Beschluss
1 A 1860/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1008.1A1860.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO ist unzulässig. Es fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse. I. Der Rechtsstreit hat sich während des Berufungszulassungsverfahrens in der Hauptsache erledigt. Der Kläger hatte mehrere Verfügungen betreffend die Zuweisung seiner (Teil)Arbeitskraft zu der Vergabekammer angegriffen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 mit Wirkung zum Folgetag hat die Beklagte den Kläger für die Restdauer seiner Bestellung zum hauptamtlichen Beisitzer teilweise der 1. Vergabekammer des Bundes und teilweise der 2. Vergabekammer des Bundes – insgesamt mit 100% seiner Arbeitskraft – zugewiesen. Hierdurch ist dem Begehren des Klägers in vollem Umfang Rechnung getragen worden. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 12. August 2022 erklärt, der Rechtsstreit habe sich nicht erledigt, hat er in der Sache allein geltend gemacht, dass ein besonderes Feststellungsinteresse an der Fortführung des Klageverfahrens bestehe. Gründe dafür, dass die Hauptsache tatsächlich nicht erledigt wäre, hat er nicht vorgetragen. Erledigt sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung, entfällt die Beschwer des Rechtsmittelführers nicht zwingend. Diesem ist es dem Grunde nach nicht verwehrt, ein Rechtsmittel allein zu dem Zweck einzulegen bzw. fortzuführen, die prozessualen Folgerungen aus einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache zu ziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014– 6 B 1.14 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 4 B 704/23 –, juris, Rn. 3; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 337. Das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers entfällt allerdings dann, wenn weder eine Erledigungserklärung abgegeben, noch ein berechtigtes Interesse an der Umstellung auf eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. auch § 43 Abs. 1 VwGO) dargelegt wird und aus diesem Grunde eine zulässige Antragsumstellung nicht in Betracht kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2004– 1 A 3629/02 –, juris, Rn. 2; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 15. November 2024 – 11 N 19/22 –, juris, Rn. 7 m. w. N. ; Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2024 – 6 A 1575/22 -, juris, Rn. 2 ff. II. Der Kläger hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht dargelegt. Ein berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Hierbei haben sich in der Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen herausgebildet, namentlich die Wiederholungsgefahr, das Rehabilitationsinteresse, die Absicht zum Führen eines nicht offensichtlich aussichtslosen Schadensersatzprozesses und bestimmte Konstellationen sich kurzfristig erledigender Maßnahmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2020 – 1 A 2365/18 –, juris, Rn. 33. 1. Zunächst besteht keine konkrete Wiederholungsgefahr. Hierfür bedarf es der konkreten oder hinreichend bestimmten Gefahr, dass in naher Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Entscheidung zu Lasten des Klägers zu erwarten ist. Entscheidend ist die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 – 6 C 8.21 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2018 – 1 A 1917/16 –, juris, Rn. 16. Ist ungewiss, ob es erneut zu einer entsprechenden Maßnahme kommen wird, kann eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 – 6 B 22.22 –, juris, Rn. 13. a) Der Kläger führt aus, eine Wiederholungsgefahr bestehe, da die Beklagte ausweislich ihrer weiteren Schriftsätze ihr Handeln weiterhin als rechtmäßig einschätze. Die in dem Verfahren zu klärende Frage sei in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Daher sei zu befürchten, dass die Beklagte weiterhin unter Berufung auf ihre Rechtsauffassung auch bei zukünftigen Bestellungen zum hauptamtlichen Beisitzer in einer Vergabekammer entsprechende Organisationsmaßnahmen vornehmen werde. Dass der Kläger sich bisher (auch nach seinem Ausscheiden) nicht erneut um eine Bestellung in eine Vergabekammer beworben habe, sei unerheblich. Es müsse keineswegs feststehen, dass dieselbe Situation noch einmal eintreten werde. Gerade mit Blick auf die erworbenen Kenntnisse des Klägers sei nicht auszuschließen, dass künftig eine erneute Bestellung erfolgen könnte oder müsste. Dies gelte umso mehr, als Pensionierungen von Beisitzern der Vergabekammern in den nächsten Jahren absehbar seien. Im Übrigen sei auch seiner erstmaligen Bestellung keine Bewerbung vorangegangen. b) Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme einer konkreten oder hinreichend bestimmten Wiederholungsgefahr. Es fehlt an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass eine Verfügung wie die ursprünglich angefochtenen in absehbarer Zeit erneut ergehen wird. Dies gilt selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, die Beklagte halte dem Grunde nach an ihrer Rechtsauffassung fest. Der Kläger trägt lediglich pauschal zu zukünftig möglicherweise entstehenden bzw. nicht auszuschließenden Möglichkeiten einer weiteren Bestellung oder Bewerbung zum Beisitzer einer Vergabekammer vor. Dass – etwa wegen der unmittelbar bevorstehenden Pensionierung eines oder mehrerer bestimmter Kollegen oder anderer hinreichend sicher absehbarer Personalbewegungen – konkret eine erneute Bestellung oder zumindest Bewerbung des Klägers zum hauptamtlichen Beisitzer in der Vergabekammer zu erwarten ist, ist dem Vortrag nicht im Ansatz zu entnehmen. Es ist auch nicht konkret absehbar, dass der Kläger erneut ohne eine Bewerbung zum Beisitzer einer Vergabekammer bestellt werden wird. Mittlerweile sind seit seinem Ausscheiden aus der Vergabekammer über zweieinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass der Kläger konkrete Bemühungen um eine weitere Bestellung behauptet hat. Auch hat die Beklagte den Kläger in dieser Zeit nicht ohne dessen Bewerbung als Beisitzer einer Vergabekammer bestellt. Allein der Umstand, dass die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung betreffend die erledigten Organisationsverfügungen festhält, begründet noch keine konkrete Wiederholungsgefahr. 2. Der Kläger kann ferner kein Rehabilitationsinteresse geltend machen. Ein solches besteht, wenn die angegriffene Maßnahme zu einer Stigmatisierung des Betroffenen führt, die geeignet ist, sein Ansehen im sozialen Umfeld oder in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Dabei muss eine solche Stigmatisierung Außenwirkung entfalten und im Entscheidungszeitpunkt noch anhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 6 B 133.18 –, juris, Rn. 13. Ausgelöst werden kann ein Rehabilitationsinteresse insbesondere durch diskriminierendes Verwaltungshandeln und damit verbundene Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts oder sonstiger grundrechtsgeschützter ideeller Interessen. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn sich die Maßnahme nachteilig auf die weitere berufliche Entwicklung des Beamten auswirken kann. Entscheidend ist, ob die Maßnahme den Betroffenen objektiv in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, nicht der subjektive Eindruck des Betroffenen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2014– 1 A 511/12 –-, juris, Rn. 13 m. w. N. a) Der Kläger trägt vor, ein solches Interesse folge schon allein daraus, dass ihm während des Zeitraums der Wirksamkeit der früheren Organisationsverfügungen ein rechtswidriger Zustand zugemutet worden sei. Er sei auch zweieinhalb Jahre als Dezernent in einer geringerwertigen Dienstpostenbündelung von A 13 bis A 15 BBesO und nicht durchgängig als Beisitzer/Berichterstatter mit einem Statusamt von A 14 bis A 16 BBesO tätig gewesen. Deshalb könnte schon nicht ausgeschlossen werden, dass ohne Feststellung der Rechtswidrigkeit der Organisationsverfügungen eine schlechtere Beurteilung erfolgen könnte. b) Damit dringt der Kläger nicht durch. Mit diesem Vorbringen genügt der Kläger nicht den Darlegungsanforderungen. Die bloße (hier unterstellte) Rechtswidrigkeit einer Maßnahme ist nicht geeignet, ein Rehabilitationsinteresse zu begründen. Ein bloß ideelles Interesse daran, die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Maßnahme endgültig klären zu lassen, ist nicht ausreichend. Vgl. statt aller BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 – 2 B 130.97 –, juris, Rn. 2. Es ist vielmehr gerade notwendig, über eine mögliche Rechtswidrigkeit hinaus besondere Umstände geltend zu machen, die eine Klärung im gerichtlichen Verfahren vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG als notwendig erscheinen lassen. Auch die Berufung auf die angeblich unterwertige Dienstpostenbündelung genügt diesen Anforderungen dabei nicht. Eine derartige Einstufung entfaltet keine stigmatisierende oder diskriminierende Wirkung. Zwar kann ein Rehabilitierungsinteresse vorliegen, wenn die begehrte Feststellung geeignet ist, ungünstige Nachwirkungen auf die Laufbahn eines Beamten, die sich nicht mit Sicherheit ausschließen lassen, auszuräumen. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 9. September 1971 – II C 7.70 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 59. Dies kann bei einer unterbliebenen Beförderung und der dabei ausgesprochenen fehlenden Eignung der Fall sein. Aus diesen Gründen kann auch für die Feststellung, eine angefochtene dienstlichen Beurteilung sei rechtwidrig gewesen, ein berechtigtes Interesse bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2023– 1 A 1787/21 –, juris, Rn. 18 und vom 7. Dezember 2020 – 1 A 419/19 –, juris, Rn. 7. Weiterhin ist ein Rehabilitierungsinteresse anzuerkennen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Maßnahme zum Ausdruck komme könnte, der Betroffene sei den Anforderungen seines bisherigen Dienstpostens nicht gerecht geworden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2021– 1 WB 14.20 –, juris, Rn. 40. Nach diesen Maßstäben kommt ein Rehabilitierungsinteresse im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Mit den angegriffenen Organisationsverfügungen wurden keine Entscheidungen über Eignung, Leistung oder Befähigung des Klägers getroffen, die ein negatives Bild von ihm prägen könnten. Auch enthalten die Verfügungen keine Begründung, aus denen sich in Bezug auf fachliche oder persönliche Umstände negative Rückschlüsse ziehen ließen. Der Kläger hat auch nicht dazulegen vermocht, dass die Maßnahme sich auf seine berufliche Laufbahn negativ auswirken könnte. Allein der Verweis auf die geringerwertige Dienstpostenbündelung ist insoweit nicht ausreichend. Der Kläger legt nicht dar, dass es sich bei den ihm zugewiesenen Aufgaben um eine nicht amtsangemessene Beschäftigung handelte. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger jeweils auf einem seinem Statusamt entsprechenden Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 BBesO beschäftigt wurde und eine nachteilige Auswirkung auf seine Beurteilung deshalb nicht in Betracht komme. Ist ein Dienstposten wie vorliegend aufgrund einer „gebündelten“ Bewertung auch der gleichen Besoldungsgruppe wie das Statusamt des Beamten zugeordnet, so steht seine Übertragung in Einklang mit der Ämterordnung des Besoldungsrechts und es liegt ein amtsangemessener Einsatz vor. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2021– 1 A 24/18 –, juris, Rn. 50. Für die jeweilige dienstliche Beurteilung ist insoweit das konkrete Statusamt des Beamten maßgeblich. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab dieses Statusamtes zu bemessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015– 2 C 27.14 –, juris, Rn. 28. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Zugrundezulegen war insoweit der Auffangstreitwert (vgl. nunmehr Nr. 10.4 Streitwertkatalog 2025). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.