OffeneUrteileSuche
Urteil

3d A 704/14.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0228.3D.A704.14O.00
42Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

42 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 19 geborene Beklagte legte nach einem Studium der Katholischen Theologie und der Geschichte im Jahre 2003 die Diplomprüfung in Katholischer Theologie und die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter der Sekundarstufen I und II, jeweils mit „gut“, ab. Ab dem 1. Februar 2004 absolvierte er im Beamtenverhältnis auf Widerruf seinen Vorbereitungsdienst für das Lehramt der Sekundarstufen I und II. Am 29. November 2006 bestand er die Zweite Staatsprüfung mit „gut“. 2007 erhielt er die Missio canonica für den katholischen Religionsunterricht der Sekundarstufen I und II. Nachdem er einige Monate vertretungsweise im Angestelltenverhältnis als Lehrer tätig gewesen war, u.a. in der N. -D. -Realschule in C. , wurde er mit Wirkung vom 6. August 2007 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z.A. ernannt. Er wurde dem F. -I. -L. -Gymnasium in E. zur Dienstleistung zugewiesen, wo er bereits zuvor, u.a. während seines Referendariats, tätig gewesen war. Mit dem Inkrafttreten des BeamtStG am 1. April 2009 erhielt er die Amtsbezeichnung Studienrat; er wurde in eine Planstelle der BesGr A13 eingewiesen. Am 2. November 2009 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Die Beurteilung vom 6. Oktober 2009 anlässlich des Ablaufs der Probezeit schließt mit dem Gesamturteil, der Beklagte habe sich während der Probezeit besonders bewährt. Der Beklagte, der von August 2000 bis August 2005 als Frater G. der Ordensgemeinschaft der Q. angehörte, ist ledig und kinderlos. Seine Bezüge der Besoldungsgruppe A13 beliefen sich Anfang 2012 – vor der verfügten Einbehaltung - auf ca. 2.900 EUR netto. Disziplinar- und strafrechtlich ist er nicht vorbelastet. Mehrere gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wurden eingestellt. Dabei handelt es sich um die Verfahren 70 Js 2135/10 StA Düsseldorf sowie 591 Js 46/05, 182 Js 307/05, 182 Js 247/08, 182 Js 97/11 und 507 Js 246/12 StA Duisburg (Beiakten Hefte 9 –10 und 19 – 20), wobei das zuletzt genannte die Fortsetzung des bei der StA Düsseldorf geführten Verfahrens war. Gegenstand waren jeweils Aktivitäten im Internet sowie Dateifunde auf Computern, die jeweils mit dem Beklagten in Verbindung gebracht worden waren. Im Einzelnen: Das Verfahren 591 Js 46/05 StA Duisburg wurde am 28. Februar 2005 gegen „Unbekannt“ eingeleitet. Auslöser war ein Chat in dem Chatroom „chatcity.de“ im Internet, dessen Gegenstand eine geplante Vergewaltigung und Tötung war. Die polizeilichen Ermittlungen nach am Chat Beteiligten führten zur Abtei I1. der Q1. in E. . Dort richtete sich der Verdacht gegen den Beklagten, der der Abtei angehörte und dem Abt gegenüber erklärt hatte, gelegentlich in Chatrooms zu kommunizieren, u.a. den Chatrooms „chatcity.de“ und „knuddels.de“. In einer Stellungnahme räumte er ein, Chatrooms besucht zu haben, um als angehender Lehrer und Priester zu erfahren, über welche Themen sich die Benutzer solcher Chatrooms austauschen. Er stelle nicht in Abrede, provokante Frage gestellt zu haben, um die Reaktionen der Mitchatter auszutesten. An den streitigen Chat sei er nicht beteiligt gewesen, wenngleich er solche Chats möglicherweise am Bildschirm mitverfolgt habe. Er habe ungeachtet seiner provokanten Fragen zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, ungesetzliches Tun in die Tat umzusetzen. Zu dem fraglichen Rechner habe eine Vielzahl von Personen Zugang. Das Verfahren wurde gemäß § 170 StPO eingestellt, weil ein Tatnachweis nicht zu führen war. Das – spätere – Verfahren 182 Js 307/05 StA Duisburg wurde am 27. Juni 2005 gegen „Unbekannt“ wegen eines Chats im Chatroom „chatcity.de“ eingeleitet, in dem ein Teilnehmer die Vergewaltigung, Folterung und Ermordung konkret genannter Personen angeboten hatte. Auch in diesem Fall führten die Ermittlungen zur Abtei I1. und richtete sich der Verdacht zuletzt gegen den Beklagten. Das Verfahren wurde unmittelbar nach Übernahme durch die Staatsanwaltschaft Duisburg eingestellt, weil ein strafbares Verhalten nicht feststellbar war. Das Verfahren 182 Js 247/08 wurde am 15. Oktober 2008 eingeleitet. Anlass war das Auffinden kinderpornografischer Abbildungen in einem Computer im Jugendcentrum der Pfarrgemeinde St. O. in E. I1. , den der Beklagte, der in der Kirchengemeinde eine Jugendgruppe „Tabor“ leitete, der Kirchengemeinde gestiftet hatte. Bei einer Hausdurchsuchung in diesem Verfahren wurde beim Beklagten ein Notebook HP sichergestellt. Der Beklagte räumte ein, auf dem der Kirchengemeinde gestifteten Computer hätten sich ursprünglich kinderpornografische Bilder befunden. Er habe die Festplatte aber vor der Abgabe formatiert. Auf dem sichergestellten Notebook wurde eine als kinderpornografisch bewertete Datei festgestellt; eine weitere war – ohne weitere Angaben etwa zum Speicherdatum - in einem gelöschten Bereich der Festplatte rekonstruierbar. Das Verfahren wurde am 12. August 2010 von der Staatsanwaltschaft Duisburg gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt, nachdem der Beklagte sich mit der Einziehung der sichergestellten Gegenstände, u.a. des Notebooks, einverstanden erklärt hatte. Ausgangspunkt des Verfahrens 70 Js 2135/10 StA Düsseldorf war ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen einen N1. M. , das im Oktober 2009 wegen Mordverdachts eingeleitet (10 Js 507/09 StA Düsseldorf) und später wegen des Verdachts der Begehung von Sexualstraftaten (10 Js 7733/10 StA Düsseldorf) fortgeführt wurde. Auf einem Computer dieses Beschuldigten befand sich u.a. das Protokoll eines von diesem zwischen Dezember 2008 und Februar 2009 mit einem Chatpartner „eincoolersonntag@web.de“ geführten Chats, der sich ausführlich mit gravierenden Misshandlungen mehrerer Mädchen befasst und in dessen Rahmen von den Chatpartnern verschiedene Bilddateien von Schulkindern, u.a. Schülerinnen des F. -I. -L. -Gymnasiums in E. und der N. -D. -Realschule in C. , übersandt wurden. Wegen der groben inhaltlichen Zusammenfassung des Protokolls, dessen Ausdruck in den Ermittlungsakten 188 Seiten umfasst, wird auf Bl. 160 bis 161 der Ermittlungsakte 10 Js 7733/10 StA Düsseldorf verwiesen. Die Ermittlungen gegen den Partner dieses Chats, der bei Anmeldung seiner Mailadresse beim Provider web.de die falsche Identität „Tobias Wesel“, wohnhaft in Moers, angegeben hatte, wurden von dem Verfahren gegen M. abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 Js 7733/10 StA Düsseldorf gegen den Beschuldigten „X. “ fortgeführt. Da die Bemühungen zur Identifizierung des Beschuldigten ins Leere liefen, wurde das Verfahren im März 2010 zunächst gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Verfahren 182 Js 97/11 StA Duisburg wurde am 24. Mai 2011 eingeleitet. Anlass war ein Chat im Chatroom „knuddels.de“ am 23. Mai 2011, in dem ein Teilnehmer unter dem Pseudonym „EhkgSkl4v1n“ Ratschläge erbat, ein Mädchen, das er bereits in seiner Gewalt habe, zu foltern. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass der Chat vom Anschluss des Beklagten geführt worden war. Bei dessen Befragung am Arbeitsplatz, dem F. -I. -L. -Gymnasium in E. , am 24. Mai 2011 gab er seine Beteiligung am Chat zu und erklärte, keine Person in seiner Gewalt zu haben. Bei der Nachschau in seiner Wohnung gab er an, der Betreiber des Chatrooms habe seinen Zugang unter dem Pseudonym „ehkgskl4v1n“ mehrfach wegen sexueller Inhalte gesperrt. Er habe Gewaltphantasien, die er im Internet mit Chatpartnern teile. Er wolle wissen, wie weit sein Gesprächspartner ginge. Eine Nachfrage beim Betreiber der Webseite „knuddels.de“ ergab, dass mit der vom Beklagten verwendeten E-Mail-Adresse „sahra123@web.de“ diverse Pseudonyme verknüpft waren, zu denen seit Anfang 2009 16 „Chat-Notrufe“ von Chatpartnern eingegangen waren, u.a. vom „Typ: Sexuelle Belästigung – von Jugendlichen (14 bis 17 Jahren)“. Wegen Parallelen des mutmaßlichen Tatgeschehens zum Gegenstand des oben genannten gegen „X. “ geführten Ermittlungsverfahrens wurden auch die diesbezüglichen Ermittlungsakten beigezogen und ausgewertet. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 10. Juni 2011, bei der er seinen Laptop IBM Thinkpad zur Untersuchung aushändigte, gab der Beklagte zu, den Chat am 23. Mai 2011 und die anderen ihm zugeordneten Chats geführt zu haben. Er habe Gewaltphantasien, die sich immer darum drehten, wie weit sein Gegenüber gehen würde. Früher, 2008, sei er wesentlich aktiver und massiver gewesen. Wegen einer freiwilligen psychiatrischen Behandlung seit Oktober 2008 sei er nicht mehr so häufig und massiv tätig. Es könne sein, dass er das Pseudonym „eincoolersonntag“ verwendet habe. Er könne sich erinnern, mit jemandem so gechattet zu haben, wie mit dem M. am 30. Dezember 2008 zwischen 21:14:37 und 21:18:05 Uhr gechattet worden sei. An dem Verlauf sei zu erkennen, dass er, der Beklagte, eigentlich von seinem Gegenüber habe wissen wollen, wie weit es gehe. Tatsächlich sei das in den Chats Besprochene nie passiert. Der vom Verteidiger des Beklagten angeschriebene Prof. Dr. Dr. Dr. A. bestätigte eine psychotherapeutische Behandlung des Beklagten und verweigerte wegen der laufenden Behandlung sowie der ärztlichen Schweigepflicht weitere Angaben. In seiner Abschlussverfügung vom 14. Januar 2012 gelangte der sachbearbeitende Staatsanwalt zu der rechtlichen Bewertung, eine Beleidigung auf sexueller Grundlage könne dem Beklagten wegen des Chats nicht vorgeworfen werden, da die Website „knuddels.de“ über einen „cybersex-channel“ verfüge, zu dem nur Personen über 18 Jahren zugelassen seien. Jedoch seien auf dem Laptop in einer Datei „thumbs.db“ festgestellte Bilder als mindestens jugendpornografisch einzustufen. Den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen Besitzes von fünf jugendpornografischen Schriften lehnte das Amtsgericht Duisburg-Hamborn ab, weil ein jugendliches Alter der Abgebildeten auf den Photos nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen sei, jedenfalls aber für den Betrachter nicht sicher erkennbar sei (12 Cs 182 Js 897/11 – 66/12). Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos (Beschluss vom 11. Juli 2012 – 32 Qs – 182 Js 97/11 – 35/12). Das Verfahren wurde am 18. Juli 2012 eingestellt. Aufgrund der im Verfahren 182 Js 97/11 StA Duisburg gewonnenen Erkenntnisse nahm die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Ermittlungen im zunächst gegen „X. “ geführten Verfahren 70 Js 2135/10 StA Düsseldorf Ende März 2012 gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 2 StGB wieder auf und gab das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Duisburg ab, wo es unter dem Aktenzeichen 507 Js 246/12 fortgeführt wurde. Mit Verfügung vom 14. August 2012 wurde das Verfahren im Hinblick auf das Verfahren 182 Js 97/11 StA Duisburg gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt, Anhaltspunkte für Straftaten zum Nachteil real existierender Personen lägen nicht vor. Mit Verfügung vom 9. November 2011 leitete die Bezirksregierung E1. , die vom Schulleiter des F. -I. -L. -Gymnasiums über die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beklagten unterrichtet worden war und unter dem 1. September 2011 ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen hatte, gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Dabei nahm sie Bezug auf das damals noch laufende Ermittlungsverfahren 182 Js 97/11 StA Duisburg sowie deren abgeschlossenes Verfahren 182 Js 247/08. Dem Beklagten wurden die Aufforderung zu Straftaten sowie sittliche Verfehlungen gegenüber Kindern durch Äußerungen in einem Internet-Chatroom sowie der Besitz und das Verschaffen kinderpornografischer Bilddateien zur Last gelegt. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt, u.a. auf die Teilnahme an dem Chat mit dem Beschuldigten M. als „eincoolersonntag@web.de“, und gleichzeitig im Hinblick auf die noch anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ausgesetzt. Zugleich wurden die Vorwürfe konkretisiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung verwiesen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 wurde die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens angeordnet. Zugleich wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 25% seiner Dienstbezüge angeordnet. Unter dem 2. Februar 2012 wurde das Disziplinarverfahren mit Blick auf den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft im Verfahren 182 Js 97/11 erneut erweitert. Am 21. September 2012 legte die Ermittlungsführerin ein „Zwischenermittlungsergebnis nach § 21 LDG NRW“ vor. Mit Beschlüssen vom 28. September 2012 setzte die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen aus - 31 L 1205/12.O - und setzte dem Kläger eine sechsmonatige Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens - 31 K 5139/12.O -. Mit Beschluss vom 28. August 2013 - 3d B 1251/12.O - änderte der Senat den Beschluss der Disziplinarkammer vom 28. September 2012 - 31 L 1205/12.O - und wies den Antrag des Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen zurück. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beklagte wegen Besitzes einer kinderpornografischen Datei auf dem Notebook Hewlett Packard und seiner Äußerungen als „eincoolersonntag@web.de“ im Chat mit dem M. im Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss verwiesen. Schon zuvor, am 25. März 2013, hat der Kläger nach Anhörung des Beklagten zum Ermittlungsergebnis vom 4. Januar 2013 Disziplinarklage erhoben. Er hat ihm die Teilnahme an mehreren Internet-Chats mit anstößigen Inhalten sowie den Besitz von kinderpornografischen Bild- und Filmdateien zur Last gelegt. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte hierdurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe und daher aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei. Im Einzelnen hat er dem Beklagten unter detaillierter Darstellung des ihm zur Last gelegten Geschehens (vgl. S. 9 – 26 der Klageschrift) vorgeworfen: 1. Einen am 23. Mai 2011 geführten Dialog im Chatsystem www.knuddels.de unter dem Nicknamen „EhkgSkl4v1n“. Darin soll sich der Beklagte als „mehrere Jungs“ ausgegeben und angegeben haben, diese Gruppe wolle „ein Mädel in echt foltern“. 