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Beschluss

15 B 853/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0226.15B853.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt. G r ü n de : Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 419/17 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Dezember 2016 wiederherzustellen, ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdevorbringen keinen ausdrücklichen Antrag enthält (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), denn das Rechtsschutzziel der Antragstellerin lässt sich dem Beschwerdevorbringen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens liegen die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2016 nicht vor. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass vorliegend das Vollzugsinteresse überwiegt, weil der angegriffene Bescheid sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist. Die Antragstellerin setzt dieser Bewertung keine durchgreifenden Einwände entgegen. Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids ist § 122 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO NRW. Hiernach kann die Aufsichtsbehörde – hier die Landrätin als untere staatliche Verwaltungsbehörde, vgl. § 120 Abs. 1 GO NRW – Beschlüsse des Rates, die das geltende Recht verletzen, nach vorheriger Beanstandung durch den Bürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat aufheben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vor. Der Beschluss des Rates der Antragstellerin vom 28. September 2016 zur Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts 2012 bis 2017 (TOP 15) verstößt gegen geltendes Recht, weil er von der Antragstellerin die Erstellung eines rechtswidrigen Abwasserbeseitigungskonzepts für den Zeitraum 2018 bis 2023 fordert. Der Ratsbeschluss steht im Widerspruch zu § 55 Abs. 1 WHG. Dabei ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Ratsbeschluss verbindlich die Erstellung eines Abwasserkonzeptes für den Zeitraum 2018 bis 2023 initiiert, welches für die Ortsteile C. , F. , L. und T. eine dezentrale Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen und – übergangsweise – abflusslose Gruben vorsieht. Der Einwand der Antragstellerin, es sei eine ergebnisoffene Planung der Gemeinde beabsichtigt, wird durch den Inhalt des Beschlusses vom 28. September 2016 nicht gestützt. Selbst wenn der erste Satz unter Nr. 2 zu TOP 15 des Beschlusses („Die Darstellung des Abwasserbeseitigungskonzepts 2006 bezüglich der sogenannten Sonderentwässerungsgebiete wird in ein künftiges ABK übernommen.“) nur eine Übernahme der kartografischen Darstellung bezwecken sollte, ist dem weiteren Inhalt des Beschlusses zu entnehmen, dass die Planung der Gemeinde auf eine dezentrale Abwasserbeseitigung zielt, die den Beschluss rechtswidrig erscheinen lässt. Dies folgt aus Nr. 1 des Beschlusses zu TOP 15, wonach der Rat an einer dezentralen Entwässerung durch Kleinkläranlagen in den betroffenen Ortsteilen festhält. Die textliche Darstellung des neuen Abwasserbeseitigungskonzepts, auf die sich Satz 2 der Nr. 2 bezieht, soll im Vergleich zum Abwasserbeseitigungskonzept 2006 lediglich neu „formuliert werden“. Dabei soll die Technik der verwendeten Kleinkläranlagen unter ausführlicher Darlegung der technischen Einzelheiten, insbesondere der Ablaufwerte und der Reinigungsleistung, dargestellt (a), ein zentrales elektronisches Überwachungssystem konzipiert (b) sowie ausfahrbare Gruben in einer Übergangsphase durch Kleinkläranlagen nach dem Stand der Technik ersetzt werden (c). Inhaltliche Änderungen des Abwasserkonzeptes 2006 sind damit allein im Hinblick auf ein Überwachungssystem und die Ersetzung der abflusslosen Gruben vorgesehen; bei der Bestimmung unter (a) handelt es sich nur um eine veränderte (ausführlichere) Darstellung der zu verwendenden Technik. Der Vortrag der Antragstellerin, die Entscheidung sei insoweit ergebnisoffen, als mit der Planung erst noch festgestellt werden müsse, ob die Voraussetzungen, die der 20. Senat des beschließenden Gerichts in seinem Urteil vom 12. März 2013 – soweit sie zuträfen – geschaffen habe, und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten würden, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Die damit nach wie vor verfolgte dezentrale Abwasserbeseitigung verstößt bei summarischer Prüfung im Hinblick auf die als Sonderentwässerungsgebiete bezeichneten Ortsteile gegen § 55 Abs. 1 WHG. Hiernach ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (Satz 1). Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen (Satz 2). Der 20. Senat des beschließenden Gerichts hat mit Urteil vom 12. März 2013 - 20 A 1564/10 -, juris, zum früheren Abwasserbeseitigungskonzept der Antragstellerin mit Stand 2006 entschieden, dass die in den auch im vorliegenden Verfahren betroffenen Ortsteilen C. , F. , L. und T. vorgesehene Beseitigung des Abwassers über Kleinkläranlagen mit nachgeschalteter Einleitung in Gewässer und über abflusslose Gruben nicht den Anforderungen an das Einleiten von Abwasser i.S.d. § 18b Abs. 1 WHG a.F. genügte. Sie beeinträchtige das Wohl der Allgemeinheit. Die beabsichtigten Maßnahmen blieben hinter dem hohen technischen Standard der Abwasserbeseitigung und dem damit verbundenen Schutz der Gewässer sowie der Volksgesundheit zurück, den eine Kanalisation mit Anschluss an eine größere Kläranlage biete. Gründe, die ein Absehen von der Realisierung dieses Standards rechtfertigten, lägen nicht vor. Eine Kanalisation mit Anschluss an eine zentrale Kläranlage sei im Verhältnis zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben das im Allgemeinen bessere und vorzugswürdige System zur anforderungsgerechten Beseitigung von kommunalem Abwasser. Die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/272/EWG geregelte Erforderlichkeit der Ausstattung von Gemeinden mit einer Kanalisation gehe hiervon als selbstverständlich aus. Der Schwellenwert von 2.000 Einwohnerwerten sei nicht Ausdruck technischer Mängel und Nachteile oder unzuträglicher Auswirkungen einer Kanalisation bei kleineren Gemeinden oder außerhalb von Gemeinden, sondern beruhe auf Aspekten der Verhältnismäßigkeit des Aufwands für die Kanalisation. Die unter bestimmten Umständen bestehende Möglichkeit, anstelle einer Kanalisation andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sei als Ausnahme von der den Regelfall bildenden Kanalisation konzipiert. Die anderen Methoden müssten nach der Richtlinie das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten und kämen nur in Betracht, wenn eine Kanalisation entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich brächte oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Richtlinie 91/272/EWG). Landesrechtlich spiegele sich der allgemeine Vorrang der Kanalisation insbesondere auch in § 53 Abs. 1d LWG a.F. Entsprechendes gelte für § 53 Abs. 4 LWG a.F. Nichts anderes folge daraus, dass dem Wohl der Allgemeinheit kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen könne (§ 18a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F., § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG). Ausschließlicher Zweck dieser Vorschrift sei es, den Gemeinden einen größeren Spielraum für die Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte zu eröffnen. Die Vorschrift setze aber voraus, dass das mit einer Kanalisation einhergehende Schutzniveau den Maßstab für denkbare dezentrale Methoden bilde und wirtschaftliche Unterschiede unter Umständen zur Folge haben könnten, von einer Kanalisation abzusehen. Damit sei nicht gesagt, dass dezentrale Anlagen einer Kanalisation in jeder konkreten Situation technisch gleichwertig seien und/oder aus wirtschaftlichen Gründen den Vorzug verdienten. In der Rechtsprechung zum gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang sei anerkannt, dass eine zentralisierte Kanalisation im Verhältnis zu Kleinkläranlagen maßgeblich zur Gewährleistung der Volksgesundheit beitrage. Eine Abwasserbeseitigung ohne Kanalisation müsse dem Umweltschutzniveau