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Beschluss

12 E 1085/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0305.12E1085.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt des Antragsbegehrens, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, im Wege der Eingliederungshilfe die Kosten der Beschulung an der I. -Privatschule zu übernehmen, biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Hier besteht (nahezu) keine Erfolgsaussicht. Da der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu einer jedenfalls zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsache führt, ist erforderlich, dass die ohne Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden Schäden für den Antragsteller unzumutbar und die Folgen nicht reparabel sind. Zudem muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass für das Bestehen des Anordnungsanspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht und gegenläufige öffentliche Interessen nicht überwiegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988- 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17 f.; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 13 B 2749/06 -, juris Rn. 2 f., m. w. N. An einer solchen hohen Wahrscheinlichkeit eines Anordnungsanspruchs fehlt es. Dabei kann offenbleiben, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, die I. -Schule vermittele angesichts des fehlenden Qualifikationsvermerks im Abschlusszeugnis des Antragstellers vom 30. Juni 2017 keine "angemessene Schulbildung" im Sinne von § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Eine Teilhabebeeinträchtigung liegt vor oder ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, juris; vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, juris; vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 26. März 2007 ‑ 7 E 10212/07 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, juris, m. w. N. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist in Bezug auf den schulischen Bereich beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 ‑ 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010 - 12 A 1237/09 -; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. März 2007- 7 E 10212/07 -, juris. Im Hinblick auf diesen Maßstab ist weder vom Antragsteller vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass aus der diagnostizierten Anpassungsstörung eine Teilhabebeeinträchtigung gerade in Bezug auf dem hier in Rede stehenden schulischen Bereich folgt. Die Beschwerdebegründung selbst verhält sich überwiegend zum rechtlichen Status der I. -Schule. Auch soweit pauschal hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Eingliederungshilfe auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen wird, ergibt sich daraus nicht, dass die Teilhabe des Antragstellers im schulischen Bereich aufgrund der diagnostizierten Anpassungsstörung in relevantem Maß beeinträchtigt ist. Die vorgelegte Epikrise vom 23. August 2017 beschränkt sich auf die Darstellung der Diagnosen und Befunde sowie die Beschreibung des Antragstellers als initiativlos, passiv und antriebsschwach. Art und Umfang möglicher aus der Diagnose folgender Beeinträchtigungen des Antragstellers im schulischen Bereich werden hingegen nicht dargestellt. Wenn die Gutachterin S. ausführt, es wäre für den Antragsteller "hilfreich, dass er in seinem sehr liebevollen Umfeld mehr Erfahrungen machen würde, sich führen, lenken, leiten zu lassen und sich unter- und einzuordnen", führt dies nicht auf eine Teilhabebeeinträchtigung. Auch die Anregung der Gutachterin, dem Antragsteller solle nach § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe gewährt werden, da seine seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweiche und seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei, gibt lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen von § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wieder, ohne zu deren Erfüllung erforderliche tatsächliche Umstände zu benennen. Auch die Einschätzung der ehemaligen Klassenlehrerin des Antragstellers, Frau M. , vom 26. Juni 2017 belegt keine Beeinträchtigungen des Antragstellers, die so gewichtig wären, dass sie seine Teilhabe am Schulunterricht im von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorausgesetzten Maß beschränken würden. Allein aus dem Umstand, dass die ehemalige Klassenlehrerin ihn als still erlebt habe, folgt noch keine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Antragstellers, zumal die Klassenlehrerin Maßnahmen zur Verbesserung der Beteiligung des Antragstellers am Unterricht getroffen hat. So ist dem Antragsteller beispielsweise ein Sitzplatz am Pult der Lehrerin zugewiesen worden. Auch hat die Lehrerin den Antragsteller ohne vorherige Wortmeldung aufgerufen und ihn auf diese Weise am Unterricht beteiligt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).