2. Die Teilnahme an Chats in demselben Internetportal zu 10 im einzelnen aufgeführten Zeitpunkten zwischen dem 31. März 2011 und dem 23. Mai 2011, wobei sein jeweiliger Beitrag zu einem „Notruf“ der zwischen 14 und 20 Jahre alten Gesprächspartner geführt haben soll. 3. Einen von der Polizei auf 236 (im Beweismittelordner: 188) kleingedruckten Seiten protokollierten Chat mit dem anderweitig (im Verfahren 70 Js 7733/10 StA Düsseldorf) strafrechtlich verfolgten N1. M. in der Zeit 28. Dezember 2008 bis 19. Februar 2009, wobei er die E-Mailadresse eincoolersonntag@web.de benutzt haben soll. 4. Die Verwendung mehrerer Nicknamen (von 78 dort von ihm verwendeten) in dem Chatraum „knuddels.de“, die Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit am F. -I. -L. -Gymnasium (EHKG) aufweisen sollen. Zum Teil sollen diese Nicknamen die Buchstabenkombination „ehkg“, zum Teil die Namen von Schülerinnen der Schule enthalten haben. 5. Den Besitz kinderpornografischer Bild- und Filmdateien, die zum Teil auf einem Computer gewesen sein sollen, den der Beklagte der Kirchengemeinde St. O. zur Verfügung gestellt hat, zum Teil auf einem bei ihm sichergestellten Notebook der Marke Hewlett-Packard. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen. Er hat in mehreren Punkten eine Unvollständigkeit der Klageschrift sowie die fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gerügt. Er sei im Disziplinarverfahren zu wesentlichen Punkten nicht gehört worden. Sein Vorbringen sei zum Teil unbeachtet geblieben. Beweisanträgen sei man im behördlichen Disziplinarverfahren zu Unrecht nicht nachgegangen. Noch nach Vorlage des abschließenden Ermittlungsberichts seien Ermittlungen erfolgt. Die Disziplinarklage und das Vorbringen des Klägers gingen teilweise über den Gegenstand des behördlichen Verfahrens hinaus oder seien verspätet. In der Sache bestünden Beweisverwertungsverbote: Das Landeskriminalamt NRW habe sich unter bewusster Umgehung des Richtervorbehalts die IP-Adresse des bei „Knuddels“ chattenden Teilnehmers mit dem Nicknamen „EhkgSkl4v1n“ verschafft. Am 24. Mai 2011 sei ihm eine sog. Spontanäußerung entlockt worden, ohne ihn über seine Beschuldigteneigenschaft zu belehren. Weder sei erwiesen, dass er die Chats bei „Knuddels“ geführt habe, noch dass die Chatpartner Minderjährige gewesen seien. Auch andere Nutzer hätten seine E-Mail-Adresse bei Knuddels verwenden können. 84% der Nutzer dieser Chatplattform seien über 18 Jahre alt. Er bestreite seine Beteiligung an dem Chat mit M. nach wie vor. Sie sei nicht erwiesen. Polizeiliche Ermittlungen hätten nicht ergeben, dass er dessen Chatpartner gewesen sei, der das Pseudonym „Tobias X. “ verwendet habe. Dies sei eine reine Mutmaßung der ermittelnden Polizeibeamten. Der Inhalt des Chats stimme in mehrfacher Hinsicht nicht mit seinen Lebensumständen überein. Auch andere Personen hätten die Kenntnisse gehabt, um den Chat mit M. zu führen. Das Chatprotokoll weise Unstimmigkeiten auf, die auf Manipulationen deuteten. Der Chat sei zudem strafrechtlich unerheblich. Die ihm unterstellte Anstiftung des M. zu Straftaten liege tatbestandlich nicht vor. Die Ermittlungsverfahren gegen ihn seien durchweg eingestellt worden. Die Verwendung der ihm vorgeworfenen Pseudonyme sei kein Dienstvergehen. F. -I. -L. -Gymnasien existierten auch in anderen Städten. Ein Rückschluss anderer Nutzer auf das Gymnasium in E. sei nicht möglich gewesen. Bei dem Vorwurf zu 5. stehe nach den Beschlüssen im vorläufigen Rechtsschutz nur noch eine angebliche kinderpornografische Datei in Rede. Diese Datei beinhalte ein Bild von schlechter Qualität; es lasse nicht zwangsläufig darauf schließen, dass die abgebildete Person unter 14 Jahre oder auch nur unter 18 Jahre alt sei. Zudem handele es sich um eine temporäre Internetdatei, wie aus dem Speicherpfad hervorgehe. Solche Dateien könnten ohne aktives Tun des Betrachters im Hintergrund in den Cache-Speicher gelangen. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO beruhe auf einer staatsanwaltschaftlichen Aufwand-Nutzen-Abschätzung weiterer Ermittlungen. Feststellungen zur Schuld seien nicht getroffen worden. Er habe 2008 seinen Schulleiter von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt, der seinerseits die Schulaufsicht informiert habe. Sofern ihm wider Erwarten überhaupt eine Dienstpflichtverletzung nachzuweisen sei, sei die vom Kläger geforderte Disziplinarmaßnahme jedenfalls übersetzt. Er habe keine strafrechtliche Verurteilung aufzuweisen und sei diszplinarrechtlich nicht auffällig geworden. Demgegenüber habe er sich beruflich besonders engagiert. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Klage sei zulässig und begründet. Der Beklagte habe schwerwiegend gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verstoßen. Er habe das Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit unwiderruflich verloren. Deshalb sei er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen. Gegen das ihm am 3. März 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. März 2014 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Mai 2014 mit ausschließlich an das Oberverwaltungsgericht gerichteten Schriftsätzen am 5. Mai 2014 begründet hat. Er macht geltend: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht davon abgesehen, den Kläger unter Fristsetzung zur Beseitigung der festgestellten Gehörsverstöße im behördlichen Disziplinarverfahren aufzufordern. Der Kläger habe nach Feststellung des Ermittlungsergebnisses in mindestens sechs Fällen weiter ermittelt. Die Disziplinarklage gehe in mehrfacher Hinsicht über das Ermittlungsergebnis hinaus. Der Beschleunigungsgedanke rechtfertige es nicht, von der Behörde absichtlich begangene gravierende Gehörsverstöße im gerichtlichen Verfahren zu heilen. Der eigene Ermittlungsauftrag des Disziplinargerichts biete keine Handhabe, einmal entstandene Verwertungsverbote aufzuheben. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe die Abfrage der IP-Adresse bei der Chatplattform „knuddels.de“ auch bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften, auf die § 100g Abs. 3 StPO verweise, gegen den Richtervorbehalt verstoßen, der nach § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO für eine Beschlagnahme gelte. Hieraus folge ein Beweisverwertungsverbot auch für das Disziplinarverfahren. Der Europäische Gerichtshof habe die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung für unwirksam erklärt. Auch das Bundesverfassungsgericht habe im Urteil über die Vorratsdatenspeicherung das Speichern von IP-Adressen für verfassungswidrig erklärt. Das Verwaltungsgericht habe dadurch, dass es die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt habe, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, einen Gehörsverstoß begangen. Es habe sich an diese Wahrunterstellung nicht gehalten, sondern die unter Beweis gestellten Tatsachen zu seinen Ungunsten verwertet. Eine Wahrunterstellung sei zudem nur für erhebliche Beweistatsachen statthaft. Dies schließe eine Beweisablehnung wegen Bedeutungslosigkeit aus. Das Verwaltungsgericht hätte daher darauf hinweisen müssen, wenn es die Beweistatsachen für bedeutungslos halte. Dies hätte ihm ermöglicht, mit weiteren Beweisanträgen zu reagieren. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe sich im Fall 2.9 der Disziplinarklageschrift wegen Beleidigung strafbar gemacht, sei rechtsfehlerhaft. Sie widerspreche der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren mehrfach gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es von dieser Bewertung abgewichen sei, ohne dies in der mündlichen Verhandlung anzukündigen. Dasselbe gelte für die Verwertung der im behördlichen Verfahren abgegebenen schriftlichen Zeugenaussage des Geschäftsführers der Internetplattform „knuddels.de“, des Zeugen Kujath, trotz eines schriftsätzlichen Antrags auf dessen Zeugenvernehmung. Eine eigene strafrechtliche Beurteilung stehe dem Verwaltungsgericht nicht zu. Diese obliege allein den genuin zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten. Eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sei für das Disziplinarverfahren bindend. Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung entfalle bereits deshalb, weil kein Strafantrag vorliege und die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gesehen habe. Schon der objektive Tatbestand einer Beleidigung fehle. Das Verwaltungsgericht vermenge objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe damit rechnen müssen, mit einer Minderjährigen zu kommunizieren, sei nicht nachvollziehbar. Die Altersangaben bei „knuddels.de“ würden nicht verifiziert. Deshalb sei mit fehlerhaften Altersangaben zu rechnen. Das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe den ihm vorgeworfenen Internet-Chat mit dem anderweitig verfolgten M. geführt. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf Erkenntnisse stützen dürfen, die der Kläger unter Verstoß gegen sein rechtliches Gehör durch Ermittlungsmaßnahmen nach Bekanntgabe des abschließenden Ermittlungsergebnisses gewonnen habe, insbesondere aus der Strafakte des Verfahrens gegen M. . Der Verwertung dieser Erkenntnisse, insbesondere zu den Bildern „Janina-1 und -2“, habe er in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich widersprochen. Dies führe zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Ermittlungsergebnisse trügen nicht die zweifelsfreie Feststellung, dass die Chats und die in diesen versandten Bilder tatsächlich zwischen dem M. und ihm, dem Beklagten, ausgetauscht worden seien. Das Verwaltungsgericht widerspreche sich bei der Bewertung der „Janina-Bilder“ für den Tatvorwurf, indem es entscheidend auf die Identität der Versendungs- und Speicherdaten auf seinem, des Beklagten, Rechner abstelle, während es in anderem Zusammenhang Datumsabweichungen keine durchschlagende Bedeutung beimesse. Diese Argumentation blende zu Unrecht für ihn sprechende Umstände aus. Die neben den „Janina-Bildern“ in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 28. August 2013 genannten Hinweise auf ihn, den Beklagten, als Miturheber des Chats seien nicht aussagekräftig. Die von dem Chatpartner des M. mitgeteilten Informationen seien zum Teil einem breiten Personenkreis zugänglich. Andererseits äußere der Chatpartner Kenntnislücken bei Informationen, die er, der Beklagte, besitze. Die dem M. in dem Chat übersandten Bilder der Zeugin H. könne er, der Beklagte, nicht bereits 2008 bei facebook kopiert haben. Die Zeugin sei selbst erst seit dem 8. Mai 2010 dort angemeldet. Er habe nachweisbar erst im Mai 2011 bei facebook Kontakt mit ihr aufgenommen. Die Zeugin habe aber bekundet, ihre Photos seien bei facebook nur für Freunde einsehbar gewesen. Dies belege, dass er die Photos nicht habe verwenden können. Er könne deshalb nicht der Chatpartner sein. Das Anmeldungsdatum der Zeugin bei facebook belege im Übrigen, dass er dort im Jahr 2008 weder ihre Bilder habe kopieren noch ihr zum Geburtstag habe gratulieren können, wie von ihr behauptet. Es habe die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin zur Debatte gestanden, mithin deren Glaubwürdigkeit. Das Verwaltungsgericht habe die unter Beweis gestellte Tatsache, dass er eine „facebook-Freundschaft“ mit der Zeugin H. erst im Mai 2011 geschlossen habe zu Unrecht für unerheblich gehalten. Dessen Begründung, warum er gleichwohl über deren Urlaubsphotos aus dem Jahr 2008 verfügt und diese bei dem Chat Ende 2008/Anfang 2009 an den M. übersandt haben könne, habe keine Grundlage. Insbesondere habe die Zeugin ihm die Bilder aus dem Sommerurlaub 2008 nicht bereits während des Unterrichts bei ihm im Schuljahr 2006/2007 zur Verfügung stellen können. Eine Zurückweisung des Beweisantrages wegen Wahrunterstellung habe nicht erfolgen dürfen. Auch diese Wahrunterstellung wirke sich zu seinen Ungunsten aus. Er habe nie eingeräumt, den Chat geführt zu haben, sondern dies im Gegenteil stets bestritten. Seine für die gegenteilige Interpretation herangezogenen Äußerungen rechtfertigten diese nicht. Seine, des Beklagten, Angaben am 24. Mai 2011 gegenüber dem Polizeibeamten Rother unterlägen zudem einem Beweisverwertungsverbot. Er sei nicht als Beschuldigter belehrt worden, obwohl er bereits verdächtigt worden sei. Hierüber habe sich das Verwaltungsgericht hinweggesetzt. Das Verwertungsverbot entfalte Fernwirkung. Das Verwaltungsgericht habe die von ihm benannten Indizien, die gegen seine Teilnahme an dem Chat sprächen, völlig ignoriert. Es gebe Hinweise auf andere Chaturheber. Details des Chats passten nicht zu seinem Lebensumfeld. Unstimmigkeiten im Chat und mit Angaben des M. sprächen dafür, dass das Chatprotokoll verändert, eventuell aus mehreren Gesprächen verschiedener Teilnehmer zusammengefügt worden sei. Das Chatprotokoll weise Unstimmigkeiten auf, die dessen Beweiskraft beeinträchtigten und den Rückschluss auf eine möglicherweise nachträgliche Manipulation durch Dritte nicht ausschlössen. Nach dem 29. Februar 2009, ab Seite 181 des Protokolls, seien dort „Zeitsprünge“ festzustellen, die keine Erklärung fänden. Inhalte des Chats, etwa zu einem Krankenhausaufenthalt, widersprächen der zeitlichen Abfolge. Den Zeitangaben nach seien in einem bestimmten Zeitraum zwei Chats zeitgleich geführt worden. Die Speicherdaten von auf dem Rechner des M. aufgefundenen Bilddateien, die während des Chats ausgetauscht worden sein sollen, stimmten großteils nicht mit dem Zeitpunkt ihrer angeblichen Versendung überein. Nach den verzeichneten Speicherdaten seien einige der angeblich während des Chats versendeten Dateien bereits vor ihrer Versendung auf dem Rechner des M. gespeichert worden, bei anderen liege das Speicherdatum auf dem Rechner nach der angeblichen Übertragung. Ein aufgefundenes Bild, „Klarissa3.jpg“, sei nach den verzeichneten Herstellungs- und Speicherdaten zum Zeitpunkt des Chats noch gar nicht existent