einer Abwasserbeseitigung mit Kanalisation gleichwertig und zusätzlich durch Besonderheiten im Sinne einer Ausnahme gerechtfertigt sein. Dies sei für die in den Stadtteilen C. , F. , L. und T. beabsichtigten dezentralen Anlagen zu verneinen. Sie blieben, was ihr Umweltschutzniveau anbelange, deutlich hinter demjenigen einer Kanalisation zurück. Das liege für abflusslose Gruben auf der Hand. Aber auch die vorgesehenen Kleinkläranlagen erreichten kein einer Kanalisation gleichwertiges Umweltschutzniveau. Schon die Reinigungsleistung einer einzelnen Kleinkläranlage werfe im Verhältnis zu derjenigen einer größeren Kläranlage, deren Nutzung an das Vorhandensein einer Kanalisation anknüpfe, Probleme auf, die sich als Nachteil darstellten. Abgesehen davon, dass die Anforderungen an die Einleitung und damit die Reinigung des Abwassers mit zunehmender Größe der Kläranlage stiegen (Anhang 1 C Abs. 1 der Abwasserverordnung), sei bei einer Kleinkläranlage zumindest bezogen auf längere Zeiträume der Nutzung, um die es vorliegend gehe, fraglich, ob ihre Leistung derjenigen einer größeren Kläranlage gleichkomme. Eine größere Kläranlage könne auslegungsbedingt Schwankungen in der Menge und Zusammensetzung des zu behandelnden Abwassers besser und zuverlässiger bewältigen als eine Kleinkläranlage, weil letztere ihrer Größe nach auf die Behandlung eines lediglich geringen und im Wesentlichen gleichbleibenden Abwasseranfalls ausgelegt sei. Unter anderem schwanke die CSB-Konzentration des in Kleinkläranlagen auch mit der von der (jetzigen) Antragstellerin beabsichtigten Technik der Abwasserreinigung behandelten Abwassers in Abhängigkeit von der hydraulischen Belastung und sonstigen Rahmenbedingungen derart stark, dass der diesbezügliche Ablaufwert bei ungünstigen Verhältnissen überschritten werde. Dabei leuchte es ohne Weiteres ein, dass die Schwankungen vor allem bei den zur Einleitung vorgesehenen Oberflächengewässern mit geringer Wasserführung ("leistungsschwache Vorfluter"), die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept in der Mehrzahl der Ortsteile genutzt werden sollten, ins Gewicht fielen, weil sie die verlässliche Einhaltung des Ablaufwerts für CSB zumindest als ernsthaft fraglich erscheinen ließen. Zur besseren Betriebsstabilität einer größeren Kläranlage komme die Notwendigkeit der kontinuierlichen Aufrechterhaltung der Funktion sowie der Wartung von Kleinkläranlagen hinzu, wobei die Nutzungsdauer von Kleinkläranlagen zudem deutlich geringer sei als diejenige einer Kanalisation mit der Folge der Erforderlichkeit wiederholter Investitionen und/oder Anpassungen. Zu berücksichtigen sei im Weiteren, dass die vorgesehene Häufung der Kleinkläranlagen zu einer entsprechenden Vervielfachung der mit einer einzelnen Kleinkläranlage verbundenen Risiken und Nachteile führe. In jedem der Ortsteile sei eine größere Anzahl von Kleinkläranlagen geplant, die weit überwiegend der Abwasserbeseitigung für jeweils nur ein einziges Grundstück und, in zahlenmäßig untergeordnetem Umfang, der Abwasserbeseitigung für jeweils einige wenige Grundstücke dienten. An dieser Bewertung ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung auch für das mit dem Ratsbeschluss vom 28. September 2016 verfolgte Abwasserbeseitigungskonzept für die Jahre 2018 bis 2023 betreffend die Ortsteile C. , F. , L. und T. festzuhalten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, führen die vorgesehenen Änderungen am Abwasserbeseitigungskonzept, die im Beschluss vom 28. September 2016 aufgeführt sind, nicht zu einer abweichenden Einschätzung, weil weder die Einführung eines Überwachungssystems noch die Ersetzung der noch vorhandenen abflusslosen Gruben etwas an den technisch bedingten Beschränkungen der Reinigungsleistung der geplanten Kleinkläranlagen ändern. Die dezentrale Abwasserbeseitigung beeinträchtigt nach wie vor das Wohl der Allgemeinheit i.S.v. § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG. Mit ihrem Verweis auf technische Fortschritte bei der Entwicklung