Leitsatz: 1. Einem Beamten steht für die Zeit, während der er durchgehend rechtmäßig vorläufig des Dienstes enthoben war, kein abzugeltender Anspruch auf Erholungsurlaub zu. 2. War ein Beamter während mehrerer aufeinanderfolgender Bezugszeiträume krankheitsbedingt tatsächlich nicht in der Lage, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wahrzunehmen, kommt ein Verfall des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub auch ohne entsprechende Aufforderungen und Hinweise des Dienstherrn in Betracht. 3. Der Anspruch eines Beamten auf bezahlten Erholungsurlaub, den er in einem Bezugszeitraum erworben hat, in dessen Verlauf er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig geworden ist, unterliegt nur dann dem Verfall, wenn der Dienstherr den Beamten durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben. 4. Der Umfang des nicht dem Verfall unterliegenden Urlaubs ist in dieser Konstellation beschränkt auf die Urlaubstage, die der Beamte bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung bzw. krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können. 5. Bei der Ermittlung des Urlaubs, den der Beamte tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können, hat die Zeitspanne außer Betracht zu bleiben, die dem Dienstherrn zur Vorbereitung und Durchführung der Belehrung zu Beginn eines Bezugszeitraums einzuräumen ist. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Berufungsverfahren wird darüber hinaus eingestellt, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die weitere finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs aus den Jahren2001 bis 2012. Der Kläger, der zuletzt als Gewerbehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 gemäß LBesO NRW) mit Stammdienststelle bei der Bezirksregierung X. seinen Dienst verrichtete, trat mit Ablauf des 31.12.2018 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Anfang des Jahres 2001 verrichtete der Kläger zunächst seinen Dienst, war vom 11.1.2001 bis 19.1.2001 jedoch dienstunfähig erkrankt. Am 22.1.2001 trat er den Dienst wieder an. Mit Verfügung vom 12.1.2001, dem Kläger bekanntgegeben am 23.1.2001, enthob das beklagte Land den Kläger im Rahmen eines bereits mit Verfügung vom 5.4.1995 eingeleiteten Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes. Zur Begründung führte es an, der Kläger habe Weisungen seines Dienstvorgesetzten zuwidergehandelt, indem er sich im Laufe des Jahres 2000 unter Verweis auf gesundheitliche Gründe mehrfach geweigert habe, angeordneten Fahrdienst im Außendienst als Selbstfahrer und auch als Beifahrer vorzunehmen. Gleichzeitig habe er gegen die mit Verfügung vom 6.1.2000 erfolgte Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen für die Fälle, in denen er sich nicht in der Lage sehe, den Dienst-Pkw für Außendienstfahrten als Selbstfahrer zu nutzen, verstoßen. Hiergegen beantragte der Kläger die Entscheidung der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster, welche mit Beschluss vom 11.1.2002 - 14 K 324/01.O - entschied, dass die Anordnung aufrechterhalten werde. Die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung verwarf der Disziplinarsenat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 19.2.2004 - 22d A 1161/02.O -. Zur Begründung verwies er darauf, dass die mit der Einleitungsverfügung und dem Erweiterungsbeschluss des beklagten Landes vom 18.4.2002 erhobenen Vorwürfe den hinreichenden Verdacht eines Dienstvergehens begründeten, das die Verhängung einer in die Zuständigkeit der Disziplinargerichte fallenden Disziplinarmaßnahme, mindestens einer Gehaltskürzung, erwarten lasse. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die Durchführung von Streifenfahrten und Außendiensten mit dem Dienstkraftwagen in 15 Fällen verweigert habe, ohne dass ihn gesundheitliche Gründe an der Wahrnehmung dieser Dienstgeschäfte gehindert hätten, und er in 12 Fällen eine angeordnete amtsärztliche Untersuchung verweigert habe. Im Weiteren entfernte die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster den Kläger auf eine Anschuldigungsschrift des beklagten Landes mit Urteil vom 26.1.2009 - 13 K 1684/06.O - aus dem Dienst. Die vom Kläger hiergegen gerichtete Berufung wurde vom erkennenden Gericht mit Urteil vom 11.9.2013 - 3d A 722/09.O - verworfen. Auf eine Verfassungsbeschwerde des Klägers hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.8.2015 - 2 BvR 2646/13 - die Urteile des Verwaltungsgerichts Münster sowie des erkennenden Gerichts auf und verwies die Sache an das erkennende Gericht zurück. Mit Urteil vom 13.12.2016 änderte dieses das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster insoweit ab, als lediglich das Gehalt des Klägers gekürzt wurde, er aber nicht mehr aus dem Dienst entfernt wurde. Der Kläger sollte anschließend seinen Dienst bei der Bezirksregierung X. wieder aufnehmen, war jedoch ab dem 14.12.2016 - zunächst bis zum 24.2.2017 - dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 29.12.2016 bat der Kläger das beklagte Land, den ihm noch zustehenden Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verjährt sei, in das Urlaubsjahr 2017 zu übertragen. Mit Schreiben vom 10.1.2017 teilte die Bezirksregierung X. dem Kläger mit, dieser habe aus dem Jahr 2015 noch Anspruch auf 30 Urlaubstage, die aber zum 1.4.2017 verfielen. Zudem habe er auch noch Anspruch auf Erholungsurlaub in gleicher Höhe jeweils für die Jahre 2016 und 2017. Der Kläger nahm daraufhin vom 25.2.2017 bis zum 31.3.2017 Erholungsurlaub in Anspruch, der als Erholungsurlaub aus dem Jahr 2015 verbucht wurde. Anschließend war der Kläger bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand erneut dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 14.1.2019 setzte die Bezirksregierung X. die finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub für die Jahre 2017 und 2018 auf insgesamt 40 Urlaubstage fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Urlaubsansprüche für die vorhergehenden Jahre seien verfallen. Für die Jahre 2017 und 2018 sei jeweils nur der Mindesturlaub, mithin 20 Tage, finanziell abzugelten. Der Bescheid wurde dem Kläger am 19.1.2019 zugestellt. Hiergegen hat er am 18.2.2019 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, ihm stehe ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines Urlaubsanspruches für die gesamte Zeit der Suspendierung zu, also für die Jahre 2001 bis 2016. In dieser Zeit sei es ihm nicht möglich gewesen, seinen Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch sei auch nicht verfallen, da ein Verfall nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur eintrete, wenn der Dienstherr auf den bevorstehenden Verfall hingewiesen habe, was hier nicht erfolgt sei. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung X. vom 14.1.2019 zu verpflichten, ihm Erholungsurlaub im Umfang von weiteren 320 Arbeitstagen für die Jahre 2001 bis 2016 finanziell abzugelten. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Urlaubsansprüche aus den Jahren vor 2017 seien verfallen. Für das Jahr 2015 bestehe zudem ohnehin kein Anspruch, weil der Kläger den aus diesem Jahr stammenden Erholungsurlaub zwischen dem 25.2. und 31.3.2016 realisiert habe. Für die Zeit der Suspendierung mangele es überdies bereits an einem Antrag auf finanzielle Abgeltung. Im Übrigen unterliege der Urlaubsanspruch dem Verfall. Daran ändere auch die aktuelle Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nichts. Soweit diese für den Verfall von Erholungsurlaub einen entsprechenden Hinweis des Dienstherrn verlange, sei dieser erfolgt. Eine Information zum Verfall sei in dem für alle Beschäftigten zugänglichen Intranet hinterlegt, zudem sei im Nachgang zu dem entsprechenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union eine ergänzende Veröffentlichung im Hausintranet eingestellt worden. Mit Schreiben vom 10.2.2017 sei der Kläger darüber hinaus über den Verfall aufgeklärt worden. Schließlich sei dem Kläger die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs stets ermöglicht worden. Dass dieser nicht in Anspruch genommen worden sei, beruhe auf der langandauernden Erkrankung des Klägers. Die Suspendierung ändere nichts daran, dass der Urlaubsanspruch dem Verfall zugänglich sei. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land mit Urteil vom 25.5.2022 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung X. vom 14.1.2019 verpflichtet, dem Kläger 60 Tage Erholungsurlaub für die Jahre 2013 bis 2016 finanziell abzugelten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Dem Urteil hat es eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, nach der den Beteiligten gegen das Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zustehe, wenn sie von diesem zugelassen werde. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers auf Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs folge aus § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW in der maßgeblichen Fassung vom 1.1.2019. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen aber nur für einen Teil des geltend gemachten Zeitraums vor, nämlich für die Zeit der rechtswidrigen Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Für die Jahre 2001 und 2002 scheide der Anspruch aus, da er verfallen sei. Ein Abgeltungsanspruch aus den Jahren 2003 bis zum 11.9.2013 scheitere daran, dass der Kläger den Urlaub nicht - wie es § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW fordere - aus Krankheitsgründen nicht habe in Anspruch nehmen können, sondern weil er rechtmäßig vorläufig des Dienstes enthoben gewesen sei. Die Norm sei auch nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf den Fall des wegen einer Suspendierung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs zu erweitern. Die vorläufige Enthebung des Dienstes führe dazu, dass in dem Jahr, in dem der Betroffene durchgängig des Dienstes enthoben sei, für ihn kein Anspruch auf Erholungsurlaub entstehe. Die vorläufige Enthebung des Dienstes erweise sich auch als rechtmäßig. Etwas Anderes gelte aber für den Zeitraum vom 12.9.2013 bis 13.12.2016. Da sich die mit der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 11.9.2013 bestandskräftig gewordene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis letztlich als rechtswidrig erwiesen habe, sei für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Erholungsurlaub entstanden, den der Kläger zu nehmen gehindert worden sei. Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung für diesen Urlaub bestehe unabhängig von den Verfallsregelungen. § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW sei unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass das Institut des Verfalls für solche Erholungsurlaubsansprüche keine Beachtung finde, die in einem Zeitraum rechtswidriger Beendigung des Dienstverhältnisses entstanden seien. Auch für den Zeitraum vom 14. bis 31.12.2016 stehe dem Kläger ein Abgeltungsanspruch zu. Denn in diesem Zeitraum sei der Kläger dienstunfähig erkrankt gewesen und habe seinen Erholungsurlaub deshalb nicht in Anspruch nehmen können. Gegen das dem Kläger am 9.6.2022 zugestellte Urteil hat dieser am 1.7.2022 sowohl Berufung eingelegt als auch die Zulassung der Berufung beantragt, soweit seine Klage hinsichtlich des Abgeltungsanspruchs für die Jahre 2003 bis 2013 abgewiesen worden ist. Mit am 4.8.2022 eingegangener Berufungsbegründung hat der Kläger geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs für die Jahre 2001 bis 2013 zu Unrecht abgelehnt, und hat angekündigt zu beantragen, "unter Aufhebung des abweisenden Teiles des Urteils das beklagte Land zu verpflichten, auch für die abgelehnten Jahre den Erholungsurlaub finanziell abzugelten". Der Kläger trägt im Berufungsverfahren im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die vorläufige Dienstenthebung, die nach der damals gültigen Regelung gemäß § 91 DO NRW ergangen sei, zwingend - nahezu akzessorisch - an die Annahme eines Dienstvergehens geknüpft gewesen sei, für das als Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst vorgesehen sei. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.8.2015 ergebe sich, dass schon in tatsächlicher Hinsicht kein ausreichendes Dienstvergehen festgestellt worden sei. Dies schlage auch durch auf die Suspendierungsentscheidung. Denn die für die Feststellung eines angeblichen Dienstvergehens notwendigen Ermittlungen seien schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung abgeschlossen gewesen. Insofern komme es für die Frage des Urlaubsabgeltungsanspruchs entscheidend darauf an, ob die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung nicht nur bestandskräftig, sondern auch rechtmäßig gewesen sei. Dies sei aufgrund der fehlerhaften Aufklärung des Dienstvergehens aber gerade nicht der Fall. Nachdem der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 17.5.2024 darauf hingewiesen hat, dass nach Auffassung der Berufsrichter ein Anspruch des Klägers auf Abgeltung von drei Urlaubstagen aus dem Jahr 2001 bestehen, ein weitergehender Anspruch jedoch ausscheiden dürfte, hat das beklagte Land erklärt, dass eine Abgeltung der Tage 9., 10., und 22.1.2001 erfolgen werde. Hierauf haben beide Beteiligte das Verfahren insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger beantragt im Übrigen noch, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung X. vom 14.1.2019 zu verpflichten, ihm für die Jahre 2001 bis 2012 insgesamt weitere 240 Tage Erholungsurlaub finanziell abzugelten. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es bringt im Berufungsverfahren ergänzend im Wesentlichen vor, die Maßnahmen der vorläufigen Dienstenthebung und der mit der Verfassungsbeschwerde überprüften Entfernung aus dem Dienst seien voneinander getrennt zu betrachten. Die vorläufige Dienstenthebung sei mit der Verfassungsbeschwerde des Klägers rechtlich nicht angegriffen worden. Selbst wenn der Kläger die vorläufige Dienstenthebung mittels der Stellung eines Antrags nach § 95 Abs. 2 DO NW rechtlich angegriffen hätte, wäre dieser Angriff auch nicht erfolgreich gewesen. Die Einleitungsbehörde habe nach § 91 DO NW den Kläger vorläufig des Dienstes entheben können, da ein dienstliches Bedürfnis vorgelegen habe und das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. § 91 DO NW habe anders als der aktuelle § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW nicht verlangt, dass voraussichtlich eine Entfernung aus dem Dienst erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 1 K 975/19 (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nämlich soweit der Kläger die finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubsanspruchs für die Tage des 9., 10. und 22.1.2001 begehrt hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Das angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist darüber hinaus in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Berufung durch Stellung eines auf die Urlaubsabgeltung für die Jahre 2001 bis 2012 beschränkten Berufungsantrags hinsichtlich der zuvor auch für das Jahr 2013 noch begehrten anteiligen Urlaubsabgeltung konkludent gemäß § 126 Abs. 1 VwGO zurückgenommen hat. Das angefochtene Urteil ist insoweit rechtskräftig. B. Die im Übrigen aufrecht erhaltene Berufung ist zulässig. Dies gilt auch, soweit der Kläger mit der Berufung Urlaubsabgeltung für die Jahre 2001 bis 2002 begehrt. Die Einlegung der Berufung hat der Kläger zwar zunächst auf den Abgeltungsanspruch für die Jahre 2003 bis 2013 beschränkt, soweit das Verwaltungsgericht die Klage diesbezüglich abgewiesen hat. In der Berufungsbegründung vom 4.8.2022 hat er aber zum Ausdruck gebracht, dass sich die Berufung auf die Jahre 2001 bis 2013 bezieht. Diese Erweiterung der Berufung ist zulässig. Eine Erweiterung der Berufung innerhalb der Berufungsbegründungfrist ist zulässig, soweit der Berufungsführer - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auch im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - nicht auf eine weitergehende Berufung explizit verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist allein in der zunächst formulierten Beschränkung der Berufungseinlegung nicht zu sehen. Gem. § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO muss die Berufung (nur) das angefochtene Urteil bezeichnen. Erst die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag sowie die Berufungsgründe enthalten (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Das Gesetz verlangt vom Berufungsführer demnach erst bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine verbindliche Entscheidung, welches - im Antrag konkret bestimmte - Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgen will. Vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 124a Rn. 37; Seibert in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 124a Rn. 35, 97; Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 124a Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 20.6.1991 - 3 C 6.89 -, NJW 1992, 703 = juris Rn. 24, zur Revision. Unschädlich ist im Übrigen, dass gleichzeitig mit der Einlegung der Berufung auch - entsprechend der falschen Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts - ein Berufungszulassungsantrag gestellt worden ist. C. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Klage ist, soweit sie (noch) Gegenstand der Berufung ist, zulässig. Insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), da die Entscheidung über die Urlaubsabgeltung - wie auch im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 14.1.2019 - ebenso wie eine Entscheidung über die Urlaubsgewährung als Verwaltungsakt ergeht. So (ausweislich der Formulierung des Tenors bzw. des Antrags wohl) etwa BVerwG, Urteile vom 31.1.2013 - 2 C 10.12 -, IÖD 2013, 78 = juris Rn. 5, und vom 15.6.2021 - 2 A 1.20 -, NVwZ-RR 2021, 1019 = juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2023 - 6 A 152/22 -, NVwZ-RR 2023, 1000 = juris Rn. 16. Aber auch, wenn man hier stattdessen eine Leistungsklage für statthaft hielte, so (ausweislich der Antragsformulierung wohl) etwa BVerwG, Urteil vom 11.4.2024 - 2 A 6.23 -, NVwZ 2024, 1253 = juris Rn. 9, sowie Sächs. OVG, Urteil vom 23.8.2022 - 2 A 765/20 -, juris Rn. 13, lägen deren Zulässigkeitsvoraussetzungen jedenfalls vor. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf weitere Abgeltung von Erholungsurlaub aus den Jahren 2001 bis 2012. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung X. vom 14.1.2019 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des am 1.1.2019 in den Ruhestand getretenen Klägers kommen allein § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW in der (rückwirkend) am 1.1.2019 in Kraft getretenen Fassung vom 12.7.2019 sowie Art. 7 Abs. 2 RL der am 2.8.2004 in Kraft getretenen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) in Betracht. Für den Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.6.2023 - 6 A 2059/21 -, juris Rn. 14 und vom 20.4.2023 - 6 A 152/22 -, NVwZ-RR 2023, 1000 = juris Rn. 20 m. w. N. Nach § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW ist Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 2 FrUrlV NRW nicht verfallen ist, von Amts wegen finanziell abzugelten. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gibt vor, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Der hieraus abgeleitete Urlaubsabgeltungsanspruch setzt (lediglich) voraus, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte. Vgl. EuGH, Urteile vom 6.11.2018 - C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] -, NZA 2018, 1474 = juris Rn. 23, und vom 20.7.2016 - C-341/15 [Maschek] -, EuZW 2016, 666 = juris Rn. 27; BAG, Urteil vom 16.4.2024 - 9 AZR 165/23 -, NZA 2024, 1272 = juris Rn. 25. Die Ansprüche aus Art. 7 RL 2003/88/EG gelten in personeller Hinsicht auch für Beamte. Der Arbeitnehmerbegriff der RL 2003/88/EG hat eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung und umfasst grundsätzlich auch Beamte. Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 [Neidel] -, NVwZ 2012, 688 = Rn. 19 ff.; ebenso BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10.12 -, IÖD 2013, 78 = juris Rn. 11. II. Für den Zeitraum, in dem der Kläger durchgehend vorläufig des Dienstes enthoben war (vom 23.1.2001 bis zum 11.9.2013), scheidet ein Abgeltungsanspruch schon deshalb aus, weil ein abzugeltender Urlaubsanspruch des Klägers weder auf Grundlage beamtenrechtlicher Regelungen (1.) noch europarechtlicher Richtlinien über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (2.) entstanden ist. Dabei beurteilt sich die Frage des Entstehens eines Urlaubsanspruchs als zeitgebundener Anspruch anhand der zum jeweiligen Zeitpunkt seiner (möglichen) Entstehung geltenden Regelungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.6.2023 - 6 A 2059/21 -, juris Rn. 10 ff. und vom 20.4.2023 - 6 A 152/22 -, juris Rn. 18 ff. m. w. N. jeweils zu der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für den ebenfalls zeitgebundenen Vorgang des Verfalls nach § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW. 1. Ein abzugeltender Urlaubsanspruch des Klägers in diesem Zeitraum ergibt sich nicht aus beamtenrechtlichen Regelungen. Einschlägige Rechtsgrundlage für einen Urlaubsanspruch des Klägers ist für die Zeit vom 23.1.2001 bis zum 31.3.2009 § 101 Abs. 1 S. 1 LBG NRW in der vom 1.8.1981 bis zum Ablauf des 31.3.2009 geltenden Fassung und für die Zeit vom 1.4.2009 bis zum 11.9.2013 § 73 LBG NRW in der ab dem 1.4.2009 und bis zum Ablauf des 30.6.2016 geltenden Fassung i. V. m. § 44 BeamtStG in der seit dem 1.4.2009 geltenden Fassung jeweils i. V. m. der zu dieser Zeit geltenden Rechtsverordnung der Landesregierung. a. Einem Beamten steht für die Zeit, während der er durchgehend vorläufig des Dienstes enthoben war, kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Dies ergibt sich bereits aus der Zielrichtung der vorstehend genannten beamtenrechtlichen Regelungen zum Erholungsurlaub, den Beamten während eines bestimmten Teils des Kalenderjahres von der Pflicht zur Dienstleistung in vollem Umfang zu entbinden, um ihm damit Raum zur Erholung und allgemein zur persönlichen Lebensgestaltung zu geben. Wird ein Beamter jedoch vorläufig des Dienstes enthoben, so ist er von seiner Pflicht zur Dienstleistung in vollem Umfang entbunden, so dass für die Gewährung von Erholungsurlaub zum Zweck der Entbindung von der Pflicht zur Dienstleistung in demselben Zeitraum kein Raum mehr bleibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.2.2018 - 6 B 1147/17 -, NVwZ-RR 2018, 777 = juris Rn. 6 ff. m. w. N. zum Urlaubsanspruch nach der mit § 101 LBG NRW (1981) und § 73 LBG NRW (2009) wortlautidentischen Vorschrift des § 71 LBG NRW in der seit dem 1.7.2016 gültigen Fassung; ferner OVG Bremen, Urteil vom 20.11.2019 - 2 LB 147/19 -, juris Rn. 20 ff. für den Fall der Freistellung; Bay. VGH, Beschlüsse vom 22.10.2018 - 3 ZB 17.123 -, juris Rn. 17 und vom 18.11.2015 - 6 ZB 15.1856 -, ZTR 2016, 487 = juris Rn. 8; Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand Juli 2023, § 38 BDO Rn. 52 m. w. N.; Heizer in: Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand 15.1.2024, Art. 93 BayBG Rn. 1a; Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Auflage 2021, § 71 Rn. 4. b. Nach diesen Maßgaben steht dem Kläger für den Zeitraum 23.1.2001 bis zum 11.9.2013 kein abzugeltender Urlaubsanspruch zu, weil er mit der ihm am 23.1.2001 bekanntgegebenen Verfügung vom 12.1.2001 gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes enthoben wurde und diese vorläufige Suspendierung erst aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Disziplinarverfahrens durch das am 11.9.2013 verkündete Urteil des erkennenden Gerichts - 3d A 722/09.O - geendet hat (vgl. §§ 90, 95 Abs. 3 DO NRW). Nichts anderes folgt daraus, dass die vorläufige Suspendierung gemäß § 95 Abs. 1 DO NRW jederzeit aufhebbar und ein vorläufig des Dienstes enthobener Beamter deshalb zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet ist, so dass es ihm z. B. nicht möglich ist, eigenmächtig eine mehrwöchige Reise anzutreten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.2.2018 - 6 B 1147/17 -, NVwZ-RR 2018, 777 = juris Rn. 21; Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 5/23 (November 2023), § 39 Rn. 12 m. w. N. Denn mangels bestehender Dienstleistungspflichten kann sich eine etwaige Erholungsbedürftigkeit des suspendierten Beamten gerade nicht aus der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben ergeben. Es fehlt daher an der inneren Rechtfertigung dafür, einen während einer Suspendierung allenfalls bestehenden Anspruch auf Entbindung von der Pflicht zur Dienstbereitschaft wie (abgeltungsfähigen) Erholungsurlaub im Sinne von § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW zu behandeln. 2. Weiter ist weder auf Grundlage von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG hinsichtlich der Zeit vom 2.8.2004 bis zum 11.9.2013 (a.) noch auf Grundlage des wortlautidentischen Art. 7 Abs. 1 der bis zum Ablauf des 1.8.2004 geltenden (Vorgänger-)Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG) hinsichtlich der Zeit vom 23.1.2001 bis zum 1.8.2004 (b.) ein abgeltungsfähiger Urlaubsanspruch des Klägers entstanden. a. Für den Zeitraum, in dem der Kläger durchgehend vorläufig des Dienstes enthoben war, ergab sich kein Urlaubsanspruch des Klägers auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 RL 2003/88/EG. aa. Nach dieser Vorschrift treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Nach der Rechtsprechung des gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht berufenen Gerichtshofs der Europäischen Union folgt unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG ein Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Es ist zwar Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen. Sie dürfen seine Entstehung aber nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen. Vgl. EuGH, Urteile vom 29.11.2017 - C-214/16 [King] -, NJW 2018, 33 = juris Rn. 34 und vom 25.6.2020 - C-762/18 und C-37/19 [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] -, NJW 2020, 2457 = juris Rn. 56 m. w. N.; ebenso bereits EuGH, Urteil vom 26.6.2001 - C-173/99 [BECTU] -, NZA 2001, 827 = juris Rn. 48 zum wortlautidentischen Art. 7 Abs. 1 RL 93/104/EG. Mit dem Anspruch auf Jahresurlaub verfolgt Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG einen doppelten Zweck, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer bzw. Beamten zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dieser Zweck, durch den sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von anderen Arten des Urlaubs mit anderen Zwecken unterscheidet, beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer bzw. Beamte im Laufe des Bezugszeitraums - in der Bundesrepublik i. d. R. das laufende Kalenderjahr, vgl. etwa v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 364 AL (Mai 2019) § 44 Rn. 60 m. w. N. sowie Schinz in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 11. Auflage 2024, § 7 BUrlG, Rn. 70 m. w. N. - tatsächlich gearbeitet hat. Das Ziel, es dem Arbeitnehmer bzw. Beamten zu ermöglichen, sich zu erholen, setzt nämlich voraus, dass dieser eine Tätigkeit ausgeübt hat, die es zu dem in der RL 2003/88/EG vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt, dass er über einen Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit verfügt. Vgl. EuGH, Urteile vom 12.10.2023 - C-57/22 [Reditelství silnic a dálnic] -, NZA 2023, 1451 = juris Rn. 32 f., vom 25.6.2020 - C-762/18 und C 37/19 [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] -, NJW 2020, 2457 = juris Rn. 57 f., und vom 4.10.2018 - C-12/17 [Dicu] -, NJW 2019, 825 = juris Rn. 27 f. jeweils m. w. N. Gleichwohl steht es dem Entstehen dieses Anspruchs ausnahmsweise nicht entgegen, dass ein Arbeitnehmer bzw. Beamter während des Bezugszeitraums tatsächlich nicht gearbeitet hat, wenn dies - insbesondere im Falle seiner Erkrankung, vgl. nur EuGH (stRspr.), Urteil vom 4.10.2018 - C-12/17 [Dicu] -, NZA 2018, 1323 = juris Rn. 29 ff. m. w. N. - auf von seinem Willen unabhängigen Gründen beruht. Vgl. etwa EuGH, Urteile vom 20.1.2009 - C-350/06 und C-520/06 [Schultz-Hoff] -, NJW 2009, 495 = juris Rn. 37 ff. und vom 4.10.2018 - C-12/17 [Dicu] -, NZA 2018, 1323 = juris Rn. 32, die insoweit unter Verweis auf Erwägungsgrund 6 der RL 2003/88/EG auf Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens Nr. 132 der ILO vom 24.6.1970 über den bezahlten Jahresurlaub Bezug nehmen, wonach "[…] Arbeitsversäumnisse aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen, wie z.B. Krankheit […], als Dienstzeit anzurechnen [sind]." Die Entstehung eines Urlaubsanspruchs hindert es deshalb nicht, wenn es einem rechtswidrig entlassenen Arbeitnehmer, der sodann nach nationalem Recht infolge der Nichtigerklärung seiner Entlassung durch eine Gerichtsentscheidung seine Beschäftigung wiederaufgenommen hat, während des Zeitraums zwischen dem Tag dieser rechtswidrigen Entlassung und jenem der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung nicht ermöglicht wurde, eine tatsächliche Arbeitsleistung für seinen Arbeitgeber zu erbringen. Denn der Umstand, dass der betroffene Arbeitnehmer während des Zeitraums zwischen dem Tag seiner rechtswidrigen Entlassung und dem Tag der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung keine tatsächliche Arbeitsleistung für seinen Arbeitgeber erbracht hat, beruht allein auf den Handlungen des Arbeitgebers, die zu der rechtswidrigen Entlassung geführt haben, ohne die der Arbeitnehmer in der Lage gewesen wäre, zu arbeiten und seinen Anspruch auf Jahresurlaub wahrzunehmen. Folglich ist der Zeitraum zwischen dem Tag der rechtswidrigen Entlassung des Arbeitnehmers und dem Tag der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung nach nationalem Recht infolge der Nichtigerklärung dieser Entlassung durch eine Gerichtsentscheidung für die Zwecke der Feststellung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzustellen. Vgl. EuGH, Urteile vom 12.10.2023 - C-57/22 [Reditelství silnic a dálnic] -, NZA 2023, 1451 = juris Rn. 34 ff., und vom 25.6.2020 - C-762/18 und C‑37/19 [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] -, NJW 2020, 2457 = juris Rn. 59 und 68 ff. bb. Nach diesen Maßgaben steht dem Kläger für die Zeit vom 2.8.2004 bis zum 11.9.2013 aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG kein abzugeltender Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Es kann offenbleiben, ob die soeben dargestellte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Urlaubsanspruch eines rechtswidrig entlassenen Arbeitnehmers auf einen rechtswidrig vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten zu übertragen ist. Dies mag naheliegen, weil in beiden Fällen der Arbeitgeber bzw. Dienstherr den Arbeitnehmer bzw. Beamten rechtswidrig von der Erbringung seiner Dienstleistung abhält und dadurch sowohl den Erwerb des Urlaubsanspruchs als auch dessen Inanspruchnahme rechtswidrig unabhängig vom Willen des Betroffenen verhindert. Selbst dann steht aber jedenfalls einem Beamten, der rechtmäßig vorläufig des Dienstes enthoben ist, für die Zeit der Dienstenthebung auch aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG kein abzugeltender Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Hiervon ausgehend scheidet im Fall des Klägers ein Anspruch auf Erholungsurlaub aus, weil die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 12.1.2001 rechtmäßig war. Davon darf der Senat in Anknüpfung an die einschlägige rechtskräftige Entscheidung des Disziplinarsenats des erkennenden Gerichts ohne eigene Prüfung ausgehen [(1)]. Aber auch wenn der Senat eine eigenständige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 12.1.2002 durchzuführen hätte, erwiese sich die Suspendierungsentscheidung als rechtmäßig [(2)]. (1) Der Disziplinarsenat des erkennenden Gerichts (Beschluss vom 19.2.2004 ‑ 22d A 1161/02.O -) hat auf die Beschwerde des Klägers (§ 95 Abs. 2 Satz 3 DO NRW) gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster nach § 95 Abs. 2 Satz 1 DO NRW (Beschluss vom 11.1.2002 - 14 K 324/01.O -) die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 12.1.2001 letztinstanzlich für rechtmäßig erachtet. Ergibt sich aus dem damit in materieller Rechtskraft erwachsenen Beschluss des für diese Frage originär zuständigen Gerichts, dass die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 12.1.2001 rechtmäßig gewesen ist, ist dies ohne weiteres der Prüfung zugrunde zu legen, ob ein abzugeltender Urlaubsanspruch entstanden ist. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bietet keinen Anlass, in diesem Fall von einer gleichwohl bestehenden Pflicht des Senats (als lediglich für die Entscheidung über das Bestehen eines Abgeltungsanspruchs zuständiges Gericht) auszugehen, inzidenter eine eigenständige (erneute) Prüfung der Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Suspendierungsentscheidung vorzunehmen. Dem Anknüpfen an die rechtskräftige Entscheidung des Disziplinarsenats nach § 95 DO NRW steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht ‑ wie der Kläger meint - mit Kammerbeschluss vom 12.8.2015 - 2 BvR 2646/13 - einer (auch) "gegen diese Suspendierung" erhobenen Verfassungsbeschwerde stattgegeben hat. Diese Darstellung ist vielmehr unzutreffend. Ausweislich der Gründe des Kammerbeschlusses (juris, Rn. 21) waren Gegenstand der Verfassungsbeschwerde allein die im disziplinarrechtlichen Verfahren ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Münster vom 26.1.2009 - 13 K 1684/06.O - und des erkennenden Gerichts vom 11.9.2013 - 3d A 722/09.O -. Allein diese Urteile - nicht aber die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 11.1.2002 und des erkennenden Gerichts vom 19.2.2004 - hat das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und diesbezüglich die Sache an das erkennende Gericht zurückverwiesen. (2) Selbst wenn man mit dem Kläger trotz des Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts davon ausgehen wollte, dass den Senat eine