gewesen. Andere auf dem Rechner vorhandene Bilder von im Chat genannten Mädchen seien nicht während des Chats übertragen worden und müssten aus einer gänzlich anderen Quelle stammen. Insgesamt stimmten nur bei 13 der 35 Bilddateien aus dem Beweismittelordner Versende- und Speicherdatum überein, bei 22 sei dies nicht der Fall. Die Annahme, M. habe die Zeitangaben – allein – hinsichtlich der Photos manipuliert, sei abwegig. Änderungen der Systemzeit erfassten sowohl die Zeitangaben im Chat als auch diejenigen der Dateispeicherung. Die Behauptung des Klägers, zum Austausch von Bildern während des Chats seien unterschiedliche Methoden benutzt worden, sei ebenso wenig belegt wie diejenige, zwischen ihm und dem M. habe es andere Kommunikationen über das Internet gegeben. Ein Chat mit „vivii :)“ sei weder erwiesen noch Gegenstand des Verfahrens. Zu einer Manipulation der Datums- und Zeitangaben des auf dem Rechner des M. gespeicherten Chats habe er weder Grund noch Möglichkeit gehabt. Die letzte Änderung des Chatprotokolls datiere auf einen Zeitpunkt, der Wochen nach der Sicherstellung des Rechners durch die Polizei und Monate nach dem Ende des Chats liege. Auch dies wecke Zweifel an seiner Authentizität und lege nahe, dass das Protokoll von der Polizei oder dem M. verändert worden sei. Die E-Mail-Adresse „eincoolersonntag@web.de“ sei nicht verifiziert worden. Die erforderliche Gesamtbetrachtung sämtlicher Indizien hätte zu einer genaueren Beschäftigung des Verwaltungsgerichts mit den Umständen führen müssen. Indem das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Chatprotokolls ungeachtet dessen Unstimmigkeiten entschieden und die Höchstmaßnahme verhängt habe, habe es gegen den Zweifelsgrundsatz verstoßen. Die Teilnahme an dem Chat stelle kein Dienstvergehen dar. Der vom Kläger nach wie vor erhobene Vorwurf treffe nicht zu, er habe am 22. August 2008, bei der Sicherstellung seines Laptop HP, eine kinderpornografische Bilddatei besessen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme für das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen sei unangemessen. Der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Vergleich zwischen dem Strafrahmen für eine Beleidigung und den Besitz von kinderpornografischen Schriften nach altem Recht sei willkürlich. Das Verwaltungsgericht verstoße mit seiner Argumentation gegen das strafrechtliche Analogieverbot. Das Verwaltungsgericht könne sich nicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Besitz von kinderpornografischen Schriften stützen. Ein solches Vergehen falle ihm nicht zur Last. Der Chat sei keine Kinderpornografie, die Teilnahme daran nicht strafbar. Zwischen den Handlungen bestünden grundsätzliche Unterschiede. Die Notwendigkeit, einen Markt für Kinderpornografie einzudämmen, stelle sich bei der Chatteilnahme nicht. Eine Gefährdung Dritter sei ausgeschlossen. Wegen der Unkenntnis von der Person des Chatpartners hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass dieser die Inhalte des Chats in die Tat umsetzen könnte. Eine solche habe in der Person des M. auch tatsächlich nicht bestanden. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gleichstellung des Unwertgehalts der Teilnahme an dem Chat mit demjenigen des Besitzes an kinderpornografischen Schriften sei unzutreffend. Nach der Rechtsprechung zum Besitz von Kinderpornografie umfasse der Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung vorliegend nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Auch die unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht sowie der Dienstbezug rechtfertigten die Höchstmaßnahme nicht. Das Verwaltungsgericht setze sich über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinweg, nach der zwischen Maßnahmebemessung und Strafmaß ein Zusammenhang bestehe. Da die Teilnahme an dem Chat nicht strafbar sei, könne die Höchstmaßnahme nicht ausgesprochen werden. Es widerspreche der Einheit der Rechtsordnung, wegen nicht strafbaren Verhaltens die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen. Es sei nicht die Aufgabe der Disziplinargerichte, moralisch zu Missbilligendes für strafbar und damit mit den Mitteln des Disziplinarrechts zu ahndend zu erklären. Dies verstoße gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege“. Die Ablehnung des Beweisantrages zur Kenntnis seines Schulleiters von dem im Jahr 2008 bestehenden Verdacht sei rechtswidrig gewesen. Die Beweiserhebung hätte das seinerzeitige Desinteresse der Bezirksregierung an der Aufklärung ergeben. Die Ablehnung wegen Wahrunterstellung sei unstatthaft gewesen, da das Gericht die Tatsache als unerheblich behandelt habe. Das Verwaltungsgericht habe sein, des Beklagten, besonderes dienstliches und außerdienstliches Engagement nicht vollumfänglich gewürdigt. Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten in der Erwachsenenbildung seien nicht erwogen worden. Bis heute stünden seine Kollegen zu ihm. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. Das rechtliche Gehör des Beklagten sei im Gerichtsverfahren gewahrt worden, sodass Gehörsverstöße im behördlichen Verfahren geheilt seien. Ein Verwertungsverbot hinsichtlich der nachträglichen behördlichen Ermittlungsergebnisse bestehe nicht. Das Verwaltungsgericht sei zu einer eigenen strafrechtlichen Bewertung befugt. Ein Strafantrag des Betroffenen sei nicht Voraussetzung für eine disziplinare Ahndung beleidigenden Verhaltens. Ein Verwertungsverbot hinsichtlich der von der Firma L1. mitgeteilten IP-Adresse bestehe nicht. Eine erneute Vernehmung des Zeugen L2. sei entbehrlich gewesen. Er habe schon im behördlichen Verfahren schriftlich die maßgeblichen Angaben gemacht. Es entlaste den Beklagten nicht, dass auf dem Rechner des M. Bilder aufgefunden worden seien, deren Speicherdatum vor dem Versendungsdatum liege. Die Chatpartner hätten den Austausch von Bilddateien zum Teil dadurch vorgenommen, dass diese nicht versandt, sondern in einen von dem M. zur Verfügung gestellten virtuellen freigegebenen Ordner verschoben worden seien. Hierbei sei offenbar das ursprüngliche Nutzungsdatum erhalten geblieben. Im Übrigen habe der M. nach eigenen Angaben mit demselben Chatpartner, der als „eincoolersonntag@web.de“ aufgetreten sei, eine Vielzahl von Chats geführt. So seien eine „Klarissa“ sowie ein Bild von ihr auch Inhalt eines auf dessen Rechner dokumentierten Chats mit „vivii :)“, dessen Gegenstand ebenfalls das EHKG gewesen sei und in dem am 31. August 2009 ebenfalls kommuniziert worden sei. Einer Beweiserhebung zur „facebook“-Freundschaft mit der Zeugin H. habe es nicht bedurft, weil dieser lediglich Indizwirkung zukomme. Das „Bild1“, das auf den Notebook HP des Beklagten aufgefunden worden sei, zeige eindeutig ein Kleinkind. Er gehe vom Vorsatz des Beklagten auch hinsichtlich des Alters aus. Die Maßnahmebemessung sei zutreffend. Dass der Beklagte pädophil-sadistische Phantasien, auch in Bezug auf eigene Schülerinnen, mit Dritten ausgetauscht habe, wiege besonders schwer. Bei außerdienstlichem Verhalten, das einen engen Dienstbezug aufweise, sei der Strafrahmen nicht entscheidend. Der Beklagte habe das Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit endgültig verloren. Er sei aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Berufung ist nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichende Berufungsbegründung – vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2016 – 3d A 1785/14.O -, juris Rdn. 47 - zulässig. B. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. I. Der Senat sieht ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, dem Kläger gemäß §§ 65 Abs. 1, 54 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW eine Frist zu setzen, um wesentliche Verfahrensfehler im behördlichen Disziplinarverfahren zu beheben. 1. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht darin bei, dass Fehler der Einleitungs- bzw. Ausdehnungsverfügungen nicht bestehen und ein eventuelles Übergehen eines Beweisantrags zur sog. „Tabor-Gruppe“ nicht als „wesentlich“ im Sinne von § 54 LDG NRW anzusehen ist, weil eine erforderliche Beweiserhebung im gerichtlichen Verfahren erfolgt wäre, § 57 Abs. 1 LDG NRW. Einer Beteiligung des Personalrats bedurfte es nicht, weil der Beklagte diese nicht beantragt hatte, § 73 Nr. 6 LPVG NRW (vgl. hierzu S. 5-6 der Urteilsgründe). Die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten stellt ebenfalls keinen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 54 LDG NRW dar. Insofern kann dahinstehen, ob die Gleichstellungsbeauftragte vor Erhebung der Disziplinarklage schon deshalb nicht zu beteiligen war, weil es sich nicht um eine Maßnahme handelte, die im Sinne von § 17 Abs. 1 Halbs. 1 LGG NRW in der bei Klageerhebung geltenden Fassung des Gesetzes vom 9. November 1999 - GV. NRW. S. 590 – „Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann“ hatte oder haben konnte, wie das Verwaltungsgericht meint. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 2 B 5.17 -, juris Rdn. 31, zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu § 19 Bundesgleichstellungsgesetz auf § 17 LGG NRW a.F. Wenn man abweichend hiervon eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in jedem Fall der Erhebung einer Disziplinarklage für erforderlich hielte, weil eine derartige Einschränkung für die in § 17 Abs. 1 Halbs. 2 LGG NRW genannten Maßnahmen nicht gilt – vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2016 – 3d A 584/12.O -, juris Rdn. 75, vom 19. Juni 2015 – 6 A 589/12 -, NWVBl 2015, 461 = juris Rdn. 80-82, und vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, NWVBl. 2010, 401 = juris Rdn. 52f. - wäre der in der unterbliebenen Beteiligung liegende Verfahrensfehler jedenfalls nicht „wesentlich“ im Sinne von § 54 LDG NRW: Im behördlichen Disziplinarverfahren können nur Verstöße gegen das Widerspruchsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW einen wesentlichen Mangel im Sinne des § 54 LDG NRW begründen, nicht dagegen die Verletzung ihres Rechts auf vorgelagerte Beteiligung nach § 18 LGG NRW. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693 = juris Rdn. 19 (zu §§ 19, 20 BGleichstG). Dabei kommen als Maßnahme, d.h. als abschließende Sachentscheidung, die Einstellung des Verfahrens (§ 33 LDG NRW), der Erlass einer Disziplinarverfügung (§ 34 LDG NRW) und die Erhebung der Disziplinarklage (§ 35 LDG NRW) in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693 = juris Rdn. 20 (zu § 19 BGleichstG). Wesentlich ist ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens dann, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass der Mangel sich auf das Ergebnis des (gerichtlichen) Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693 = juris Rdn. 13, und vom 24. Juni 2010 – 2 C 15.09 -, BVerwGE 137, 192 = juris Rdn. 19. Im vorliegenden Fall kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten auf das Ergebnis des behördlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt hat. Das Widerspruchsrecht der Gleichstellungsbeauftragten knüpft nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW daran an, dass diese eine beabsichtigte Maßnahme für unvereinbar mit dem Landesgleichstellungsgesetz, anderen Vorschriften zur Gleichstellung von Frau und Mann oder mit dem Frauenförderplan hält. Im Streitfall ist weder den vorliegenden Akten noch dem Vorbringen des Beklagten etwas dafür zu entnehmen, dass eine derartige Unvereinbarkeit der Erhebung der Disziplinarklage bestehen könnte. Der Senat schließt es daher aus, dass die Gleichstellungsbeauftragte im Falle ihrer Beteiligung Widerspruch gegen die Erhebung der Disziplinarklage erhoben hätte. 2. Auch die vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten Verfahrensfehler im behördlichen Disziplinarverfahren, dass die Klägerin nach der Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses und der abschließenden Anhörung des Beklagten gemäß § 31 Satz 1 LDG NRW weitere Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt und auf dieser Grundlage Disziplinarklage erhoben hat, ohne erneut eine abschließenden Anhörung gemäß § 31 Satz 1 LDG NRW durchzuführen, sind jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht – mehr – als wesentlich im Sinne des § 54 LDG NRW anzusehen. Es ist auszuschließen, dass sie sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auswirken können. Der Beklagte hatte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, in dem das Disziplinargericht die für die Feststellung des Dienstvergehens und Bemessung der Disziplinarmaßnahme erforderlichen Beweise selbst zu erheben hat, §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1 LDG NRW, hinreichend Gelegenheit, sich auch zu den Ergebnissen der nachträglichen Ermittlungen zu äußern. Diese hat er umfänglich genutzt. II. In tatsächlicher Hinsicht trifft der Senat zu den in der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfen folgende Feststellungen: 1.) Am 23.05.2011 führte der Beklagte um 14:49 Uhr in dem Chatsystem „www.knuddels.de“ unter dem Nicknamen „EHkgSkI4v1n“ einen Dialog mit dem Q2. T. , der unter dem Pseudonym „Zereburas444“ auftrat. Gegenstand des Chats war die beabsichtigte Folterung eines Mädchens. Wegen des Inhalts des Chats wird auf die Seiten 9-10 der Disziplinarklage und den Ausdruck des Chats auf den Seiten 8-10 des Beweismittelordners zur Disziplinarklage (im Folgenden: Beweismittelordner) verwiesen. 2. In der Zeit vom 31. März 2011 bis 23. Mai 2011 führte der Beklagte in unterschiedlichen Foren des Chatsystems „www.knuddels.de“ unter verschiedenen Pseudonymen Chats mit unterschiedlichen Chatpartnern, die jeweils zu Beschwerden bei dem Betreiber des Chatportals führten. Wegen der Einzelheiten dieser Beschwerden, der zugrunde liegenden Äußerungen des Beklagten und der sonstigen Einzelheiten der Chats wird auf die Darstellung auf den Seiten 10-13 der Disziplinarklage zu den Vorwürfen 2.1 bis 2.10 sowie die Ausdrucke der Beschwerden auf den Seiten 26 bis 41 des Beweismittelordners verwiesen. 