Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, über die Bewerbung des Klägers zum 35. Lehrgang der Luftfahrerschule für den Polizeidienst zur Ausbildung von Piloten/-innen und Flugtechnikern/-innen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Zulassung des Klägers zu einem Ausbildungslehrgang der Bundespolizei für Hubschrauberpiloten. Der Kläger ist Polizeimeister im Dienst der Beklagten. Er bewarb sich für den 35. Lehrgang der Luftfahrerschule für den Polizeidienst zur Ausbildung von Piloten/ -innen und Flugtechnikern/ -innen (Lehrgangszeitraum vom 28. Oktober 2013 bis Juni 2015). Der Kläger absolvierte die beiden ersten Stufen des Eignungsauswahlverfahrens. Am 29. Juli 2013 wurde er im Auftrag der Bundespolizei, die keine eigene flugmedizinische Untersuchungsstelle hat, im Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe in G. auf die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit I untersucht. Der Untersuchung lag als Maßstab die „Rahmenempfehlung für die Untersuchung von Polizeivollzugsbeamtinnen/ -beamten für den Flugdienst der Bundespolizei“ vom 19. April 2010 (BMI B I – 666 307/12, aktualisiert durch Erlass vom 19. September 2013; BMI Z II 2 – 3001/3 - zukünftig: Erlass) zu Grunde. Bei der durchgeführten MRT-Untersuchung wurde in Höhe des siebten Halswirbelkörpers (HWK 7) und des ersten Brustwirbelkörpers (BWK 1) eine Höhlenbildung im Zentralkanal mit einer Länge von 3,8 cm und einem Durchmesser von max. 2,2 mm nachgewiesen. Das Radiologische Gutachten vom 29. Juli 2013 bezeichnet diesen Befund als „Sichtbarer Zentralkanal / Hydromyelie“. Das von OTA Dr. K. G1. (Facharzt für Augenheilkunde) unterzeichnete Neurologische und Psychiatrische Gutachten vom 31. Juli 2013 nimmt diesen Befund auf und stellt nach dem ICD-10-Standard die Diagnose „Q06.4 Hydromyelie“. Die Verwendungsfähigkeitsanforderungen seien damit nicht erfüllt. Unter Hinweis auf die vorliegenden Befunde, die schriftliche Selbstauskunft des Probanden und die Anamneseerhebung sei die Begutachtung in den Fachgebieten Neurologie und Psychiatrie ohne eine fachärztliche Untersuchung erfolgt. Eine orientierende neurologische Querschnittsuntersuchung sei durch die Fachgruppe Orthopädie / Anthropometrie vorgenommen worden. In dem Orthopädischen / Anthropometrischen Gutachten des Dr. U. Q. vom 30. Juli 2013 wird die im MRT festgestellte Hydromyelie bei der Darstellung des neurologischen Status ebenfalls erwähnt. Zusammenfassend ist als Ergebnis festgehalten, dass die Anamnese und die körperliche Untersuchung keine Hinweise auf eine Erkrankung oder Veränderung auf dem neurologischen Fachgebiet ergeben hätten, die die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit einschränkten oder ausschlössen. Der MRT-Befundbericht des Rückenmarks werde durch den Neurologen gutachterlich gewürdigt. Das Flugmedizinische Begutachtungsergebnis vom 5. August 2013 stellte fest, dass der Kläger „nicht wehrfliegerverwendungsfähig“ sei. Zugleich wurde die zivile Tauglichkeitsklasse I (befristet bis zum 29. Juli 2014) zuerkannt. Unter dem 8. Oktober 2013 teilte das Bundespolizeipräsidium – nach Aktenlage ohne eine vorherige Befassung des Polizeiärztlichen Dienstes mit den Untersuchungsergebnissen – der personalverantwortlichen Direktion Bundesbereitschaftspolizei mit, dass der Kläger aufgrund des Ergebnisses der Fliegertauglichkeitsuntersuchung nicht berücksichtigt werden könne. In einer Stellungnahme vom 18. Februar 2014 stellte Frau Dr. med. C. vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Bundespolizei die Fluguntauglichkeit des Klägers nach den Kriterien der Bundespolizei fest. Zur Begründung verwies sie allein auf das Urteil der Bundeswehr zur Wehrfliegerverwendungsfähigkeit. Unter dem 13. Oktober 2014 ergänzte sie diese Stellungnahme und führte aus, dass beim Kläger eine Hydromyelie vorliege. Dies sei eine angeborene oder erworbene Höhlenbildung im Rückenmark, die nicht zwingend Symptome verursachen müsse. Durch Druckverhältnisse im Liquorraum des Rückenmarks könne diese Höhle jedoch an Größe zunehmen und jederzeit symptomatisch durch Druck auf einzelne Nerven werden (Kopf-, Nackenschmerzen, Muskelschwäche, Taubheitsgefühl in Armen/Händen und Schwindel). Da diese Symptome sowohl schleichend als auch akut eintreten könnten, sei die Flugsicherheit nicht gewährleistet. Diese Erkrankung mache den Kläger für den Flugdienst der Bundespolizei fluguntauglich. In einer weiteren ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 7. Januar 2015 stellte Frau Dr. med. C. fest, dass die Hydromyelie – anders als die Syringomyelie – zwar nicht progredient sei, gleichwohl eine Rolle als prädisponierender Faktor für die Entstehung einer Syringomyelie spielen könne. Für die Hydromyelie seien asymptomatische Verläufe sowie Verläufe mit unspezifischen Symptomen bis hin zu nicht neuropathischen Schmerzen, dissoziierten Sensibilitätsstörungen, subjektiven Gangstörungen, Ataxie und vegetativen Symptomen beschrieben. Für die Bewertung der Flugtauglichkeit im Flugdienst der Bundespolizei sei es unerheblich, ob eine Hydromyelie oder eine Syringomyelie vorliege, da in beiden Fällen pathologische Fehlbildungen des zentralen Nervensystems vorlägen. Gegen die Nichtzulassungsentscheidung des Bundespolizeipräsidiums, von der der Kläger (erst) unter dem 14. April 2014 unterrichtet worden war, legte er unter dem 9. Mai 2014 Widerspruch ein, den das Bundespolizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2014 zurückwies. Zur Begründung führte es aus, es bestehe kein Anlass, die Entscheidung über die Fluguntauglichkeit, die der zuständige Arzt – insoweit wird fälschlicherweise der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G2. M. benannt – getroffen habe, in Frage zu stellen. Aus dem Erlass ergebe sich eine Einschätzungsprärogative zugunsten des beurteilenden Polizeiärztlichen Dienstes. Gemessen daran sei der Kläger gesundheitlich nicht geeignet, da bei ihm eine befundursächlich höhere Risikogefährdung einer zukünftigen Erkrankung festgestellt worden sei, die zur Fluguntauglichkeit führe. So sei er zwar nach der JAR-FCL 3 (Joint Aviation Requirements Flight Crew Licencing 3) und der zentralen Dienstvorschrift der Bundeswehr als „wehrfliegerverwendungsfähig“ begutachtet worden. Diese Anforderungen würden jedoch für eine Ausbildung im Bundespolizei-Flugdienst nicht genügen, da bei der JAR-FCL 3 ausschließlich die Tauglichkeit für das Untersuchungsintervall im Fokus