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Urteil

3 K 2000/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0419.3K2000.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks I. Str. in W. . Das Grundstück war mit einem Wohnhaus bebaut und an die Wasserversorgung des Beklagten angeschlossen. Das Wohnhaus wurde im März 2021 abgerissen. Der Anschluss des Grundstücks der Klägerin gestaltete sich wie folgt: Die Hauptleitung verläuft entlang der nördlichen Grundstückgrenze in der Straße „B. Q. “. Von dieser Hauptleitung zweigt eine Rohrleitung ab, die in südlicher Richtung über das Grundstück der Klägerin verläuft und an die jenseits der südlichen Grundstücksgrenze weitere Grundstücke angeschlossen sind. B. Höhe des nunmehr abgerissenen Wohnhauses zweigte in westliche Richtung eine Stichleitung ab, an die das Haus der Klägerin unmittelbar angeschlossen war. Wegen des genauen Verlaufs der Rohrleitungen wird auf die Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 19.04.2023 verwiesen. Am 26.03.2021 meldete sich der Zeuge L. , der Sohn der Klägerin, beim Verbandsvorsteher des Beklagten, Herrn P. , und teilte mit, dass der Wasseranschluss abgestellt werden müsse, weil das Wohnhaus abgerissen werde. Bei Ankunft von Herrn P. waren die Abrissarbeiten bereits weit fortgeschritten. Der im vormaligen Keller befindliche Wasserzähler befand sich bereits unter Bauschutt und war durch Mitarbeiter des Abrissunternehmens notdürftig durch Kanthölzer geschützt. Herr P. schieberte zunächst den unter dem Abbruch noch auffindbaren Absperrhahn ab und entfernte die Wasseruhr. Überdies besprach er mit dem Zeugen L. , dass die noch in der Fundamentwand befindliche Wasserleitung belassen werden müsse. Welche Absprachen darüber hinaus über das weitere Vorgehen getroffen wurden, ist zwischen den Beteiligten streitig. Am 14.04.2021 legte Herr P. zusammen mit einem durch den Beklagten beauftragten Bauunternehmer die Stichleitung bis zu dem über das Grundstück der Klägerin verlaufenden Abzweig frei, trennte die Stichleitung am dortigen T-Stück ab und verschloss sie mit einem Stopfen. Mit Bescheid vom 19.05.2021 zog der Beklagte die Klägerin ohne vorherige Anhörung zum Ersatz von Kosten für den Rückbau des Hausanschlusses in Höhe von insgesamt 821,01 EUR heran. Die Klägerin hat am 21.06.2020 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen damit begründet, dass sie den Beklagten für die in Rechnung gestellten Arbeiten nicht beauftragt habe. Vielmehr habe sich Herr P. vor Ort gegenüber dem Zeugen L. damit einverstanden erklärt, dass die Rückbauarbeiten des Wasseranschlusses durch das von der Klägerin beauftragte Abrissunternehmen durchgeführt werden. Auch wenn die Arbeiten in der Folge tatsächlich durch den Beklagten durchgeführt worden seien, stehe die Absprache mit Herrn P. ihrer Inanspruchnahme entgegen. Die Klägerin beantragt, den Veranlagungsbescheid des Beklagten vom 19.05.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und trägt zur Begründung vor: Eine Absprache darüber, dass die Rückbauarbeiten des Wasseranschlusses durch die Klägerin selbst bzw. durch das von ihr beauftragte Abrissunternehmen durchgeführt werden könnten, habe es nicht gegeben. Vielmehr sei der Zeuge L1. stets darauf hingewiesen worden, dass die für den Rückbau erforderlichen Arbeiten durch den Beklagten durchzuführen und die dafür aufgewandten Kosten durch die Klägerin zu tragen seien. Einer solchen Vereinbarung stehe auch § 5 Nr. 6 der Wasserbezugsordnung des Wasserbeschaffungsverbandes F. -T. in W. im Kreis I1. (im Folgenden: X. ) entgegen, wonach die erforderlichen Arbeiten zur Unterhaltung des Anschlusses von der Straßenleitung einschließlich Zuleitung auf dem angeschlossenen Grundstück bis zum Zähler allein vom Verband ausgeführt werden und die Kosten vom Grundstückseigentümer zu tragen sind. Diese Vorschrift sei auch auf den Abriss und den dadurch notwendig werdenden Rückbau des bisherigen Hausanschlusses anzuwenden. Ein Kostenerstattungsanspruch folge jedenfalls aus § 10 Nr. 4 X. , wonach die Kosten für die Beseitigung des Anschlusses durch den Grundstückseigentümer zu erstatten sind. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.03.2023 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen L. . Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.04.2023 verwiesen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht vorliegend insbesondere nicht entgegen, dass ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Zwar sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage grundsätzlich die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die Durchführung eines Vorverfahrens war indes vorliegend gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Var. VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW unstatthaft. Die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 110 Abs. 2 Nr. 6 JustG NRW, nach der abweichend von § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW ein Vorverfahren für den Erlass von Verwaltungsakten durchzuführen ist, die auf Grund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 erlassen worden sind, liegen nicht vor. Der mit „Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben“ überschriebene § 2 KAG NRW sieht vor, dass Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen und statuiert im Folgenden Mindestanforderungen an den Inhalt von Abgabensatzungen. Bei dem Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW handelt es sich indes nicht um eine Abgabe im Sinne von § 1 KAG NRW, der als solche Steuern, Gebühren und Beiträge definiert, sondern um eine öffentlich-rechtliche Entgeltleistung besonderer Art. Vgl. Unkel , in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 66. Erg.Lfg. (März 2022), § 10 Rn. 11, m. w. N. auf die Rspr. Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW die Vorschriften des KAG NRW im Übrigen für entsprechend anwendbar erklärt. So aber wohl Queitsch , KStZ 2019, 201 (208). Damit wird lediglich normiert, dass der Kostenerstattungsanspruch ebenso auf Grundlage einer Satzung erhoben wird, die, soweit § 10 KAG NRW selbst – wie z. B. in § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW – keine spezielleren Regelungen enthält, den dort bezeichneten Mindestanforderungen genügen muss. Unmittelbar auf Grundlage einer Satzung im Sinne von § 2 KAG NRW werden gleichwohl nur Gebühren, Steuern und Beiträge erhoben. Hätte der Landesgesetzgeber beabsichtigt, den Anwendungsbereich von § 110 Abs. 2 Nr. 6 JustG NRW auf den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW zu erstrecken, hätte es nahegelegen, diesen – wie es im Anschluss ausdrücklich mit Vorschriften des Straßenreinigungsgesetzes NRW erfolgt ist – ebenfalls einzubeziehen. Für ein solchermaßen enges Verständnis streitet überdies, dass ausweislich der Gesetzesbegründung Anlass für die mit Gesetz vom 09.12.2014 (GV. NRW. S. 874) vorgenommene und mit Wirkung zum 01.01.2015 in Kraft getretene Erweiterung des § 110 Abs. 2 JustG NRW um die vorbezeichnete Nr. 6 der Umstand war, dass es sich bei Verwaltungsakten, die auf Grundlage einer Satzung im Sinne von § 2 KAG NRW erlassen werden, regelmäßig um „Massenverfahren“ handele, denen oftmals umfangreiche, schwierige und damit fehleranfällige Berechungen zugrundelägen und überdies in den automatisierten Verfahren zumeist auf ein Anhörungsverfahren verzichtet werde. Insofern biete das Widerspruchsverfahren eine mit geringen Kosten verbundene Korrekturmöglichkeit. Vgl. LT-Drs. 16/6089, S. 17 f. Die vorstehenden Erwägungen des Landesgesetzgebers lassen sich indes nicht ohne Weiteres auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 10 KAG NRW übertragen, denn anders als die unmittelbar auf Grundlage einer Satzung nach § 2 KAG NRW erhobenen Abgaben wird der Kostenersatzanspruch im Sinne von § 10 KAG NRW für eine konkrete Gegenleistung und gemessen an einem tatsächlichen Aufwand geltend gemacht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Höhe des zu leistenden Ersatzes nach den tatsächlichen Kosten und Aufwendungen oder nach Einheitssätzen bemessen wird, denn in beiden