3.) In der Zeit vom 28.12.2008 bis zum 19.02.2009 führte der Beklagte unter Nutzung der EMailadresse „eincoolersonntag@web.de“ einen Chat mit dem anderweitig verfolgten N1. M. , der sich in dem Chat als „Michael“ ausgab. Gegenstand des Chats waren im Wesentlichen unterschiedlichste Misshandlungen von minderjährigen Mädchen. Im Rahmen des Chats übersandte der Beklagte dem M. verschiedene Photographien, unter anderem von Schülerinnen der N. -D. -Realschule in C. und des F. -I. -L. -Gymnasiums in E. , die er zum Teil selbst unterrichtet hatte. Auch tauschte er sich mit dem M. anhand von Klassenphotos des Gymnasiums im Internet, auf die er den M. hingewiesen hatte, über Schüler des Gymnasiums aus. Auch M. übersandte dem Beklagten Photografien, unter anderem zwei von ihm selbst photographierte Bilder, auf denen er eine Markierung angebracht und die er mit „janina-1.jpg“ und „janina-2.jpg“ bezeichnet hatte. Wegen der zusammenfassenden inhaltlichen Wiedergabe des Chats wird auf die Darstellung auf den Seiten 15-17 der Disziplinarklage, wegen der Einzelheiten auf den vollständigen Ausdruck des Chats auf den Seiten 145-332 des Beweismittelordners verwiesen. Wegen der auf dem Computer des M. aufgefundenen Photographien, die Gegenstand des Chats waren, wird auf die Ausdrucke der Photos mit den dort genannten Bezeichnungen auf den Seiten 333-364, 367-402 und, hinsichtlich der Photos „janina-1.jpg“ und „janina-2.jpg“, 437 (oben rechts und unten) des Beweismittelordners verwiesen. Dass auch das Bild „Klarissa3.jpg“, S. 365f. des Beweismittelordners, während des Chats - am 19. Januar 2009 - übersandt worden ist, hat der Senat nicht feststellen können. 4. Der Beklagte verwendete bei der Teilnahme an Chats im Chatraum „www.knuddels.de“ insgesamt 78 Pseudonyme, die einen Bezug zum F. -I. -L. -Gymnasium oder zu Schülerinnen des Gymnasiums erkennen lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 22f. der Disziplinarklage verwiesen. 5. Bei dem Beklagten wurde am 22. Oktober 2008 ein Notebook HP sichergestellt. Auf diesem wurde in einem Unterverzeichnis eine Bilddatei aufgefunden, die eine entkleidete weibliche Person zeigt. Eine weitere Bilddatei, auf der u.a. ein entkleidetes Mädchen zu erkennen ist, konnte in einem gelöschten Bereich wiederhergestellt werden. Insofern wird auf Blatt 4 und 5 des Beweismittelordners zum Ermittlungsverfahren 182 Js 247/08 der Staatsanwaltschaft E. verwiesen. III. Diese Feststellungen, die sich im Wesentlichen mit denjenigen des Verwaltungsgerichts decken, trifft der Senat auf der Grundlage seiner eigenen richterlichen Überzeugungsbildung im Berufungsverfahren. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Bedeutung, ob das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren, wie von der Berufung gerügt, das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt haben könnte. Auch die übrigen Einwendungen, die der Beklagte gegen diese Feststellungen vorbringt, greifen nicht durch. 1. Dass der Beklagte Urheber der Chats zu den Vorwürfen zu 1. und 2. ist und unter den zu 4. genannten Pseudonymen im Chatroom „knuddels.de“ aufgetreten ist, ergibt sich aus den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen im Verfahren 182 Js 97/11 der Staatsanwaltschaft Duisburg. a. Dabei sieht sich der Senat ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht gehindert, die freiwilligen Angaben der Betreiber der Internetplattform „knuddels.de“ zu dem Urheber der fraglichen Aktivitäten in ihrem Chatroom zu verwerten. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten bestand insofern kein Richtervorbehalt, den die ermittelnden Polizeibeamten mit ihrem Ersuchen um freiwillige Bekanntgabe der fraglichen IP-Adresse des Chatteilnehmers „ekgkskl4v1in“ umgangen hätten. Der Beklagte räumt selbst ein, dass sich diese Anfrage auf die Bekanntgabe von Verkehrsdaten bei einem anderen als einem Telekommunikationsdiensteanbieter nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs bezog, für die nach § 100g Abs. 3 StPO die allgemeinen Vorschriften galten. Entgegen seiner Annahme führte dies nicht dazu, dass diese Anfrage dem Richtervorbehalt nach § 98 Abs. 1 StPO unterlag. Dieser Vorbehalt gilt allein für eine Beschlagnahme. Eine solche ist nur dann erforderlich, wenn die Daten nicht freiwillig herausgegeben werden, § 94 Abs. 1 Satz 2 StPO. Eben dies (freiwillige Herausgabe) war hier jedoch der Fall. Die vom Beklagten angesprochenen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung beziehen sich allein auf Verkehrsdaten bei Telekommunikationsdiensteanbietern, sind vorliegend mithin nicht einschlägig. b. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen ein eventuelles Beweisverwertungsverbot verstoßen, das hinsichtlich der Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Befragung am 24. Mai 2011 bestanden haben könnte, weil er möglicherweise trotz gegen ihn bereits bestehenden Verdachts nicht als Beschuldigter belehrt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen eines solchen Beweisverwertungsverbots vielmehr dahinstehen lassen, weil es diese Angaben seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, sondern seine Feststellungen aufgrund anderer Erkenntnisquellen getroffen hat. Auch der Senat lässt die Erklärungen des Beklagten während dieser Befragung unberücksichtigt. Eine Grundlage dafür, eine „Fernwirkung“ der möglicherweise unterbliebenen Belehrung auf die Verwertung anderer Angaben des Klägers oder anderer Beweisergebnisse anzunehmen, vermag der Senat nicht zu erkennen und benennt auch der Beklagte nicht. Demzufolge kann die Feststellung, dass der Beklagte die Chats bei „knuddels.de“ geführt hat, auch auf die Angaben des Beklagten bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 10. Juni 2011 gestützt werden, in der er – unter anderem –ausdrücklich zugegeben hat, den Chat vom 23. Mai 2013 und die anderen seinem Namen zugeordneten Gespräche geführt zu haben. 2. Der Senat ist wie das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass es der Beklagte war, der den Chat unter dem Pseudonym „eincoolersonntag@web.de“ mit dem gesondert verfolgten M. geführt hat. a. Ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Erkenntnisse, die sich insofern aus den Ermittlungsakten in den Verfahren gegen M. – 70 Js 7733/10 StA Düsseldorf – ergeben, deren Verwertung der Beklagte in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich widersprochen hatte, besteht nicht. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise, § 57 Abs. 1 LDG NRW. Hierzu gehört auch die Beweiserhebung durch Beiziehung und Auswertung der Akten strafrechtlicher Ermittlungsverfahren. Für die gerichtliche Beweiserhebung ist es ohne Belang, ob die fraglichen Beweismittel bereits im behördlichen Disziplinarverfahren bekannt waren und genutzt worden sind oder aus welchen Gründen dies nicht der Fall war. Eine Rechtsgrundlage, die dem entgegenstehen könnte, benennt der Beklagte nicht und ist auch dem Senat nicht ersichtlich. b. In seinem Beschluss vom 28. August 2013 – 3d B 1251/12.O -, mit dem der Senat auf die Beschwerde des Klägers den Antrag des Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung des Beklagten zurückgewiesen hat, hat der Senat zur Beteiligung des Beklagten – des dortigen Antragstellers - am Chat als „eincoolersonntag@web.de“ Folgendes ausgeführt: „a. In dem gegen den N1. M. geführten Ermittlungsverfahren 70 Js 7733/10 der StA Düsseldorf wurden die Computer des Beschuldigten ausgewertet. Ausweislich der Auswerteberichte des KHK T1. vom PP E1. wurden auf einem der Computer neben dem Protokoll des oben genannten Chats des N1. M. , alias „Michael“, mit „eincoolersonntag@web.de“ unter anderem Fotos aufgefunden, die mit einem Handy Sony Ericsson C902 zwischen dem 17. Februar und 4. März 2009 aufgenommen wurden. Auf zweie[n] dieser Fotos vom 18. Februar 2009 war nachträglich ein Mädchen eingekreist und … [waren] die Bilder mit den Bezeichnungen „Janina-1.jpg“ und „Janina-2.jpg“ versehen worden. Der Auswertebericht verweist insofern auf den Beweismittelordner, Teil 3, Bl. 19 bis 29. Dort finden sich zwei Fotos mit Einkreisungen auf Bl. 21 unten. Zu diesen Fotos erklärte der Beschuldige M. bei seiner Vernehmung vom 4. Februar 2010, sein Gesprächspartner „eincoolersonntag@web.de“ hätte ihn gefragt, ob er „nicht auch jemanden hätte“. Er habe dann die Fotos gemacht und sich einen Namen ausgedacht. Diese Schilderung findet ihre Bestätigung im protokollierten Chat zwischen „Michael“ und „eincoolersonntag@web.de“ am 19. Februar 2009. Hier ist um 17:11:27 Uhr die Übersendung einer Datei „Janina-1.jpg“ und um 17:12:04 Uhr die Übersendung einer Datei „Janina-2.jpg“ von „Michael“ an „eincoolersonntag@web.de“ protokolliert, zu denen „Michael“ um 17:11:58 Uhr mitteilt: „hab mal eingekreist die betroffene :)“. Bei der Staatsanwaltschaft Duisburg wurde unter dem Aktenzeichen 182 Js 97/11 ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt. Auslöser war ein am 23. Mai 2011 geführter Internet-Chat im Internet-Portal „L1. .de“ zwischen einer Person mit dem Pseudonym „zereburas444“ und einer Person mit dem Pseudonym „EhkgSkl4v1n“, die die zum fraglichen Zeitpunkt dem Telefonanschluss des Antragstellers zugeordnete IP-Adresse nutzte. Anlässlich der Beschuldigtenvernehmung im Rahmen dieses Verfahrens am 10. Juni 2011 stellte der Antragsteller seinen Laptop IBM Thinkpad zur Auswertung durch die Polizei zur Verfügung. Eine Auswertung dieses Laptops ergab, dass das Betriebssystem am 26. Februar 2010 um 10:56 Uhr installiert und am selben Tag um 15:36 Uhr ein mobiles Speichermedium angeschlossen worden war. Insofern ist ohne Belang, ob der USB-Stick, wie der Antragsteller behauptet, bereits um 15:28:23 Uhr angeschlossen worden ist, da auch dieser Zeitpunkt nach der Neuinstallation des Betriebssystems lag. Auf dem Laptop wurde u.a. im Unterverzeichnis „\Eigene Dateien\sonstiges\“ eine Datei „Thumbs.db“ aufgefunden, die am 26. Februar 2010, 19:11 Uhr erstellt worden war. Zu dieser Datei heißt es in einem Vermerk des KHK D1. vom PP E. vom 30. Mai 2012, das in der „Thumbs.db“ angegebene Änderungsdatum beziehe sich auf den Zeitpunkt der letzten Veränderung der jeweiligen Datei, die auf einem anderen System geschehen sein müsse; beim Aufrufen der Dateien, die in der zur Rede stehenden „Thumbs.db“ gespeichert sind, seien diese nach dortiger Auffassung angelegt worden. In der vorgenannten Datei „Thumbs.db“ waren ausweislich des Auswerteberichts 114 Dateien gespeichert, hierunter u.a. eine Datei mit dem Namen „Janina-1.jpg“ mit dem Merkmal „Änderung: 19.02.2009 17:12:08“ und eine Datei „Janina-2.jpg“ mit dem Merkmal „Änderung: 19.02.2009 17:19:18“. Bei den Ausdrucken der fraglichen Dateien handelt es sich nach eingehender Prüfung durch den Senat um verkleinerte Abbildungen – „Thumbnails“ - derjenigen Bilder „Janina-1.jpg“ und „Janina-2.jpg“, die auf dem Rechner des N1. M. aufgefunden worden waren; dabei ist auf dem „Thumbnail“ „Janina-1.jpg“ auch die Einkreisung deutlich zu erkennen. b. Diese Auswertungsergebnisse der Computer des N1. M. einerseits und des Antragstellers andererseits rechtfertigen nach Einschätzung des Senats den sicheren Schluss, dass es sich bei dem Chatpartner „eincoolersonntag@web.de“ des M. um niemand anderen als den Antragsteller gehandelt hat: Die Aufnahmen waren von M. selbst am Tag vor dem fraglichen Austausch im Chat gefertigt und im Rahmen des Chats versandt worden. Auf dem Rechner des Antragstellers fanden sich in einer vom System angelegten Datenbankdatei im jeweiligen Unterverzeichnis vorhandener Bilddateien „Thumbnails“ eben dieser Bilder, deren „Änderungsdatum“ jeweils kurz nach der Übersendung der Bilder im Rahmen des Chats lag. Das belegt, dass M. die Bilder im Rahmen des Chats an den Antragsteller sandte, der sie auf seinem seinerzeit benutzten Computer speicherte und die gespeicherten Bilder nach dem Erwerb des Laptops IBM Thinkpad am 26. Februar 2010 mittels eines transportablen Speichermediums auf diesen übertrug. Eine andere Möglichkeit, wie „Thumbnails“ der im Chat versandten „Janina-Bilder“ auf den Laptop IBM Thinkpad des Antragstellers geraten sein könnten, ohne dass dieser im Chat mit M. als „eincoolersonntag@web.de“ fungiert haben könnte, sieht der Senat nicht. So ist als lediglich theoretische Möglichkeit insbesondere auszuschließen, dass der Voreigentümer des vom Antragsteller gebraucht erworbenen Laptops IBM Thinkpad selbst es war, der diese Dateien als „eincoolersonntag@web.de“ erhalten und die Thumbs.db zu löschen vergessen hat. Das Erstellungsdatum der „Thumbs.db“ liegt nach dem Zeitpunkt der Neuinstallation des Betriebssystems, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Laptop bei Aufruf der Originaldateien „Janina-1 und -2“ bereits im Besitz des Antragstellers befand. Hierzu passt im Übrigen die Erkenntnis, dass an den Rechner nach Installation des Betriebssystems und vor Erstellung der „Thumbs.db“ ein externes Speichermedium an den Laptop angeschlossen worden war. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Inhalte der Datei „Thumbs.db“ auf Ausführungen des AG Duisburg-Hamborn im Beschluss vom 5. April 2012 – 12 Cs – 182 Js 97/11 – 66/12 – zur Erkennbarkeit des Inhalts einiger der Fotos und diesbezüglichen Vorsatzfragen verweist, die „für alle auf dem Laptop aufgefundenen Thumbnails“ gälten, geht dies an der vorliegend maßgeblichen Fragestellung vorbei; entscheidend ist nicht, ob der Antragsteller die Thumbnails „Janina“ erkannte, sondern dass sie auf dem Rechner vorhanden waren und belegen, dass er die Originalfotos als „eincoolersonntag@web.de“ von dem M. erhalten hat. Ist schon allein aufgrund der vorgenannten Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Antragsteller mit „eincoolersonntag@web.de“ im Chat mit M. identisch ist, wird dies auch durch eine Vielzahl weiterer Indizien bekräftigt, die sich aus dem Chatdialog ergeben. So konnte „eincoolersonntag@web.de“ dem M. zutreffend die Website des F. -I. -L. -Gymnasiums in E. bezeichnen, es war ihm möglich, die Namen von Schülern dieser Schule zu benennen, die auf Klassenfotos auf der Website abgebildet waren, er kannte das zutreffende Geburtsdatum der Schülerin Irina H. der N. -D. -Realschule in C. , in der er sie vor seiner Anstellung als Lehrer unterrichtet hatte, und konnte private Urlaubsfotos der Schülerin übersenden, die diese nach eigenen Angaben bei „facebook“ eingestellt und ihrem „Freundeskreis“ zugänglich gemacht hatte, wobei sie angab, im Jahr 2008 eine Freundschaftsanfrage des Antragstellers angenommen zu haben, der eben diese Urlaubsfotos bei „facebook“ auch kommentiert habe. Abgesehen davon sprechen für die Identität des Antragstellers mit „eincoolersonntag@web.de“ auch die Angaben des Antragstellers bei seiner Beschuldigtenvernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 182 Js 97/11 am 10. Juni 2011 und die schriftlichen Einlassungen im Schriftsatz vom 5. Oktober 2011. In dieser Vernehmung erklärte der Antragsteller – nach dem ausdrücklichen Eingeständnis, am 23. Mai 2011 unter dem „Pseudonym“ „EhkgSkl4v1n“ den Chat mit „zereburas444“ geführt zu haben –, nach dem Vorhalt einer (kurzen) Passage aus dem Chat zwischen „eincoolersonntag@web.de“ und „Michael“ alias M. , er könne sich erinnern, „mit jemandem so gechattet“ zu haben um anschließend hervorzuheben, an dem Verlauf könne man erkennen, „dass ich eigentlich von meinem Gegenüber wissen will, wie weit er geht. Tatsächlich ist das, was in den Chats angesprochen wurde, niemals passiert. So auch hier nicht.“ Auch sein Verteidiger hob in seiner ausdrücklich „für“ den Antragsteller abgegebenen Einlassung vom 5. Oktober 2011 in Bezug gerade auf den fraglichen Chat mit M. hervor, der Antragsteller lebe „im Internet in diesen privat geführten Chats“ seine Phantasien aus mit dem Ziel herauszufinden, wie weit der unbekannte Dritte in der Ausformulierung seiner Phantasien gehe. Diese Ausführungen sind entgegen der Einlassung des Antragstellers nach Ansicht des Senats bei einer Gesamtschau durchaus als Eingeständnis zu werten, den Chat geführt zu haben. Die Einwände, die der Antragsteller im Beschwerdeverfahren gegen den Vorwurf erhebt, er sei mit „eincoolersonntag@web.de“ in dem mit M. geführten Chat identisch, erschüttern die vorgenannten Grundlagen für eine mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu treffende gegenteilige Feststellung nicht. Wie oben bereits ausgeführt, entwertet es die Ergebnisse der Auswertung seines Laptops IBM Thinkpad nicht, dass er diesen nach eigenen Angaben erst nach Führung des Chats von 2008/2009 am 26. Februar 2010 erworben habe, was er durch eine auf den 30. September 2011 datierte Bescheinigung eines Ahmet Ertürk von einer Firma „FORM-AT Computer“ untermauert. Hieraus ergibt sich zwar, dass er den Chat nicht mit diesem Laptop geführt haben kann. Das erklärt zugleich, warum sich auf dem Rechner keine weiteren Spuren des Chats befinden, wie etwa das Chatprotokoll oder Hinweise auf das hierin benutzte Pseudonym „eincoolersonntag@web.de“. Andererseits erklärt sich der Umstand, dass auf dem Rechner gleichwohl in der am Tage des Erwerbs des Laptops nach der Installation des Betriebssystems vom System angelegten Datei „Thumbs.db“ „Thumbnails“ der von M. übersandten Bilddateien „Janina-1.jpg“ und „Janina-2.jpg“ befanden, ohne Weiteres mit dem bei der Auswertung festgestellten zwischen diesen Ereignissen erfolgten Anschluss eines externen Speichermediums, der es nahe legt, dass der Antragsteller nach dem Erwerb des Laptops ihm wichtig erscheinende Dateien, die er in seinem Besitz hatte, auf diesen Rechner übertrug. Die Annahme, die fraglichen Dateien hätten sich bereits beim Erwerb des Laptops auf diesem befunden, weil ein Voreigentümer als „eincoolersonntag@web.de“ aufgetreten war, und wären auch bei der Neueinrichtung des Betriebssystems unangetastet geblieben, sodass sie später in der Datei „Thumbs.db“ dokumentiert werden konnten, ist nach Ansicht des Senats derart unwahrscheinlich, dass sie als rein theoretische Möglichkeit realistischerweise außer Betracht bleiben kann. Das Vorbringen des Antragstellers vermag auch die Angaben der Zeugin Irina H. nicht zu erschüttern. Dem von ihm präsentierten Bildschirmausdruck der Annahme einer Freundschaftsanfrage einer „Irina Gi“ bei [f]acebook vom 27. Mai 2011 kommt angesichts der vom Antragsteller selbst bestätigten Angaben des Antragsgegners, dass mehrere Nutzer(innen) bei facebook unter dem Namen „Irina Gi“ auftreten, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der von ihm insofern behauptete Zusammenhang zu zwei von ihm präsentierten Photos mit Änderungsdaten vom 7. und 11. Januar 2012 – weit nach der angeblichen „Freundschaftsannahme“ - , die die Zeugin H. darstellen sollen (Anlagen BG 6, 7 zum Schriftsatz vom 11. August 2013), erschließt sich dem Senat nicht. Im Gegenteil erscheinen die Angaben der Zeugin J. H. bei ihrer Befragung im Disziplinarverfahren ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig. Mit der Teilnahme des Antragstellers an der Abschlussfeier im Jahr 2008 benannte die Zeugin einen nachvollziehbaren Anlass für eine – erst – in diesem Jahr und damit einige Zeit nach der Unterrichtung durch den Antragsteller erfolgte Freundschaftsanfrage bei „facebook“. Die von ihr bekundete Gratulation des Antragstellers zu ihrem 17. Geburtstag am 21. November 2008 bei facebook stellt sich auch als Ereignis dar, das es verständlich erscheinen lässt, dass sich die Zeugin auch gegenwärtig noch an den ungefähren Zeitpunkt dieser Freundschaftsanfrage erinnert. Schließlich „passen“ die Angaben der Zeugin auch insofern zu dem Chat zwischen dem Antragsteller alias „eincoolersonntag@web.de“ und M. , als sie erklären, warum dem Antragsteller am 30. Dezember 2008, 22:10 Uhr, das Geburtsdatum von „J. “ und ihr Alter ohne weiteres geläufig waren. Den vom Antragsteller gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben vorgetragenen Aspekten misst der Senat demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Abgesehen davon kommt den Angaben der Zeugin H. ohnehin nur das Gewicht weiterer Indizien zu. Ausschlaggebend für die Einschätzung des Senats, der Antragsteller sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit „eincoolersonntag@web.de“ identisch, sind die bei M. und ihm aufgefundenen Photos „Janina“. … Die vorgenannten Erwägungen gelten ungeachtet der vom Antragsteller monierten „Zeitsprünge“ am Ende des auf dem Rechner des M. aufgefundenen Chatprotokolls. Der Senat sieht keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, der Antragsteller könnte einige der ihm vorliegend zugerechneten Äußerungen nicht abgegeben haben. Zum einen handelt es sich durchweg um Äußerungen vor den festzustellenden „Sprüngen“ in den Datumsangaben im Chatprotokoll. Zum anderen spricht nichts dafür, dass dieses Chatprotokoll geändert worden sein könnte. Nach der Stellungnahme von KHK T1. vom PP E1. vom 26. Februar 2013 ist das Chatprotokoll in der zu den Akten genommenen Form auf dem PC gesichert und danach nicht verändert worden. Das Zustandekommen der verschiedenen Datumseinträge könne er sich nicht erklären. Eine „Manipulation“ des Protokolls habe nicht stattgefunden. Der Senat hat auch im Licht der übrigen Einwände des Antragstellers keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal sich Datumseinstellungen in Personalcomputern, wie der Antragsteller in anderem Zusammenhang selbst hervorhebt, unschwer verändern lassen und sich auch eine Fehlfunktion am Chat beteiligter Rechner, etwa im Rahmen eines „Absturzes“, nicht ausschließen lässt. Abgesehen von den Datumsangaben ergeben sich inhaltlich aus den im Chat gewechselten Äußerungen ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass deren chronologische Abfolge gestört sein könnte oder Äußerungen Dritter in den Chat aufgenommen worden sein könnten.“ An diesen Erwägungen hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Er gelangt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten zu der sicheren Überzeugung, dass der Beklagte der Chatpartner „eincoolersonntag@web.de“ des M. in dem fraglichen Chat war. Die hiergegen gerichteten Einwände des Beklagten entkräften nicht die Indizien, die in ihrer Gesamtheit zu dem sicheren Schluss auf die Täterschaft des Beklagten führen. Das gilt zunächst für die Ausführungen des Beklagten zur Anmeldung der Zeugin H. bei „facebook“ erst im Jahre 2010 und zu deren Annahme seiner Freundschaftsanfrage bei „facebook“ erst im Jahre 2011. Sie stehen der Feststellung, er habe unter „eincoolersonntag@web.de“ gehandelt, nicht durchgreifend entgegen. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Angaben unterstellt, ist es auch nach Ansicht des Senats ohne weiteres möglich, dass der Beklagte in den Besitz der Bilder von der Zeugin gelangt sein konnte, sodass er sie im Rahmen des Chats an den M. übermitteln konnte. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass er die nach Angaben der Zeugin H. erst im Jahre 2008 angefertigten Urlaubsbilder von ihr nicht bereits im Schuljahr 2006/2007 hat erhalten können, in dem er sie unterrichtet hat. Es besteht jedoch ohne weiteres die Möglichkeit, dass er die Bilder nach dem Urlaub der Zeugin im Jahre 2008 z.B. von einem Dritten erhielt, der sie seinerseits von der Zeugin erhalten hatte oder dem sie sonst zugänglich waren. Ebenso gut möglich ist es nach Ansicht des Senats auch, dass der Kläger Zugriff auf die Bilder auf einer anderen Kommunikationsplattform hatte, etwa bei „Schüler-VZ“, und dass die Zeugin bei ihren Zeugenaussagen Ende 2012/Anfang 2013 in der Rückschau diese Kommunikationsplattform mit „facebook“ verwechselte. Dies würde zum einen erklären, wie sie ihre Urlaubsbilder aus dem Jahr 2008 im Internet bekanntmachen und etwa nach einem Jahr wieder löschen konnte, wie sie angegeben hat, obwohl sie bei „facebook“ nach den Angaben des Beklagten noch gar nicht angemeldet war. Es machte auch nachvollziehbar, auf welchem Wege der Beklagte ihr über das Internet am 21. November 2008 zum Geburtstag gratulieren und wie und wo er seinen Kommentar zu ihren Urlaubsphotos abgeben konnte, wovon die Zeugin berichtet hat. Ein solcher Ablauf liegt auch deshalb nahe, weil „eincoolersonntag@web.de“, also nach Überzeugung des Senats der Beklagte, in dem Chat mit dem M. zu erkennen gegeben hat, mit dem Internetportal „Schüler-VZ“ vertraut zu sein. So bot er dem M. am 14.02.2009 um 22:22:57 Uhr an, bei „svz“ – das sei „svhüler verzeichnis“ – nachzusehen, ob eine von dem M. ausgekundschaftete Schülerin dort „ne seite“ hat. Die fehlende Übereinstimmung von Speicher- und Übertragungsdaten von Bilddateien, die auf dem Rechner des M. aufgefunden wurden und deren Dateinamen mit denjenigen von Bilddateien übereinstimmen, die während des Chats übertragen worden sind, vermag die für die Täterschaft des Beklagten sprechenden Indizien, namentlich das Auffinden der „janina-Bilder“ auf den Rechnern beider am Chat Beteiligter, ebenfalls nicht durchgreifend zu entkräften. Allerdings hat die Übertragung der Datei „klarissa3.jpg“, deren Übersendung dem Beklagten vorgeworfen wird, nach Aktenlage nicht während des hier streitigen Chats stattgefunden. Das Chatprotokoll weist am 19.01.2009 um 22:09 Uhr zwar zweimal den Versuch von „eincoolersonntag@web.de“ aus, eine Datei dieses Namens an „Michael“ zu senden. Zu beiden Versuchen ist jedoch vermerkt, „Michael“ habe die Datei nicht empfangen können. Dies bietet eine Erklärung dafür, dass eine Datei mit demselben Namen, die auf dem Rechner des M. aufgefunden worden ist, ein Aufnahme- und Speicherdatum tragen kann, das Monate nach dem erfolglosen Übertragungsversuch – und nach dem Ende des Chats – liegt. Insofern weist der Kläger zu Recht auf die Aussage des M. bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 4. Februar 2010 hin, er habe „mit diesem Chatpartner über einen längeren Zeitraum öfter gechattet“, der „immer wieder im Chat, aber mit wechselnden Namen“ gewesen sei. Er habe „immer wieder die gleiche Legende“ gehabt, die gleichen Geschichten erzählt und die gleichen Fotos gehabt. Angesichts dessen liegt es nahe, dass der Chat zwischen M. als „Michaela“ und „vivii :)“, dessen Protokoll vom 31. August 2009 zwischen 18:57 Uhr und 19:51 Uhr auf dem Rechner des M. aufgefunden wurde und in den Ermittlungsakten dokumentiert ist und in dem es nicht nur um Klassenphotos des F. -I. -L. -Gymnasiums in E. mit der Webseite „www.ehkg-du“, sondern auch um eine „klarissa“ ging, ebenfalls von dem Beklagten geführt wurde und dass im Zusammenhang damit ein – neueres – Photo mit der Bezeichnung „klarissa3.jpg“ und dem Speicherdatum 31. August 2009, 18:42:08 Uhr, übersandt worden ist. Ein zwingender Schluss, der Beklagte könne nicht der Chatpartner „eincoolersonntag.web.de“ sein, ergibt sich hieraus ebenso wenig wie eine Beeinträchtigung der Beweiskraft des Chatprotokolls mit „Michael“ alias M. . Dasselbe gilt für die anderen Unstimmigkeiten zwischen Übertragungs- und Speicherdatum bei den übrigen vom Beklagten angesprochenen Bilddateien, bei denen diese Daten auseinanderfallen. Soweit das angegebene Speicherdatum nach dem Übertragungsdatum liegt, kann dies etwa eine Erklärung darin finden, dass die Dateien auf dem Rechner des M. von diesem in ein anderes Verzeichnis verschoben oder bearbeitet worden sind. Sofern das Speicherdatum vor dem Übertragungsdatum liegt, kann das daran liegen, dass die Datei nicht im Rahmen des Chats übersandt, sondern während des Chats in einen Unterordner des M. verschoben wurde, auf den der Beklagte Zugriff hatte, ohne dass hierbei das Dateidatum geändert wurde. Dem Chatprotokoll ist zu entnehmen, dass auf dem Rechner des M. aufgefundene Bilddateien auf beiden Wegen zwischen den Chatpartnern übertragen worden sind. Als Beispiel ist auf die Bilddatei „channy3.jpg“ zu verweisen, die „eincoolersonntag@web.de“ am 29. Dezember 2008 um 00:10:58 Uhr und 00:14:08 Uhr zunächst erfolglos an „Michael“ zu übersenden versuchte. Nachdem es diesem nicht gelang, das Bild zu öffnen, wies er seinen Chatpartner auf einen von ihm „freigegebenen Ordner“ hin, in dem dieser die Datei daraufhin speicherte. Dem entsprechende Feststellungen ergeben sich aus dem Chatprotokoll hinsichtlich der Datei „verena12.jpg“. Diese Datei versuchte „eincoolersonntag@web.de“ am 10. Januar 2009 um 18:08 Uhr zunächst erfolglos an „Michael“ zu