Aktiengesellschaft „gilt als Dienst" (§ 4 Abs. 1 PostPersRG), so dass auf ihn auch weiterhin das materielle Disziplinarrecht mit seinem Pflichtenkatalog Anwendung findet. Es ist deshalb sowohl im Interesse der gebotenen Einwirkung auf den Beamten als auch angesichts der Ansehenswahrung der Beamtenschaft bedenkenfrei, die Privatisierung bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens nicht mildernd zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1996 – 1 D 38.95 –, juris, Rdnr. 22. Dass das strafgerichtliche Urteil mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen vergleichsweise milde ausgefallen ist, steht der Höchstmaßnahme ebenfalls nicht entgegen. Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zu (s.o.). Unabhängig davon entlastet ein mildes Strafurteil in den Fällen nicht, in denen ein Beamter – wie hier – bei der Dienstausübung im Kernbereich seiner Pflichten versagt und auf diese Weise das Vertrauen der Allgemeinheit und auch des Dienstherrn in die Ordnungsgemäßheit seiner künftigen Amtsführung durchgreifend erschüttert. Ansonsten käme es zu einer Weiterführung des Beamtenverhältnisses, obwohl ihr die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte, bei seinem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachende Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums entgegensteht. Zudem hat das Amtsgericht L. im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, dass der Beklagte noch mit nachteiligen disziplinarrechtlichen Folgen zu rechnen habe. Daher wäre es auch aus diesem Grund verfehlt, der unter anderem wegen drohender disziplinarrechtlicher Folgen relativ milden strafgerichtlichen Sanktion im Disziplinarverfahren gleichsam spiegelbildlich ebenfalls noch ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen. Ein entscheidend geringeres Gewicht des Dienstvergehens ergibt sich schließlich nicht daraus, dass nur (noch) ein einziger Vorfall Verfahrensgegenstand ist. Denn das Fehlverhalten des Beklagten ist, wie dargelegt, dem Kernbereich der ihm konkret obliegenden Aufgaben zuzuordnen. 2) Ist demzufolge die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rdnr. 17, m.w.N. Derartige Erkenntnisse sind nicht gegeben. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, juris, Rdnr. 6. aa) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen, liegen nicht vor. (1) Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist nicht gegeben. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, juris, Rdnr. 6. Eine solche unvermittelt entstandene besondere Versuchungssituation bestand nicht. Vielmehr beging die Beklagte das Dienstvergehen im Rahmen seiner jahrelang ausgeübten und gewohnten Tätigkeit als Kassenführer. (2) Der Beklagte war zum Tatzeitpunkt auch nicht vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Voraussetzung für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit ist demnach zunächst das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB. Schon daran fehlt es. Es sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Erkrankungen oder Störungen, die für sich genommen oder in Verbindung mit weiteren Erkrankungen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB ausfüllen könnten, ersichtlich. Solche werden vom Beklagten auch nicht behauptet. (3) Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 –, juris, Rdnr. 40 f. m.w.N., Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 –, juris, Rdnr. 32. Hiervon ausgehend ist eine negative Lebensphase des Beklagten im Tatzeitraum nicht zu erkennen. Außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beklagten aus der Bahn geworfen haben könnten, stellen etwaige schlechte finanzielle Verhältnisse – die zu keiner Zeit konkretisiert worden sind – jedenfalls nicht dar. (4) Der anerkannte Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ist ebenfalls nicht gegeben. Voraussetzung für diesen Milderungsgrund ist, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten des Beamten handelt und dieser die veruntreuten Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. Das heißt, dass er ohne die pflichtwidrige Verwertung der Gelder oder Güter von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2015– 2 B 15.14 –, juris, Rdnr. 7 m.w.N. Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar. Im Übrigen sind schlechte finanzielle Verhältnisse nicht mit einer existenzbedrohenden Notlage gleichzusetzen. bb) Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rdnr. 25, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, juris, Rdnr. 21. (1) Für den Beklagten spricht, dass er über viele Jahre beanstandungsfrei Dienst geleistet hat. Maßgebliche mildernde Wirkung kommt dem allerdings nicht zu. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013– 2 B 63.12 –, juris, Rdnr. 13. (2) Das Gericht hat im Blick, dass sich der Beklagte im Tatzeitpunkt in einer finanziell angespannten Situation befunden haben mag. Angesichts des Versagens im Kernbereich seiner Aufgaben vermag ihn dies aber nicht durchgreifend zu entlasten. Wegen der besonderen Bedeutung der Redlichkeit der Kassenführer, die dem Beklagten (zumindest unterschwellig jederzeit) bewusst sein musste, können diese Belastungen den Verstoß gegen seine Kernpflichten nicht aufzuwiegen. (3) Soweit der Beklagte mit seiner Berufung zudem im Kern beanstandet, dass ihm aufgrund seines Bestreitens des Dienstvergehens gar nichts anderes übrig geblieben sei, als zu möglichen Milderungsgründen zu schweigen, rechtfertigt dies nicht eine andere Beurteilung. Dies liegt in der Natur der Sache und betrifft jeden ein Dienstvergehen bestreitenden Beamten. (4) Die lange Verfahrensdauer einschließlich der damit verbundenen Suspendierung hat das Gericht im Blick gehabt. Jedoch führt auch dies weder für sich genommen noch in Verbindung mit den übrigen mildernden Gesichtspunkten zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme. b) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris, Rdnr. 15, und vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, juris, Rdnr. 26. Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können. c) Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens, der erörterten den Beklagten be- und entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt ist. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört, § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG. 3) Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich gerade angesichts des Versagens im Kernbereich seiner Aufgaben bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte. 4) Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens ist ungeeignet, das vom Beklagten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2012– 2 B 21.12‑ , juris, Rdnr. 13,18 ff., und vom 11. Mai 2010 – 2 B 5.10 –, juris, Rdnr. 4, m.w.N. Selbst bei einer überlangen Verfahrensdauer kann nicht von der disziplinarrechtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden, wenn dies– wie hier – nach dem Ergebnis der für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderlichen Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens geboten ist. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis vereinbaren. Sie will die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und die Integrität des Berufsbeamtentums schützen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 2 B 5.17 –, juris, Rdnr. 21 m.w.N. IV. Zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BDG) besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.