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Beschluss

4 A 547/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0219.4A547.16A.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.1.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.1.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ohne Erfolg machen sie geltend, das Verwaltungsgericht habe ihrem Antrag auf Beiziehung der Akten der Ausländerbehörde und Gewährung von Einsicht in diese Akten nicht entsprochen und ihnen so die Möglichkeit genommen, zur Frage der Bindungswirkung der „Zusicherung“ der Ausländerbehörde, die Klägerinnen würden im Falle einer Abschiebung zusammen mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. nach Pakistan zurückgeführt, vorzutragen. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO, das der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, ist nicht verletzt. Es erstreckt sich auf die gerichtseigenen Akten sowie auf die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegte Akten, also auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand. Ein Anspruch auf Beziehung von Akten ergibt sich aus § 100 Abs. 1 VwGO nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.3.2004 – 6 B71.03 –, juris, Rn. 10, m. w. N. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang damit, dass es von einer Beiziehung der Ausländerakten abgesehen hat, den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör verletzt hat. Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.7.2008 – 8 B24.08 –, Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 77= juris, Rn. 2. Der Antragsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht klägerisches Vorbringen in Bezug auf die fragliche Erklärung der Ausländerbehörde übergangen hat. Sie lässt auch nicht erkennen, dass es den Klägerinnen durch das Absehen von einer Beiziehung der Ausländerakten die Gelegenheit genommen hat, sich zu der Erklärung der Ausländerbehörde zu äußern. Zwischen dem beanstandeten Verhalten des Gerichts und der behaupteten Beschneidung der Möglichkeit, sich zu entscheidungserheblichen Punkten äußern zu können, muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dies ist vom Antragsteller darzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 – 4 A 1763/15.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Wenn die Klägerinnen geltend machen, nach Einsicht in die beizuziehenden Akten hätten sie vorgetragen, dass die Erklärung letztlich unverbindlich und mithin nicht gesichert sei, dass sie, die Klägerinnen, gegebenenfalls nur in Begleitung ihres Ehemanns und Vaters nach Pakistan zurückkehren müssten, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Vortrag auch ohne Einsicht in die Akten der Ausländerbehörde möglich gewesen wäre. Denn er betrifft ausschließlich die Frage des Inhalts und der Verbindlichkeit der Erklärung, die den Klägerinnen vorlag. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 11.3.1998 – 11 B 13.98 –, juris, Rn. 2. Aus dem weiteren Zulassungsvorbringen dazu, wie bei Annahme der Unverbindlichkeit der Erklärung der Ausländerbehörde zu entscheiden gewesen wäre, wird deutlich, dass die Klägerinnen der Sache nach, eingekleidet in eine Gehörsrüge, Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts üben, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG rechtfertigt. Soweit damit sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht werden, stellen auch diese keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dar. Das Vorbringen der Klägerinnen dazu, dass sie als Angehörige der ismailitischen Gemeinde in Pakistan in besonderer Weise gefährdet seien, hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und gewürdigt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 3, zweiter Absatz, und Seite 5, vorletzter und letzter Absatz). Das Gleiche gilt für das Vorbringen, keinen Schutz seitens der Familie erlangen zu können (vgl. Urteilsabdruck, Seite 3, zweiter Absatz, und Seite 6, vierter Absatz). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 3 ff., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die von den Klägerinnen als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob „Rückkehrer nach Pakistan, denen nicht die Möglichkeit offen steht, an ihren früheren Wohnort zurückzukehren, und die seitens ihrer Familienangehörigen keine Hilfe, sondern Verfolgung zu erwarten haben, in einem anderen Landesteil von Pakistan Schutz finden können“, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die Klägerinnen legen die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage im Streitfall nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerinnen nicht auf die Möglichkeit internen Schutzes im Sinne von § 3e AsylVfG verwiesen. Vielmehr hat es einen Anspruch der Klägerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schon deshalb verneint, weil für eine Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3c AsylVfG nichts ersichtlich sei (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, dritter Absatz, bis Seite 6, erster Absatz). Daran anknüpfend seien auch die Voraussetzung der Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG nicht gegeben (Urteilsabdruck, Seite 6, dritter Absatz). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, die von den Klägerinnen vorgetragenen Probleme einer Aufgabe der wirtschaftlichen Existenz und eines fehlenden familiären Schutzes stellten sich nicht mehr, nachdem die Klägerin zu 1. wieder mit ihrem Ehemann zusammen sei (vgl. Urteilsandruck, Seite 6, vierter Absatz). Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klägerinnen also nicht darauf verwiesen, vor am Herkunftsort drohenden Gefahren in einen anderen Landesteil auszuweichen. Im Übrigen zeigen die Klägerinnen auch nicht die Klärungsbedürftigkeit der von ihnen aufgeworfenen Frage auf. Sie benennen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen, die nach der von ihnen zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine inländische Fluchtalternative bzw. Möglichkeit internen Schutzes im Hinblick auf die notwendige Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums zu stellen sind, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.5.2003 – 1 B 298.02, 1 PKH 72.02 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270 = juris, Rn. 3, m. w. N., in Pakistan generell nicht erfüllt wären. Ein verfolgungssicherer Ort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Ausländer am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“. Vgl. BVerwG, a. a. O. Dass für nicht an ihren ursprünglichen Wohnort zurückkehrende Personen, die keine familiäre Hilfe erhalten können, das so verstandene wirtschaftliche Existenzminimums in Pakistan generell nicht gesichert sein könnte, zeigen die Klägerinnen nicht ansatzweise auf. Der von ihnen zitierten Aussage im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Juli 2015 lässt sich dafür nichts entnehmen. Wenn es dort (S. 21) in Bezug auf inländische Ausweichmöglichkeiten heißt, ein Ausweichen bringe in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich, ist damit nicht zugleich schon gesagt, dass es andernorts nicht möglich wäre, sich eine neue wirtschaftliche Basis aufzubauen, die zumindest das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige sichert. Andere Erkenntnisquellen benennen die Klägerinnen nicht. Auch hinsichtlich der weiteren sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob Schiiten und insbesondere Ismailiten in Pakistan landesweite Verfolgung allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu diesen Strömungen des Islams droht, zeigen die Klägerinnen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Es fehlt bereits an einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen, unter denen eine– mit der Frage angesprochene – Gruppenverfolgung in Betracht kommt. Die Klägerinnen legen auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür dar, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf Schiiten und insbesondere Ismailiten in Pakistan erfüllt sein könnten. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 –, BVerwGE 126, 243 = juris, Rn. 20, und vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237 = juris, Rn. 13. Für das Vorliegen einer solchen Verfolgungsdichte von Schiiten und insbesondere Ismailiten in Pakistan zeigen die Klägerinnen keine hinreichenden Anhaltspunkte auf. Die von ihnen mitgeteilten, dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Juli 2015 entnommenen Zahlen der Opfer religiös motivierte Anschläge im Jahr 2014 (253 Tote, 257 oder 297 Verletzte, vgl. Lagebericht S. 6, 16) sind ungeachtet des Umstands, dass sich diese Zahlen nicht allein auf schiitische Opfer beziehen, derart gering, dass sie nicht im Ansatz auf eine Gruppenverfolgung hindeuten. Der Anteil der Schiiten an der Gesamtbevölkerung, die im Jahr 2015 auf 185 Mio. geschätzt wurde, vgl. Lagebericht Pakistan des Auswärtigen Amtes vom 23.7.2015, S. 25, beträgt zwischen 15 und 20 %. Vgl. Landesinformationen Pakistan des Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de (zuletzt abgerufen am 15.2.2018). In Relation zu der daraus sich ergebenden Gesamtzahl von zwischen 27,8 Mio. und 37 Mio. Schiiten in Pakistan sind die genannten Opferzahlen nicht annähernd geeignet, eine über vereinzelte Übergriffe hinausgehende aktuelle individuelle Gefahr für alle Mitglieder der schiitischen Minderheit zu belegen. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, NVwZ 2012, 454 = juris, Rn. 22 f. Nichts anderes gilt für den von den Klägerinnen vorgelegten Bericht über einen Anschlag auf einen mit zumeist ismailitischen Schiiten besetzten Bus im Mai 2015 in Karachi mit zahlreichen Todesopfern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.