stehe, wo hingegen die Bundespolizei aufgrund der hohen Investitionen in die Aus- und Fortbildung eine jahrzehntelange Verwendung bis zur Pensionierung anstrebe. Im Erlass werde auch eindeutig festgehalten, dass die dortigen Eignungskriterien dazu führen könnten, dass es Bewerber geben könne, die zwar nach der JAR-FCL 3 tauglich seien, nicht aber für den Flugdienst der Bundespolizei. Es obliege dem Dienstherrn, für seinen Bereich über die gesetzlichen Normen hinausgehende Kriterien für die Fliegertauglichkeit festzulegen. Der Kläger hat am 21. Juli 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe das ihr im Rahmen der Beurteilungsermächtigung zustehende Ermessen unter Berücksichtigung der geltenden ermessenbindenden Richtlinien nicht fehlerfrei ausgeübt. So sei bereits die Diagnose fehlerhaft. Er leide nicht an einer Hydromyelie, sondern habe einen „persistierenden Zentralkanal“, der keine pathologische Veränderung sei. Es handele sich um eine angeborene Erweiterung des Zentralkanals des Rückenmarks verbunden mit einer Flüssigkeitsansammlung. Er habe keinen Wirbelsäulenschaden und sei im Übrigen symptom- und schmerzfrei. Für ihn sei nicht verständlich, weshalb die Diagnose Hydromyelie die Fluguntauglichkeit bedinge. Dies habe die Beklagte auch nicht nachvollziehbar belegt. Die Hydromyelie sei eine Unterart der Syringomyelie, unterscheide sich von dieser aber in dem wesentlichen Merkmal, dass die Hydromyelie nicht progredient sei, d. h. der (Krankheits-) Verlauf sei nicht fortschreitend. Die Beklagte differenziere in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Prof. Dr. med. U. M. N. (Leitender Oberarzt der Klinik für Neurochirurgie des Bundeswehrkrankenhauses V. ) habe in seinen ärztlichen Stellungnahmen vom 22. Mai 2015, vom 3. November 2015 und vom 6. Juli 2016 bestätigt, dass die Höhlenbildung keinen Krankheitswert habe und aus neurochirurgischer Sicht keine Bedenken gegen die Verwendung als Hubschrauberpilot bestünden. Auch Frau Dr. med. X. verneine in ihrer Neurologischen / Neurochirurgischen Stellungnahme vom 31. Juli 2016 das Vorliegen einer pathologischen Veränderung. Es fehle daher an einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass bei ihm tatsächlich eine Syringomyelie eintrete und er deshalb dauerhaft dienstunfähig werde. Der Kläger hatte ursprünglich den Antrag angekündigt, unter Aufhebung des Bescheids vom 14. April 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2014 die Beklagte zu verpflichten, ihn zum 35. Lehrgang der Bundespolizei zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten und Flugtechnikern zuzulassen. Nachdem der streitgegenständliche Lehrgang im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bereits beendet war, hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, ihn zum 35. Lehrgang der Bundespolizei zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten/-innen und Flugtechniker/-innen zuzulassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der Bescheide verwiesen und weiter ausgeführt, es sei notwendig, dass der Erlass über die Eignungskriterien für den zivilen Flugdienst (JAR-FCL 3) hinausgehe. Die Kriterien der JAR-FCL 3 seien auf den Zeitraum bis zur nächsten Untersuchung angelegt, während die Beklagte aufgrund der hohen Ausbildungskosten und der deutlich längeren Einsatzzeiten einen längeren zeitlichen Maßstab angelegen müsse. Zudem sei der Flugdienst bei der Bundespolizei körperlich wesentlich belastender als die zivile Tätigkeit als Berufshubschrauberpilot. Die Piloten der Bundespolizei müssten schwere Schutzhelme und Bildverstärkerbrillen tragen, die erheblich auf die Wirbelsäule einwirken würden. Der Kläger erfülle zwar die zivilen Standards zur Flugtauglichkeit, nicht jedoch die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Flugdienst der Bundespolizei. Grund hierfür sei die diagnostizierte Hydromyelie, die eine pathologische Veränderung des Nervensystems darstelle. Ob aktuell eine Beschwerdefreiheit bestehe, sei für die Prognoseentscheidung unerheblich, da sich diese auf einen deutlich längeren Zeitraum erstrecke. Erneute ärztliche Einschätzungen vom 13. Oktober 2014 und 7. Januar 2015 würden an der Fluguntauglichkeit festhalten. Auf eine Abgrenzung zur Syringomyelie komme es nicht an. Der vorliegende medizinische Befund lasse eine dauerhafte, berufliche Tätigkeit als Einsatzpilot aufgrund des latent bestehenden Sicherheitsrisikos nicht zu. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei nach Beendigung des 35. Lehrgangs als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, da der Kläger weiterhin an einer entsprechenden Ausbildung interessiert sei und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliege. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Beklagte habe dem Kläger zu Recht die Teilnahme an dem Lehrgang aufgrund der fehlenden Fliegertauglichkeit versagt. Der Dienstherr könne im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Voraussetzungen für die Teilnahme an (Fach-) Verwendungsausbildungen u. a. in gesundheitlicher Hinsicht bestimmen und entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Beamte diesen Anforderungen genüge. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte auf dieser Tatsachengrundlage im Rahmen der ihr eingeräumten, verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsermächtigung den Schluss auf eine fehlende gesundheitliche Eignung gezogen habe. Der Kläger habe zwar keine Erkrankung der Wirbelsäule mit neurologischen Symptomen, die im Erlass ausdrücklich Erwähnung finde. Der Dienstherr sei jedoch berechtigt, über die ausdrücklich aufgelisteten Erkrankungen hinaus bei einer bestimmten Diagnose die fehlende gesundheitliche Eignung anzunehmen. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Fluguntauglichkeit mit dem bei der Untersuchung festgestellten sichtbaren Zentralkanal im Spinalkanal begründet werde. Unerheblich sei, wie diese „Veränderung“ bezeichnet werde und ob sie einen aktuellen Krankheitswert habe oder progredient sei. Die Beklagte habe unter Hinweis auf die Feststellung des Arbeitsmedizinischen Dienstes vom 7. Januar 2015, wonach die diagnostizierte Fehlbildung eine mögliche Rolle als prädisponierender Faktor für die Entstehung einer Syringomyelie darstelle, die Fluguntauglichkeit annehmen dürfen. Hierin liege das über ein herkömmliches Alltagsrisiko hinausgehende Risiko einer Erkrankung, die sich im Einzelfall negativ auf die Flugsicherheit auswirken könne. Diese Einschätzung werde seitens des Klägers auch nicht mit den von ihm vorgelegten Gutachten widerlegt. Es sei gerechtfertigt, wenn die Beklagte einen strengeren Maßstab an die gesundheitliche Eignung stelle als das BVerwG in seiner Rechtsprechung zur Lebenszeiternennung eines Beamten auf Probe. Zur Begründung der zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, er habe durch Vorlage entsprechender Gutachten / Stellungnahmen belegt, dass er nicht an einer Hydromyelie leide. Die im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Jahr 2013 getroffene Diagnose sei falsch. Unabhängig davon sei eine Hydromyelie nicht prädisponierend für eine Syringomyelie. Es gebe keine einzige Fallbeschreibung, in der ein erweiterter Zentralkanal spontan in eine Syringomyelie übergegangen sei. Dies werde durch eine fachmedizinische Stellungnahme des Dr. S. vom 27. August 2016 bestätigt. Insgesamt sei nicht zu erwarten, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine deutlich geringere als die typischerweise zu erwartende Lebensdienstzeit als Hubschrauberpilot aufweisen werde. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, über die Bewerbung des Klägers zum 35. Lehrgang der Luftfahrerschule für den Polizeidienst zur Ausbildung von Piloten/ -innen und Flugtechnikern/ -innen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte, die trotz ordnungsgemäßer Ladung (s. u.) nicht zu der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erschienen ist, stellt keinen Antrag. Der Sache nach begehrt sie aber die Zurückweisung der Berufung und begründet dies wie folgt: Ihre Entscheidung über die gesundheitliche Nichteignung basiere auf fundierten medizinischen Tatsachengrundlagen. Der Kläger habe unstreitig eine Höhlenbildung im Rückenmark. Die Bezeichnung des Befundes als Hydromyelie sei vorliegend unerheblich. Die getroffene Diagnose genüge, damit die Beklagte im Rahmen ihres Organisationsermessens die gesundheitliche Eignung auch ohne aktuelle Symptome verneinen könne. Der Dienstherr sei bei seiner Entscheidung verpflichtet, unnötige gesundheitliche Risiken für den jeweiligen Beamten und darüber hinaus für die Bevölkerung zu vermeiden, und dürfe daher den Anspruch an die gesundheitliche Tauglichkeit erhöhen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung einschließlich der Anhörung des Sachverständigen und sachverständigen Zeugen Prof. Dr. N. wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 16. Februar 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über den Rechtsstreit konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten entschieden werden. Diese wurde form- und fristgerecht geladen und in der Ladung wurde auf die Möglichkeit der Verhandlung bei Ausbleiben eines Beteiligten hingewiesen, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 113 Abs. 5 VwGO zulässig. Vgl. zur analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach erledigter Verpflichtungsklage: Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113, Rn. 303 ff. Danach kann ein Kläger, nachdem sich sein Verpflichtungsbegehren erledigt hat, die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Ablehnung feststellen lassen, wenn er hieran ein berechtigtes (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das zunächst verfolgte Verpflichtungsbegehren des Klägers, ihn unter Aufhebung des Bescheids vom 14. April 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2014 zum 35. Lehrgang der Bundespolizei zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten und Flugtechnikern zuzulassen, hat sich durch Zeitablauf erledigt. Der 35. Lehrgang begann im Oktober 2013 und endete im Juni 2015. Der Kläger hat an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung auch ein berechtigtes Interesse. Das erforderliche (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse kann sich aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017– 1 WB 47.15 –, juris, Rn. 22, m. w. N. Vorliegend besteht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung wegen der geltend gemachten Wiederholungsgefahr. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Klägers zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme. Entscheidend ist die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017– 1 WB 47.15 –, juris, Rn. 24, m. w. N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113, Rn. 311. Eine derartige Wiederholungsgefahr liegt vor. Die begehrte Feststellung trägt zur Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftiger Zulassungsentscheidungen bei. Denn es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch zukünftige Anträge des Klägers auf Zulassung zu der Hubschrauberpilotenausbildung der Beklagten mit der vorliegend umstrittenen Begründung abgelehnt werden, er sei wegen einer Hydromyelie gesundheitlich ungeeignet. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil sich der Kläger in künftigen Fällen jeweils mit einem anderen Bewerberfeld messen müsste. Dieser Umstand führt nicht zu einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Voraussetzungen. II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet. Dies setzt voraus, dass die Verpflichtungsklage im Zeitpunkt der Erledigung Erfolg gehabt hätte, d. h. ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes bzw. auf Neubescheidung des Antrags zu diesem Zeitpunkt bestand. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113, Rn. 314, auch zur Tenorierung im Erfolgsfall. Dies war der Fall. Der Kläger hatte einen Anspruch auf Neubescheidung über seine Bewerbung auf Zulassung zum Lehrgang zur Ausbildung von fliegendem Personal der Bundespolizei. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2014 war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Beklagte ist den an eine Auswahlentscheidung zu stellenden Anforderungen (dazu 1.) nicht gerecht geworden (dazu 2.). 