übersenden. Nachdem dessen Bemühungen scheiterten, das Bild zu öffnen, bat er erneut, die Datei „in den Ordner“ zu verschieben. Dieser Bitte kam sein Chatpartner ausweislich des Chatprotokolls nach. Dasselbe gilt für das Bild „sahra2.jpg“: Hier bat „Michael“ am 21. Januar 2009 um 19:55 Uhr, das Bild in den Ordner zu übertragen, nachdem die Übersendung des Bildes im Chat offenbar erfolglos war (21.01.2009, 19:55:32 Uhr: „passier nichts“). Alle drei Dateien gehören zu denjenigen, bei denen der Beklagte Unstimmigkeiten zwischen Speicher- und Übertragungsdatum gerügt hat. Sofern, wie der Beklagte rügt, auf dem Rechner des M. aufgefundene Bilddateien nicht im Rahmen des Chats ausgetauscht wurden, gilt dasselbe wie für die Datei „klarissa3.jpg“. Auch dies spricht nicht durchgreifend dagegen, dass er der Chatparther „eincoolersonntag@web.de“ des M. war. Es lässt sich dadurch erklären, dass er zusätzlich noch andere Chats ähnlichen Inhalts mit diesem führte, in denen er möglicherweise weitere Bilder der auch hier betroffenen Mädchen zur Verfügung stellte. Sofern in einem solchen Chat ein Bild übertragen wurde, das bereits in dem Chat mit „eincoolersonntag@web.de“ übertragen worden war, erscheint es ferner nicht ausgeschlossen, dass das früher übersandte Bild durch das später übersandte überschrieben wurde. Auch dies würde dazu führen, dass das Übertragungsdatum von dem – späteren – Speicherdatum abweicht. Gegen die Identität des Beklagten mit „eincoolersonntag@web.de“ ergibt sich hieraus ebenfalls nichts Durchgreifendes. Dass der M. Datenangaben auf seinem Rechner geändert hat, ist für die vom Beklagten angesprochenen Auffälligkeiten nicht nötig. Dass eine Motivation für derartige Änderungen nicht erkennbar ist, entlastet den Beklagten daher ebenfalls nicht. Gleiches gilt für von diesem monierte „Zeitsprünge“ am Ende des Chats. Diese mögen ihren Grund in fehlerhaften technischen Abläufen und hieraus resultierenden fehlerhaften Datums- und Zeitangaben des Computers von M. haben. Sie ziehen jedoch die Authentizität des Chatprotokolle im Übrigen nicht durchgreifend in Zweifel. Dem Senat erscheint es auch angesichts der vielfältigen Bezüge innerhalb des Chats auf frühere Chatbeiträge ausgeschlossen, dass Chatbeiträge anderer Beteiligter als des Beklagten und des M. ihren Weg in das bei dem M. aufgefundene Chatprotokoll gefunden haben. Dass das Speicherdatum des Chats nach dessen Abschluss liegt, liegt nach Einschätzung des Gerichts in den technischen Abläufen der Auswertung des Rechners des M. bei der Polizei begründet. Eine Manipulation des Chatprotokolls im Bereich der Polizei schließt der Senat aus. Hierfür gibt es keinen Ansatz in den Akten. Alles in allem ist das Vorbringen des Beklagten nicht geeignet, den Beweiswert der auf seinem Computer aufgefundenen „Thumbnail-“Dateien „janina-1.jpg“ und „janina-2.jpg“ als durchschlagende Indizien für seine Beteiligung an dem „M. -Chat“ als „eincoolersonntag.@web.de“ sowie die anderen hierfür sprechenden Indizien in einer Weise zu entkräften, dass der Senat die Beteiligung einer anderen Person an seiner Stelle für etwas anderes als eine rein theoretische Möglichkeit halten müsste. Insofern ist hervorzuheben, dass „eincoolersonntag@web.de“ Kenntnis der Namen von auf den Klassenphotos abgebildeten Schülern hatte, die bei den Photos auf dem Webauftritt des EHKG im Internet nicht vermerkt, dem Beklagten als Lehrer der Schule aber geläufig waren und während des Chats eine Vielzahl von Bildern von Schülerinnen übertragen wurden, die der Beklagte nachweislich kannte. Der Senat ist nach alledem von der Urheberschaft des Beklagten überzeugt. Dessen gegenläufiges Vorbringen ist vor dem vorstehenden Hintergrund eine reine Schutzbehauptung. 3. Dass sich die fraglichen Bilddateien bei Sicherstellung des Notebooks HP des Beklagten auf diesem befanden, ergibt sich aus den polizeilichen Ermittlungen im Verfahren 182 Js 248/08 der StA Duisburg und den dortigen Ermittlungsakten. Dies bestreitet auch der Beklagte nicht. IV. Mit dem festgestellten Verhalten hat der Beklagte ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er hat gravierend gegen seine Pflicht verstoßen, durch sein Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Sätze 1, 2 LBG a.F., §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Sätze 1, 2 BeamtStG). Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung im Sinne von § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F., § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist vielmehr dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. An einer derartigen Einbindung fehlt es hier. Dem Beklagten werden ausschließlich Aktivitäten vorgeworfen, die er in seiner Freizeit von seinem privaten Computer aus vornahm. Dass die Inhalte dabei in verschiedener Hinsicht einen Bezug zu seiner Dienstausübung aufweisen, prägt zwar ihr disziplinares Gewicht, führt aber nicht zu ihrer Einbindung in Dienstausübung als innerdienstliches Fehlverhalten. Ein außerdienstliches Verhalten verstößt gegen die Wohlverhaltenspflicht, wenn es bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt. Dieser dienstliche Bezug ist gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ansonsten verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, BVerwGE 140, 185 = juris Rdn. 22. Eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht hat disziplinarrechtliche Bedeutung, wenn die qualifizierten Voraussetzungen der § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt sind. Die danach erforderliche besondere Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen Dienstes setzt voraus, dass die befürchteten nachteiligen Rückschlüsse oder Auswirkungen auf die Dienstausübung oder die Ansehensschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Nachteile des Fehlverhaltens sind bedeutsam im Sinne der § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, wenn seine disziplinarrechtliche Erheblichkeit das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 - juris Rdn. 23 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar wird von einem Beamten grundsätzlich außerdienstlich kein anderes Sozialverhalten verlangt als von einem Durchschnittsbürger. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2000 – 1 D 37.99 -, BVerwGE 112, 19 = juris Rdn. 21, und vom 18. Juni 2015 – 2 C 25.14 -, DokBer 2015, 323 = juris Rdn. 15. Gleichwohl verlangt die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten von einem Beamten, seine Lebensführung nach den geltenden Moralanschauungen auszurichten, also grundsätzlich die Gebote, die sich aus Sitte, Ehre und Anstand ergeben, jedenfalls soweit zu beachten, wie dies die dienstliche Stellung erfordert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413/01 –, NVwZ 2003, 1504 = juris Rdn. 36. Ein nicht strafbares und auch zivilrechtlich nicht sittenwidriges außerdienstliches Verhalten eines Beamten kann daher disziplinarrechtlich bedeutsam sein, wenn es trotz der eingetretenen Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet in weiten Teilen der Bevölkerung nach wie vor als anstößig und nicht ehrenhaft angesehen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 21d 4658/06.O -, S. 17 des Urteilsabdrucks. Dies gilt insbesondere, wenn es einen Bezug zum Amt des Beamten aufweist, sodass negative Schlussfolgerungen, die die Bevölkerung aus diesem Verhalten in Bezug auf den Beamten zieht, auf dessen Dienstausübung übertragen werden können. Vgl. zur Prostitution OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 21d 4658/06.O -, S. 17 f. des Urteilsabdrucks. Verstöße gegen diese Anforderungen betreffen bei einem Lehrer wie dem Beklagten namentlich dann die Dienstausübung, wenn zu befürchten ist, dass er ihretwegen auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Kinder stößt und deswegen nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden muss es nicht gekommen sein. Vgl. BVerwG, Urteil v. 19. August 2010 - 2 C 5.10 –, NVwZ 2011, 303 = juris Rdn. 15; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 –, NVwZ-RR 2011, 413 = juris Rdn. 6. Ein solcher Verstoß fällt dem Beklagten zur Last. Er hat ein Verhalten gezeigt, das bei einem Lehrer trotz der eingetretenen Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet in weitesten Teilen der Bevölkerung nach wie vor als anstößig und nicht ehrenhaft angesehen wird und das angesichts des Umfangs und der Intensität der Verstöße gegen die an einen Lehrer zu stellenden Persönlichkeits- und Verhaltensanforderungen geeignet ist, das Vertrauen der Schüler, der Eltern, der Kollegen, der Vorgesetzten und der gesamten Öffentlichkeit in seine Lehrerstellung nachhaltig zu untergraben. Es weist damit ohne weiteres die besondere Eignung auf, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Schwerpunkt des disziplinaren Vorwurfs liegt insofern bei dem Inhalt des Chats als „eincoolersonntag@web.de“ mit dem M. (Vorwurf 3.) [a)]. Dem Beklagten ist ferner die Beleidigung einer Chatpartnerin auf sexueller Grundlage gemäß § 185 StGB (Vorwurf 2.9) als außerdienstliches Dienstvergehen zum Vorwurf zu machen [b)]. Der strafbare Besitz einer kinderpornografischen Bilddatei (Vorwurf 5) ist dem Beklagten demgegenüber nicht nachzuweisen [c)]. Die übrigen dem Beklagten mit der Disziplinarklage zur Last gelegten Verhaltensweisen sind nicht strafbar. Sie stellen nur insofern außerdienstliche Pflichtverletzungen des Beklagten dar, als er seinen Chatpartnern die Mitwirkung an Folterungen und Misshandlungen oder minderjährigen Chatpartnern die Vornahme sexueller Handlungen gegen Bezahlung angetragen hat [d), e)]. a) Der Beklagte hat unabhängig davon, dass er eine Realisierung der im Chat erörterten Gewaltphantasien über Misshandlungen von Minderjährigen in der übelsten Weise bis hin zum Tode – unwiderlegbar – nicht beabsichtigt haben und auch nicht davon ausgegangen sein mag, dass sein Chatpartner seinerseits Misshandlungen vornehmen werde, mit seinen Äußerungen im Chat eine Gesinnung offenbart und gegenüber einem ihm Unbekannten mitgeteilt, die mit den Anforderungen an einen Lehrer unvereinbar ist. Insofern ist Folgendes festzuhalten: Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit; Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl (Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Verf NRW). Als Erziehungsziel legt Art. 7 Verf NRW unter anderem die Achtung der Würde des Menschen und die Bereitschaft zu sozialem Handeln fest. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW hat die staatliche Gemeinschaft Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht. Dem entsprechend legt § 2 (Abs. 1) SchulG den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule fest. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW fördert die Schule die Entfaltung der Person, die Selbständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen sowie das Verantwortungsbewusstsein u.a. für das Gemeinwohl. Satz 3 der Bestimmung sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler befähigt werden, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen und sonstigen Leben teilzunehmen sowie ihr eigenes Leben zu gestalten. Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW). Lehrer sind dazu berufen, bei der Erfüllung des umfassenden Bildungsauftrages der Schule mitzuwirken. Sie erteilen Unterricht und erziehen die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Lehrer sollen die zu Unterrichtenden mit dem geltenden Wertesystem und den gesellschaftlichen Moralvorstellungen bekannt machen sowie sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der so beschriebene Erziehungsauftrag glaubwürdig und überzeugend erfüllt werden kann, müssen Lehrer namentlich auf sittlichem Gebiet besonders zuverlässig und vertrauenswürdig sein. Lehrende bedürfen in besonderem Maß des uneingeschränkten Vertrauens sowohl des Dienstherrn als auch der Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben und – auf der Grundlage ihrer Schulpflicht – geben müssen. Eltern und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass ein Lehrer die Würde und den Achtungsanspruch der Schülerinnen und Schüler, ihre psychische und physische Integrität, ihre Intimsphäre sowie ihre sexuelle Selbstbestimmung in der gebotenen Weise respektiert. Sein Verhalten darf hieran keinen Zweifel aufkommen lassen. Er gehört zu einem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es beispielsweise um Straftaten zum Nachteil junger Menschen geht. Diesen berechtigen Erwartungen steht es unvereinbar gegenüber, wenn ein Lehrer sich, wenngleich in seiner Freizeit und möglicherweise nur fiktiv, mit der Vorstellung beschäftigt, junge Mädchen und hierunter eigene Schülerinnen zur Prostitution zu zwingen, zu missbrauchen, zu foltern und zu töten, Freude an derartigen Vorstellungen zeigt, diese Vorstellungen gegenüber einem ihm Unbekannten äußert und dessen gleichgeartete Chatbeiträge freudig zustimmend kommentiert. Ein solches Verhalten ist in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, dass der Lehrer seinem Erziehungsauftrag gerecht wird, in einer für sein Amt bedeutsamen Weise erheblich und nachhaltig zu beeinträchtigen. Dass das Verhalten nicht strafbar ist, steht der disziplinaren Ahndung wegen seines engen Dienstbezuges nicht entgegen. b) Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht darin bei, dass dem Beklagten – nur - insoweit strafbares Verhalten vorzuwerfen ist, als er im Chatraum „knuddels.de“ in dem Chat zu Vorwurf 2.9 seine Chatpartnerin beleidigt hat (§ 185 StGB), indem er ihr zu verstehen gegeben hat, er halte sie für eine Person, die gegen Bezahlung zu unsittlichen Handlungen gegenüber Fremden bereit ist. Dieses Ansinnen ist seiner Chatmitteilung ungeachtet dessen eindeutig zu entnehmen, dass die in Rede stehenden sexuellen Handlungen dort nicht im Einzelnen bezeichnet sind („für son paar Sachen ziemlich gut“ bezahlt zu werden). Dies zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils (S.10 und 11) verwiesen. Der Erfüllung des Beleidigungstatbestandes steht nicht entgegen, dass die Identität seiner Chatpartnerin „Lil Jacky xD“ nicht ermittelt worden ist. Für die Tatbestandsverwirklichung reicht aus, dass ihre Identität feststellbar war. vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1956 – 4 StR 470/55 -, BGHSt. 