Beschluss
2 B 5/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen sind alle beeinflussenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nicht automatisch bei außerdienstlichen Vermögensdelikten anzunehmen.
• Außerdienstliches Fehlverhalten ist nur dann Dienstvergehen, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit in für das Amt bedeutsamer Weise beeinträchtigt; bei Lehrern ist die Schutz- und Obhutspflicht gegenüber Kindern besonders zu gewichten (§ 47 Abs.1 BeamtStG, §13 LDG/BDG).
• Therapie und insbesondere ihr Erfolg sind bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme relevant; liegt nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vor (§§20,21 StGB), ist dies mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen und kann die Höchstmaßnahme ausschließen.
• Verfahrensrügen gegen die Beweiswürdigung sind nur dann revisionsfähig, wenn das Tatsachengericht bei der Überzeugungsbildung Verfahrensgrundsätze verletzt hat (§108 VwGO, §132 Abs.2 Nr.3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit der Einzelbemessung disziplinarischer Maßnahmen bei außerdienstlichen Straftaten • Bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen sind alle beeinflussenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nicht automatisch bei außerdienstlichen Vermögensdelikten anzunehmen. • Außerdienstliches Fehlverhalten ist nur dann Dienstvergehen, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit in für das Amt bedeutsamer Weise beeinträchtigt; bei Lehrern ist die Schutz- und Obhutspflicht gegenüber Kindern besonders zu gewichten (§ 47 Abs.1 BeamtStG, §13 LDG/BDG). • Therapie und insbesondere ihr Erfolg sind bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme relevant; liegt nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vor (§§20,21 StGB), ist dies mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen und kann die Höchstmaßnahme ausschließen. • Verfahrensrügen gegen die Beweiswürdigung sind nur dann revisionsfähig, wenn das Tatsachengericht bei der Überzeugungsbildung Verfahrensgrundsätze verletzt hat (§108 VwGO, §132 Abs.2 Nr.3 VwGO). Der Beklagte, Lehrer und Studienrat, wurde wegen exhibitionistischer Handlung (2008) und mehrerer Diebstähle (2009/2010) strafgerichtlich verurteilt. Auf Disziplinarklage hin entfernte das Verwaltungsgericht ihn 2012 aus dem Beamtenverhältnis; die Berufung beim Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos. Das Berufungsgericht wertete die Diebstähle als schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen und nahm keine verminderte Schuldfähigkeit an; die exhibitionistische Tat wertete es zwar als vermindert steuerbar, ging aber von endgültigem Vertrauensverlust aus. Der Beklagte hatte sich zwischenzeitlich therapeutisch behandeln lassen; das Berufungsgericht würdigte die Therapie nicht hinreichend. Der Beklagte rügte Verfahrens- und Verwertungsmängel, u.a. fehlende Anhörung eines Privatgutachters und Nichtberücksichtigung der Therapieerfolge. • Die Zulassung der Revision wurde verweigert, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung oder begründete Divergenz begründen (§132 VwGO i.V.m. LDG NRW). • Maßstab für Disziplinarmaßnahmen ist pflichtgemäßes Ermessen unter Abwägung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung (§13 LDG/BDG). • Außerdienstliches Verhalten begründet nur dann ein Dienstvergehen, wenn es geeignet ist, das Vertrauen in für das Amt bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen; bei Lehrern ist die besondere Schutzpflicht gegenüber Kindern zu berücksichtigen. Für mittelschwere Straftaten kommt die Entfernung in Betracht, soweit ein Bezug zum Amt und erhebliche Vertrauensbeeinträchtigung vorliegen. • Beweiswürdigung und die Anordnung von Sachverständigen erfolgen nach §108 VwGO; eine Nichtanhörung eines parteiexternen Privatgutachters ist nicht zwingend, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige beauftragt wurde und sein Gutachten mündlich erläutert hat (§98 VwGO). • Verfahrensrügen sind nur begründet, wenn das Tatsachengericht Verfahrensgrundsätze verletzt hat; bloße Angriffe auf die Ergebniswürdigung genügen nicht. • Das Berufungsgericht hat jedoch die vom Beklagten durchgeführte Therapie nicht hinreichend in Bezug auf ihren Erfolg geprüft. Therapieerfolg ist bemessungsrelevant; nach dem Zweifelssatz (in dubio pro reo) sind Anhaltspunkte für verminderte Steuerungsfähigkeit bei der Bemessung mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen (§20, §21 StGB). • Mangels ausreichender Würdigung des Therapieerfolgs besteht ein Verstoß gegen die Pflicht zur fehlerfreien Überzeugungsbildung (§108 Abs.1 VwGO), so dass der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§133 Abs.6 VwGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat zum Teil Erfolg: Die Revision wird nicht aus Gründen der grundsätzlichen Bedeutung oder Divergenz zugelassen, wohl aber ist das Berufungsurteil in einem Verfahrenspunkt rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die durch den Beklagten durchgeführte Therapie nicht ausreichend auf ihren Erfolg hin geprüft, obwohl Therapieerfolg und die Möglichkeit erheblicher verminderter Steuerungsfähigkeit für die Entscheidung erhebliches Gewicht haben (vgl. §§20,21 StGB; §13 LDG/BDG). Wegen dieses Verfahrensfehlers wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das insbesondere den Erfolg der Therapie und die daraus folgenden Prognosen zur Vertrauenswürdigkeit und Geeignetheit zur weiteren Amtsausübung neu zu würdigen hat. Nur nach einer solchen erneuten Gesamtwürdigung kann abschließend entschieden werden, ob eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt bleibt oder eine mildere Disziplinarmaßnahme geboten ist.