1. Für die Auswahlentscheidung für den Zugang zu einer besonderen Fachverwendung gelten die gleichen Grundsätze wie für den Zugang zu einem (üblichen) Aufstiegsverfahren. Zwar geht es insoweit nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Die Teilnahme an der Ausbildung und deren erfolgreicher Abschluss bilden aber die notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Beamter Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind [vgl. hier § 12 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (BPolLV). i. V. m. Anlage 2 zu § 12 BPolLV]. Erfüllt er die normativen Voraussetzungen nicht, ist das Erreichen eines statusrechtlichen Amtes der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos. Die Auswahl für die Ausbildung kommt damit in ihren Wirkungen einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe. Beim Flugdienst der Bundespolizei handelt es sich um eine solche besondere Fachverwendung im Sinne des § 12 BPolLV. Vgl. zuletzt zu den Auswahlanforderungen in einem Aufstiegsverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 1 B 1395/17 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.; ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 18. August 2016 – 6 ZB 15.1933 –, juris, Rn. 6, und vom 6. Mai 2014 – 6 CE 14.422 –, juris, Rn. 7; VG München, Beschluss vom 29. Januar 2014 – M 21 E 13.4960 –, juris, Rn. 27. Vor diesem Hintergrund muss schon das Auswahlverfahren für die Ausbildung dem Leistungsgrundsatz genügen. Der Dienstherr ist damit insbesondere den rechtlichen Bindungen nach Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Geeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen und psychischen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Diese Anforderungen, die den Maßstab für die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit bilden, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten der Laufbahn zu orientieren hat. Subjektive Rechte der Beamten werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013– 2 C 12.11 –, juris, Rn. 12, und Bay. VGH, Beschluss vom 18. August 2016 – 6 ZB 15.1933 –, juris, Rn. 7. Ein solcher Beurteilungsspielraum steht dem Dienstherrn dagegen bei der anschließenden Frage, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, nicht zu. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013– 2 C 16.12 –, juris, Rn. 19, und vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, juris, Rn. 24 ff. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Untersuchung dienstfähigen Beamten kann im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013– 2 C 12.11 –, juris, Rn. 13. Die für die Bewertung der gesundheitlichen Eignung erforderliche Prognoseentscheidung ist insgesamt mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Einschätzung der gesundheitlichen Entwicklung, sondern auch im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt. Vielfach ist auch die Wechselwirkung und damit Ursächlichkeit einzelner Faktoren für das Risiko schwerwiegender Symptombildungen noch nicht sicher erforscht. Die prognostische Beurteilung über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Bewerbers ist deshalb von einem Mediziner aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage zu treffen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, ist die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze maßgeblich. Auf dieser Grundlage hat dann der Dienstherr die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015– 2 C 37.13 –, juris, Rn. 12, vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, juris, Rn. 20, 25, 30 und 31, und vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, juris, Rn. 11 und 14 ff. Die gesundheitliche Eignung kann nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Beamte werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden müssen oder aber bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Die wahrscheinlich zu erwartenden Fehlzeiten müssen in der Summe ein Ausmaß erreichen, das einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit etliche Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gleichkommt, so dass das angemessene Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit voraussichtlich spürbar gestört ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013– 2 C 16.12 –, juris, Rn. 23. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn für die Richtigkeit dieser Annahme (frühzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder umfassende krankheitsbedingte Fehlzeiten) nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht maßgeblich in Betracht kommen. Bloße Zweifel des Dienstherrn an der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers sind unerheblich. Lassen sich eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder umfassende Fehlzeiten weder feststellen noch ausschließen („non liquet“), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013– 2 C 16.12 –, juris, Rn. 22 ff., und vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, juris, Rn. 16 ff. 2. In entsprechender Anwendung dieser Grundsätze auf die hier (nur) inmitten stehende Frage der dauerhaften Fliegertauglichkeit ist die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig, den Kläger wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht zum Lehrgang der Bundespolizei zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten und Flugtechnikern zuzulassen und damit von der entsprechenden besonderen Fachverwendung (im Flugdienst der Bundespolizei als Pilot gemäß § 12 BPolLV i. V. m. Anlage 2) auszuschließen. Die Beklagte hat die körperlichen Anforderungen an Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Flugdienst der Bundespolizei in den „Rahmenempfehlungen für die Untersuchung von Polizeivollzugsbeamtinnen/ -beamten für den Flugdienst der Bundespolizei“ vom 19. April 2010 (BMI B I – 666 307/12; aktualisiert durch die Fassung vom 19. September 2013; BMI Z II 2 – 3001/3 – zukünftig: Erlass) niedergelegt. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Organisationsermessens überschritten hat (dazu a)). Der Erlass regelt nicht ausdrücklich, dass die gesundheitliche Eignung beim bloßen Bestehen einer Hydromyelie entfällt (dazu b)). Für die getroffene Prognose, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den gesundheitlichen Anforderungen an einen Hubschrauberpiloten der Bundespolizei (innerhalb der kalkulierten Einsatzdienstzeiten) nicht genügen wird, fehlt es an einer ausreichenden, fundierten medizinischen Tatsachengrundlage (dazu c)). a) Die Beklagte hat im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens in dem o. a. Erlass zulässigerweise abstrakt-generelle Vorgaben aufgestellt, die ein Bewerber für die Ausbildung im Flugdienst der Bundespolizei erfüllen muss. Dass sie dabei die weiten Grenzen des Organisationsermessens überschritten hätte, ist nicht zu erkennen. Die Grenzen des Organisationsermessens werden nicht dadurch überschritten, dass die Beklagte für den Prognosezeitraum anders als bei der zivilen Tauglichkeit nach JAR-FCL 3 nicht nur auf das Zeitfenster bis zur nächsten Folgeuntersuchung abstellt und damit (eingeschränkte) Eignungsurteile unter dem Vorbehalt zukünftiger Kontrolluntersuchungen ausschließt. Insoweit steht zwar nicht das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestand des Beamten im Vordergrund. Denn der Bundespolizist, der als Hubschrauberpilot dienstunfähig ist, muss nicht zwangsläufig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. In einem solchen Fall ist vorrangig der Einsatz in anderen Bereichen der Beklagten zu prüfen und dürfte in aller Regel auch möglich sein. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. August 2016 – 6 ZB 15.1933 –, juris, Rn. 14, und vom 6. Mai 2014 – 6 CE 14.422 –, juris, Rn. 7. Vielmehr geht es um die Feststellung der Befähigung des Bewerbers im Hinblick auf ein zukünftiges spezielles, besonders gefahrgeneigtes Aufgabengebiet. In diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass der Dienstherr verpflichtet ist, (unnötige) gesundheitliche Risiken für den jeweiligen Beamten und darüber hinaus für die Bevölkerung zu vermeiden. Zusätzlich darf der Dienstherr auch anstreben, dass sich die Kosten der Ausbildung durch eine entsprechende Einsatzdauer rechtfertigen. Die besonderen berufsbedingten Belastungen, die auf den Beamten in dieser speziellen Fachverwendung einwirken, rechtfertigen auch die Entscheidung der Beklagten, höhere gesundheitliche Anforderungen an die Bewerber als im zivilen Bereich zu stellen. Die besonderen körperlichen Belastungen als Hubschrauberpilot führen häufig zu körperlichen Beschwerden und Einsatzeinschränkungen. Vgl. Pippig, MRT-Veränderungen der Wirbelsäule bei asymptomatischen Pilotenanwärtern, in Flug- und Reisemedizin, 2016, S. 222 ff. Um dieses Risiko möglichst gering zu halten, dürfte es vom Organisationsermessen gedeckt sein, dass die Beklagte bei bestimmten gesundheitlichen Vordispositionen mit oder auch (noch) ohne eigenständigen Krankheitswert die gesundheitliche Eignung im Erlasswege allgemein verneint, wenn diese aufgrund der besonderen berufsbedingten Belastungen zu Einsatzeinschränkungen führen können. Es kann vorliegend offen bleiben, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab die Beklagte bei dieser abstrakten Risikoabschätzung anzuwenden hat und ob das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Eignungsentscheidung im Einzelfall an die Risikoabschätzung der Beklagten gebunden wäre. Denn die Beklagte hat in Bezug auf die von ihr hier zugrunde gelegte Hydromyelie keine solche allgemeine Erlassregelung getroffen. b) Der Erlass sieht nicht vor, dass der Befund Hydromyelie – unterstellt diese Diagnose hätte Bestand (vgl. unter c) aa)) – zur Fluguntauglichkeit führt. Nach dem Erlass sind zunächst die Eignungskriterien für den zivilen Flugdienst (JAR-FCL 3) für den Tauglichkeitsgrad Klasse I (Berufshubschrauberpilot/ -in) Ausgangspunkt für die gesundheitlichen Anforderungen. Nach Abschnitt B (Flugmedizinische Tauglichkeitsanforderungen Klasse 1) Ziffer 3.210 Abs. b Unterabs. 5 der JAC-FCL 3 ist zunächst besondere Aufmerksamkeit auf Verletzungen des Rückenmarks zu legen. Ziffer 1 des Anhangs 11 zu den Abschnitten B und C JAR-FCL 3 bestimmt, dass jede bestehende oder progrediente Erkrankung des Nervensystems, die eine deutliche Behinderung verursacht hat oder wahrscheinlich verursachen kann, untauglich macht. Bei einer Anamnese von Rückenmarksverletzungen erfolgt die Beurteilung in Verbindung mit den Bestimmungen für die Untersuchung des Bewegungsapparates (Ziffer 7 des Anhangs 11 zu den Abschnitten B und C JAR-FCL 3). Gemessen daran war der Kläger– auch nach Ansicht der Beklagten – nicht fluguntauglich. Dem Flugmedizinischen Begutachtungsergebnis ist im Gegenteil ausdrücklich zu entnehmen, dass der Kläger die gesundheitlichen Anforderungen der JAR-FCL 3 erfüllt hat und zivil flugtauglich Klasse I gewesen ist. Auch aus den über die Regelungen des JAR-FCL 3 hinausgehenden Anforderungen des Erlasses lässt sich die Fluguntauglichkeit des Klägers nicht begründen. Der Erlass sieht für die Erstuntersuchung hinsichtlich Psychiatrischer / Neurologischer Erkrankungen eine neurologische Untersuchung (z. B. Hirnnerven, MER, Gleichgewicht), ein EEG und eine Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels vor; hinsichtlich des Bewegungsapparates verlangt er u. a. eine MRT von Hals- und Lendenwirbelsäule. Ausdrückliche (Nicht-) Eignungskriterien, die in Zusammenhang mit bestimmten, dem neurologischen Spektrum zuzuordnenden Rückenmarkserkrankungen oder -veränderungen stehen, werden nicht aufgeführt. Hieran hat auch die Ergänzung des Erlasses im Jahr 2013 nichts geändert. Diese sieht konkretisierende Anforderungen an die Sehfähigkeit sowie Erkrankungen / Veränderungen der Wirbelsäule vor, die zur Untauglichkeit führen. Ausführungen zu Veränderungen des Rückenmarks finden sich (auch hier) nicht. c) Die Beklagte durfte dem Kläger nicht wegen der festgestellten Erweiterung des Zentralkanals des Rückenmarks die gesundheitliche Eignung absprechen. Der Senat ist nach Auswertung aller ihm zugänglichen Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger einen sog. Persistierenden Zentralkanal hat. Dieser hat ungeachtet seiner diagnostischen Zuordnung keinen Krankheitswert und ist auch nicht progredient, entwickelt sich also nicht schon aus sich heraus raumgreifend fort. Ob dieser Befund – mit der Beklagten – als Hydromyelie bezeichnet werden kann, ist offen (dazu aa)). Es fehlt ferner an einer ausreichend gesicherten Tatsachengrundlage für die Annahme der Beklagten, es sei insbesondere mit Blick auf die körperlichen Belastungen der vom Kläger angestrebten Tätigkeit als Hubschrauberpilot bei der Bundespolizei überwiegend wahrscheinlich, dass sich sein Zustand zu einer – die Dienstfähigkeit maßgeblich beeinträchtigenden – sog. Syringomyelie im Sinne einer progredienten zystischen Formation im Rückenmark mit Krankheitswert entwickeln werde. Die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse sprechen nicht im Ansatz dafür, dass ein Persistierender Zentralkanal auch nur prädisponierend für das Entstehen einer Syringomyelie wäre (dazu bb)). aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass beim Kläger ein sichtbarer Zentralkanal in Höhe des siebten Halswirbelkörpers (HWK 7) und des ersten Brustwirbelkörpers (BWK 1) mit einer Länge von 3,8 cm und einem Durchmesser von max. 2,2 mm vorliegt. Der Senat