9, 17 (18); Rogall, in: SK-StGB, 9. Aufl. 2017, § 185 Rdn. 8. Diese Möglichkeit bestand bei ihr ebenso wie dies beim Beklagten der Fall war. Die Reaktion der Chatpartnerin auf den Beitrag des Beklagten dokumentiert ferner, dass sie das Ehrenrührige an dessen Ansinnen erkannte. Vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 12. Januar 1956 – 4 StR 470/55 -, BGHSt. 9, 17 (19). Dass der Beklagte nicht sicher sein konnte, dass seine Chatpartnerin tatsächlich minderjährig war, weil Altersangaben bei „knuddels.de“ nicht verifiziert werden, ist unerheblich. Dies ändert nichts daran, dass er die Richtigkeit der Altersangabe billigend in Kauf nahm, weil nach Lage der Dinge nichts für deren Unrichtigkeit sprach. Abgesehen davon ist die Einstufung seines Verhaltens als Beleidigung nicht vom Alter seines Chatpartners abhängig. Auch gegenüber einem Erwachsenen ist ein derartiges Ansinnen ehrenrührig, wenn dieser hierfür keinen Anlass gegeben hat. Der Bewertung als strafbares Verhalten steht eine möglicherweise anderslautende Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht entgegen. Eine Bindung der Disziplinargerichte an die rechtliche Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden oder der Strafgerichte besteht nicht. Bindungswirkung im Disziplinarverfahren entfalten allein die tatsächlichen Feststellungen in rechtskräftigen Strafurteilen, § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Ohne Bedeutung ist auch, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Der Einstufung der Beleidigung als Dienstvergehen steht schließlich nicht entgegen, dass die Beleidigte keinen Strafantrag gestellt und die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht hat. Vgl. disziplinaren Verfolgung einer Beleidigung trotz fehlenden Strafantrags BVerwG, Urteil vom 30. Juli 1991 – 2 WD 5.91 -, BVerwGE 93, 143 = juris Rdn. 7. Dies ändert nichts daran, dass der Beklagte ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Schon dieser bewusste Verstoß gegen strafrechtliche Verhaltsnormen zum Nachteil einer Person, die aus Sicht des Beklagten möglicherweise eine Minderjährige war, beeinträchtigt das für das Amt erforderliche Vertrauen und ist deshalb disziplinarisch von Belang. c) Der strafbare Besitz einer kinderpornografischen Datei als Beamter kann dem Beklagten demgegenüber nicht nachgewiesen werden. Hinsichtlich der auf seinem Notebook HP wiederhergestellten Bilddatei ist weder das Speicher- noch das Löschdatum festgestellt worden. Der Beklagte kann diese Datei mithin in Zeiten besessen haben, in denen er nicht Beamter war. Hinsichtlich der zweiten Bilddatei, die sich bei Sicherstellung und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte Beamter war, auf dem Notebook HP befand, kann ihm nach Aktenlage jedenfalls der Vorsatz nicht nachgewiesen werden, eine kinderpornografische Datei besessen zu haben. Die Datei wurde in einem Unterverzeichnis aufgefunden, das der Beklagte ersichtlich nicht selbst angelegt und als Speicherort verwendet hat. Auch der Dateiname spricht nicht für eine bewusste Speicherung durch den Beklagten. Ihm ist nicht zu widerlegen, dass die Datei auf seinen Rechner gelangt ist, ohne dass er auf sie aufmerksam wurde. Schließlich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht als Kollegialgericht die Erkennbarkeit des Kindesalters der abgebildeten Person bezweifelt. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Ansatzpunkt für die Annahme, der Beklagte habe hinsichtlich dieses Alters mindestens bedingten Vorsatz gehabt. d) Die dem Beklagten in der Disziplinarklage unter 1., 2.1 bis 2.8 und 2.10 vorgeworfenen Chatbeiträge im Chatportal „knuddels.de“ erfüllen aus den bereits vom Verwaltungsgericht genannten Gründen keinen Straftatbestand. aa) Gleichwohl sind die Chatbeiträge zu den Vorwürfen 1., 2.1, 2.2, 2.4, 2.6, 2.7 und 2.10 mit dem einem Lehrer auch im außerdienstlichen Bereich abzuverlangenden vertrauenswürdigen Verhalten nicht vereinbar und deshalb dienstpflichtwidrig. Hinsichtlich des Chats als „Ehkgsk4v1n“ mit „Zereburas444“ (Vorwurf 1.) und des Vorwurfs zu 2.2 gilt im Ansatz das bereits zu dem „M. -Chat“ Ausgeführte. Allerdings erreicht das Fehlverhalten des Beklagten sowohl wegen der ohne jede Konkretisierung lediglich für die Zukunft und in scheinbarer Abhängigkeit von der Reaktion des Chatpartners angekündigten Misshandlungen, der geringen Dauer des Chats und des fehlenden Bezugs zur Schule des Klägers und konkret existierenden Personen nicht annähernd die dortige Intensität. Auch die Chatbeiträge unter 2.1, 2.4, 2.6, 2.7 und 2.10 sind mit dem einem Lehrer abzuverlangenden Verhalten unvereinbar. Die unvermittelt und jeweils an ihm unbekannte nach den gemachten Angaben weibliche Kinder oder Jugendliche gerichteten Fragen, ob die Chatpartner zu sexuellen Handlungen gegen Bezahlung bereit seien, widerspricht ersichtlich dem Erziehungsauftrag eines Pädagogen. bb) Die an junge Erwachsene gerichteten Anfragen (Vorwürfe 2.3, 2.5, 2.8 sind demgegenüber ohne disziplinare Relevanz. Sie weisen keinen Bezug zum Amt des Beklagten auf. Dies gilt auch angesichts dessen, dass der Beklagte im Fall 2.8 ein Pseudonym verwendet hat, das einen Bezug zum Namen einer Schülerin des Beklagten aufweist. Es spricht nichts dafür, dass dieser Bezug der Chatpartnerin erkennbar war oder der Beklagte hiermit rechnen musste. e) Entsprechendes gilt für die anderen vom Beklagten bei Chats verwendeten Pseudonyme, die ihm in der Disziplinarklage im Vorwurf 4. vorgehalten werden. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass die jeweils nahe liegenden oder zu vermutenden Bezüge zur Schule des Klägers oder seinen Schülerinnen für die jeweiligen Chatpartner zu erkennen waren und welche Vorstellungen diese hiermit verknüpft haben oder hätten verknüpfen sollen, zumal die Inhalte der geführten Chats nicht bekannt sind. f) Der Beklagte handelte hinsichtlich der ihm vorzuwerfenden Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich und schuldhaft. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte im Sinne von § 20 StGB schuldunfähig gewesen sein könnte. Der Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt auf eine Schuldunfähigkeit berufen oder Gründe benannt, aus denen seine Schuldfähigkeit zweifelhaft erschiene. Auch sein dienstliches Verhalten weist nach Aktenlage keine dahin weisenden Auffälligkeiten auf. Es bestehen auch sonst keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Annahme, dass bei ihm zu den Zeitpunkten seiner Beteiligung an dem „M. -Chat“ Ende 2008/Anfang 2009 oder seiner Aktivitäten im Jahr 2011 eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen haben könnte. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass er sich bei dem Psychologischen Psychotherapeuten Prof. Dr. Dr. Dr. A. in psychotherapeutischer Behandlung befand. Es ist nicht bekannt, auf welcher Grundlage diese Behandlung erfolgte. Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise Umstände mitgeteilt, die auf das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale deuteten. Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 28. August 2013 – 3d B 1251/12.O –, S. 21 f. des Beschlussabdrucks. Nach erneuter Prüfung sieht der Senat weder einen Ansatz dafür, eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beklagten auch nur für möglich zu halten, noch (erst recht; vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) einen Anlass für eine diesbezügliche Beweiserhebung. V. Das Dienstvergehen erweist sich bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles als so schwerwiegend, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Setzt sich ein Dienstvergehen aus verschiedenen Pflichtverletzungen zusammen, so bemisst sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach dem schwerwiegendsten Pflichtenverstoß. Dies ist hier die Teilnahme des Beklagten unter „eincoolersonntag@web.de“ an dem Chat mit M. als „Michael“. Dieser verleiht dem Dienstvergehen durch die Art und Intensität der Chatinhalte und deren Bezüge zur Dienstausübung des Beklagten das besondere Gepräge und Gewicht. Demgegenüber wiegen die anderen Verstöße des Beklagten gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nicht vergleichbar schwer. Dies gilt ungeachtet dessen, dass allein die Beleidigung im Fall 2.9 der Disziplinarklageschrift einen Straftatbestand erfüllt. Diese Beleidigung weist nicht den beim Chat festzustellenden engen Dienstbezug auf. Auch das Strafmaß des § 185 1. Alt. StGB von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zeigt, dass diesem Vergehen vergleichsweise geringes Gewicht zukommt. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 13 m.w.N. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 –, BVerwGE 146, 98 = juris Rdn. 25; BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413/01 -, NVwZ 2003, 1504 = juris Rdn. 29. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 -, juris Rdn. 28. Dass das Verhalten des Beklagten bislang – soweit ersichtlich – keinem größeren Personenkreis bekannt geworden ist, ist mithin unerheblich. Dies zugrunde gelegt ist festzustellen, dass sich der Beklagte eines so schweren außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dass es bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes unumgänglich ist, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hat. Die von ihm wegen der Teilnahme an dem M. -Chat zu verantwortende Ansehensschädigung ist bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Er ist nach seiner Persönlichkeit im Beamtenverhältnis untragbar. a) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, BVerwGE 140, 185 = juris Rdn. 29. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Der Inhalt des „M. -Chats“ zwischen dem Beklagten unter „eincoolersonntag@web.de“ und M. als „Michael“ lässt sich inhaltlich zusammenfassend dahin charakterisieren, dass die Chatpartner sich darin ausführlich und intensiv über die sexuelle Misshandlung, Folterung und Misshandlung junger Mädchen austauschen. Gegenstand der über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen wiederholt geführten, sich über Stunden hinziehenden Unterhaltungen ist, wie Mädchen zum Zweck der Folter ausgesucht, in das Vereinsheim eines Sportvereins gelockt und dort in widerwärtiger, im Detail beschriebener Weise misshandelt, gefoltert und zum Teil getötet werden. Dabei bekunden beide Chatpartner immer wieder in verschiedener Weise ihre Freude an den geschilderten Geschehnissen. Es wird geschildert, wie ein Mädchen mit Drohungen zur Prostitution gezwungen wird. Im Rahmen des Chats nimmt die Auswahl zukünftiger Opfer vergleichbarer Machenschaften breiten Raum ein. Zum Objekt dieser Darstellungen gemacht werden u.a. Schülerinnen von Schulen, an denen der Beklagte unterrichtet hatte bzw. unterrichtete, die zum Teil auch vom Beklagten unterrichtet wurden. Der Beklagte schlug sie dem M. anhand von Photos auf der Webseite seiner Schule vor und bezeichnete sie zum Teil namentlich. Ferner übersandte er etliche Bilder von Schülerinnen, die teilweise zum Gegenstand des Chats wurden. Das Führen eines solchen Chats mit einem Unbekannten ist mit den an einen Lehrer wie den Beklagten zu stellenden charakterlichen Anforderungen unvereinbar. Es führt zu seiner objektiven Untragbarkeit. Als Lehrer obliegt dem Beklagten – wie ausgeführt – die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sozialer Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. Art. 7 LV NRW, §§ 1, 2, 57 Abs. 1 SchulG NRW). Er gehört zu einem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit zu Recht ein besonderes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es beispielsweise um Straftaten zum Nachteil junger Menschen geht. Dem stehen die Inhalte des Chats und das dort offen bekundete Vergnügen an der Vorstellung, junge Mädchen zur Prostitution zu zwingen, sie sexuell zu misshandeln, zu foltern und zu töten, diametral entgegen. Das disziplinare Gewicht dieses Fehlverhaltens wird dadurch gesteigert, dass der Beklagte in seine sadistischen Gewaltphantasien Schülerinnen der Schulen, an denen er unterrichtete bzw. unterrichtet hatte, einbezog und hierbei auch vor von ihm selbst unterrichteten Schülerinnen nicht Halt machte. Dies verleiht seinem Fehlverhalten einen engen Dienstbezug. Hinzu kommt, dass der Beklagte durch sein Treiben Schülerinnen seiner Schule, die er zum Teil selbst unterrichtete, auch noch konkreter Gefahr ausgesetzt und damit seiner Verpflichtung als Lehrer zur Sorge für das Wohl der Schüler grundlegend zuwider gehandelt hat. Selbst wenn man unterstellt, es habe bei dem Chat, was ihn betraf, keine Realisierungsgefahr bestanden, so konnte er dasselbe mangels Kenntnis von der Person seines Chatpartners „Michael“ und dessen Aufenthaltsort bei diesem nicht ohne weiteres unterstellen. Vielmehr bestand die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass es sich bei seinem Chatpartner um einen gefährlichen Sexualstraftäter handeln könnte. Ungeachtet dessen lenkte der Beklagte dessen Aufmerksamkeit nicht nur auf die Homepage seiner Schule, des F. -I. -L. -Gymnasiums in E. , sondern nannte ihm auch die Namen von verschiedenen Schülerinnen anhand von Klassenfotos. Selbst nachdem er im Chat am 07.02.2009 um 23:31 Uhr von „Michael“ auf die Frage „woher [b]iste denn ungefähr?“ die Antwort erhalten hatte: „regierungsbezirk düsseldorf“, benannte er diesem auf die bejahende Antwort auf die Frage des Beklagten: „willste dir mal eine holen?“ um 23:41 Uhr als mögliches Tatopfer „eine corinna aus der 6ten“. Am 28. Dezember 2008, 15:51 Uhr, hatte der Beklagte dem M. anhand des Klassenphotos der 6a des F. -I. -L. -Gymnasiums eine „Corinna“ bezeichnet. Hierbei handelte es sich nach Auskunft der Schulleitung des EHKG vom 31. Oktober 2012 um eine von ihm unterrichtete Schülerin. Zwar mag man dem Beklagten zugute halten, dass er eine Realisierung der mit M. gemeinsam entwickelten Phantasien selbst nicht wollte. Da er aber über die Person des „Michael“ keine (genaue) Kenntnis hatte, fehlten ihm die Mittel sicherzustellen, dass sein Chatpartner die von ihm erlangten Kenntnisse nicht möglicherweise doch ausnutzen und sich – wie es der Beklagte formuliert hat – „mal eine holen“ würde. Dass der Beklagte aus dem Ergebnis der Begutachtung des M. in dessen Strafverfahren meint den Schluss ziehen zu können, dieser hätte die gemeinsamen Phantasien auf keinen Fall in die Tat umgesetzt, entlastet ihn nicht. Diese Kenntnis besaß er zum Zeitpunkt des Chats nicht. Angesichts des Gewichts der bei einem nicht sicher auszuschließenden Zugriff seines Chatpartners zu befürchtenden Folgen für die betroffenen Kinder hätte der Beklagte auch eine aus seiner Sicht möglicherweise nur geringfügige Wahrscheinlichkeit einer derartigen Gefährdung von Schülern, und dabei ganz besonders von ihm konkret anvertrauten Schülerinnen, aufgrund seines Verhaltens unter allen Umständen verhindern müssen. Der Schutz der ihm anvertrauten Schüler vor Gefahren für Leib und Leben oblag ihm als innerdienstliche Kernpflicht. Als solche wirkt sie auch in seinen außerdienstlichen Bereich hinein. Die in dem Chat vom Beklagten verlautbarte Gesinnung, Freude an der Vorstellung zu finden, junge Mädchen und von ihm selbst unterrichtete Schülerinnen zur Prostitution zu nötigen, sexuell zu missbrauchen, sadistisch zu foltern und zu töten, die mit den Anforderungen an einen Lehrer vollends unvereinbar ist, führt zu der Bewertung, dass die Schwere seines Dienstvergehens dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es – anders als etwa beim Besitz von kinderpornografischen Bilddateien – in der Realität zu dem im Chat beschriebenen sexuellen Missbrauch und den sadistischen Folterungen nicht gekommen ist und aus seiner Sicht wohl auch nicht kommen sollte. Das ändert nichts daran, dass der Beklagte in dem Chat eine Fehleinstellung zu Mädchen und insbesondere eigenen Schülerinnen hat erkennen lassen, die ihn als Lehrer untragbar werden lässt. Auch der Umstand, dass er seine Phantasien in dem Chat nur seinem Chatpartner offenbart hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Diese Bekanntgabe der von ihm gehegten Vorstellungen widerlegt zunächst seine Darstellung, es habe sich bei den Geschehnissen lediglich um „Kopfkino“ gehandelt. Mit dem Austausch seiner Phantasien mit dem M. hatten diese den Bereich des eigenen Kopfes ersichtlich verlassen. Der Beklagte beschränkte seine Kommunikation zudem nicht etwa auf den Rahmen einer Vertrauens- oder Sexualbeziehung, sondern verließ bewusst die besonders geschützte Intim- und Privatsphäre. Über die Identität seines Kommunikationspartners besaß er keine Kenntnis. Dass er hierbei den Adressatenkreis seiner Phantasievorstellungen – soweit erkennbar – auf eine Person beschränkte, lässt den ausschlaggebenden Gesichtspunkt unberührt, dass er die fragliche, mit dem Amt als Lehrer unvereinbare innere Einstellung durch sein Verhalten bewusst nach außen kund tat. Damit wird nicht etwa seine innere Haltung und Einstellung sanktioniert, sondern sein äußeres Handeln. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 – juris Rdn. 26; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, Rdn. 23. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Standpunkt zurückziehen, er habe ausloten wollen, wie weit sein Gegenüber gehe. Ausweislich des Chatprotokolls gingen die in dem Chat erörterten sexuellen und sadistischen Phantasien zu großen Teilen auch von seiner Seite aus. Die fehlende Strafbarkeit der Beteiligung an dem Chat steht der Annahme nicht entgegen, das Gewicht des Dienstvergehens indiziere als Disziplinarmaßnahme die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Straf- und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Das Strafrecht ist unter anderem vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über ein gemeinschaftswidriges Verhalten geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die ordnungsgemäße Dienstausübung der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2017 – 2 B 18.17 -, juris Rdn. 9. Deshalb ist es für die Gewichtung eines Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob ein Fehlverhalten eines Beamten überhaupt strafbar und mit welcher Strafe es bedroht ist. Die Vertrauensbeeinträchtigung hängt in erster Linie von den Umständen des Pflichtenverstoßes, insbesondere auch dem Maß eines Dienstbezugs des Fehlverhaltens ab. In Ausnahmefällen kann ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, auch die Höchstmaßnahme rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 25.14 -, DokBer 2015, 323 = juris Rdn. 29; BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2004 – 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344 = juris Rdn. 47, und vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413/01 -, NVwZ 2003, 1504 = juris Rdn. 30 f. Ein derartiger Ausnahmefall ist hier zu bejahen. Der Pflichtenverstoß des Beklagten weist hinsichtlich der Beteiligung am M. -Chat, zu dessen Gegenstand er auch eigene Schülerinnen gemacht hat, einen intensiven Dienstbezug auf. Der Beklagte hat hierdurch Schüler seiner Schule einer für ihn unkalkulierbaren Gefährdung ausgesetzt und damit eine Kernpflicht als Lehrer verletzt. Den Beklagten vermag nicht durchgreifend zu entlasten, dass seinem Dienstherrn – wie er behauptet – durch Mitteilung seines Schulleiters bereits im Jahre 2008 die Vorwürfe bekannt waren, die Gegenstand des im Oktober 2008 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens 182 Js 247/08 der Staatsanwaltschaft E. wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften waren, ohne dass deswegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden oder ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen worden wäre. Schwerpunkt des Vorwurfs gegen den Beklagten ist die Beteiligung an dem M. -Chat in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009. Der Besitz von Kinderpornografie kann ihm demgegenüber nicht zur Last gelegt werden. Es bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachts eines derartigen Delikts von der Beteiligung an dem Chat abgehalten worden wäre. Auch der Beklagte macht dies nicht geltend. Abgesehen davon ergab sich aus der Beweislage in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bis in das Jahr 2010 kein Anlass, ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten einzuleiten: Hinsichtlich der kinderpornografischen Bilddateien auf dem Computer, den der Beklagte der Kirchengemeinde St. O. im Mai 2008 zur Verfügung gestellt hatte, war wegen der breiten Zugänglichkeit des Rechners ein Tatverdacht gegen den Beklagten nicht zu begründen. Die Auswertung seines im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sichergestellten Notebooks HP, auf dem verdächtige Bilddateien aufgefunden wurden, war erst im Juli 2010 abgeschlossen. Selbst wenn abweichend hiervon Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahren gesehen worden wäre, änderte dies im Übrigen nichts an der Verantwortlichkeit des Beklagten für sein Dienstvergehen. Dessen Schwere aber schließt es aus, aus einer – unterstellt – pflichtwidrig unterbliebenen Einleitung eines Disziplinarverfahrens eine derartige Milderung in der Bewertung des Fehlverhaltens des Beklagten herzuleiten, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme ungeachtet der Untragbarkeit des Beklagten abgesehen werden könnte. Neben der Beteiligung an dem „M. -Chat“ zum Jahreswechsel 2008/2009 belastet den Beklagten weiter, dass er im Jahr 2011 erneut im Fall 2.9 der Disziplinarklage eine möglicherweise minderjährige Chatpartnerin auf sexueller Grundlage beleidigt, weitere möglicherweise jugendliche Chatpartnerinnen mit der Anfrage, ob sie gegen Bezahlung zu sexuellen Handlungen bereit seien, belästigt und in zwei Fällen Chatpartner nach ihrer Bereitschaft befragt hat, an Folterungen mitzuwirken. b) Ist demzufolge aufgrund der Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 17 m.w.N., sowie Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 -, USK 2012, 164 = juris Rdn. 9. Das ist hier nicht der Fall. Im Gegenteil bestätigen beide Zumessungskriterien, dass allein die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht kommt. aa) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rdn. 6. Insofern belastet es den Beklagten, dass sich nach eigenem Eingeständnis auf dem Computer, den er im Jahre 2008 der Kirchengemeinde St. O. zur Verfügung stellte, kinderpornografische Bilddateien befunden hatten, die er vor der Abgabe des Rechners gelöscht habe. Dieses Eingeständnis zeigt ungeachtet insoweit ausgebliebener straf- und disziplinarrechtlicher Ahndung eine Gleichgültigkeit gegenüber dem sexuellen Missbrauch von Kindern. Sie rundet das negative Persönlichkeitsbild ab, das aus seiner Beteiligung an dem „M. -Chat“ sowie den anderen ihm vorgeworfenen Verfehlungen zutage tritt. Gründe in seinem Persönlichkeitsbild, die demgegenüber Anlass zu einer milderen Maßnahmebemessung gäben, fehlen. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zwingend zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen, liegen nicht vor. Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, der Beklagte könnte bei Begehung des Dienstvergehens im Sinne von §§ 20, 21 StGB in seiner Schuldfähigkeit wesentlich gemindert gewesen sein. Der Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt auf eine Milderung seiner Schuldfähigkeit berufen. Es ist trotz schon im behördlichen Disziplinarverfahren erfolgter Ermittlungsversuche nicht bekannt, auf welcher Grundlage er sich bei dem Psychologischen Psychotherapeuten Prof. Dr. Dr. Dr. A. in psychotherapeutischer Behandlung befand. Insbesondere bestehen keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Annahme, dass bei ihm zu den Zeitpunkten seiner Beteiligung an dem „M. -Chat“ Ende 2008/Anfang 2009 oder seiner Aktivitäten im Jahr 2011 eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen haben könnte. Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise Umstände mitgeteilt, die auf das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale deuteten. Auch insoweit nimmt das Gericht ergänzend Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 28. August 2013 – 3d B 1251/12.O –, S. 21 f. des Beschlussabdrucks. Nach erneuter Prüfung sieht der Senat auch im vorliegenden Zusammenhang keinen Ansatz für die Annahme, es könne eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beklagten wegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorliegen und, hat deshalb keinen Anlass für diesbezügliche Ermittlungsbemühungen (vgl. auch § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO). Gleiches gilt für das Vorliegen einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerfähigkeit des Beklagten unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB. Andere entlastende Aspekte seines Persönlichkeitsbildes, die zu einer Milderung der zu verhängenden Maßnahme führen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Für den Beklagten spricht zwar, dass er im dienstlichen Bereich gute Leistungen erbracht und sich besonders engagiert hat, wie er hervorhebt. Dies vermag indes die insbesondere in dem „M. -Chat“ hervorgetretenen Mängel seines Persönlichkeitsbildes nicht maßgeblich zu entkräften. Ihm ist ferner zugute zu halten, dass er sich freiwillig in psychotherapeutische Behandlung begeben hat. Diese Therapie, die er nach eigenen Angaben bereits im Oktober 2008 und damit vor dem „M. -Chat“ begonnen hat, hat allerdings nach seiner Erklärung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht zu einer Aufgabe, sondern lediglich zur Reduzierung der Häufigkeit und Massivität einschlägigen Verhaltens geführt. Der durch sein Fehlverhalten eingetretene endgültige Vertrauensverlust ist hierdurch nicht ungeschehen zu machen. bb) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 = juris Rdn. 15, und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 = juris Rdn. 26. Die Würdigung aller Gesichtspunkte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Der Beklagte hat in dem Internet-Chat mit dem ihm unbekannten M. detaillierte Gewaltphantasien über sexuelle Misshandlungen und Folterungen von unter anderem eigenen minderjährigen Schülerinnen in der übelsten Weise bis hin zum Tode geäußert. Dabei hat er die Schülerinnen einem für ihn nicht abschätzbaren Risiko eines Zugriffs des Chatpartners ausgesetzt. Er hat ein Verhalten gezeigt, das den an einen Lehrer zu stellenden persönlichen und charakterlichen Anforderungen, die Würde von minderjährigen Mädchen und insbesondere ihm anvertrauten Schülerinnen zu achten und zu respektieren, diametral zuwiderläuft. Einen Lehrer Schülerinnen unterrichten zu lassen, der von ihm unterrichtete minderjährige Schülerinnen – wenn auch außerhalb des Dienstes - zum Gegenstand von sexuellen Folter- und Tötungsphantasien gemacht, diese gegenüber einem unbekannten Dritten geäußert und hierdurch dokumentiert hat, Gefallen an der Vorstellung zu finden, seine Schülerinnen sexuell zu missbrauchen, zu foltern und zu töten, kann Eltern ebensowenig zugemutet werden wie Kollegen und Vorgesetzten. Der Beklagte hat das Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit unwiderruflich verloren. Er ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der vom Beklagten zur Sprache gebrachte Einsatz an anderer Stelle kommt nicht in Betracht. Die Frage, ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss auf sein Statusamt und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 25.14 -, DokBer 2015, 323 = juris Rdn. 18. Irgend ein Einsatz des Beklagten als Lehrer ist wegen des unwiderruflichen Vertrauensverlustes indes ausgeschlossen. cc) Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. dd) Auch die Dauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen mehr als sechs Jahren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Höchstmaßnahme abzusehen, wenn diese geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146,98 = juris Rdn. 53 m.w.N. VI. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.