Pflicht zur (erneuten) Prüfung der Rechtmäßigkeit der Suspendierungsentscheidung trifft, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr erweist sich die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung auch auf Grundlage der seinerzeit nach § 91 DO NRW anzulegenden Maßstäbe als rechtmäßig. Die DO NRW ist für Altfälle weiterhin anzuwenden (§ 82 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 6 LDG NRW). (aa) Nach §§ 95, 91 DO NRW war zu prüfen, ob ein dienstliches Bedürfnis für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vorliegt und das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist (vgl. § 91 DO NRW) sowie - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - ob gegen den Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens besteht, welches geeignet ist, eine allein in die Zuständigkeit der Disziplinargerichte fallende Disziplinarmaßnahme, also zumindest eine Gehaltskürzung, nach sich zu ziehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.12.2002 - 6D A 2344/02.O -, juris Rn. 16, vom 5.4.2001 - 15d A 878/00.O -, RiA 2002, 43 = juris Rn. 2, und vom 5.2.2000 - 15d A 4813/99.O -, juris Rn. 25. Dass das zu ahndende Dienstvergehen - wie der Kläger meint und (erst) der aktuelle § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW verlangt - "zwingend, nahezu akzessorisch" als zu verhängende Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst erforderte, war nach § 91 DO NRW gerade nicht erforderlich. Seine anderslautende Auffassung kann der Kläger auch nicht mit Erfolg durch die Bezugnahme auf eine - unzutreffend dem erkennenden Gericht zugeschriebene - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 30.1.2003 - 15 K 774/01.O - stützen. Denn diese Entscheidung erging - wie sich auch aus dem in der Berufungsbegründung (dort: S. 2) wörtlich wiedergegebenen Passus ergibt - nicht zur Suspendierung des Klägers nach § 91 DO NRW, sondern zur Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge nach § 92 DO NRW. Ausschließlich letztere setzte gemäß § 92 Abs.1 DO NRW voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst (oder Aberkennung des Ruhegehalts) erkannt werden würde. Damit ist auch der Auffassung des Klägers die Grundlage entzogen, die Rechtswidrigkeit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ergebe sich bereits aus der Annahme des Bundesverfassungsgerichts, die im Disziplinarverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen hätten seine Entfernung aus dem Dienst nicht getragen. (bb) Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Klägers lagen nach dem im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 19.2.2004 - 22d A 1161/02.O - (Seite 24 ff.) wiedergegebenen Stand der seinerzeitigen Ermittlungen vor. Die Bezirksregierung X. hat das - später mehrfach erweiterte - förmliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger mit Verfügung vom 5.4.1995 wirksam eingeleitet. Nach den seinerzeitigen Ermittlungen war davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls in insgesamt 15 Fällen einen angeordneten Außen- bzw. Streifenfahrdienst und in insgesamt 12 Fällen eine angeordnete ärztliche Untersuchung ohne rechtfertigenden Grund verweigert hat. Es liegt auf der Hand, dass dies negative Auswirkungen auf die ordnungs- und plangemäßen innerdienstlichen Verwaltungsabläufe und Unruhe in seiner Dienststelle zur Folge hatte und dadurch ein dienstliches Bedürfnis für seine Suspendierung ausgelöst hat. Aufgrund des im Ermittlungsverfahren festgestellten Verhaltens des Klägers stand schließlich der Verdacht eines Dienstvergehens in Gestalt von Verstößen gegen seine Hingabe- (§ 57 Satz 1 und 2 LBG NRW in der bis zum 31.3.2009 geltenden Fassung - a. F. -) und Folgepflicht (§ 58 Satz 1 und 2 LBG NRW a. F.) im Raum. Zwar war dieses Dienstvergehen nach den dazu getroffenen Feststellungen nicht geeignet, die Entfernung aus dem Dienst nach sich zu ziehen. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.8.2015 - 2 BvR 2646/13 -, juris Rn. 28 ff. Nach der Begründung des im Wesentlichen auf denselben Feststellungen wie der Beschluss vom 19.2.2004 beruhenden Berufungsurteils des erkennenden Gerichts vom 13.12.2016 - 3d A 722/09.O - (dort: Seite 35 bis 87) - die der Senat sich zu eigen macht und auf die er Bezug nimmt -, war jedoch die Annahme gerechtfertigt, dass das (Fehl-)Verhalten des Klägers (mindestens) zu einer Gehaltskürzung und damit einer (anderen) gemäß § 29 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 DO NRW allein in die Zuständigkeit der Disziplinargerichte fallenden Disziplinarmaßnahme führen würde. b. Nach den obigen Ausführungen steht dem Kläger auch für die Zeit vom 23.1.2001 bis zum 1.8.2004 kein abzugeltender Urlaubsanspruch zu. Denn die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 RL 2003/88/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union - und damit auch die auf dieser Grundlage fußenden obigen Ausführungen - kann ohne weiteres auf den für diesen Zeitraum maßgeblichen Art. 7 Abs. 1 RL 93/104/EG übertragen werden (aa.), ohne dass dem Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen (bb.). aa. Die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 RL 2003/88/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist auf Art. 7 Abs. 1 RL 93/104/EG übertragbar. Wortlaut und (Schutz-)Zweck der Vorschriften sind identisch, so dass auszuschließen ist, dass der Gerichtshof der Europäischen Union zu einer anderen Auslegung des Art. 7 Abs. 1 RL 93/104/EG gekommen wäre. Vgl. Sagan, Die urlaubsrechtliche Rechtsprechung im Umbruch, NZA 2020, 350, 351, und Witschen, Resturlaub - Altlastenbeseitigung nach Max-Planck, RdA 2024, 37, 38 m. w. N. im Hinblick auf die vom EuGH erstmals in seinen Urteilen vom 6.11.2018 ‑ C‑684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] -, NJW 2019, 495 = juris Rn. 45 ff., und - C-619/16 [Kreuziger] -, NJW 2019, 36 = juris Rn. 52 ff. angenommene Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG, die sie deshalb rückwirkend ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 7 Abs. 1 RL 93/104/EG (23.11.1996) für beachtlich halten. bb. Die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass der jeweiligen Vorabentscheidung begründet wurden. Aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt, dass es Sache des Gerichtshofs der Europäischen Union ist, darüber zu entscheiden, ob - entgegen der grundsätzlichen ex-tunc-Wirkung von Entscheidungen gemäß Art. 267 AEUV - aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer Norm in zeitlicher Hinsicht ausnahmsweise eingeschränkt werden soll. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07 -, NZA 2015, 375 = juris Rn. 26 ff.; BAG, Urteil vom 19.2.2019 - 9 AZR 423/16 -, BAGE 165, 376 = juris Rn. 30 ff.; Sagan, Die urlaubsrechtliche Rechtsprechung im Umbruch, NZA 2020, 350, 352; jeweils m. w. N. Eine solche Einschränkung der Wirkung seiner Vorabentscheidungen zu Art. 7 RL 2003/88/EG hat der Gerichtshof der Europäischen Union nicht vorgenommen. III. Für die Zeit vom 1.1.2001 bis zum 22.1.2001 stand dem Kläger ein Abgeltungsanspruch für - lediglich - 3 Urlaubstage zu. Diesbezüglich ist das Verfahren bereits von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, nachdem das beklagte Land dem Kläger eine entsprechende Abgeltung zugebilligt hat. Ein darüberhinausgehender Abgeltungsanspruch ist nicht gegeben. 1. Der Kläger hat nach Auskunft des beklagten Landes in dieser Zeit tatsächlich Dienst getan und hat damit einen Urlaubsanspruch im Umfang von 20 Tagen (vier Wochen zu je fünf Arbeitstagen) jedenfalls aus Art. 7 Abs. 1 RL 93/104/EG erworben. Denn dieser Urlaubsanspruch entsteht - wie der beamtenrechtliche Urlaubsanspruch, vgl. nur v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 364. AL (Mai 2019) § 44 Rn. 60 m. w. N. - bereits mit dem Beginn des jeweiligen auf ein Jahr bezogenen Bemessungszeitraums in vollem Umfang. 2. Dieser Urlaubsanspruch ist auch nicht vollständig, sondern nur in einem Umfang von 17 Tagen verfallen. Dabei kommt es für die Frage des Verfalls als zeitgebundener Vorgang auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des (möglichen) Verfalls an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.6.2023 - 6 A 2059/21 -, juris Rn. 16, und vom 20.4.2023 - 6 A 152/22 -, juris Rn. 22 m. w. N. Nach dem deshalb anzuwendenden § 8 Abs. 2 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung Nordrhein-Westfalen (EUV NRW) in der bis zum 18.1.2012 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 14.9.1993 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. Diese Vorschrift bedarf auf der Grundlage der Auslegung des Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union, die - wie ausgeführt - "rückwirkend" auch auf den in der fraglichen Zeit geltenden Art. 7 Abs. 1 RL 93/104/EG anzuwenden ist, allerdings einer richtlinienkonformen Auslegung. a. Losgelöst von einzelstaatlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union von einem Arbeitnehmer erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Bezugs- oder Übertragungszeitraums grundsätzlich nur unter der Voraussetzung verloren gehen, dass der betreffende Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, diese Ansprüche rechtzeitig auszuüben. Vgl. EuGH, Urteile vom 22.9.2022 - C 120/21 -, ZIP 2022, 1989 = juris Rn. 25, 45; vom 6.11.2018 ‑ C‑684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] -, NJW 2019, 495 = juris Rn. 44 sowie vom 6.11.2018 - C-619/16 [Kreuziger] -, NJW 2019, 36 = juris Rn. 42 m. w. N. aa. Dabei obliegt es dem insoweit (objektiv) beweisbelasteten Arbeitgeber, den Arbeitnehmer hierzu in die Lage zu versetzen, indem er ihn - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht fristgerecht beantragt. Kommt der Arbeitgeber dieser Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, hat er "die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen"; ein Verfall des Urlaubsanspruchs scheidet aus. Vgl. EuGH, Urteile vom 6.11.2018 - C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] -, NJW 2019, 495 = juris Rn. 45 ff., vom 6.11.2018 - C-619/16 [Kreuziger] -, NJW 2019, 36 = juris Rn. 52 ff., und vom 29.11.2017 - C-214/16 [King] -, NZA 2017, 1591 = juris Rn. 63; BAG, Urteil vom 19.2.2019 - 9 AZR 423/16 -, BAGE 165, 376 = juris Rn. 21. bb. Auch wenn ein Arbeitnehmer bzw. Beamter infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, rechtzeitig Urlaub zu nehmen, unterliegen seine diesbezüglichen Ansprüche deshalb grundsätzlich nicht dem Verfall. Etwas anderes gilt ausnahmsweise bei Vorliegen "besonderer Umstände". Diese nimmt der Gerichtshof der Europäischen Union an, wenn ein Arbeitnehmer während mehrerer aufeinanderfolgender Bezugszeiträume krankheitsbedingt tatsächlich nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wahrzunehmen. In diesen Fällen sei ein Verfall des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub auch ohne entsprechende Aufforderungen und Hinweise des Arbeitgebers nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten zulässig, um die negativen Folgen einer unbegrenzten Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub zu vermeiden. Vgl. EuGH, Urteile vom 29.11.2017 - C-214/16 [King] -, NZA 2017, 1591 = juris Rn. 53 ff., und vom 22.11.2011 - C-214/10 [KHS] -, NZA 2011, 2722 = juris Rn. 29 f., 38 ff. cc. Fallen eine länger andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bzw. volle Erwerbsminderung des Arbeitnehmers bzw. Beamten und eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn in einem Bezugszeitraum zusammen, ist zu differenzieren. (1) War der Arbeitnehmer bzw. Beamte seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31.3. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig bzw. voll erwerbsgemindert, verfällt der Urlaubsanspruch nach Ablauf der Frist von 15 Monaten unabhängig davon, ob der Arbeitgeber bzw. Dienstherr seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 22.9.2022 - C-518/20 [Fraport] und C-727/20 -, NZA 2022, 1323 = juris Rn. 45. Dem liegt nach dem Verständnis des Bundesarbeitsgerichts - das (wohl) an die vom Gerichtshof seit dem Urteil vom 29.11.2017 - C-214/16 [King] -, NZA 2017, 1591 = juris Rn. 63 verwendete Formulierung anknüpft, dass der Arbeitgeber "die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen [habe]" - der Umstand zugrunde, dass in diesem Fall nicht Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers, sondern allein die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kausal dafür war, dass dieser tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch rechtzeitig auszuüben. Vgl. BAG, Urteile vom 20.12.2022 - 9 AZR 245/19 -, NZA 2023, 1116 = juris Rn. 43, und vom 31.1.2023 ‑ 9 AZR 107/20 -, NZA 2023, 968 = juris Rn. 14. (2) Der Anspruch eines Arbeitnehmers bzw. Beamten auf bezahlten Erholungsurlaub, den er in einem Bezugszeitraum erworben hat, in dessen Verlauf er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Erkrankung arbeitsunfähig geworden ist, unterliegt hingegen nur dann dem Verfall, wenn der Arbeitgeber bzw. Dienstherr ihn durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben. Ansonsten drohte der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der in Art. 31 Abs. 2 der GRCh verankert und in Art. 7 RL 2003/88/EG konkretisiert ist, inhaltlich ausgehöhlt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 22.9.2022 - C-518/20 [Fraport] und C-727/20 -, NZA 2022, 1323 = juris Rn. 39 ff., 45; BAG, Urteile vom 20.12.2022 - 9 AZR 245/19 -, NZA 2023, 1116 = juris Rn. 44, und vom 31.1.2023 ‑ 9 AZR 107/20 -, NZA 2023, 968 = juris Rn. 15. Allerdings ist der Umfang des nicht dem