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Beschluss

6 B 1147/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0213.6B1147.17.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, ihm Erholungsurlaub zu gewähren.

Einem Beamten steht für ein Kalenderjahr, während dessen er durchgehend auf der Grundlage des § 38 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben war, kein An-spruch auf Erholungsurlaub zu.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, ihm Erholungsurlaub zu gewähren. Einem Beamten steht für ein Kalenderjahr, während dessen er durchgehend auf der Grundlage des § 38 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben war, kein An-spruch auf Erholungsurlaub zu. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Gegen den Antragsteller, der als Polizeioberkommissar im Dienst des Antragsgegners steht, wurde im Jahr 2008 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 enthob der Antragsgegner den Antragsteller auf der Grundlage des § 38 Landesdisziplinargesetz (LDG NRW) vorläufig des Dienstes. Am 13. Februar 2012 erhob der Antragsgegner die auf die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarklage. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entfernte den Antragsteller durch Urteil vom 10. April 2014 - 35 K 1858/12.O - aus dem Beamtenverhältnis. Dieses Urteil änderte der Disziplinarsenat des beschließenden Gerichts durch Urteil vom 22. November 2016 - 3d 1317/14.O -, dem Antragsgegner zugestellt am 14. Dezember 2016, und wies die Klage ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob der Antragsgegner keine Beschwerde. Der Antragsteller nahm am 19. Januar 2017 seinen Dienst wieder auf und beantragte, ihm für die Kalenderjahre 2011 bis 2016 Erholungsurlaub zu gewähren. Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 1. März 2017 ab und führte an, ein Urlaubsanspruch bestehe erst ab der Wiederaufnahme des Dienstes. Der Antragsteller erhob hiergegen Widerspruch. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag vom 22. Mai 2017, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm „die beantragte Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2016 für den verbleibenden Zeitraum bis zum 31.03.2018 zu genehmigen“, mit Beschluss vom 24. August 2017 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe die Voraussetzungen für die von ihm begehrte einstweilige Regelungsanordnung, die zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führte, nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er sei wegen eines Disziplinarverfahrens während des gesamten Jahres 2016 vorläufig des Dienstes enthoben gewesen und habe somit für dieses Jahr keinen Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss am 7. September 2017 Beschwerde eingelegt und diese am 25. September 2017, einem Montag, begründet. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Einem Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2016 steht, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, entgegen, dass er auch noch während des gesamten Kalenderjahres 2016 auf der Grundlage des § 38 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben war. Die unter dem 20. Oktober 2011 verfügte vorläufige Dienstenthebung endete erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens (vgl. § 39 Abs. 5 LDG NRW), hier mit der Rechtskraft des die Disziplinarklage abweisenden Urteils des Disziplinarsenats des beschließenden Gerichts vom 22. November 2016 - 3d 1317/14.O -. Das Urteil ist dem Antragsgegner am 14. Dezember 2016 zugestellt worden und, da dieser gegen die Nichtzulassung der Revision keine Beschwerde erhoben hat, mit Ablauf des 16. Januar 2017, einem Montag, rechtskräftig geworden. Einem Beamten steht für ein Kalenderjahr, während dessen er durchgehend auf der Grundlage des § 38 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben war, kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Auch die Wiederaufnahme des Dienstes nach Ablauf des Kalenderjahres führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub für dieses Jahr entsteht und der Urlaub innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres bzw. des Urlaubsjahres (vgl. § 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW) in Anspruch genommen werden kann. Dies ergibt sich aus der Zielrichtung, die den Regelungen des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) zum Erholungsurlaub innewohnt. Dem Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge (vgl. § 44 BeamtStG) bzw. der Leistungen des Dienstherrn (vgl. § 71 Satz 1 LBG NRW) zu. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung, insbesondere Dauer und Voraussetzungen der Inanspruchnahme, sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung (vgl. § 71 Satz 2 LBG NRW) sind in der vorbenannten Verordnung geregelt. Eine ausdrückliche Bestimmung dazu, ob der Urlaubsanspruch auch bei einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 LDG NRW besteht, enthalten die vorgenannten Bestimmungen nicht. Der Sinn und Zweck der Regelungen des § 44 BeamtStG und des § 71 LBG NRW ist im Hinblick auf die Verwendung des Wortes „jährlich“ darin zu finden, dass der Beamte jeweils in einem bestimmten Zeitabschnitt, nämlich grundsätzlich innerhalb des Kalenderjahres (vgl. § 17 Abs. 1 FrUrlV NRW), während eines bestimmten Teils dieser Zeit von der Pflicht zur Dienstleistung in vollem Umfang entbunden wird und ihm damit Raum zur Erholung und allgemein zur persönlichen Lebensgestaltung gegeben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1977 - II C 43.74 -, juris, Rn. 27; Battis, BBG, 5. Auflage 2017, § 89 Rn. 5; v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Loseblatt Stand Oktober 2014, § 44 Rn. 20 ff.; Plog/Wiedow, BBG, Loseblatt Stand November 2016, § 89 Rn. 6. In Anbetracht dessen fehlt es an der sachlichen Berechtigung für die