hat nach Auswertung der herangezogenen wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie aufgrund der beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen und der nachvollziehbaren und schlüssigen Aussage des sachverständigen Zeugen und Sachverständigen Prof. Dr. N. in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung erlangt, dass der Kläger einen sog. Persistierenden bzw. Patenten Zentralkanal hat. Die dem Senat vorliegenden – ausreichend fundierten – wissenschaftlichen Erkenntnisse, vgl. etwa: Klekamp, „Syringomyelie“, in: Moskopp/Wassmann, Neurochirurgie, 2. Auflage 2015, S. 692 ff.; Vandertop, „Syringomyelia“, in: Neuropediatrics 2014; 45: 3 ff.; Müller vom Hagen, „Differenzierung von Hydromyelie und Syringomyelie auf der Basis magnetresonanztomographischer, elektrophysiologischer und klinischer Untersuchungen“, Inaugural-Dissertation, Tübingen, 2011, erlauben allerdings keine eindeutige Aussage dazu, ob dieser Zustand diagnostisch (auch) als Hydromyelie bezeichnet werden kann. Der Begriff „Hydromyelie“ ist – wie auch der Begriff Syringomyelie – in der wissenschaftlichen Diskussion nicht eindeutig einem bestimmten Zustands- oder Krankheitsbild zugeordnet. Es finden sich vielmehr divergierende Auffassungen dazu, ob und welche Befunde am Zentralkanal oder dem funktionalen Gewebe des Rückenmarks differenzialdiagnostisch als Hydromyelie („Wasser im Rückenmark“) bzw. als Syringomyelie („flötenartige Formation im Rückenmark“) zu bezeichnen sind oder ob es sich bei einem der beiden Begriffe um einen Oberbegriff für alle Befunde dieser Art handelt. In diese letzte Richtung gehen etwa die Überlegungen von Prof. Dr. Vandertop, der – allerdings unter ausdrücklichem Ausschluss des sog. Persistierenden Zentralkanals – die Syringomyelie als Oberbegriff wählt, und die (ursprünglich) von der Arbeitsmedizinerin der Beklagten, Dr. C. , vertretene Auffassung, die Hydromyelie sei eine Unterform der Syringomyelie (Ergänzende medizinische Stellungnahme vom 7. Januar 2015). Die insoweit interessierenden Zustände zeichnen sich alle dadurch aus, dass sie mit einer bildlich darstellbaren Erweiterung des – auch beim aktuellen technischen Stand im Normalfall selbst auf MRT-Aufnahmen in der Regel nicht sichtbaren – Zentralkanals des Rückenmarks bzw. einer Höhlenbildung im funktionalen Gewebe des Rückenmarks einhergehen. Sie weisen jedoch hinsichtlich ihrer Ursachen und ihrer körperlichen Auswirkungen erhebliche Unterschiede auf. Vereinfachend kann zwischen angeborenen und nachträglich entstandenen Höhlenbildungen (Wasseransammlungen) im funktionalen Gewebe des Rückenmarks unterschieden werden. Die nachträglich entstandenen Höhlenbildungen entwickeln sich – wie Prof. Dr. N. in der mündlichen Verhandlung einleuchtend erläutert hat – aufgrund von Störungen in der regelgerechten Pulsation des Nervenwassers und nachfolgenden Flüssigkeitsstauungen. Sie beruhen auf äußeren Umständen wie etwa Tumoren, Zysten, Entzündungen, Unfällen oder anderen Traumen. Sie sind regelmäßig mit sich zunehmend verschlimmernden neurologischen Symptomen verbunden und haben daher auch Krankheitswert. Es scheint in der wissenschaftlichen Diskussion – soweit ersichtlich – jedenfalls eine weite Übereinstimmung zu bestehen, solche nachträglichen Höhlenbildungen im Rückenmark als Syringomyelien zu bezeichnen. Dies steht auch mit der Definition der Syringomyelie in der Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (Version 2016 – ICD 10) als sonstige Krankheit des Rückenmarks (G95.-) in Einklang. Prof. Dr. Klekamp, neben Prof. Dr. N. einer der wenigen deutschen Spezialisten für die hier inmitten stehenden Zustands- bzw. Krankheitsbilder (so der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat), hat allerdings wohl ein – auch gegenüber Prof. Dr. N. und Prof. Dr. Vandertop – engeres, nämlich nur auf bestimmte zystische Formationen beschränktes Verständnis der Syringomyelie. Er erarbeitet im zitierten Lehrbuchbeitrag für die auf äußeren Ursachen im weitesten Sinne beruhenden Veränderungen folgerichtig eine deutlich differenziertere Begrifflichkeit. Die angeborenen Erweiterungen des Rückenmarks haben ihren Grund dagegen in einer vom regelmäßigen Verlauf abweichenden frühembryonalen und-kindlichen Entwicklung. Der Zentralkanal des Rückenmarks bildet und schließt sich in der Regel schon im Frühstadium der embryonalen oder fötalen Entwicklung. Bei der Geburt und bei sehr jungen Menschen ist er noch zu sehen, er obliteriert (verschließt sich) jedoch mit zunehmenden Alter. Schließt sich der Zentralkanal nicht oder nicht vollständig, besteht der entsprechende frühkindliche Zustand fort, d. h. er persistiert. Das Spektrum solcher Zustände reicht abhängig vom Grad der Obliteration von pathologischen Fehlbildungen (etwa der sog. offene Rücken bzw. spina bifida) bis zu bloßen Normvarianten. Eine solche nicht pathologische Normvariante ist der erst aufgrund des technischen Fortschritts häufiger – regelmäßig zufällig – festgestellte, asymptomatische und nicht pathologische sog. Persistierende oder Patente Zentralkanal, bei dem auch in fortgeschrittenem Alter in Teilabschnitten des Rückenmarks ein (nur) mit moderner Bildgebung noch sichtbarer Zentralkanal besteht. Es ist wissenschaftlich hinreichend geklärt, dass ein Persistierender Zentralkanal – anders als die (weit verstandene) Syringomyelie – nicht progredient ist. Zuletzt ist dies der vom Kläger vorgelegten fachmedizinischen Stellungnahme des Dr. S. vom 27. Juni 2016 zu entnehmen. Ihre anderslautende, noch unter dem 13. Oktober 2014 vertretene Ansicht hat Frau Dr. C. vom Polizeiärztlichen Dienst in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Januar 2015 aufgegeben. Auch sie geht daher – anders als zuvor – nicht mehr davon aus, dass sich solche Erweiterungen des Zentralkanals von sich aus aufgrund der Druckverhältnisse im Liquorraum des Rückenmarks vergrößern und jederzeit durch Druck auf einzelne Nerven Symptome wie Kopf-, Nackenschmerzen, Muskelschwäche, Taubheitsgefühl in Armen / Händen und Schwindel, auftreten können. Ewas anderes folgt auch nicht aus ihrer – unbelegten – Behauptung, es gebe bei der – nach ihrem Verständnis wohl auch den Persistierenden Zentralkanal umfassenden – Hydromyelie asymptomatische Verläufe und Verläufe mit unspezifischen Symptomen bis hin zu nicht neuropathischen Schmerzen, dissoziierten Sensibilitätsstörungen, subjektiven Gangstörungen, Ataxie und vegetativen Symptomen. Sie