Verfall unterliegenden Urlaubs in dieser Konstellation beschränkt. Zunächst unterliegt nur der Urlaub nicht dem Verfall, den der Arbeitnehmer bzw. Beamte bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung bzw. krankheitsbedingten Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können. Soweit der Arbeitnehmer bzw. Beamte Urlaub selbst bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungshandlungen nicht hätte antreten können, treffen den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn hingegen nicht die grundsätzlich eintretenden nachteiligen Folgen seiner Obliegenheitsverletzung und verfällt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bzw. Beamten spätestens 15 Monate nach Ende des Bezugszeitraums bzw. Urlaubsjahrs. In der Diktion des Bundesarbeitsgerichts fehlt es insoweit an der Kausalität zwischen der Nichtinanspruchnahme des Urlaubs durch den Arbeitnehmer und der Nichtvornahme der Mitwirkung durch den Arbeitgeber. Vgl. BAG, Urteil vom 31.1.2023 - 9 AZR 107/20 -, NZA 2023, 968 = juris Rn. 20. Bei der Ermittlung des Urlaubs, den der Arbeitnehmer bzw. Beamte tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können, hat außerdem die Zeitspanne außer Betracht zu bleiben, die dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zur Vorbereitung und Durchführung der Belehrung zu Beginn eines Bezugszeitraums einzuräumen ist. Denn ihm ist das Risiko, wegen einer im Urlaubsjahr eintretenden vollen Erwerbsminderung bzw. fortdauernden krankheitsbedingten Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit Urlaubsansprüche nicht (vollständig) erfüllen zu können, erst zugewiesen, wenn er der ihn treffenden Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit tatsächlich nachkommen konnte. Die hierzu erforderliche Zeitspanne richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ohne Vorliegen besonderer Umstände (wie z. B. Betriebsferien zu Jahresbeginn) ist eine Zeitspanne von einer (Urlaubs-)Woche ausreichend. Ein in diese Zeitspanne fallender Urlaubsanspruch verfällt ebenfalls 15 Monate nach Ende des Bezugszeitraums bzw. Urlaubsjahrs. Vgl. BAG, Urteil vom 31.1.2023 - 9 AZR 107/20 -, NZA 2023, 968 = juris Rn. 16 ff., 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 22.9.2002 - C-518/20 [Fraport] und C-727/20 -, NZA 2022, 1323 = juris Rn. 42 und den ausdrücklichen Hinweis auf Rn. 65 der Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour vom 17.3.2022, der erklärt hatte, dass dem Arbeitgeber seine Pflicht nur dann entgegengehalten werden könne, wenn er tatsächlich die Möglichkeit hatte, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen; Witschen, Resturlaub - Altlastenbeseitigung nach Max-Planck, RdA 2024, 37, 41 f. b. Für die Prüfung des Verfalls der Urlaubsansprüche des Klägers anhand des richtlinienkonform ausgelegten § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV NRW sind die Maßgaben der zuletzt dargestellten Fallgruppe [III. 2. a. cc. (2)] entscheidend. Hat ein Arbeitnehmer bzw. Beamter - wie der Kläger - einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in einem Bezugszeitraum erworben, in dessen Verlauf er tatsächlich gearbeitet hat, kann es für das Bestehen der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und die diesen bei einer Verletzung derselben treffenden Folgen keinen Unterschied machen, ob der Arbeitnehmer bzw. Beamte in demselben Bezugszeitraum später aufgrund fortbestehender krankheitsbedingter Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit oder - wie der Kläger in der Zeit vom 23.1.2001 bis 11.9.2013 - aufgrund einer länger andauernden rechtmäßigen vorläufigen Suspendierung nicht mehr gearbeitet hat. Im einen wie im anderen Fall drohte der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ansonsten inhaltlich ausgehöhlt zu werden. Es bleibt demnach auch im Hinblick auf die Situation des Klägers im Urlaubsjahr 2001 bei dem Grundsatz, dass der Dienstherr die Folgen einer Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheiten zu tragen hat und deshalb der Verfall der Urlaubsansprüche ausgeschlossen ist, die der Kläger wegen einer solchen Obliegenheitsverletzung tatsächlich nicht hat wahrnehmen können. c. Danach unterlag der abgeltungsfähige Urlaubsanspruch des Klägers für das Kalenderjahr 2001 von 20 Tagen nur im Umfang von 3 Tagen nicht dem Verfall und war insoweit nach § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV bzw. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG abzugelten. Zwischen dem Beginn des Urlaubsjahres am Montag, dem 1.1.2001, und der am Dienstag, dem 23.1.2001 beginnenden vorläufigen Suspendierung des Klägers lagen acht Arbeitstage (2.-5.1., 8.-10.1. und 22.1.2001), in denen dessen Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2001 überhaupt hätte erfüllt werden können. Die Gewährung und Inanspruchnahme der weiteren zwölf Arbeitstage Urlaub war in der Zeit vom 11.1. bis 21.1.2001 wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit und in der Zeit ab dem 23.1.2001 wegen der rechtmäßigen vorläufigen Suspendierung des Klägers sowohl im Urlaubsjahr 2001 als auch bis zum Ablauf der Übertragungsfrist von 15 Monaten unabhängig davon unmöglich, dass das beklagte Land seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist. Deshalb ist der Urlaubsanspruch in diesem Umfang spätestens am 31.3.2003 verfallen. Zudem waren dem beklagten Land ab dem 1.1.2001 fünf Arbeitstage (2.-5.1. sowie 8.1.2001) zuzubilligen, um seiner Hinweisobliegenheit nachzukommen. Erst nach deren Ablauf stellte es sich als vom beklagten Land zu tragende Folge seiner bereits vom Verwaltungsgericht festgestellten Obliegenheitsverletzung dar, dass der Kläger tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Mithin ist der Urlaubsanspruch des Klägers auch für diese fünf Tage spätestens mit Ablauf des 31.3.2003 verfallen. Dass es dem Kläger tatsächlich nicht möglich war, seinen Urlaubsanspruch im Umfang der übrigen drei Urlaubstage (am 9.1., 10.1. und 22.1.2001) wahrzunehmen, stellt sich hingegen als vom beklagten Land zu tragende Folge seiner Obliegenheitsverletzung dar. Nur in diesem Umfang unterlag der Urlaubsanspruch des Klägers daher nicht dem Verfall. D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO und ‑ soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben - auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. In Bezug auf den erledigten Teil entspricht es im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes, die Kosten dem beklagten Land aufzuerlegen, das den Kläger insoweit klaglos gestellt hat. Da das beklagte Land damit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, verbleibt es jedoch nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO insgesamt bei der Kostentragung des Klägers. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen.