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Beschluss

6 B 1/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0116.6B1.25.00
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Leitsätze
1. Eine Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser in Grundwasser mittels einer privaten Kläranlage darf widerrufen werden, wenn dadurch ein Anschluss an das öffentliche Abwassersystem erreicht wird. (Rn.65) 2. § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG sieht vor, dass die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen kann. Kleinkläranlagen sind demnach grundsätzlich zulässig, wenn ein Anschluss an Sammelanlagen nicht möglich ist. Sind aber Kleinkläranlagen grundsätzlich mit den Zielsetzungen des WHG vereinbar, so kann die Einleitung des Abwassers aus Kleinkläranlagen als solches nicht den Zielsetzungen des WHG widersprechen. (Rn.67) 3. Soweit eine Kleinkläranlage nicht dem Stand der Technik entspricht und hierdurch das Wohl der Allgemeinheit gefährdet ist, ist ein Widerruf unverhältnismäßig. Ein Widerruf aus diesem Grund setzt sich in Widerspruch zu dem hierfür vorgesehenen System des WHG in Verbindung mit dem LWG. Diese Gesetze sehen ein spezifisches Folgenregime vor, sollten Anlagen bzw. Verfahren zum Einleiten von Abwasser nicht dem Stand der Technik entsprechen. (Rn.72) (Rn.73)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wird insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller die Einleitung von Abwasser aus der betriebenen Kläranlage auf dem Grundstück des Antragstellers in den Untergrund und somit in das Grundwasser mit Wirkung vom 20. Januar 2025 untersagt wird und dem Antragsteller aufgegeben wird, die Kläranlage bis zum 19. Januar 2025 wasserdicht zu verschließen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird angeordnet, soweit der Widerspruch sich gegen die Androhung von Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung richtet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 827,06 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser in Grundwasser mittels einer privaten Kläranlage darf widerrufen werden, wenn dadurch ein Anschluss an das öffentliche Abwassersystem erreicht wird. (Rn.65) 2. § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG sieht vor, dass die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen kann. Kleinkläranlagen sind demnach grundsätzlich zulässig, wenn ein Anschluss an Sammelanlagen nicht möglich ist. Sind aber Kleinkläranlagen grundsätzlich mit den Zielsetzungen des WHG vereinbar, so kann die Einleitung des Abwassers aus Kleinkläranlagen als solches nicht den Zielsetzungen des WHG widersprechen. (Rn.67) 3. Soweit eine Kleinkläranlage nicht dem Stand der Technik entspricht und hierdurch das Wohl der Allgemeinheit gefährdet ist, ist ein Widerruf unverhältnismäßig. Ein Widerruf aus diesem Grund setzt sich in Widerspruch zu dem hierfür vorgesehenen System des WHG in Verbindung mit dem LWG. Diese Gesetze sehen ein spezifisches Folgenregime vor, sollten Anlagen bzw. Verfahren zum Einleiten von Abwasser nicht dem Stand der Technik entsprechen. (Rn.72) (Rn.73) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wird insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller die Einleitung von Abwasser aus der betriebenen Kläranlage auf dem Grundstück des Antragstellers in den Untergrund und somit in das Grundwasser mit Wirkung vom 20. Januar 2025 untersagt wird und dem Antragsteller aufgegeben wird, die Kläranlage bis zum 19. Januar 2025 wasserdicht zu verschließen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird angeordnet, soweit der Widerspruch sich gegen die Androhung von Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung richtet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 827,06 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagung der Nutzung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und die Anordnung der Abdichtung der von ihm betriebenen Kleinkläranlage. Der Antragsteller ist Eigentümer des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung .... Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus mit der Adresse ... bebaut. An das Grundstück grenzt das nicht im Eigentum des Antragstellers liegende Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung ... und umgibt dieses dergestalt, dass der Antragsteller keinen freien Zugang zu der öffentlichen Straße hat. Hierzu muss er das benachbarte Grundstück queren. Der Kreis ... erteilte dem damaligen Grundstückseigentümer, dem Vater des Antragstellers, am 19. April 1967 eine Erlaubnis, die geklärten Abwässer aus der beantragten Kläranlage durch einen Sickerschacht in den Untergrund einzuleiten. In den aufgeführten besonderen Bedingungen zur Grundstücksentwässerungsanlage heißt es unter anderem wörtlich: „[Die Erlaubnis] erlischt ohne weiteres, wenn der Anschluß an eine zentrale Kläranlage in Malente durchgeführt werden kann.“ Es sind nach den besonderen Bedingungen die technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen DIN 1986 und für Kleinkläranlagen DIN 4261 einzuhalten. Die Abwasserentsorgung des Grundstücks erfolgt durch die mit gleicher Erlaubnis genehmigte Kleinkläranlage und anschließendes Einleiten des Abwassers in den Untergrund. In einem Wartungsbericht des Zweckverband ... (im Folgenden: ...) vom 4. März 2024 wurden geringfügige Mängel an der Kleinkläranlage festgestellt. Es sei kein Verteilerschacht zu finden gewesen. Der Ablauf und die Dichtigkeit seien nicht sichtbar. Mit Schreiben vom 18. März 2024 teilte der ... dem Antragsteller mit, dass das Grundstück sich in unmittelbarer Nähe zu einer in Betrieb befindlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des ... befinde, so dass der Betrieb der Kleinkläranlage nicht mehr zulässig sei. Der Antragsteller sei als Eigentümer verpflichtet, das Grundstück an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des ... anschließen zu lassen. Der zentrale Schmutzwasseranschluss sei über das Grundstück ... herzustellen, das über eine zentrale Grundstücksentwässerungsanlage verfüge, die an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des ... angeschlossen sei. Weiter heißt es unter anderem, dass das Leitungsrecht für den Betrieb der Schmutzwasserbeseitigungsanlage in jedem Fall in das Grundbuch eingetragen werden müsse, damit die dauerhafte Schmutzwasserbeseitigung des Grundstücks gewährleistet