von Kleinkläranlagen führt die Antragstellerin nicht konkret aus, inwieweit die Schwächen der Kleinkläranlagen hierdurch vermindert würden. Auch der Vortrag der Antragstellerin, im Hinblick auf die Gefahr von Störfällen sei – unabhängig davon, dass diesen durch ein Überwachungssystem zu begegnen sei – bei Kanalisationen ebenfalls von einem hohen Störfallrisiko auszugehen, setzt sich nicht mit diesen entscheidungserheblichen technischen Grenzen der Leistungsfähigkeit von Kleinkläranlagen auseinander. Soweit die Antragstellerin sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht bei der Frage der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgehend von einer generellen Vorzugswürdigkeit einer Kanalisationslösung einen Vergleich zwischen einer zentralen und einer dezentralen Beseitigungslösung vorgenommen hat, führt ihr Vortrag nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Insbesondere dringt die Antragstellerin mit ihrer Annahme nicht durch, maßgeblich im Rahmen des § 55 Abs. 1 WHG sei allein, ob mit der jeweils vom Abwasserbeseitigungspflichtigen gewählten Variante den wasserwirtschaftlichen Anforderungen vor Ort genügt werde, so dass die Erfüllung der Anforderungen aus § 57 Abs. 1 WHG und das Fehlen von Versagungsgründen nach § 12 Abs. 1 WHG die Gemeinwohlverträglichkeit der Abwassereinleitung indizierten; es komme allein darauf an, dass die zum Einsatz kommenden Kleinkläranlagen als solche dem für sie geltenden Stand der Technik entsprächen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass sich § 57 Abs. 1 Nr. 3 WHG nicht entnehmen lässt, dass allein aus der Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte der Abwasserverordnung ein Anspruch auf eine Einleitungserlaubnis folgt; vielmehr stehe die Entscheidung hierüber im Bewirtschaftungsermessen der Wasserbehörde. Insbesondere könne der Vorschrift nicht die Wertung entnommen werden, die Entwässerung eines dem Innenbereich zuzuordnenden Ortsteils mittels einer Vielzahl von Kleinkläranlagen sei unbedenklich, solange diese – in ordnungsgemäßem Zustand – die vorgesehenen Grenzwerte einhielten. Vielmehr folge aus § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG, dass jedenfalls in Bebauungszusammenhängen anfallendes Abwasser im Interesse des Gewässerschutzes und der Volksgesundheit regelmäßig über eine Kanalisation mit Anschluss an eine größere Kläranlage zu entsorgen sei. Mit dem Beschwerdevorbringen, die Gemeinde müsse sich auf ein rechtmäßiges Bewirtschaftungsermessen verlassen können, das Verwaltungsgericht verwechsle Planung und Einleitungserlaubnis und dürfe die Ermessensentscheidung der Behörde nicht ersetzen, bringt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes gegen die Kernannahme des Verwaltungsgerichts vor, allein aus dem Umstand, dass mehrere Kleinkläranlagen je für sich die Grenzwerte einhielten, ergebe sich nicht, dass eine Vielzahl von Kleinkläranlagen statt einer zentralen Kanalisation zur Entwässerung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils unbedenklich sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich bereits aus dem Verhältnis zwischen § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WHG, dass das mit einer Kanalisation einhergehende Schutzniveau den Maßstab für denkbare dezentrale Methoden bildet und diese hieran gemessen ebenfalls dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen können. Käme es demgegenüber, wie die Antragstellerin annimmt, allein darauf an, dass die jeweilige gewählte Anlage die Grenzwerte einhält, wäre § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG insoweit überflüssig. Mit der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG (bzw. der Vorgängerregelung des § 18a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F.) wollte der Gesetzgeber den Gemeinden einen Spielraum für die Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte eröffnen, weil dezentrale Entsorgungseinrichtungen unter Umständen kostensparender sind als zentrale Systeme mit entsprechend langen Kanalnetzen. Vgl. BT-Drs 13/4788, S. 20; BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 8 B 37.08 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - 4 N 10.2009 -, juris Rn. 16. Nach der gesetzlichen Intention stehen damit zentrale und dezentrale Beseitigungsmöglichkeiten aber nicht als generell gleichrangige Alternative nebeneinander. Der Gesetzgeber favorisiert für die Behandlung häuslichen Abwassers vielmehr weiterhin das zentralisierte Beseitigungsmodell; daran ändert auch § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG nichts. Vgl. Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz, 2. Auflage 2011, § 55 Rn. 11. Angesichts dessen folgt – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat – auch aus dem Wegfall der Regelung des § 53 Abs. 1d LWG a.F. nicht, dass eine Kanalisation nicht grundsätzlich vorzugswürdig und eine dezentrale Entwässerungslösung nicht an deren Schutzniveau zu messen ist. Erfolglos bleibt auch der Vortrag der Antragstellerin, für die landesrechtliche Begründung des Vorrangs einer Kanalisation dürfe nicht auf den Runderlass vom 15. November 1991 abgestellt werden, da dieser die Gerichte nicht binden könne. Die Antragstellerin übersieht, dass es angesichts der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht darauf ankommt, ob die vorgesehene dezentrale Abwasserbeseitigung gemessen an den Bestimmungen des genannten Runderlasses auch den anerkannten Regeln der Technik zuwiderläuft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2013 - 20 A 1564/10 -, juris Rn. 52. Ins Leere geht auch der Vorwurf, seit 2009 seien anlagen- und stoffbezogene Regelungen durch Landesrecht nicht mehr zulässig, weshalb nicht auf den Runderlass vom 15. November 1991 und auf § 53 Abs. 1d LWG a.F. abgestellt werden könne. Für die Frage des Vorrangs einer Kanalisationslösung kommt es – wie ausgeführt – weder auf die Geltung des Runderlasses aus dem Jahr 1991 noch auf § 53 Abs. 1d LWG a.F. an. Erfolglos bleibt das Beschwerdevorbringen auch, soweit die Antragstellerin sich gegen die Heranziehung der Richtlinie 91/272/EWG zur Begründung eines Rangverhältnisses zwischen Kanalisation und dezentraler Abwasserbeseitigung wendet. Zwar sieht die genannte Richtlinie keine Kanalisationspflicht für Gemeinden mit unter 2.000 Einwohnerwerten vor. Dessen ungeachtet kann der Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie der Gedanke entnommen werden, dass das durch eine Kanalisation gewährleistete Schutzniveau Maßstab für alternative Abwasserbeseitigungsmodelle bietet. Gründe, diesen allgemeinen wasserrechtlichen Rechtsgedanken nur auf Gemeinden mit über 2.000 Einwohnerwerten anzuwenden, sind auch angesichts der von der Antragstellerin angeführten Entstehungsgeschichte nicht ersichtlich. Schließlich dringt die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand nicht durch, zur Begründung des Vorrangs einer Kanalisationslösung dürfe nicht auf den Anschluss- und Benutzungszwang verwiesen werden, denn bei der geplanten dezentralen Abwasserbeseitigung gehe es gerade nicht um eine private, sondern um eine gemeindliche Abwasserbeseitigung, so dass der Anschluss- und Benutzungszwang nicht in Frage stehe. Unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der geplanten dezentralen Abwasserbeseitigung kann die Rechtsprechung zum Anschluss- und Benutzungszwang als Beleg für die positive Bewertung einer zentralen Kanalisation im Vergleich zu dezentralen Abwasserbeseitigungslösungen herangezogen werden. Hiernach bietet eine zentralisierte Abwasserbeseitigung eine höhere Gewähr an Funktionsfähigkeit und Gemeinwohlverträglichkeit. Sie macht die Überwachung der Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen überflüssig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2012 ‑ 15 A 2020/11 -, juris Rn. 26, und vom 2. November 2010 - 15 A 1904/10 -, juris Rn. 8. Soweit die Antragstellerin des Weiteren pauschal auf ihre Klagebegründung verweist, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).