beschreibt damit lediglich mögliche Zustände, sagt aber nichts dazu aus, ob diese sich verschlechtern können. Eine solche Äußerung stünde auch in Widerspruch zu der vorhergehenden Äußerung, die Hydromyelie gelte grundsätzlich als nicht progredient. Der abschließende Hinweis, es sei unerheblich, ob eine Hydromyelie oder eine Syringomyelie vorliege, da beide pathologische Fehlbildungen des zentralen Nervensystems seien und als solche, ob asymptotisch oder symptomatisch, zur Fluguntauglichkeit führten, verkennt nicht nur die offensichtlichen Unterschiede der beiden Diagnosen. Er macht auch nicht ansatzweise verständlich, warum eine asymptomatische Hydromyelie in gleicher Weise wie eine symptomatische Hydromyelie oder eine Syringomyelie eine „krankhafte“ Fehlbildung sein sollte. Sollten unter den Begriff der „pathologischen Fehlbildung“ alle von der Norm abweichenden Zustände ohne Rücksicht auf ihre konkreten gesundheitlichen Auswirkungen fallen, wäre dieser Begriff für die hier streitgegenständliche Frage der gesundheitlichen Eignung ohne jeden Aussagewert. Ob ein Persistierender Zentralkanal vorliegt, kann – worauf neben Prof. Dr. N. , u. a. ausdrücklich auch Prof. Dr. Vandertop und Prof. Dr. Klekamp hinweisen – nur im Rück- bzw. Ausschlussverfahren festgestellt werden. Er kann diagnostiziert werden, wenn die festgestellte Erweiterung im Rückenmark im Unterschied zu einer Syringomyelie eine zentrale Lage aufweist, ein – auch bezüglich der Größe der Erweiterung – raumfordernder (für die neurologischen Symptome verantwortlicher) Effekt fehlt und die Anamnese keine nachträglichen Ursachen für eine durch Pulsationsstörungen des Nervenwassers im Rückenmark entstandene Höhlenbildung erkennen lässt. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die in der mündlichen Verhandlung vertiefte Einschätzung von Prof. Dr. N. überzeugend, dass beim Kläger ein Persistierender Zentralkanal vorliegt. Prof. Dr. N. hat zunächst darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass beim Kläger innerhalb von zwei Jahren zwei MRT-Untersuchungen stattgefunden haben und dabei keine Veränderungen festgestellt wurden, für sich allein nicht ausreiche, eine nachträglich entstandene, übereinstimmend mit Prof. Dr. Vandertop als Syringomyelie bezeichnete Höhlenbildung und damit die Gefahr einer fortschreitenden Verschlechterung des Zustands auszuschließen. Dies könne er aber deshalb, weil es beim Kläger keine Hinweise auf oder Gründe für eine Pulsationsstörung gebe. Zudem sei die Höhlenbildung für eine Syringomyelie auch zu klein. Er habe – als einer der wenigen Spezialisten auf diesem Gebiet – insgesamt schon die MRT-Bilder von über 1000 Patienten mit echten Syringomyelien sehen können und sei sich sicher, dass beim Kläger keine Syringomyelie vorliege. Dem entsprechen auch seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2015, in der er von einer „bildgebend dargestellte(n) Veränderung“ spricht und diese als Persistierenden Zentralkanal bezeichnet. In seinem Neurochirurgischen Gutachten vom 3. November 2015 diagnostiziert er ebenfalls eine „leichte Erweiterung des Zentralkanals“ und führt aus: „Diese schmalen Höhlenbildungen sind überwiegend Ausdruck des in der embryonalen Entwicklung bestehenden Zentralkanals, der über die Embryonalzeit persistiert. (...) Nach unserer Erfahrung entwickelt sich bei unauffälliger Liquorpulsationsdarstellung wie im vorliegenden Fall in keinem Fall eine Syringomyelie.“ Auch die vom Kläger noch herangezogene Frau Dr. med. X. verneint in ihrer Neurologischen / Neurochirurgischen Stellungnahme vom 31. Juli 2016 bei diesem, anknüpfend an das auch von ihr angewendete Ausschlussverfahren eine Syringomyelie. Sie bezeichnet aber die vorgefundene Höhlenbildung in der Folge nicht als Hydromyelie, sondern spricht stattdessen – nach ihrem eigenen Begriffsverständnis nicht ganz konsequent, aber in Einklang mit der Definition der Profes. Dres. N. , Vandertop und Klekamp – von einer nicht pathologischen Veränderung (Normvariante), die nicht progredient sei. In der Sache diagnostiziert sie damit ebenfalls einen Persistierenden Zentralkanal. Die Frage, ob ein Persistierender Zentralkanal (auch) als Hydromyelie bezeichnet werden kann, wird in der Wissenschaft unterschiedlich und in Abhängigkeit von dem jeweiligen Begriffsverständnis beantwortet. Der Senat hält die von Prof. Dr. N. in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte Auffassung für zutreffend und überzeugend, dass der Befund eines Persistierenden Zentralkanals nicht mit der Diagnose der Hydromyelie nach ICD-10 (Q06.4) belegt werden kann, da insoweit keine „sonstige angeborene Fehlbildung des Rückenmarks“ (Q06.-) vorliegt, sondern eine Normvariante ohne Krankheitswert. Profes. Dres. N. , Vandertop und Klekamp verwenden vor diesem Hintergrund für diesen Zustand übereinstimmend nicht den Begriff der Hydromyelie. Prof. Dr. N. und wohl auch Prof. Dr. Vandertop sehen von einer Verwendung dieses – aus der Sicht von Prof. Dr. N. diagnostisch wertlosen – Begriffs sogar ganz ab oder regen dies zumindest an, während Prof. Dr. Klekamp den Begriff zwar verwendet, aber mit einer gegenüber dem ICD-10-Standard wesentlichen engeren Definition. Er definiert die Hydromyelie als eine Erweiterung des Zentralkanals, die durch Liquoreinstrom aus dem IV. Ventrikel bei Hydrozephalus resultiert und einen Verschluss der Foramina des IV. Ventrikels zur Voraussetzung hat, und führt weiter aus, dass diese Form der Zystenbildung bisher nur in seltenen Fällen bei Kindern eindeutig nachgewiesen worden sei. Frau Dr. med. X. grenzt eine Hydromyelie von einer Syringomyelie nur kurz dahingehend ab, dass eine Hydromyelie bei einer Höhlenbildung im Rückenmark vorliege, wenn zusätzliche Diagnosen eine Syringomyelie ausscheiden ließen. Von welchem Begriffsverständnis schließlich die Beklagte und die von ihr eingeholten ärztlichen Stellungnahmen ausgehen, ist nicht eindeutig erkennbar. Im Flugmedizinischen Begutachtungsergebnis vom 5. August 2013 wird die Diagnose Hydromyelie unter Verwendung des einschlägigen ICD-10 Codes Q06.4 gestellt, allerdings ohne jede (weitere) inhaltliche Begründung dazu, warum der beim Kläger festgestellte Zustand diese Definition erfüllen soll. Die ärztlichen Stellungnahmen des Polizeiärztlichen Dienstes sind insoweit uneinheitlich. Zunächst wurde ohne eigene Bewertung auf das Ergebnis der Flugmedizinischen Untersuchung bei der Bundeswehr verwiesen. In der Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 heißt es, eine Hydromyelie sei eine angeborene oder erworbene Höhlenbildung im Rückenmark, die nicht zwingend Symptome verursachen müsse. Diese Definition erfasst letztlich als eine Art Oberbegriff sowohl die Hydromyelie im Sinne der ICD-10 als auch den Persistierenden Zentralkanal und die Syringomyelie. In einer weiteren ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 7. Januar 2015 wird diese Ansicht, korrigiert und lediglich festgestellt, die – für den Kläger angenommene – Hydromyelie sei anders als die Syringomyelie nicht progredient. Welches Begriffsverständnis der Hydromyelie dieser Aussage zugrunde liegt, ist nicht klar. bb) Unabhängig davon, ob die Diagnose Persistierender Zentralkanal als ein (Unter-) Fall der Hydromyelie angesehen werden kann, erlauben die vorliegenden, fundierten wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht den Schluss, dass der Zustand des Klägers auch nur prädisponierend für die Entstehung einer Syringomyelie im Sinne einer progredienten zystischen Formation im Rückenmark mit Krankheitswert sein könnte. Es fehlt (derzeit) – gemessen an dem oben angegebenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab – an fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen dafür, dass ein Persistierender Zentralkanal bei Hinzutreten eines weiteren Faktors – etwa einem Trauma – prädisponierend für eine Syringomyelie ist, also deren Entstehen begünstigt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bei einem Einsatz als Hubschrauberpilot typischerweise auftretenden besonderen körperlichen Belastungen. Müller vom Hagen, a. a. O., S. 125 f., führt zwar aus, dass „es sich bei der Hydromyelie (…) auch um einen für die Entstehung einer Syringomyelie prädispositionierenden Zustand handeln“ könne. Komme es bei Patienten mit einer vorbestehenden Hydromyelie zu einem adäquaten Trauma, könne sich durch Druckänderungen im Subarachnoidalraum sekundär eine Syringomyelie entwickeln. Belastbare Erkenntnisse oder Untersuchungen, die diese Hypothese stützen, führt die Autorin jedoch nicht an. Sie weist vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass, um die Entstehung einer Syringomyelie in Patienten mit „Hydromyelie“ voraussagen zu können, weitere Studien notwendig seien. Dasselbe ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen von Dr. S. . Dieser stellte 2010 zunächst fest, dass sich eine Hydromyelie bei einem adäquaten Impuls möglicherweise begünstigend auf die Entstehung einer Syringomyelie auswirken könne („might be a predisposition for developing a syringomyelia if an adequate impulse takes place“). Diese Ansicht wird von Dr. S. in seiner Stellungnahme vom 27. August 2016 bestätigt. Er stellt hier jedoch ausdrücklich klar, dass die Aussage, eine Hydromyelie könne ein prädisponierender Faktor sein, theoretischer Natur sei, und nur hypothetisch erörtere, dass ein offener Zentralkanal die Entwicklung einer Syringomyelie bei entsprechendem auslösendem Faktor (schweres spinales Trauma mit Blutung, Tumor, spinale Operation) begünstigen könne. Es gebe lediglich einen einzigen dokumentierten Fall in der Literatur, in dem eine MRT-Aufnahme mit Hydromyelie vor einem spinalen Trauma vorliege. Dieser Patient habe eine echte Syringomyelie entwickelt. Diese Fallbeschreibung sei bewusst spekulativ gehalten, da sich die Syringomyelie auch ohne die Hydromyelie aus dem spinalen Trauma hätte entwickeln können. Im Kern bestätigt Dr. S. damit, dass es noch einer vertieften, wissenschaftlichen Diskussion bedarf, um mögliche Prädispositionen der Hydromyelie zu belegen. Abschließend heißt es bei Dr. S. dann auch, dass basierend auf der wissenschaftlichen Literatur eine Prognose, mit der bei einem Patienten mit einer anatomischen Variation im Rückenmark unterstellt werde, er werde zukünftig an einer chronischen Rückenmarkerkrankung leiden, wissenschaftlich, medizinisch und basierend auf Erfahrungswerten mit Patientenpopulationen nicht aufrecht zu halten sei. Dr. Q. , der auch die berufsbedingten Anforderungen an Piloten der Bundeswehr / Bundespolizei mit in Betracht gezogen hat, kommt ebenfalls nicht zu einem anderen Schluss. Vgl. MRT-Veränderungen der Wirbelsäule bei asymptomatischen Pilotenanwärtern, in Flug- und Reisemedizin, 2016, S. 222 ff. Er stellt MRT-Untersuchungsergebnisse der Brustwirbelsäule von über 800 asymptomatischen Bewerbern für die Verwendung als militärische Luftfahrzeugführer vor. Eingeschlossen in die Studie waren auch 54 Polizeibeamte, die zu Hubschrauberpiloten ausgebildet werden sollten. Die Studie spricht davon, dass erst ab einem Durchmesser der Höhlenbildung von 2 mm überhaupt eine Hydromyelie vorliege (S. 228) – bei einem geringeren Durchmesser handele es sich (nur) um einen rudimentär erweiterten Zentralkanal. Ab einem Durchmesser der genannten Größe seien die Bewerber als „nicht wehrfliegerverwendungsfähig“ beurteilt worden (S. 231). Die Beurteilung der klinischen Relevanz, die Notwendigkeit einer weiterführenden Diagnostik und die militärische flugmedizinische Begutachtung seien im Dezernat Neurologie / Psychiatrie erfolgt. Da weder Begleitfehlbildungen noch Wirbelsäulentraumata vorgelegen hätten, seien die Hydromyelien als „idiopathisch“ (ohne erkennbare bzw. nachweisbare Ursache) klassifiziert und als subklinische Normabweichungen aufgefasst worden. Eine medizinische Begründung für die 2 mm-Grenze findet sich in der Studie nicht. Zu dieser 2mm-Grenze befragt, hat Prof. Dr. N. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, warum eine solche Grenzziehung zwischen einer beachtlichen oder unbeachtlichen Höhle aus seiner Sicht keine wissenschaftliche Grundlage hat. Er hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Darstellung per MRT nur Messungen im Millimeterbereich erlaube. Offensichtlich bestehe bei der Bundeswehr eine Art Automatismus, die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit zu verneinen, sobald ein entsprechend großer persistierender Zentralkanal festgestellt werde. Abschließend hat Prof. Dr. N. – inhaltlich überzeugend und in Übereinstimmung mit den oben zitierten Aussagen – festgestellt, dass er aufgrund aller von ihm bis jetzt erhobenen Befunde das Risiko, dass sich beim Kläger bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Syringomyelie bilde, nicht höher einschätze als bei einer Person ohne Persistierenden Zentralkanal. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht erfüllt sind.