werden könne. Nachdem das Grundstück angeschlossen sei, sei die vorhandene Kleinkläranlage stillzulegen. In der Folge kam es zu einem Schriftwechsel zwischen dem Antragsteller und dem .... Dabei führte der ... wiederholt aus, dass die Möglichkeit eines zentralen Schmutzwasseranschlusses für das Grundstück bestehe und finanziell zumutbar sei. Mit E-Mail vom 23. Mai 2024 teilte der ... dem Antragsgegner mit, dass es hilfreich sei, wenn der Antragsgegner auf den Antragsteller einwirken könne und den Betrieb der Kleinkläranlage aufgrund von Mängeln untersage, damit sich der Antragsteller kooperativer zeige. Weiter heißt es in der E-Mail, dass der ... das Grundstück des Antragstellers nicht direkt erreichen könne, da der ... auf dem vorderliegenden Grundstück keine Leitungsrechte habe. Der Antragsteller wandte sich an ein von dem ... genanntes Unternehmen, um den Anschluss an das Abwassernetz herzustellen. Dieses empfahl wegen der problematischen Zugangssituation und Lage des Grundstücks einen Ortstermin gemeinsam mit dem .... Der ... verweigerte sich diesem Ortstermin mit Schreiben vom 30. August 2024. Mit Schreiben vom 31. August 2024 fragte der Antragsteller beim Antragsgegner an, ob eine vollbiologische Kläranlage in seiner Situation genehmigungsfähig sei. Mit Schreiben vom 9. September 2024 gab der Antragsgegner an, dass einer neuen Kleinkläranlage aufgrund der bestehenden zentralen Ortsentwässerung nicht zugestimmt werden könne. Unter Fristsetzung von vier Tagen wurde der Antragsteller aufgefordert, sein weiteres Vorgehen mitzuteilen. Mit Schreiben vom 26. September 2024 übersandte der Antragsgegner an den Antragsteller ein Schreiben hinsichtlich der Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage. Darin wurde der Antragsteller aufgefordert, bis zum 26. Oktober 2024 verbindlich mitzuteilen, bis wann er den Anschluss an die öffentliche Kanalisation fertigstellen werde. Sollte keine Reaktion erfolgen, so werde ohne nochmalige Vorankündigung eine kostenpflichtige Ordnungsverfügung gegen den Antragsteller erlassen werden, in der das Einleiten des Abwassers in das Grundwasser untersagt werde. Die vorhandene Kläranlage könne dann nur noch als abflusslose Sammelgrube betrieben werden, die regelmäßig von dem abwasserbeseitigungspflichtigen ... auf Kosten des Antragstellers geleert werden müsse. Vor Erlass dieser Ordnungsverfügung werde dem Antragsteller Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 26. Oktober 2024 gegeben. Mit Schreiben vom 30. September 2024 nahm der Antragsteller hierzu Stellung und teilte mit, dass die wasserrechtliche Erlaubnis nicht ohne weiteres widerrufen werden könne und auch nicht erloschen sei. Die Erlöschensklausel sei verwaltungsrechtlich nicht zulässig und könne heute keine Gültigkeit mehr beanspruchen. Der Anschluss an die zentrale Kläranlage sei zudem rechtlich wie technisch unmöglich. Erst wenn der ... eine öffentliche Abwasserleitung bis an die Grundstücksgrenze des Antragstellers vorgestreckt habe, müsse der Antragsteller sich hieran anschließen. Der Antragsteller sei zur Nachrüstung der Kläranlage bereit und bitte um Inaussichtstellung einer Genehmigung. Die Nutzungsuntersagung müsse nach § 117 LVwG erfolgen, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Es liege kein klarer Widerrufsvorbehalt vor. Das Inkrafttreten der DIN 4261 sei keine nachträglich eingetretene Tatsache im Sinne von § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG. Schwere Nachteile für das Gemeinwohl seien bestenfalls zweifelhaft. Zudem genieße die Anlage Bestandsschutz bis der ... die öffentliche Abwasserleitung an die Grundstücksgrenze des Antragstellers vorgestreckt habe. Mit Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2024 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller gem. § 101 Abs. 1 Nr. 3 und § 107 Abs. 3 in Verbindung mit § 47 und § 51 Abs. 1 LWG in Verbindung mit § 100 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und § 60 Abs. 1 WHG die Einleitung von Abwasser aus der betriebenen Kläranlage auf dem Grundstück des Antragstellers in den Untergrund und somit in das Grundwasser mit Wirkung vom 20. Januar 2025. Er gab dem Antragsteller auf, die Kläranlage bis zum 19. Januar 2025 wasserdicht zu verschließen und ab dem 20. Januar 2025 nur noch als abflusslose Sammelgrube zu benutzen. Das in der Sammelgrube gesammelte Abwasser ist von dem Antragsteller auf seine Kosten gemäß § 44 Abs. 1 LWG durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen entsorgen zu lassen. Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung nicht nachkomme, drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € nach §§ 236, 237 LVwG an. Der Antragsgegner ordnete für diesen Bescheid die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Zur Begründung führte er aus, dass die Kläranlage nicht den heutigen allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Ausweislich eines Wartungsberichtes vom 4. März 2024 weise die Kläranlage Mängel auf. So seien Schachtabdeckungen und der Verteilerschacht nicht frei zugänglich bzw. nicht aufzufinden. Der Ablauf der Kläranlage sei ebenfalls nicht sichtbar. Es sei zu besorgen, dass der Sickerschacht seine Funktion nicht mehr erfülle, das Abwasser ungereinigt in das Grundwasser ableite und es damit verunreinigt werde. Die Kläranlage widerspreche den §§ 55, 60 WHG sowie den in der DIN 4621 niedergelegten allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen. Der Antragsteller sei auf die geltende Rechtslage hingewiesen worden und ihm sei ausreichend Zeit eingeräumt worden, verbindlich zu erklären, bis wann der Anschluss an die öffentliche Kanalisation fertiggestellt sei. Einem Weiterbetrieb der Kläranlage könne wegen des Vorrangs des Anschlusses an eine öffentliche Kanalisation nicht zugestimmt werden. Für eine Nachrüstung sei deswegen eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht möglich. Die Aufgabe der ordnungsgemäßen Schmutzwasserbeseitigung liege beim .... Der ... entscheide über die Art der Schmutzwasserbeseitigung, so dass eine Antragsberechtigung des Antragstellers für eine neue Kläranlage nicht vorliege. Im Wasserrecht gebe es keinen Bestandsschutz, mithin auch keinen für die Kläranlage. Ein Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 WHG sei jederzeit möglich, ebenso nachträgliche Inhalts- und Nebenbestimmungen, § 13 Abs. 1 WHG. Mangels möglicher Sanierung bestehe nur die Möglichkeit, die Einleitung des ungereinigten Abwassers in den Untergrund zu untersagen. Die Kläranlage könne nur noch als abflusslose Sammelgrube genutzt werden. Im Rahmen des Ermessens sei dem öffentlichen Interesse hier der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers einzuräumen. Die zu besorgenden Schäden für das Grundwasser erforderten ein ordnungsbehördliches Einschreiten. Der Reinhaltung des Grundwassers als wichtigstem Lebensmittel und unverzichtbarer Lebensgrundlage des Menschen müsse absoluter Vorrang vor privaten Erwägungen zukommen. Das Zwangsgeld sei erforderlich, um die Durchsetzung der Anordnung zu erreichen. Die Festlegung der Höhe sei unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, der finanziellen Situation des Antragstellers und der Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme erfolgt. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Untersagung höher wiege als das private Interesse an einer Fortsetzung der unsachgemäßen Einleitung. Nach bestehender Rechtsprechung sei bei der Besorgnis der Verunreinigung von Gewässern, insbesondere des Grundwassers, regelmäßig ein entschlossenes Vorgehen der Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners ein. Unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren führte er aus, dass es rechtlich unmöglich sei, einen Anschluss des Grundstücks an das öffentliche Netz herzustellen. Der Bescheid sei schon deswegen ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller hat am 7. Januar 2025 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung führt er an, dass eine Anhörung bezüglich der Nutzungsuntersagung der Kleinkläranlage unterblieben sei. Zudem sei er im Besitz einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kleinkläranlage. Diese sei nicht widerrufen worden. Die Voraussetzungen für den Widerruf lägen auch nicht vor. Dem Antragsteller stehe zumindest Bestandsschutz zu. Der Antragsgegner habe in Aussicht gestellt, einer Modernisierung der Anlage die wasserrechtliche Erlaubnis zu versagen. Insoweit sei das Handeln willkürlich. Der Antragsgegner wolle den Antragsteller im Wege der Ordnungsverfügung zu einem rechtlich unmöglichen Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung zwingen. Hierzu müsste eine Leitung über das Flurstück ... verlegt werden. Da dies nicht im Eigentum des Antragstellers stehe und ein Leitungsrecht nicht bestehe, sei dies nicht möglich. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. Januar 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Über sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus führt der Antragsgegner an, dass bei aufschiebender Wirkung weiterhin für einen unbestimmten länger andauernden Zeitraum ungereinigtes Abwasser in das Grundwasser gelangen könne. Der Antragsteller sei mit Anhörung vom 26. September 2024 auf die Untersagung und das Betreiben als abflusslose Sammelgrube explizit hingewiesen worden. Die angetroffene Anordnung sei die einzige Möglichkeit für den Antragsgegner, unrechtmäßige Zustände zeitnah zu unterbinden und eine Gefährdung des Grundwassers abzuwenden. Die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs obliege dem .... Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. Der Antrag hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Der Antragsgegner ist von dem nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden Grundsatz der aufschiebenden Wirkung abgewichen, indem er nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO die sofortige Vollziehung des gegenständlichen Bescheids hinsichtlich der Untersagung und der Anordnung des wasserdichten Verschließens angeordnet hat. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgelegt, § 88 VwGO, da die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 236, 237 LVwG nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung hat. 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in dem die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, durch das Gericht ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Betroffenen einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des behördlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/​91 – , juris Rn. 5). Der gegenständliche Bescheid ist nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig. Das öffentliche Interesse und das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung, der Anordnung der Abdichtung des Ablaufs sowie der Zwangsgeldandrohung treten hinter dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurück. (1) Der Bescheid begegnet keinen Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit. a. Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides keinen Bedenken. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist hierbei eine auf den konkreten Fall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter diesem erheblichen öffentlichen Interesse das des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat. Diese Voraussetzung hat der Antragsgegner im Hinblick auf den angegriffenen Bescheid erfüllt. Er hat unter Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls dargelegt, wieso hier aufgrund der aus seiner Sicht zu besorgenden Grundwasserverunreinigung die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten ist. Zwar hat er auch ausgeführt, dass in solchen Fällen regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten sei. In einer Gesamtschau der Begründung ist jedoch ersichtlich, dass der Antragsgegner sich mit dem Einzelfall, insbesondere mit dem Interesse an einer Verhinderung der zu besorgenden Verunreinigung des Grundwassers einerseits und dem Interesse des Antragstellers an einem Weiterbetrieb der Kläranlage, auseinandergesetzt hat. Ob diese Erwägungen auch in der Sache tragfähig sind, kann an dieser Stelle dahinstehen. Bei dem Begründungserfordernis handelt es sich um eine rein formelle Voraussetzung. Die materielle Tragfähigkeit der Begründung ist nicht im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit zu prüfen, sondern durch das Gericht im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung zu klären (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, juris Rn. 5). b. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner ihn vor Erlass des Verwaltungsaktes gemäß § 87 Abs. 1 LVwG angehört. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Schreiben vom 26. September 2024 angehört und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. In diesem Schreiben hat er ihm mitgeteilt, dass eine kostenpflichtige Ordnungsverfügung ergehen werde, in der die Einleitung des Abwassers untersagt werde und ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € beabsichtigt sei. Der Antragsteller hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Antragsteller hat hierauf auch mit Schreiben vom 30. September 2024 Stellung zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung genommen. (2) Der Bescheid ist jedoch offensichtlich materiell rechtswidrig. a. Die Untersagung der Einleitung des Abwassers in den Untergrund ist nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage materiell rechtswidrig. Der Antragsgegner kann seine Untersagungsverfügung nicht auf § 100 Abs. 1 WHG stützen. Der Antragsgegner ist die nach § 107 Abs. 1, 2 LWG für Anordnungen nach § 100 Abs. 1 WHG zuständige Behörde. Die unteren Wasserbehörden sind nach § 107 Abs. 1, 2 LWG die zuständigen Behörden im Sinne des § 100 Abs. 1 WHG für die Gewässeraufsicht und die Abwehr von Gefahren für Gewässer und von Gefahren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit bedrohen. Der Anwendungsbereich des § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist eröffnet. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen, § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Die Einleitung des Abwassers aus der Kleinkläranlage betrifft Gebote und Verbote öffentlich-rechtlicher Natur, die im WHG enthalten sind. Das Einleiten von Abwasser sowie der Betrieb von Kleinkläranlagen richten sich nach den §§ 55 ff. WHG. Eine Anordnung der Untersagung der Einleitung des Abwassers dient jedoch nicht der Sicherstellung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG oder der Vermeidung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts. Durch das Einleiten des Abwassers liegt kein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vor. Es liegt keine konkrete Gefahr für eines der in § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG genannten Schutzgüter vor. Für Maßnahmen der zuständigen Behörde bedarf es einer konkreten Gefahr für eines der in § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG aufgeführten Schutzgüter. Allgemein stellt § 100 Abs. 1 WHG eine wasserpolizeiliche Generalklausel dar, die der zur Gewässeraufsicht berufenen Behörde entsprechende Befugnisse gewährt. Die von dieser Norm geschützten Güter sind der Wasserhaushalt und sonstige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Eine Einschränkung erfährt diese Vorschrift durch die Legalisierungswirkung von Zulassungen (vgl. Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024, WHG § 100 Rn. 46). Sind Gefahren nach dem Willen des Gesetzgebers im Wege der Zulassung genehmigungsbedürftig und -fähig und wurden sie im Rahmen des Genehmigungsprozesses von der genehmigenden Behörde entsprechend gewürdigt und akzeptiert, werden diese Gefahren auch mit Blick auf die Gewässeraufsicht legalisiert. Ein Vorgehen der Gewässeraufsicht scheidet dann gerade aus (Hessischer VGH, Beschluss vom 3. November 2010 – 7 B 1704/10 –, juris Rn. 19 ff.). Die Legalisierungswirkung umfasst dabei jedoch nur solche Gesichtspunkte, die objektiv von der Behörde zum Zeitpunkt der Genehmigung als Gefahren erkennbar waren. a. Der Antragsteller verfügt über die wasserrechtliche Erlaubnis, die geklärten Abwässer aus der vorliegenden Kleinkläranlage auf seinem Grundstück durch einen Sickerschacht in den Untergrund einzuleiten. Die grundstücksbezogene wasserrechtliche Erlaubnis wurde dem Vater des Antragstellers am 19. April 1967 erteilt. Die Erlaubnis geht als grundstücksbezogene Erlaubnis – soweit besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten – auf den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks über. Diese Erlaubnis ist auch nicht erloschen. Der Antragsgegner dringt mit seinem Vorbringen insoweit nicht durch. Die Erlaubnis ist insbesondere nicht aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung erloschen, da die Voraussetzung für den Bedingungseintritt nicht vorliegen. Die gegenständliche Erlaubnis erlischt ausweislich der ihr erteilten Nebenbestimmungen ohne weiteres, wenn der zentrale Anschluss an eine Kläranlage in Malente durchgeführt werden kann. Entgegen der Annahme des Antragsgegners liegt diese Voraussetzung hier nicht vor. Ein Anschluss an das zentrale Abwassersystem, betrieben durch den ..., ist hier nicht möglich. Zwar existiert ein zentrales Abwassersystem. Dem Antragsteller ist der Anschluss jedoch nicht möglich. Es begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, dass der Betreiber einer Kleinkläranlage diese nur so lange nutzen darf, bis für dieses Grundstück der Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet wurde. Das Eigentumsrecht eines Grundrechtseigentümers ist durch diese zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingeschränkt. Durch den Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Beeinträchtigung des Schutzgutes der öffentlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere der Sauberkeit des Grundwassers im allgemeinen Interesse ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 234.97 –, juris Rn. 2). Hierdurch wird eine Vielzahl von Kleinkläranlagen verhindert und der Volksgesundheit durch die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers Rechnung getragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. November 2010 – 15 A 1904/10 –, juris Rn. 8). In besonderen Ausnahmefällen kann der Anschluss- und Benutzungszwang mit Blick auf Art. 14 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unbilligen Härten führen, so dass es geboten sein kann, eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorzusehen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 234.97 –, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. November 2010 – 15 A 1904/10 –, juris Rn. 11 ff. unter Benennung einer Schwelle von 25.000,00 €). § 55 WHG verfolgt den Zweck, im Interesse des Allgemeinwohls eine Abnahme der unmittelbaren Abwassereinleitungen in Gewässer und eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlagen zu bewirken (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 13. Aufl. 2023, WHG § 55 Rn. 3). Für das Grundstück des Antragstellers ist der ... als Beseitigungspflichtiger im Sinne des § 44 Abs. 1, § 45 LWG zuständig. In der Satzung des ... über zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) vom 5. Dezember 2024 ist der Anschluss- und Benutzungszwang geregelt. Nach § 7 Abs. 