Gewährung von Erholungsurlaub für ein Kalenderjahr, während dessen der Beamte durchgehend auf der Grundlage des § 38 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben war. Vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. November 2015 - 6 ZB 15.1856 -, ZTR 2016, 487 = juris, Rn. 8; a. A. VG Bremen, Beschluss vom 19. August 2016 - 6 V 2267/16 -, juris, Rn. 27. Die Gewährung von Erholungsurlaub kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil eine Dienstleistungspflicht, von der der Beamte freizustellen wäre, mit der Suspendierung nicht mehr besteht. Die Freistellung von der Dienstleistungspflicht für einen Zeitraum, in dem nach dem jeweiligen Arbeitszeitrecht Dienst zu leisten wäre, ist aber maßgebender Inhalt der Urlaubsgewährung. Vgl. v. Roetteken, a. a. O., § 44 Rn. 6 m.w.N. Wird ein Beamter auf der Grundlage des § 38 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben, so ist er von seiner Pflicht zur Dienstleistung in vollem Umfang entbunden, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1980 - II C 26.77 -, BVerwGE 60, 118 = juris, Rn. 25, so dass für die Gewährung von Erholungsurlaub zum Zweck der Entbindung von der Pflicht zur Dienstleistung in demselben Zeitraum denknotwendig kein Raum mehr eröffnet ist. Dementsprechend steht auch in den Ruhestand versetzten Beamten - selbst wenn die Zurruhesetzung später aufgrund einer Feststellung der Dienstfähigkeit aufgehoben wird - kein Erholungsurlaub zu, sofern für sie keine Dienstleistungspflicht bestand, von deren Erfüllung sie zum Zwecke des Urlaubs befreit werden könnten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2017 - 6 A 1084/15 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 1 Bs 187/13 -, juris, Rn. 6. Hinzu tritt, dass auch der Zweck der Urlaubsgewährung, sich von der Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erholen, bei einer vorläufigen Dienstenthebung von Vornherein nicht erreicht werden kann. Anders als etwa einem erkrankungsbedingt dienstunfähigen Beamten steht dem suspendierten Beamten die Zeit ohne Dienstleistungsverpflichtung zur Erholung zur Verfügung. Auf die Frage der individuellen Erholungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit kommt es insoweit nicht an. Erstreckt sich die vorläufige Dienstenthebung und damit die Entbindung von der Pflicht zur Dienstleistung über das gesamte Urlaubsjahr, erlangt der betroffene Beamte hierdurch naturgemäß ein erhebliches - weit über die regelmäßige Urlaubsdauer von 30 Arbeitsta-gen/Kalenderjahr (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 FrUrlV NRW) hinausgehendes - Maß an Zeit für die persönliche Lebensgestaltung. Dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass dies hier bezogen auf das in Rede stehende Kalenderjahr 2016 nicht der Fall war. Allein die Möglichkeit des Dienstherrn, eine vorläufige Dienstenthebung jederzeit - etwa aus organisatorischen oder personalwirtschaftlichen Gründen - aufzuheben, schränkt diesen nicht in relevanter Weise in seiner persönlichen Lebensgestaltung ein. Überdies war im Fall des Antragstellers nach den Gesamtumständen und insbesondere, nachdem ihn das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 10. April 2014 - 35 K 1858/12.O - aus dem Beamtenverhältnis entfernt hatte, nicht damit zu rechnen, dass der Antragsgegner die vorläufige Dienstenthebung überhaupt, geschweige denn kurzfristig aufhebt. Zutreffend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass ein vorläufig des Dienstes enthobener Beamter zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet ist und es ihm deshalb nicht möglich sei, eigenmächtig eine mehrwöchige Reise anzutreten. Dass dies im Kalenderjahr 2016 die persönliche Lebensgestaltung des Antragstellers berührt hat, ist indes nicht ersichtlich. Es ist weder geltend gemacht noch sonst erkennbar, dass er seinerzeit die Absicht hatte, über mehrere Wochen zu verreisen. Insoweit fügt sich, dass er sich nicht an den Antragsgegner gewandt hat, um sich während einer geplanten Ortsabwesenheit von der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft entbinden zu lassen. Nicht zu folgen ist schließlich der Annahme des Antragstellers, die Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 1 FrUrlV NRW spreche dafür, dass einem Beamten für ein Kalenderjahr, während dessen er durchgehend auf der Grundlage des § 38 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben war, ein Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe. § 18 Abs. 4 Satz 1 FrUrlV NRW regelt zum einen nur die Berechnung der Dauer des Erholungsurlaubs und gilt zum anderen nur in den Fällen „eines Urlaubs oder einer Freistellung ohne Besoldung“, mithin nicht im Fall einer vorläufigen Dienstenthebung. Während eines Urlaubs oder einer Freistellung ohne Besoldung wird hiernach der für das Kalenderjahr zustehende Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Beurlaubung, Freistellung, Elternzeit oder Pflegezeit um ein Zwölftel gekürzt. Der Verordnungsgeber setzt damit das Bestehen eines Urlaubsanspruchs voraus und trifft eine Regelung für dessen anteilige Berechnung, Dass in den in § 18 Abs. 4 Satz 1 FrUrlV NRW genannten Fällen trotz ruhender Verpflichtung zur Dienstleistung Ansprüche auf Erholungsurlaub entstehen, rechtfertigt aus den dargestellten Gründen keine andere Betrachtung für den vorliegenden Fall. Nach alldem hat auch die Wiederaufnahme des Dienstes im Januar 2017 nicht dazu geführt, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2016 entstanden ist. Vor diesem Hintergrund ist für die vom Verwaltungsgericht abschließend erwogene - mit seinen vorangehenden und selbstständig tragenden Erwägungen indes nicht ohne Weiteres zu vereinbarende - analoge Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 Satz 1 FrUrlV NRW im vorliegenden Verfahren kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).