Fällen liegt dem Erstattungsanspruch keine in ihrer Komplexität der Abgabenerhebung vergleichbare Kalkulation zugrunde. Auch stellt der Kostenersatzanspruch seiner Art nach kein „Massengeschäft“ dar, in dem regelmäßig auf die Durchführung eines Anhörungsverfahrens verzichtet wird bzw. in rechtlich zulässiger Weise verzichtet werden kann, sodass der Betroffene bereits im Verwaltungsverfahren seine Einwendungen geltend machen kann. Dieses enge Verständnis entspricht nicht zuletzt der Systematik von § 110 JustG NRW, nach der das Vorverfahren in Nordrhein-Westfalen zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung – vgl. LT-Drs. 14/4199, S. 7 – grundsätzlich abgeschafft (§ 110 Abs. 1 JustG NRW) und nur ausnahmsweise, nämlich unter den in § 110 Abs. 2 bis 4 JustG NRW bezeichneten Voraussetzungen, durchzuführen ist. II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19.05.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Beklagten findet der Heranziehungsbescheid seine Rechtsgrundlage jedoch nicht in § 5 Abs. 6 Satz 3 X. . Nach dieser Vorschrift kann der Verband von dem Grundstückseigentümer Kostenersatz für die Unterhaltung des (Haus-)Anschlusses verlangen. Die den Kostenersatz begründende Maßnahme ist jedoch keine solche der Unterhaltung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW. Der Heranziehungsbescheid kann allerdings auf § 10 Abs. 1 KAG NRW i. V. m. § 10 Abs. 4 Satz 3 X. gestützt werden. Danach hat, wird die Wasserentnahme aus dem Versorgungsnetzt eingestellt, die Kosten für die Beseitigung des Anschlusses der Grundstückseigentümer zu erstatten. Gemäß § 10 Abs. 1 KAG NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Der Unterhaltung unterfallen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen bestehenden Anschluss ohne dessen Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Vgl. VG Minden, Urteil vom 21.10.2009 – 11 K 1395/09 –, juris, Rn. 18. Die Beseitigung demgegenüber umfasst Maßnahmen, die die Einstellung der Wasserversorgung bewirken, also insbesondere die Stilllegung, Unterbrechung und Entfernung der Wasserleitung. Dabei kann eine Beseitigung auch schrittweise erfolgen, indem lediglich einzelne Teile des Anschlusses beseitigt werden. Vgl. Unkel , in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 66. Erg.Lfg. (März 2022), § 10 Rn. 22. Gemessen daran handelt es sich vorliegend um eine Maßnahme der Beseitigung, denn die streitgegenständliche Stichleitung wurde im Rahmen des Abrisses des Wohnhauses vollständig entfernt. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Einstellung der Wasserversorgung nach der Vorstellung der Beteiligten nicht endgültig, sondern nur vorübergehend – nämlich bis zur Errichtung eines in der Planung noch nicht konkretisieren Neubaus und der damit verbundenen Neuverlegung von Anschlussleitungen – erfolgen sollte und die Klägerin weiterhin Mitglied des Beklagten ist. Denn faktisch wurde der Wasseranschluss zumindest teilweise auf zunächst unbestimmte Zeit stillgelegt und wurden die Anlagen im Umfang der Stilllegung entfernt. § 10 Abs. 4 Satz 3 X. stellt überdies eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage dar. Zunächst stehen die Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) einem auf § 10 Abs. 1 KAG NRW i. V. m. § 10 Abs. 4 Satz 3 X. gestützten Kostenersatzanspruch nicht entgegen, da gemäß § 35 Abs. 1, 2. Hs. AVBWasserV die gemeinderechtlichen Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts unberührt bleiben. Dies schließt unabhängig von ihrer Rechtsnatur – dazu bereits oben – nach gefestigter Rechtsprechung Kostenersatzansprüche nach § 10 Abs. 1 KAG ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 – 8 C 52.87 –, juris, Rn. 14 ff.; OVG NRW, Urteil vom 25.09.1991 – 22 A 1240/90 –. juris, Rn. 32 ff. Auch im Übrigen entsprechen die Regelungen im Satzungsrecht – soweit der vorliegende Rechtsstreit Anlass zur Prüfung gibt – noch den aus höherrangigem Recht folgenden Anforderungen. Nach der für den Kostenersatzanspruch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW entsprechend – d. h. soweit seiner Rechtsnatur nach möglich – anwendbaren Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der Erstattungsschuldner, den den Ersatzanspruch begründenden Tatbestand sowie gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW die Art der Bemessung – nach Einheitssätzen oder tatsächlicher Höhe – angeben. Überdies muss die Satzung regeln, dass und unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband die Handlungspflichten der Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung oder Unterhaltung anstelle des an sich pflichtigen Grundstückseigentümers als öffentliche Aufgabe übernimmt oder übernehmen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2012 – 14 A 2688/09 –, juris, Rn. 3. Neben Anforderungen an den Mindestregelungsgehalt muss eine kommunale Satzung dem Gebot der Bestimmtheit genügen. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, sodass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar sind. Es hat im Kommunalabgabenrecht allein die Funktion, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 – 8 B 59.89 –, juris (Ls.). Daran gemessen liegt Unbestimmtheit erst dann vor, wenn es nicht mehr möglich ist, objektive, eine willkürliche Handhabung ausschließende Kriterien zu gewinnen. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift als solche nimmt dieser daher nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1967 – 1 BvR 334/61 –, juris, Rn. 25. Vielmehr genügt es den Anforderungen, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 12.07.2002 – 4 ZEO 243/00 –, juris, Rn. 7; Unkel , in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 66. Erg.Lfg. (März 2022), § 10 Rn. 11. Diesen Anforderungen genügt die Satzungsbestimmung unter Zurückstellung von Bedenken noch. § 10 Abs. 4 X. benennt den Grundstückseigentümer als Erstattungsschuldner und bezeichnet mit der Beseitigung des Anschlusses die die Ersatzpflicht auslösende Maßnahme. Auch wenn der Begriff des Anschlusses in der Satzung selbst nicht ausdrücklich definiert ist, wird aus dem Regelungszusammenhang noch hinreichend deutlich, dass Gegenstand der die Ersatzpflicht auslösenden Maßnahmen insoweit die Beseitigung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 AVBWasserV ist. So erlegt Abs. 6 Satz 1 des mit „Art, Ausführung und Unterhaltung des Hausanschlusses“ überschriebenen § 5 X. dem Grundstückseigentümer die Unterhaltungspflicht für den „Anschluß von der Straßenleitung einschließlich Zuleitung auf dem angeschlossenen Grundstück bis zum Zähler“ und § 5 Abs. 4 Satz 1 X. regelt, dass der Verband den „Anschluß an die Straßenleitung und die Zuleitung bis einschließlich zum Hauptsperrhahn ausführen“ lässt. Trotz der in der Begrifflichkeit divergierenden, in der Sache aber gleichlautenden Umschreibung des Anschlusses in § 5 X. kommt unter Berücksichtigung der Überschrift der Satzungsbestimmung und des Regelungszusammenhangs im Übrigen noch zum Ausdruck, dass sich die Satzungsbestimmung insoweit auf den Begriff des Hausanschlusses im Sinne der bundesgesetzlichen Definition bezieht und diesen zum Gegenstand der die Ersatzpflicht auslösenden Maßnahmen insgesamt macht. Überdies lässt sich der Satzung jedenfalls im Wege der Auslegung die Art der Bemessung – vorliegend nach der tatsächlich geleisteten Höhe – entnehmen. Nach wohl einhelliger Ansicht muss die Satzung die Methode zur Ermittlung von Aufwand und Kosten zwingend selbst festlegen und insoweit angeben, ob diese nach tatsächlichen Aufwendungen oder Einheitssätzen zu erstatten sind. Im letztgenannten Fall muss die Satzung überdies die Höhe der Einheitssätze regeln. Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18.08.2010 – 8 K 3172/09 –, juris, Rn. 14; VG Cottbus, Urteil vom 14.12.2011 – 6 K 651/09 –, juris, Rn. 68; Queitsch , in: Hamacher/Lenz/Menzel (u. a), Kommunalabgabengesetz für das Land NRW, Stand: Nov. 2021, § 10 Rn. 23; Unkel , in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2022, § 10 Rn. 11. So soll gewährleistet werden, dass die normative Bestimmung der Höhe des Kostenersatzes nicht der Verwaltung bzw. dem zuständigen Organ des Verbandes überlassen bleibt, sondern durch den Satzungsgeber selbst erfolgt und eine willkürliche Handhabung durch die Verwaltung ausgeschlossen ist. Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18.08.2010 – 8 K 3172/09 –, juris, Rn. 14; VG Cottbus, Urteil vom 14.12.2011 – 6 K 651/09 –, juris, Rn. 68 Diesen Anforderungen genügen die maßgeblichen Satzungsbestimmungen noch. Zwar trifft § 10 Abs. 4 Satz 3 X. , der lediglich pauschal normiert, dass die „[d]ie Kosten“ vom Grundstückseigentümer zu tragen sind, selbst keine Bestimmung zugunsten einer dem Satzungsgeber durch Art. 10 Abs. 1 Satz 2 KAG alternativ eröffneten Ermittlungsmethoden. § 32 Abs. 2 Satz 3 der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes F. -T. in W. im Kreis I1. (im Folgenden: Verbandssatzung) vom 04.06.1998 regelt allerdings, dass die Kosten „für den Anschluß einschl. dessen Unterhaltung ab der Hauptversorgungsleitung [vom Anschlussnehmer] in voller Höhe“ zu tragen sind. Mit dieser Bestimmung kommt immerhin zum Ausdruck, dass der Satzungsgeber eine Regelung für die Bemessung des Kostenersatzes nach der tatsächlich geleisteten Höhe und gerade nicht nach Einheitssätzen, die im Übrigen sodann in der Satzung festzulegen gewesen wären, treffen wollte. Auch wenn der Wortlaut von § 32 Abs. 2 Satz 3 der Verbandssatzung dahingehend ausgelegt werden könnte, dass eine Regelung gerade nur für den Anschluss im Sinne der Herstellung des Hausanschlusses sowie dessen Unterhaltung treffen wollte, ist die Formulierung jedenfalls offen dafür, in der Satzungsbestimmung die Grundentscheidung für einen Kostenersatz nach der tatsächlich geleisteten Höhe für sämtliche Kosten, die dem Verband für den Anschluss im Zuge einer nach der Wasserbezugsordnung eine Ersatzpflicht auslösenden Maßnahme entstehen, zu entnehmen. Dieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck des von § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW. Vor dem Hintergrund, dass die Festlegung auf eine Ermittlungsmethode lediglich die willkürliche Handhabung durch die Verwaltung ausschließen soll, sind die Anforderungen an diese Regelung nicht zu überspannen. Jedenfalls, wenn in der Satzung die Entscheidung zugunsten einer Ermittlungsmethode zum Ausdruck kommt, und im Übrigen auf Regelungen zu Einheitssätzen verzichtet wird, ist für die Verwaltung vorliegend erkennbar, dass der Kostenersatz vorliegend insgesamt nach der tatsächlich geleisteten Höhe geltend zu machen ist. Schließlich lässt sich der Satzung in einer Gesamtschau auch entnehmen, dass der Verband die Aufgabe der Beseitigung anstelle des an sich pflichtigen Grundstückseigentümers übernimmt bzw. übernehmen kann. Zwar folgt dies noch nicht hinreichend klar aus § 10 Abs. 4 Satz. 2 X. , wonach der Grundstückseigentümer einer Entfernung der vom Beklagten erstellten Einrichtungen nicht widersprechen kann. Denn welche Einrichtungen hiervon erfasst sind und unter welchen Voraussetzungen eine Entfernung zulässig ist, normiert die Vorschrift nicht. § 6 Abs. 1 Satz 2 X. statuiert aber allgemein, dass weder der Anschlussnehmer noch von ihm beauftragte Dritte Einwirkungen auf die Anschlussleitung vornehmen dürfen. Hieraus folgt zugleich, dass die erforderlichen Arbeiten durch den Beklagten bzw. durch vom Beklagten beauftragte Unternehmen durchzuführen sind und diesem insofern ein Eintrittsrecht zusteht. Die Voraussetzungen des Kostenersatzanspruchs liegen vor. Der Heranziehungsbescheid ist formell rechtmäßig. Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Heranziehungsbescheids nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG NRW i. V. m. § 91 AO angehört. Auch war die Anhörung vorliegend nicht entbehrlich. Obgleich § 91 Abs. 1 Satz 1 AO – anders als § 28 Abs. 1 VwVfG NRW – nicht als „Muss-“, sondern als „Soll-Vorschrift“ formuliert ist, ist nach allgemeiner Ansicht das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Gewährung rechtlichen Gehörs im steuerlichen Verwaltungsverfahren kein geringeres als im allgemeinen Verwaltungsverfahren. Die Sollvorschrift verpflichtet zur Anhörung im Regelfall, so dass hiervon nur in atypischen (Einzelfall)Konstellationen abgewichen werden kann. Vgl. BFH, Beschluss vom 15.06.2021 – VII B 18/21 –, juris, Rn. 37, m. w. N. Dass eine solche atypische Fallkonstellation vorlag, die ein Abweichen von der Anhörungspflicht im vorliegenden Fall rechtfertigen könnte, oder aber die Anhörung aus einem in § 91 Abs. 2 AO genannten Grund entbehrlich war, ist nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht vorgetragen. Die Anhörung wurde allerdings nachgeholt. Der Beklagte hat der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Klägerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Damit ist der Verfahrensfehler nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO unbeachtlich. Der Heranziehungsbescheid ist materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen von § 10 Abs. 4 Satz 3 X. liegen vor. Die Wasserentnahme aus dem Versorgungsnetz wurde zumindest vorübergehend faktisch eingestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin weiterhin Mitglied des Beklagten ist. Der Rückbau der Stichleitung stellt – wie dargelegt – überdies eine Maßnahme der (teilweisen) Beseitigung des Hausanschlusses dar. Auch liegt die Beseitigung der Stichleitung im Sonderinteresse der Klägerin. Der Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal stets – einschränkend – das Vorliegen eines Sonderinteresses des Grundstückseigentümers an der von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband durchgeführten Maßnahme voraus. Die Vorschrift regelt einen besonderen öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch zum Ausgleich von Aufwendungen und Kosten, die die Gemeinde bzw. der Verband für den Pflichtigen erbracht hat. Eine solche Entgeltleistung setzt in Abgrenzung von durch gemeindliche Maßnahmen vermittelten allgemeinen wirtschaftlichen Vorteilen eine vorangegangene spezielle, gerade dem Pflichtigen zugutekommende Leistung voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2018 – 15 A 990/17 –, Rn. 11, m. w. N. In wessen Interesse die Durchführung einer Maßnahme liegt, beantwortet sich grundsätzlich nach der durch die Rechtsordnung vorgenommenen Aufgabenverteilung. Diese Aufgabenverteilung im Benutzungsverhältnis ergibt sich zum einen aus den Regelungen des maßgeblichen Satzungsrechts – hier der Verbandssatzung sowie der Wasserbezugsordnung –, zum anderen aus den auf das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis entsprechend anwendbaren Grundsätzen des bürgerlich-rechtlichen Vertragsrechts. Soweit die Erfüllung der dem Anschlussnehmer nach der Satzung vorgeschriebenen Benutzungspflicht eine funktionsfähige Anschlussleitung voraussetzt, dienen danach Maßnahmen zur Beseitigung einer Störung der Funktionsfähigkeit des Anschlusses grundsätzlich dieser Verpflichtung und stehen mithin in seinem (Sonder-)Interesse. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2018 – 15 A 990/17 –, Rn. 12. Ein entsprechendes Sonderinteresse liegt vor. Wird eine bauliche Anlage aufgegeben und soll abgerissen werden, steht die Beseitigung des Hausanschlusses – spiegelbildlich zu dessen Herstellung bei der Errichtung des Wohnhauses – im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers, zu dessen Gunsten die ansonsten entgeltpflichtige Leistung erbracht wird. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 06.12.2013 – 9 A 19/12 –, juris, Rn. 31. Etwas Anderes mag dann gelten, wenn die Einstellung der Wasserversorgung gegen den Willen des Grundstückseigentümers erfolgt, etwa weil dieser der Gebührenforderung nicht nachkommt. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Auch der Umstand, dass die konkrete Ausführung der Arbeiten dem Willen der Klägerin widersprochen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen hat der Beklagte mit der fachgerechten Stilllegung des Wasseranschlusses eine grundsätzlich dem Grundstückeigentümer obliegende Aufgabe wahrgenommen, an deren Ausführung der Grundstückseigentümer aufgrund des satzungsrechtlich angeordneten Einwirkungsverbots indes gehindert ist und die sich insoweit der Beklagte vorbehalten hat. Zum anderen entsprach die Stilllegung des Anschlusses auch dem tatsächlichen Willen der Klägerin, die sich lediglich gegen die Art und Weise der Ausführung wendet. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass der streitgegenständliche Aufwand unangemessen ist. Der Kostenersatzanspruch ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Er ist mit Blick auf den Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung auf diejenigen Aufwendungen beschränkt, die die Gemeinde für erforderlich halten darf. Bei der Beauftragung von Privatfirmen bedeutet dies vor allem, dass die Gemeinde nur solche angebotenen Preise für erforderlich halten darf, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VOB/A angemessen sind. Zusatzkosten, die durch ein unsachgemäßes Ausführen der Arbeit entstanden sind, können eine Kostenersatzpflicht hingegen nicht begründen. Die Gemeinde kann auch keinen Kostenersatz für solche Maßnahmen verlangen, die ohne triftigen Grund besonders aufwendig sind, obwohl eine kostengünstigere Maßnahme in Betracht gekommen wäre. Allerdings hat die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband bei der Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mitteleinsatz liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2018 – 15 A 329/17 –, juris, Rn. 17. Daran gemessen ist eine Unvertretbarkeit der Kostenhöhe für das Gericht nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin pauschal vorträgt, die im Bescheid aufgeschlüsselten Kosten für einen Zeitarbeiter inklusive Baggernutzung seien mit 72,00 EUR pro Stunde – vorliegend insgesamt 432,00 EUR – zu hoch bemessen, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Stundensatz unter Einbeziehung des Arbeitsmittels marktunüblich ist, finden sich nicht. Auch hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass der Mitteleinsatz insgesamt nicht gerechtfertigt war. Schließlich ist die Inanspruchnahme der Klägerin auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht ihrer Inanspruchnahme zunächst nicht entgegen, dass sie den Beklagten mit der Durchführung der streitgegenständlichen Beseitigungsmaßnahmen nicht beauftragt hat. Das Eintrittsrecht des Beklagten zur Durchführung der Arbeiten folgt – wie dargelegt – bereits unmittelbar aus den Vorschriften der Wasserbezugsordnung. Einer gesonderten Beauftragung durch den Grundstückseigentümer bedarf es nicht. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, ihrer Inanspruchnahme stehe eine mündliche Vereinbarung mit dem Verbandsvorsteher P. entgegen, wonach die Rückbauarbeiten durch das von ihr beauftragte Abrissunternehmen durchgeführt werden sollten, ist das Bestehen einer solchen Abrede – unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung und daraus folgender Formerfordernisse (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 57 VwVfG NRW) – für das Gericht bereits nicht erkennbar. Die Klägerin selbst hat eine solche Vereinbarung mit dem Verbandsvorsteher des Beklagten nicht getroffen, sondern beruft sich insoweit auf ein Gespräch zwischen Herrn P. und dem Zeugen L. . Der Zeuge L. indes hat das Bestehen einer solchen Absprache nicht bestätigt, sondern ausgesagt, er habe mit Herrn P. vereinbart, dass dieser für die im Rahmen des Rückbaus durchzuführenden Baggerarbeiten zunächst einen Kostenvoranschlag einhole und die Arbeiten erst nach Einholung von Vergleichsangeboten vergeben werden sollten. Da es – wie dargelegt – einer Beauftragung der Arbeiten durch die Klägerin nicht bedurfte, stünde selbst das Bestehen einer solchen Absprache – ungeachtet wiederum sich stellender Formfragen – der Inanspruchnahme der Klägerin dem Grunde nach nicht entgegen. Soweit die Klägerin vorträgt, auf Grundlage eines Kostenvoranschlags hätten die Arbeiten günstiger vergeben werden können, wäre es an ihr gewesen, die Angemessenheit der Kosten substantiiert zu bestreiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.