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung ist der Eigentümer eines Grundstücks unabhängig von einer Bebauung verpflichtet, in Erfüllung seiner Überlassungspflicht nach § 44 Abs. 2 LWG das Grundstück, auf dem Schmutzwasser anfällt, an die zentrale Schmutzwasseranlage anschließen zu lassen, wenn es an eine Straße grenzt, in der die Schmutzwasserleitung einschließlich der Anschlussleitung zum Grundstück bis zur Übergabe nach § 2 Abs. 4 Schmutzwasserbeseitigungssatzung betriebsfertig hergestellt ist (lit a.), oder es rechtlich oder tatsächlich Zugang zu einer solchen Straße hat (lit b.), oder die öffentlichen Schmutzwasseranlagen über das Grundstück laufen (lit c.) oder die Anschlussleitung auch über ein trennendes Grundstück bis zur Grundstücksgrenze des Hinterliegergrundstücks verlegt wird (lit d.). Aufgrund der besonderen Lage des Grundstücks liegen die Voraussetzungen hier nicht vor. Das Grundstück des Antragstellers grenzt nicht an eine Straße, in der die Schmutzwasserleitung bis zur Übergabe nach § 2 Abs. 4 Schmutzwasserbeseitigungssatzung fertig hergestellt ist. Das Grundstück grenzt an keine Straße. Auf einen Übergabepunkt kommt es daher nicht an. Das gegenständliche Grundstück hat auch nicht rechtlich oder tatsächlich Zugang zu einer solchen Straße. Zwar besteht für den Antragsteller ein Wegerecht. Ein Leitungsrecht besteht jedoch nicht. Er hat dadurch keinen rechtlichen Zugang. Dies scheint auch der ... so zu sehen, wenn er den Antragsteller darauf hinweist, dass ein Leitungsrecht im Grundbuch abgesichert werden müsse, um die Schmutzwasserbeseitigung sicherzustellen. Ein tatsächlicher Zugang besteht ebenso nicht. Die öffentliche Schmutzwasseranlage verläuft auch nicht über das Grundstück des Antragstellers. Ebenso ist die Anschlussleitung nicht über das trennende Grundstück bis zur Grundstücksgrenze des Grundstücks des Antragstellers verlegt. Der ... gibt in einem Schreiben gegenüber dem Antragsgegner an, dass er selbst über keinerlei Leitungsrechte auf dem Vorderliegergrundstück verfügt. Ihm ist es nicht möglich, die Anschlussleitung auf das hintere Grundstück herzustellen. Zwar schreibt der ... in gleichem Schreiben auch, dass der Antragsteller sich unkooperativ zeige. Hierbei ist jedoch nicht ersichtlich, was mit unkooperativen Verhalten gemeint sein könnte. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Antragsteller sich mehrfach bei dem ... erkundigt hat, was er tun könne, um einen Anschluss zu erreichen. Er hat sich auch mit einem Unternehmen in Verbindung gesetzt, das der ... empfohlen hat. Dieses Unternehmen schlug einen Ortstermin gemeinsam unter anderem mit dem ... vor. Der ... lehnte den Ortstermin jedoch ohne Angaben von Gründen ab. Inwiefern der Antragsteller hier hätte kooperativer sein können, ist nicht ersichtlich. Aus den Verwaltungsvorgängen lässt sich vielmehr entnehmen, dass der ... auf Einwände, Bedenken und Angebote des Antragstellers ohne Angaben von Gründen nicht eingeht. Die Voraussetzungen liegen auch nicht – entgegen der tatsächlichen Gegebenheiten – vor, weil der ... bekannt gegeben hat, dass die Voraussetzungen für das Grundstück nach § 7 Abs. 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung vorliegen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung gibt der ... bekannt, für welche Grundstücke die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung vorliegen. Mit der Bekanntgabe wird der Anschluss- und Benutzungszwang wirksam, Satz 2. Eine solche Bekanntgabe liegt hier nicht vor. Sie ist insbesondere nicht in dem Schreiben des ... an den Antragsteller vom 18. März 2024 zu sehen. Dort wird nur mitgeteilt, dass sich das Grundstück in „unmittelbarer Nähe einer in Betrieb befindlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage“ befinde. Eine (ggf. rechtsmittelbewehrte) Bekanntmachung, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung vorliegen, ist hierin nicht zu sehen. Dafür spräche zwar, dass mitgeteilt wird, dass der Antragsteller als Eigentümer zum Anschluss an die zentrale Anlage verpflichtet sei. Allerdings finden sich in der Folge Ausführungen dahingehend, dass der Anschluss an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage nicht bis auf das Grundstück des Antragstellers reiche. Der ... führt dahingehend selbst aus, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung noch nicht vorliegen. Weiter spricht auch dagegen, dass § 7 Abs. 3 Schmutzwasserbeseitigungssatzung eine Frist von drei Monaten für die Herstellung des Anschlusses an die Anlage vorsieht. Diese wird in dem Schreiben aber nicht mitgeteilt. Es wird lediglich eine Frist von unter zwei Wochen gesetzt, um das weitere Vorgehen mitzuteilen. Ebenso enthält das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung, was ebenso gegen eine Bekanntmachung spricht. Weiter spricht dagegen, dass das gesamte Schreiben nicht eine Rechtsnorm enthält, auf die ein Verwaltungsakt gestützt werden könnte. Das Schreiben hat den Charakter einer rein informatorischen Mitteilung und gerade keiner Bekanntmachung. b. Die wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten ist auch nicht durch einen Widerruf erloschen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis nach § 18 WHG liegen nicht vor. Ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner den Widerruf nicht ausdrücklich erklärt hat und in der Untersagungsverfügung wohl auch kein konkludenter Widerruf zu sehen ist, liegen die Voraussetzungen für einen von Widerspruch und Antrag umfassten Widerruf nicht vor. Eine solche Auslegung des Widerspruchs und Antrags ist zumindest dann geboten, wenn ein konkludenter Widerruf angenommen würde. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des Widerrufs nicht vor. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist grundsätzlich widerrufbar, § 18 Abs. 1 WHG. Ihr kommt insoweit kein (absoluter) Bestandsschutz zu (vgl. zu Anlagen nach § 60 Abs. 1 WHG etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. Juni 1996 – 3 L 3433/93 –, juris Rn. 5). Zwar nennt § 18 Abs. 1 WHG keine weiteren Voraussetzungen für den Widerruf einer Erlaubnis. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Widerruf ohne weitere Voraussetzungen stets möglich ist. Die Voraussetzungen ergeben sich aus der allgemeinen Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes, wie sie insbesondere in §§ 1, 6 und 12 WHG zum Ausdruck kommen (vgl. zu § 7 Abs. 1 a. F. WHG unter Bezugnahme auf § 1a a. F. WHG schon BVerwG, Beschluss vom 8. September 1986 – 4 B 188.86 –, NVwZ 1987, 789). So gibt § 6 Abs. 1 Nummer 3 WHG vor, dass Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften sind, insbesondere mit dem Ziel, sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Das Gebot der schadlosen Abwasserbeseitigung richtet sich an jeden, der Abwasser beseitigt und umfasst grundsätzlich sämtliche Abwasserarten und Beseitigungsvorgänge (BT-Drs. 7/4546, S. 6). Der Begriff des Allgemeinwohls entspricht dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG zugrunde gelegten Begriff. Neben wasserwirtschaftlichen Belangen umfasst er auch Gesichtspunkte des öffentlichen Wohls wie etwa Natur- und Landschaftsschutz oder die Gesundheit der Bevölkerung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2011 – 4 N 10.2009, 4 N 10.2011, 4 N 10.2017 –, juris Rn. 14 ff.; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 13. Aufl. 2023, WHG § 55 Rn. 7 f.). Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen (vgl. aber zu den Einschränkungen auch grundlegend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 15 B 853/17 –, juris). Eine dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage widerspricht dem Wasserrecht, wenn den Anforderungen des § 57 WHG nicht Genüge getan wird oder eine Besorgnis der Grundwasserverunreinigung nach § 48 WHG besteht. Das WHG sieht grundsätzlich die zentrale Abwasserentsorgung durch juristische Person des öffentlichen Rechts vor. § 56 WHG schreibt vor, dass Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen ist, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind. Nach § 44 Abs. 1 LWG sind Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen (Satz 2). § 45 Abs. 2 LWG sieht vor, dass die Gemeinde in der Abwassersatzung für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile ihres Gebietes die Beseitigung von häuslichem Schmutzwasser durch Betrieb von Kleinkläranlagen auf die Grundstückseigentümerin oder -Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks übertragen kann, wenn die Übernahme des Schmutzwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist und eine gesonderte Beseitigung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Der Widerruf einer Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser in Grundwasser mittels einer privaten Kläranlage befindet sich mit diesen Zielen des WHG im Einklang, wenn dadurch ein Anschluss an das öffentliche Abwassersystem erreicht wird (vgl. zur Vorgängernorm des § 7 Abs. 1 a. F. WHG schon BVerwG, Beschluss vom 8. September 1986 – 4 B 188.86 –, NVwZ 1987, 789). Hierauf kann der Widerruf hier nicht gestützt werden. Durch den Widerruf kann der Anschluss an das öffentliche Abwassersystem nicht erreicht werden. Die Voraussetzung zur Entsorgung durch den Beseitigungspflichtigen, den ..., liegt, wie oben gezeigt, nicht vor. Eine Priorisierung der abflusslosen Grube gegenüber dem Einleiten des Abwassers in den Untergrund sieht das Wasserrecht nicht vor. Hierdurch kann kein über das jetzige Maß hinausgehender Anschluss an das öffentliche Abwassersystem erreicht werden. Dies bestätigt § 7 Abs. 4 Schmutzwasserbeseitigungssatzung. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung hat der Eigentümer sein Grundstück, soweit dieses nicht an die zentrale Schmutzwasseranlage anzuschließen ist, an die öffentliche Einrichtung zum Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Der Eigentümer ist verpflichtet, den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm bzw. das in der abflusslosen Grube anfallende Schmutzwasser dem ... bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang). Die Satzung des ... sieht demnach die gleichberechtigte Möglichkeit der Nutzung von Kleinkläranlagen und Sammelgruben vor, sofern ein Anschluss an die Schmutzwasseranlagen nicht möglich ist. Auch § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG sieht vor, dass die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen kann. Kleinkläranlagen sind demnach grundsätzlich zulässig, wenn ein Anschluss an Sammelanlagen nicht möglich ist. Sind aber Kleinkläranlagen grundsätzlich mit den Zielsetzungen des WHG vereinbar, so kann die Einleitung des Abwassers aus Kleinkläranlagen als solches nicht den Zielsetzungen des WHG widersprechen (zur eingeschränkten Zulässigkeit von Kleinkläranlagen in Abgrenzung zu einem zentralen Abwassersystem aber OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 15 B 853/17 –, juris). Der Widerruf kommt auch nicht in Betracht, weil die Einleitung des Abwassers dem Wohle der Allgemeinheit widerspräche. Die von dem Antragsgegner angeführte zu besorgende Verunreinigung des Grundwassers vermag grundsätzlich den Widerruf einer Erlaubnis zu tragen. Eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers steht der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis entgegen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Hiermit hat der Gesetzgeber mit den weiteren dem Schutze des Grundwassers dienenden Vorschriften vor dem Hintergrund der überaus großen Bedeutung desselben für den Wasserhaushalt insgesamt und seiner damit einhergehenden besonders ausgeprägten Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit eine materielle Schwelle zum Ausdruck gebracht, denen alle potentiell grundwasserschädlichen Vorhaben genügen müssen (so zu § 34 a. F. WHG BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 – IV C 89.77 –, juris). Schon dem Wortlaut nach liegt die Schwelle unterhalb einer ordnungsrechtlichen Gefahr. Zu besorgen ist eine schädliche Gewässerveränderung dann, wenn ihre Möglichkeit nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. OVG Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 20 A 499/16 –, juris Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 – IV C 89.77 –, juris Rn. 14). Eine solche, auf konkreten Feststellungen beruhende Prognose liegt hier jedoch gerade nicht vor. Zwar führt der Antragsgegner hier an, dass eine Gefährdung des Grundwassers zu besorgen sei. Worauf sich diese Annahme stützt, kann nicht nachvollzogen werden. Soweit auf den Wartungsbericht vom 4. März 2024 Bezug genommen wird, ergeben sich hieraus keine Gefährdungen für das Grundwasser. Es werden dort geringfügige Mängel angegeben. Diese betreffen die Sichtbarkeit bzw. Zugänglichkeit einiger Schächte. Eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit lässt sich aus dem Wartungsbericht nicht ableiten. Dann wäre auch keinesfalls nur von geringfügigen Mängeln die Rede. Der Wartungsbericht selbst verweist auf Anlagen, die dem Gericht jedoch nicht vorliegen. Auch auf Nachfrage hat der Antragsgegner keine weiteren Wartungsberichte oder den vollständigen Wartungsbericht übersandt. Insofern ist davon auszugehen, dass keine weiteren Feststellungen und Unterlagen vorliegen, aus denen sich eine Grundwassergefährdung folgern lässt. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit vorliege, da die Kleinkläranlage nicht der DIN 4621 entspräche, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. In der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Auflage enthalten, dass die Kleinkläranlage der DIN 4261 zu entsprechen hat. Nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die DIN 4261 mehrfach aktualisiert worden. Inwiefern die Kleinkläranlage nunmehr den neueren Vorgaben entspricht, kann dem Verwaltungsvorgang nicht entnommen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner oder der ... irgendwelche Auskünfte zur Kleinkläranlage in ihrem aktuellen Zustand eingeholt haben. Entsprechend finden sich in dem gegenständlichen Bescheid auch keine konkreten Ausführungen dazu, inwiefern der Zustand der Kleinkläranlage auf eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit schließen lassen könnte. So führt der Antragsgegner im Bescheid lediglich aus, dass die Abwassereinleitung den Anforderungen in keiner Weise entspräche. Der Sickerschacht sei nicht auffindbar bzw. zugänglich, die Ableitung des Abwassers bleibe unklar bzw. es stehe zu besorgen, dass eine Verunreinigung des Grundwassers erfolge. Konkrete Feststellungen, wieso die Kleinkläranlage den neueren Anforderungen nicht entspräche, lassen sich dem nicht entnehmen. Dabei ist durchaus zuzugeben, dass bei realitätsnaher Betrachtung zu besorgen ist, dass die in den 1960er Jahren installierte Kleinkläranlage modernen Anforderungen nicht genügt. Hierzu sind aber weitere Ermittlungen notwendig, um konkrete Feststellungen einer sachlich vertretbaren Prognose zugrunde zu legen. Ob die Anlage hier dem Stand der Technik entspricht, kann aber letztlich auch dahinstehen, da ein Widerruf sich zumindest nicht ohne weiteres hiermit begründen ließe. Sollte die Kleinkläranlage dem Stand der Technik nicht entsprechen und hierdurch das Wohl der Allgemeinheit gefährdet sein, so wäre der Widerruf unverhältnismäßig. Ein Widerruf aus diesem Grund setzt sich in Widerspruch zu dem hierfür vorgesehenen System des WHG in Verbindung mit dem LWG. Diese Gesetze sehen ein spezifisches Folgenregime vor, sollten Anlagen bzw. Verfahren zum Einleiten von Abwasser nicht dem Stand der Technik entsprechen. Das Einleiten von Abwasser in Gewässer darf nur nach Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, erfolgen, § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Entsprechen Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach § 57 WHG ordnet die Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen an, damit die Einleitungen innerhalb einer angemessenen Frist den Anforderungen entsprechen, § 47 LWG (vgl. auch § 57 Abs. 5 WHG). Durch einen Widerruf wäre eine Umgehung dieser Vorschriften möglich. Er kann daher nicht ohne weiteres ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig erlassen werden, sofern nicht begründete Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise notwendig machten. Dass Maßnahmen nach § 47 LWG auch einen Widerruf der Einleitungserlaubnis umfassen, schließt der Wortlaut aus. Die Behörde hat die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, damit die Einleitungen den Anforderungen entsprechen. Sollte der Widerruf der Einleitungserlaubnis möglich sein, so wäre gerade nicht sichergestellt, dass die Einleitung den Anforderungen entspricht. Die Einleitung wäre unterbunden. Es soll aber gerade die den Anforderungen entsprechende Einleitung sichergestellt werden (unklar dahingehend aber Kollmann/Mohr, Landeswassergesetz Schleswig-Holstein, April 2024, § 47 S. 2). Der Antragsgegner führt hier in dem Bescheid lediglich aus, dass eine Sanierung der Kläranlage nicht in Betracht zu ziehen sei. Besondere Umstände des Einzelfalls, die hier ausnahmsweise einen Widerruf erforderlich machten, sind nicht angeführt. Diese sind hier auch nicht anderweitig ersichtlich. Der Antragsteller hat seine Bereitschaft zur Sanierung und zur Erneuerung mehrfach betont. Er hat hierzu etwa auch die Installation einer neuen Kleinkläranlage, die ggf. alle Voraussetzungen erfüllen würde, angeboten. Aus welchen Gründen der Antragsgegner sich dem versperrt hat, ist nicht ersichtlich. Eine Begründung hat der Antragsgegner nicht mitgeteilt, außer, dass er für die Anlage keine Genehmigung erteilen würde. Dieser Einwand ist schon insoweit nicht nachvollziehbar, da Kleinkläranlagen als solche (anders als die Einleitung des Abwassers) nach § 60 WHG nicht genehmigungsbedürftig sind, sofern sie nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 WHG erfüllen und nach § 52 Abs. 1 Satz 2 LWG von der Genehmigungspflicht nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LWG ausgenommen sind. Die Genehmigungspflichtigkeit oder -fähigkeit bleibt für dieses Verfahren hier jedoch ohne Belang. Es ist nach § 47 LWG Aufgabe des Antragsgegners, den Antragsteller binnen angemessener Frist zur Herstellung des Stands der Technik unter Benennung entsprechender Maßnahmen zu verpflichten. Dieser Aufgabe kann er sich nicht durch eine Nutzungsuntersagung entziehen. Nichts anderes ergäbe sich, sollte die Nutzung der Kleinkläranlage als solche untersagt werden, weil sie nicht dem Stand der Technik entspräche. Zwar sind auch bezüglich Abwasseranlagen, die nicht den Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG genügen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Hierzu zählt über den Verweis von § 60 Abs. 1 Satz 1 WHG bei nicht genehmigungsbedürftigen Abwasseranlagen auf § 57 WHG der Stand der Technik. Allerdings handelt es sich auch bei § 60 Abs. 2 WHG nicht um eine Vorschrift, die ohne weitere Konkretisierung durch die Behörde vollziehbar wäre. Es bedarf ebenso eines konkretisierenden Verwaltungsaktes durch die Behörde, hier den Antragsgegner, der dazu auffordert, die Maßnahmen vorzunehmen, § 51 Abs. 2 LWG. Andere einen Widerruf tragende Gründe sind nicht ersichtlich. Als einen Widerruf tragende Gründe kommen grundsätzlich die in § 18 Abs. 2 WHG genannten Gründe in Betracht, die durch § 14 Abs. 1 Satz 2 LWG modifiziert werden. Diese Widerrufsgründe sind auch für die einfache Erlaubnis zu berücksichtigen. Denn wenn diese Widerrufsgründe bereits für die Bewilligung herangezogen werden können, so können sie erst recht für die einfache Erlaubnis herangezogen werden. Es ist nicht gerechtfertigt, der schwächeren Erlaubnis den stärkeren Bestandsschutz angedeihen zu lassen als der Bewilligung (vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 13. Aufl. 2023, WHG § 18 Rn. 11 m.w.N.). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LWG darf eine Bewilligung aus den in § 117 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 LVwG genannten Gründen widerrufen werden. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 LVwG kommt ein Widerruf in Betracht, wenn eine Auflage nicht bzw. nicht innerhalb einer gesetzten Frist eingehalten wurde. Die Nichteinhaltung von Auflagen ist hier weder gerügt noch anderweitig ersichtlich. Soweit Ziffer 14 der Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Erlaubnis die Einhaltung der DIN 1986 und DIN 4261 fordert, ist dies nicht als dynamischer Verweis in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen, sondern als Verweis auf die damals geltende Fassung. Im Übrigen ist, wie oben ausgeführt, nicht ersichtlich, ob und inwieweit die gegenständliche Anlage den Anforderungen genügt. Sollte diesen Anforderungen nicht genügt werden, so wäre wie oben gezeigt jedoch nicht ein Widerruf in Betracht zu ziehen, sondern die Aufforderung zur Einhaltung des Standes der Technik binnen angemessener Frist. Ein Widerruf nach § 117 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 LVwG kommt schon mangels nachträglich eingetretener Tatsachen, die der Erlaubnis entgegenstünden, nicht in Betracht. Ein Widerruf nach § 117 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 LVwG scheitert schon daran, dass der Antragsteller die wasserrechtliche Erlaubnis nutzt. Eine Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl durch den Widerruf nach § 117 Abs. 2 Nummer 5 LVwG ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Insbesondere eine Grundwasserverunreinigung ist, wie oben dargelegt, insbesondere in dem anzunehmenden erforderlichen Maße, nicht dargetan. Andere, einen Widerruf tragende Gründe aus dem WHG sind hier nicht ersichtlich. (c) Der Genehmigung kommt hinsichtlich der Gefahr einer Grundwasserverunreinigung eine Legalisierungswirkung zu. Ersichtlich war der genehmigenden Behörde objektiv der Umstand bekannt, dass durch veraltete oder nicht dem Stand der Technik entsprechende Anlagen eine Gefahr für das Grundwasser bestehen kann. Aus diesem Grund sind mehrere Auflagen enthalten, unter anderem zur Einhaltung der entsprechenden DIN, um die Anlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich bei dieser Gefahr um die Gefahr, der mit einer Genehmigungsbedürftigkeit der Wassereinleitung begegnet wird. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass die genehmigende Behörde diese Gefahr trotz Offensichtlichkeit nicht erkannt hat. b. Die Anordnung, den Ablauf der Kleinkläranlage wasserdicht zu verschließen sowie die Vorgabe, die Kleinkläranlage nur noch als abflusslose Sammelgrube zu benutzen ist offensichtlich rechtswidrig. Wie unter 1. gezeigt, erfolgt die Einleitung des Abwassers rechtmäßig aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die nicht rechtmäßig widerrufen wurde. Ist aber der Widerruf nicht rechtmäßig, so besteht schon deswegen keine Grundlage für die Anordnung des Verschlusses der Kleinkläranlagen. Insbesondere liegt hier, wie zuvor gezeigt, keine Gefahr im Sinne des § 100 Abs. 1 WHG vor. Soweit hierin eine Untersagung des Betriebs der Kleinkläranlage zu sehen wäre, scheidet dies aus den vorgenannten Gründen aus. Soweit die Kleinkläranlage nicht den Regeln der Technik entspricht, ist es Aufgabe der Behörde, binnen Fristsetzung die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, § 60 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 LWG. Als solche erforderliche Maßnahme kann aber nicht das Verschließen des Abflusses gewertet werden. Hierdurch wird die Kleinkläranlage stillgelegt. Es wird gerade nicht sichergestellt, dass die Anlage dem Stand der Technik genügen wird. Soweit der Antragsgegner gleichzeitig angibt, dass das Abwasser über den ... zu entsorgen sei, ist dies nicht als Anordnung, sondern als bloßer Hinweis auf den Anschluss- und Benutzungszwang durch den ... zu sehen. Ob und wie dieser durchgesetzt wird, ist nicht Aufgabe des Antragsgegners als untere Wasserbehörde, sondern erfolgt durch den .... Diesem Hinweis kommt daher keine Rechtswirkung zu. c. Aus der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Anordnungen folgt die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung. 3. Nach alledem war aufgrund der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Untersagung des Einleitens der Abwässer und der Anordnung des Abdichtens des Abflusses der Kläranlage sowie der Zwangsgeldandrohung dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Im Rahmen des Ermessens hat das Gericht Ziff. 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen) zugrunde gelegt. Hiernach ist für die wasserrechtliche Erlaubnis der wirtschaftliche Wert als Streitwert heranzuziehen. Dies hat das Gericht hier auch für die Untersagung herangezogen. Als wirtschaftlicher Wert hat das Gericht den durchschnittlichen jährlichen Wasserverbrauch von 44,9 m³ sowie die Gebühren für die Abfuhr des Abwassers aus einer Sammelgrube durch den ... nach Anl. 1 Ziff. 2.3 der Beitrags- und Gebührensatzung für die Schmutzwasserbeseitigung vom 5. Dezember 2024 in Höhe von 36,84 € pro Kubikmeter zugrunde gelegt. Hieraus ergibt sich ein wirtschaftlicher Wert von 1.654,12 €, der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist, Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013. Der Abdichtung des Abflusses kommt kein darüberhinausgehender eigener wirtschaftlicher Wert zu. Die Zwangsgeldandrohung bleibt gemäß Ziff. 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013 bei der Streitwertermittlung unberücksichtigt.